Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 216/16

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Kanzlei T & V gemäß Rechnung Nr. ####/16 in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Deckungsschutz für die außergerichtliche wie gerichtliche Geltendmachung erster Instanz seiner Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG zu erteilen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.


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