Beschluss vom Landgericht Köln - 11 T 90/12

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Vorbescheid des Notars A vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. trägt die Beteiligte zu 1.


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