Beschluss vom Landgericht Köln - 14 O 334/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

ohne Zustimmung der Antragstellerin Werke der nationalen und internationalen Tanz-und Unterhaltungsmusik aus dem von der Antragstellerin wahrgenommen Repertoire, insbesondere die nachfolgend aufgeführten Musikwerke,

1.       Marco Kloos & Midoo – Masterplan

2.       Peter Andree – Siebenmeilenstiefel

3.       Mysterious Art – Das Omen Teil 1,1989

4.       Spider Murphy Gang - Skandal im Sperrbezirk

5.       Boney M - Daddy cool

6.       Sash – Ecuador

7.       Ibiza Invaders – Get fired up

8.       La Bouche – You Won´t Forget Me

9.       Masterboy – Is This The Love

10.   La Bouche – I Love To Love

in Deutschland zu senden und/oder senden zu lassen, wie durch das Betreiben des Webradios Z unter www.Z.com geschehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert:               25.000,00 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen