Beschluss vom Landgericht Köln - 113 Qs 47/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen Q vom 05.04.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 21.03.2016 (51 Cs-972 Js 5998/14-496/14) dahingehend abgeändert, dass die Dolmetscherkosten der Frau E in Höhe von Euro 260,61 aus der Staatskasse erstattet werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.


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