Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 37/16

Tenor

1.       Auf die Berufung der Beklagten wird das zweite Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Brühl vom 02.02.2016 (Az. 22 C 206/14) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Brühl zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2.       Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

3.       Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

4.       Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.       Die Revision wird nicht zugelassen.


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