Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 227/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines von der Klägerin an den Beklagten übergebenen Betrages in Höhe von 70.750,00 €.
3Der Beklagte nahm im Laufe des Jahres 2012 einen Zahlungsbetrag von insgesamt 87.200,00 € in bar von der Klägerin in Empfang. In Höhe von 50.000,- € wurde die Übergabe „zur Aufbewahrung bis Ende Februar“ am 27.6.2012 von den Parteien vertraglich festgehalten (Bl. 4, 41 a d. A.), wobei die Parteien sich darüber einig waren, dass mit diesem Vertrag die Übergabe von Beträgen festgehalten wurden, die sich bis zu dem Datum des Vertrages auf die Summe von 50.000,- € addiert hatten. In dem Vertrag heißt es zudem wörtlich: „Sondervereinbarungen sind nur in schriftlicher Form rechtens“. Eine weitere Zahlung von der Klägerin am 4.7.2012 in Höhe von 7200,- €, zurückzuerstatten in ca. 4-6 Wochen, zuzüglich pro Monat anfallender Zinsen, sowie eine Auszahlung der Klägerin in Höhe von 30,000,- € am 21.11.2012 an den Beklagten „zur Aufbewahrung bis 28.12.2012“ wurden auf Quittungen festgehalten (Bl. 5., Bl. 41 b d. A.), wobei diese, jeweils von dem Beklagten ausgefüllt wurden und neben den Beträgen in Ziffern auch die ausgeschriebenen Zahlen, mit Bindestrichen versehen sowie die Unterschrift der Klägerin enthielten.
4In der Zeit, als die Zahlungen erfolgten, standen sich die Parteien persönlich freundschaftlich nah. Zudem befand sich die Klägerin in einem Gerichtsverfahren gegen ihren Ex-Ehemann vor dem Amtsgericht Köln.Am 26.04.2013 übergab der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € auf die empfangene Summe. Die Klägerin bestätigte die als „Teilzahlung“ ausgewiesene Zahlung mit ihrer Unterschrift auf einer von dem Beklagten ausgefüllten Quittung (Bl. 41c d. A.). Die 10.000,00 € wurden in Höhe von 7200,- € mit dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus dem Vertrag vom 04.07.2012 und in Höhe von 2800,- € auf den Rückzahlungsanspruch vom 21.11.2012 verrechnet.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 6 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 77.200,00 € auf und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Am 8.6.2013 übergab der Beklagte der Klägerin in ihrem Hausflur einen Umschlag mit einem Geldbetrag, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die als Anlage (Bl.41 c d. A.) vorgelegte, von der Klägerin unterschriebene Quittung weist einen Betrag in Höhe von 75.000,- € aus, der wie bei den übrigen Quittungsbelegen neben den Ziffern auch die ausgeschriebenen Zahlen auf dem Abschnitt: „EUR in Worten“ ausweist und die als „Endzahlung“ bezeichnet ist.
6Am 21.06.2013 übergab der Beklagte an die Klägerin schließlich einen weiteren Betrag in Höhe von 1.700,00 €. Die Klägerin quittierte diese Zahlung auf einem von ihr selbst ausgestellten Blatt ihres Notizbuches in Ziffern und ausgeschrieben (Bl. 41 d d. A.).
7Im Juli 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er nicht mehr genau wisse, wo sich die für ihn ausgestellten Quittungen befänden und dass er sie verlegt hätte. Er bat die Klägerin, ob man die Rückzahlungen noch einmal schriftlich festhalten könne, woraufhin diese erwiderte, dass man das ja nicht brauche, da ja alles erledigt sei.
8Der Beklagte fand die Quittungen nach intensivem Suchen wieder und teilte dies ebenfalls der Klägerin mit, die daraufhin erwiderte, dass ihr dies egal sei und sie dann eben vorbingen werde, die Unterschrift sei gefälscht.
9Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten mehrfach zur Rückzahlung des Gesamtbetrags aufgefordert, sei aber von diesem immer wieder hingehalten worden. Er habe auch versprochen, den Restbetrag von 77.200,00 € bis zum 15.05.2013 zu zahlen. Er habe ihr jedoch nur insgesamt 6.450 € gezahlt:
10Sie behauptet, dass sie anstatt des quittierten Betrages in Höhe von 75.000,- € am 08.06.2013 von dem Beklagten lediglich eine Zahlung in Höhe von 750,- € als Zinsen erhalten habe. Die vorliegende und von ihr unterschriebene, auf einen höheren Betrag von 75.000,00 € lautende Quittung sei von dem Beklagten nachträglich verändert worden und er habe in der Ziffernzeile zwei Nullen, in der Wortzeile zweimal das Wort „null“ sowie den Verwendungszweck „Vertrag M Endzahlung“ erst nachträglich hinzugefügt. Klägerin behauptet zudem, sie habe weitere 4.000,00 € vom Beklagten erhalten.
11Die Klägerin behauptet, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes sowie aufgrund des dem Beklagten von ihr zur Verfügung gestellten Darlehensbetrages ihren Schmuck beim Pfandleiher versetzt, wofür Zinsbeträge in Höhe von 12% pro Jahr angefallen seien.
12Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 18.07.2013 eine Hauptforderung in Höhe von 77.200,- € beantragt.
13Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 nicht in voller Höhe gestellt. Die Klägerin hat hinsichtlich des Betrages, der über den gestellten Antrag hinausging, die Klagerücknahme erklärt. Der Klagerücknahme hat der Beklagte widersprochen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
151. den Beklagten zu verurteilen, an sie 70.750,00 € zuzüglich 12% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 27.200,00 € ab dem 29.01.2012 und auf 50.000,00 € ab dem 01.03.2013 zu zahlen.
162. den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.880,00 € zuzüglich 12% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen, auch hinsichtlich der ursprünglichen angekündigten, höheren Hauptforderung.
19Der Beklagte trägt vor, er habe die Zahlungsbeträge von der Klägerin nicht als ein Darlehen, sondern lediglich zur Aufbewahrung erhalten. Grund für die Aufbewahrung seien Probleme mit ihrer Familie gewesen und hätten auch im Zusammenhang mit einem zwischen der Klägerin und ihrem Ex-Ehemann anhängigen Verfahren vor dem Familiengericht des Amtsgerichts gestanden. Zwar habe die Klägerin diese Beträge zwischenzeitlich verlangt, dann aber die Zahlungsaufforderung – je nach aktuellen Umständen im Gerichtsverfahren gegen ihren Ex-Ehemann und in ihrer persönlichen Beziehung zum Beklagten – wieder zurückgezogen. Auf das für ihn somit überraschende anwaltliche Schreiben vom 27.05.2013 hin habe er der Klägerin am 08.06.2013 den zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Restbetrag von 75.000,00 € übergeben und sei auch entsprechend quittiert worden. Mit dieser Zahlung von 75.000,- € habe es dann zunächst gut sein sollen. Die Klägerin habe dann aber doch noch einen weiteren Betrag gefordert und man habe sich dann auf einen weiteren Rückzahlungsbetrag von 1700,- € geeinigt, der dann – das ist unstreitig- auch am 21.6.2013 gezahlt worden sei. Der darüber hinausgehende, noch ausstehende Betrag in Höhe von 500,- € sei dann erlassen worden.
20Der Beklagte behauptet weiterhin, dass er die beiden Quittungen über diese beiden von ihm am 08.06.2013 und am 21.06.2013 zurückgezahlten Beträge von insgesamt 77.200,00 € zwischenzeitlich verlegt und dies der Klägerin so auch mitgeteilt und um nochmalige Bestätigung gebeten habe. Die Klägerin habe dies jedoch als „überflüssig“ erachtet und diese Situation zum Anlass genommen, die streitgegenständliche Klage anhängig zu machen.
21Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.12.2013 durch die Vernehmung des Beklagten als Partei. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013 verwiesen.
22ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
23Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
24I.
25Die Klage ist in Höhe des in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 gestellten Antrags als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Teils ihrer Hauptforderung in Höhe von 6450,- € hat die Klägerin ihre Klage wirksam zurückgenommen. Zwar hat der Beklagte durch Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten der Klagerücknahme widersprochen. Die Klagrücknahme wurde aber noch vor Antragstellung zurückgenommen und bedurfte daher der Einwilligung des Beklagten nicht. Eine Sachentscheidung konnte in Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage daher nicht ergehen
26Der Beklagte ist der Klägerin nicht gem. § 695 Abs.1 BGB zur Rückzahlung von 70.750,00 € verpflichtet.Zwischen den Parteien wurde ein Verwahrungsvertrag gem. §§ 688 ff. BGB geschlossen. Dies ergibt sich bereits hinsichtlich der ausgezahlten Beträge vom 27.6.2012 und vom 21.11.2012 aus dem Wortlaut der durch die Klägerin vorgelegten privatschriftlichen Urkunden über die Übergabe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Aus dem mit dem Wort „Vertrag“ überschriebenen Schriftstück (Bl.41 a d. A.) geht hervor, dass der Betrag von 50.000,00 € „zur Aufbewahrung bis Ende Februar 2013“ von der Klägerin an den Beklagten übergeben worden war. Ebenso war aus der Quittung vom 21.11.2012 zu entnehmen, dass der Betrag von 30.000,00 € zur „Aufbewahrung bis 28.12.2012“ von der Klägerin an den Beklagten übergeben worden war. Die Klägerin hat im Übrigen auch ihre Behauptung, das Geld sei in Form eines Darlehens übergeben worden, nicht näher substantiiert.
27Die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags als Verwahrungsvertrag – in Abgrenzung zum Darlehensvertrag – ergab sich im Übrigen auch aus der von dem Beklagten im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft geschilderten Interessenlage der Parteien. Die Überlassung der streitgegenständlichen Geldbeträge war danach vor allem von dem Interesse der Klägerin an der sicheren Aufbewahrung ihres Geldes geprägt.
28Denn der Beklagte hat in diesem Zusammenhang plausibel erläutert, dass er nach den Gesprächen mit der Klägerin den Eindruck gewonnen habe, dass ihre Bitte um Aufbewahrung des Geldes im Zusammenhang mit Streitigkeiten in der Familie der Klägerin gestanden habe. Die Klägerin habe sich in dieser Zeit in einem Unterhaltsprozess gegen ihren Ex-Ehemann vor dem Familiengericht des Amtsgerichts Köln befunden. Die Tatsache, dass parallel ein Verfahren der Klägerin gegen ihren Ex-Ehemann vor dem Amtsgericht Köln anhängig war, wurde von der Klägerin selbst im Rahmen ihrer informatorischen Parteianhörung gem. § 141 ZPO bestätigt.
29Dass eine von dem schriftlichen Vertrag vom 27.06.2012 abweichende schriftliche Sondervereinbarung über ein Darlehen geschlossen worden wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
30Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des verwahrten Geldbetrages in Höhe von 70.750,00 € ist gem. § 362 BGB wegen Erfüllung erloschen.
31Unstreitig hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1700,- € zurückgezahlt.
32Des Weiteren hat der Beklagte an die Klägerin am 08.06.2013 einen Betrag von 75.000,00 € zurückgezahlt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung der vorgelegten privaturkundlichen Beweise und des Ergebnisses der Parteivernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme fest.
33Eine Parteivernehmung konnte gemäß § 448 ZPO von Amts wegen angeordnet werden, da nach Vorlage der Originalurkunden sowie nach der informatorischen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits eine deutliche Anfangswahrscheinlichkeit für die von dem Beklagten zu beweisenden Tatsache einer vollständigen Rückzahlung bestand.In der Urkunde, welche durch den Beklagten vorgelegt wurde, hat die Klägerin den Erhalt der „Endzahlung“ in Höhe von 75.000,00 € mit ihrer Unterschrift quittiert. Die Echtheit ihrer Unterschrift hat diese selbst im Rahmen der informatorischen Parteianhörung bestätigt. Sie hat sich damit über die Echtheit der vom Beweisführer vorgelegten Privaturkunde gem. § 439 i. V m. § 138 ZPO erklärt.Weiterhin hat der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung angegeben, dass er der Klägerin am 08.06.2013 den Betrag von 75.000,00 € zurückgegeben habe. Der Kläger hat, von der Klägerin nicht bestritten, glaubhaft geschildert, den Betrag vorab gezählt und ihn dann der Klägerin im Hausflur in einem Umschlag übergeben zu haben. Die Klägerin selbst habe das Geld nicht gezählt. Anschließend habe er sie die von ihm ausgestellte Quittung unterschreiben lassen. Im Umschlag hatten sich seiner Erinnerung nach viele große Scheine befunden, insbesondere 500 €-Scheine; hingegen seien keine 10 €-Scheine dabei gewesen. Die Widerspruchsfreiheit und der relative Detailreichtum seiner Aussage ebenso wie der Umstand, dass der Beklagte durchaus Erinnerungslücken einräumt, etwa im Hinblick auf die genaue Stückelung der Scheine, sprechen für deren Glaubhaftigkeit. Vor allem waren seine Angaben in Bezug auf die Höhe der Beträge und deren Rückzahlung insgesamt stimmig und nachvollziehbar. Auch die zeitliche Abfolge der einzelnen Zahlungen fügte sich widerspruchsfrei in seine Angaben über die Verhandlungen mit der Klägerin ein. So erläuterte er plausibel, dass die Zahlung über 75.000,- € zunächst als Endzahlung gedacht gewesen sei, die Klägerin dann aber, entgegen ihrer ursprünglichen Zusage, die restlichen Beträge zu erlassen doch noch den weiteren Restbetrag begehrte und man sich dann auf eine Rückzahlung von weiteren 1700,- € geeinigt hatte, während die letzte Summe in Höhe von 500,-. € erlassen worden sei.
34Darüber hinaus übte der Beklagte eine faire Zurückhaltung gegenüber der Klägerin. Er schien in seinem Aussageverhalten um die Diskretion privater, nicht sachdienlicher Informationen über die Klägerin bemüht und wirkte insgesamt besonnen und emotional von den streitgegenständlichen Ereignissen distanziert, und dies, obgleich die Klägerin -nach seinen von der Klägerin im Einzelnen nicht bestrittenen Angaben zufolge - nach seiner Distanzierung von ihr Drohungen per SMS an ihm sendete und sie zudem mit zweimaliger missbräuchlicher Alarmierung der Polizei reagiert habe. Sein dennoch sachliches Verhalten der Klägerin gegenüber spricht - trotz seiner Parteistellung - für seine Glaubwürdigkeit.
35Im Gegensatz zur Widerspruchsfreiheit der Ausführungen des Beklagten stehen die schriftlichen und im Rahmen der informatorischen Parteianhörung gemachten Behauptungen der Klägerin. Während die Klägerin in der Klageschrift vom 18.07.2012 noch einen Betrag von 77.200,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 12% geltend gemacht hat, räumte sie bei Konfrontation mit den durch den Beklagten vorgelegten Rückzahlungsquittungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 ein, dass der Beklagte ihr doch schon 1.700,00 € + 750,00 € zurückgezahlt habe auf die von ihr eingeklagte Summe bzw. als Zinsen zurückgezahlt habe und darüber hinaus weitere – von dem Beklagten bestrittene - 4000,- € . Weiterhin äußerte sie sich auch hinsichtlich der von ihr behaupteten Fälschung der Quittung vom 08.06.2013, auf der sie ihrer Aussage zufolge nur eine Zahlung von 750,00 € quittiert habe, in widersprüchlicher Weise: Während sie im Rahmen der informatorischen Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 noch angab, der Beklagte habe zwei numerische Nullen hinzugefügt sowie die zuvor komplett freigelassene Wortzeile ausgefüllt, so äußerte sie im darauffolgenden anwaltlichen Schriftsatz vom 28.10.2013, dass der Beklagte an besagtem Tage auch schon die Wortzeile mit den Worten „sieben/fünf/null“ ausgefüllt und erst später zwei Mal das Wort „null“ hinzugefügt hatte. Von der in der informatorischen Parteianhörung von ihr nicht erwähnten Verwendungszweck-Zeile behauptet sie schließlich im genannten Schreiben, dass diese auch erst nachträglich mit „Vertrag M Endzahlung“ ausgefüllt worden sei. Aufgrund ihrer stetigen Verstrickung in Widersprüche vermag der klägerische Parteivortrag keine Zweifel des Gerichts an der Wahrheit der vom Beklagten im Wege des Urkundenbeweises und dessen Parteivernehmung dargelegten und bewiesenen Tatsachen zu begründen. Nach Würdigung der handschriftlichen Eintragungen auf der Rückzahlungsquittung vom 08.06.2013 über 75.000,00 € bestehen vor allem keine Zweifel daran, dass die Quittung nach deren Unterzeichnung durch die Klägerin nicht nachträglich durch den Beklagten durch Hinzufügen von Zahlen oder Worten eine Veränderung erfahren hat. Bei Vergleich der besagten Rückzahlungsquittung mit den durch den Beklagten vorgelegten Originalurkunden fällt auf, dass diese alle in ähnlicher Weise ausgefüllt wurden: In der Ziffernzeile und auch in der Wortzeile wurden jeweils der Anfang und das Ende eines Eintrages von Bindestrichen markiert, so dass diese eine nachträgliche Erweiterung unmöglich machten. Es ist der Klägerin nicht gelungen, den vom Beklagten geführten Hauptbeweis zu erschüttern. Da die Kammer mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit von der Tatsache einer Rückzahlung in Höhe von 75.000,- € überzeugt war, war auch ein – im Übrigen seiner Sachdienlichkeit im vorliegenden Fall zweifelhaftes -Schriftsachverständigengutachten nicht einzuholen.
36Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen zu, denn der Beklagte befand sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug. Soweit die Klägerin auf die auf den Quittungen befindlichen Rückzahlungsdaten verweist, kann sie sich auf diese nicht wirksam berufen, da nach dem – insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten - die Klägerin diese Rückzahlungstermine mit dem Beklagten später mündlich abbedungen hat. Insoweit ist ein Berufen auf die ursprünglich niedergelegten Rückzahlungszeitpunkte treuwidrig im Sinne des § 242 BGB und eine Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Die Zahlung des Beklagten am 8.6.2012 erfolgte nicht verspätet. Denn die von dem Prozessbevollmächtigten in seinem anwaltlichen Schreiben vom 27.05.2013 gesetzte Frist von nur 10 Tagen war nach Auffassung der Kammer, gerade angesichts eines so hohen zu zahlenden Betrages unangemessen kurz, so dass an die Stelle dieser Frist eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens zu treten hatte. Unter Berücksichtigung dieser Frist ist die Zahlung des Klägers rechtzeitig erfolgt.
37Mangels Verzugs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
38II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 Satz 2, 709 S.1 ZPO
39Streitwert:
40bis 18.10.2013: 77.200,00 €
41danach: 70.750,00 €
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- §§ 688 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 448 Vernehmung von Amts wegen 1x