Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 225/15

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, über den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Einem Fotografen schleuderte er seine Reisetasche an den Kopf. Dann packte er den zu Boden gegangen Mann mit den Händen.“

wie geschehen in der Zeitschrift „C“ vom 00.00.00 in dem Artikel mit der Überschrift „H OH Männer sind so verletzlich…“.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „C“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerks, wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ in der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „VERLETZLICH…“ zu entsprechen hat und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat, die nachstehende Richtigstellung zu veröffentlichen:

Richtigstellung

In „C“ vom 31. Dezember 2014 heißt es in einem Artikel mit der Überschrift „H OH; MÄNNER sind so VERLETZLICH…“ auf der Seite 89 über H:

„Dann packte er den zu Boden gegangen Mann mit den Händen.“

Hierzu stellen wir richtig:

Herr H hat den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten und der Fotograf ließ sich sodann zu Boden fallen.

Die Redaktion

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2224,82 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.07.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 887,03 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.07.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26% und die Beklagte zu 74%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. jeweils i.H.v. 5000,- EUR und im Übrigen i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen