Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 435/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 99 % und der Drittwiderbeklagte zu 1 %.

               Das Urteil ist im Verhältnis zum Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe

               110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Drittwiderbeklagte kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.


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