Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 582/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 02.03.2007 bis 19.01.2009, 17.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10.75% p.a. vom 05.05.2008 bis 16.09.2009, 14.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 23.07.2008 bis 05.10.2009, sowie 8.525,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p.a. vom 22.05.2009 bis 17.08.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus den über die Jahre erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin, soweit diese auf die „Bearbeitungspreise“ entfielen, welche die Beklagte gemäß ihren Vertragsangeboten vom 07.02.2007, 20.11.2007, 14.02.2008 sowie vom 07.05.2009 verlangte, Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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