Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 344/19

Tenor

wird im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

  • I. Der Antragsgegnerin zu 1 wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I1 wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften

  • 1. in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie

-          in der C10 vom 4.9.2019 (Titelseite „Razzia bei Star N“ bzw. Seite 7 „Hier holen die Fahnder N aus der T1“) oder

-          auf www.C10.de vom 3.9.2019 („Die Fahnder holten N aus der T1“) oder

-          in der C10 vom 5.9.2019 (Titelseite „So liefen die geheimen Ermittlungen gegen N“ bzw. Seite 4 „Warum sind sich die Ermittler so sicher…“) oder

-          auf www.C10.de vom 5.9.2019 („So liefen die geheimen Ermittlungen gegen N“);

  • 2. sowie in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses und Abbildung seines Wohnhauses sowie des Innenraums und der Hausnummer des Wohnhauses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem auf www.C10.de veröffentlichten Video mit dem nachfolgend eingeblendeten Startbild:

-          Es folgt eine Bilddarstellung. -

  • II. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und im Falle der Antragsgegnerin zu 1 an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

mit Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I1 wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu äußern

„(...) Teilweise auch, weil wir glauben, dass es Ermittlungsarbeit gefährden oder schädigen könnte und dass es tatsächlich bei Schwerstverbrechen, die im Raum stehen und in denen ermittelt wird, logischerweise nicht unser Interesse ist und deswegen versuchen wir, sehr verantwortungsvoll mit dem umzugehen, was wir haben“. (...)

(...) „der Fakt, dass man Journalist ist, befreit einen aus meiner Sicht in keiner Weise von den banalsten staatsbürgerlichen Pflichten, nämlich dass man, wenn man Kenntnis eines möglichen Verbrechens, eines möglichen Schwerverbrechens gelangt, dass man da eben nicht auf eigene Faust ermittelt“ (...)

wenn dies geschieht wie in einem am 11.9.2019 veröffentlichten gegenüber dem O1 durch den Antragsgegner zu 2 gegebenen Interview, abrufbar unter- Link wurde gelöscht -

  • III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

  • IV.              Streitwert: 270.000 €


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