Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 414/21

Tenor

I.

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, eine weitere Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, es zu unterlassen, das folgende Foto:

Bilddatei entfernt

weiterhin auf dem Server gespeichert zu halten, wie vom Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2021 verlangt.

2. Es wird festgestellt, dass der von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 1.208,00 EUR über den Betrag von 300,00 EUR zzgl. Zinsen seit dem 06.02.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus nicht besteht.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Rechtsanwaltskosten in Höhe eines über 90,96 EUR hinausgehenden Betrages an den Beklagten zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 713,76 EUR an diese zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und dem Beklagten zu 95 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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