Urteil vom Landgericht Köln - 36 O 299/21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und zu 2) Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.
3Am 02.03.2020 bestellte die in O. wohnende Klägerin in G. das streitgegenständliche Wohnmobil der Marke W. L. 600 DB mit dem Basisfahrzeug V. I. zu einem Kaufpreis von 39.200,00 €. Das Fahrzeug mit der (FIN) N01 wurde der Klägerin am 21.04.2020 ausgeliefert.
4Im Basisfahrzeug V. I. ist ein Motor des Typs C. X0X mit 2.287 cm³ Hubraum und einer Nennleistung von 96 kW der Schadstoffklasse EURO 5 verbaut. Die Baumusterbezeichnung lautet X0XX0000X.
5Für das Basisfahrzeug wurde auf Antrag des Herstellers des Basisfahrzeuges, der Beklagten zu 1), von den P.en Behörden eine Typengenehmigung erteilt.
6Das streitgegenständliche Fahrzeug unterlag bislang keinem Rückruf der P. Typengenehmigungsbehörde oder des KBA.
7Die Erstzulassung des Fahrzeuges erfolgte am 26.02.2015. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug bei Übergabe am 21.04.2020 19.192 km und zum Zeitpunkt der Klageerhebung 44.000 km.
8Die Klägerin behauptet, dass in den Dieselmotoren der Beklagten zu 2) unzulässige Abschalteinrichtungen gemäß der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut seien, insbesondere sei eine Timerfunktion implementiert. Die Vorrichtung führe dazu, dass die Abgasrückführung nur für einen Zeitraum von 22 Minuten vollwirksam aktiv sei. Über das Vorhandensein und die Wirkweise dieser Vorrichtung habe die Beklagte zu 1) die P.e Typengenehmigungsbehörde getäuscht.
9Die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die gesetzlichen NOx-Grenzwerte unter normalen Straßenverkehrsbetriebsbedingungen nicht einhalte sondern um ein vielfaches überschreite. Es drohe eine Betriebsbeschränkung oder – untersagung durch das KBA. Ebenso seien Maßnahmen zur Stilllegung durch die P.e Typengenehmigungsbehörde möglich und auch der TÜV könnte die Erteilung der Plakette verweigern.
10Die Klägerin behauptet, dass der jeweilige Vorstand der Beklagten Kenntnis von den vorhandenen Abschalteinrichtungen gehabt habe und auch gewusst habe oder es zumindest hätte wissen müssen, dass die Abschalteinrichtung unzulässig sei. Es sei Aufgabe der Beklagten zu 1) und zu 2), die allein ihre inneren Strukturen und Abläufe kennen und die Personen benennen können, die für den Einbau der Abschaltvorrichtung verantwortlich seien, darzulegen, warum der Einbau der Abschaltvorrichtung dem jeweiligen Vorstand unbekannt geblieben sein solle.
11Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet seien. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten sich aus eigenem Gewinnstreben dafür entschieden, mangelhafte Fahrzeuge/ Motoren auf den Markt zu bringen. Die Beklagte zu 1) hätte darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge der Euro 5 Norm entsprächen und einen dementsprechend zugelassenen Ausstoß an NOx aufwiesen, der tatsächliche Ausstoß indes weit darüber läge.
12Die Klägerin beantragt,
131. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 36.260,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W. L. 600 DB mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 zu zahlen.
142. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs W. L. 600 DB mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 in Annahmeverzug befinden.
15Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten zu 1) und zu 2) rügen eine nachvollziehbaren Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen, da kein substantiierter Vortrag zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug sowie dem dort konkret verbauten Motor erfolgt sei.
18Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelfrei. Die Beklagte zu 1) behauptet, ein Widerruf der Typengenehmigung drohe nicht. Das KBA sei an die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Typengenehmigung gebunden.
19Im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens habe sie gegenüber den P. Genehmigungsbehörden die vorgesehenen und erwarteten Angaben gemacht. Eine Stilllegung oder ein sonstiges Vorgehen durch die zuständige P.e Zulassungsbehörde drohe nicht. Die P.e Zulassungsbehörde habe nach Prüfung von Motoren, die mit dem streitgegenständlichen Motor vergleichbar sind, festgestellt, dass sie keine Veranlassung sehe, Maßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt Hard- oder Software in den durch sie hergestellten Fahrzeugen eingesetzt, die Abgaswerte im Rahmen des Typgenehmigungsverfahren manipuliert; die Abgassteuerung in den Fahrzeugen der U.-S. (U.: V. R. Q.) arbeite im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens.
20Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind der Ansicht, dass jedenfalls kein sittenwidriges oder vorsätzliches Verhalten vorliege, da die Beklagten hinsichtlich der Rechtskonformität des Fahrzeuges einer richtigen, jedenfalls aber vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt seien.
21Die Beklagte zu 2) behauptet, lediglich mechanische Komponenten des streitgegenständlichen Motors hergestellt zu haben, die Motorsoftware und Bedatung nicht definiert oder entwickelt zu haben und somit auch bei der Programmierung des Abgasrückführung nicht involviert gewesen zu sein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
25Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) geltend gemachten Ansprüche unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
26I.
271.
28Auf den Rechtsfall ist gemäß § 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. Der behauptete Schaden - Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des Kaufvertrages - ist ausweislich des Kaufvertrags in Deutschland eingetreten. Das Vermögen der Klägerin befindet sich in Deutschland (vgl. BeckOK/Spickhoff, Rom II-VO, 59. Edition Stand: 01.08.2021, Art. 4 Rn. 7 mwN.).
29Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu.
30Nach § 826 BGB ist derjenige, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach § 31 BGB, der auf Kapitalgesellschaften wie die Beklagten zu 1) und zu 2) Anwendung findet, sind diese für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
31Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021, Az 16 a U 196/19)).).
32Soweit die Klägerin das Vorliegen einer Abschalteinrichtung in Form Timerfunktion behauptet, kann vorliegend dahinstehen, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 VO 715/2007 EG handelt, da jedenfalls die Klägerin einen entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht dargelegt hat. Dieser kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten zu 1) und zu 2) in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.
33Bei Abschalteinrichtungen, die im realen Fahrbetrieb ebenso arbeiten wie auf dem Prüfstand, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe bzw. Repräsentanten des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers mit einem Schädigungsvorsatz handelten.
34Sollten die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der Bewertung der behaupteten Timerfunktion die Rechtslage verkannt haben, begründet dies aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns keinen Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 - 7 U 511/18; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2019 - 28 U 50/19; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 15 U 93/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 26 U 64/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18).
35Konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des - unterstellten - Gesetzesverstoßes durch die Organe und Repräsentanten der Beklagten zu 1) und zu 2) sind seitens der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Pauschale Ausführungen zur Kenntnis des jeweiligen Vorstandes größtenteils bezogen auf andere Motortypen, sind zur Darlegung des Schädigungsvorsatzes nicht ausreichend. Für die Beklagte zu 2) wird zudem lediglich vermutet, dass sie von den Manipulationen gewusst haben müsse, da sie den Motor herstellte.
36Es sind mithin keine Umstände vorgetragen, die den Schluss auf ein verwerfliches Verhalten der für die Beklagten zu 1) und zu 2) handelnden Personen zulassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2022, 8 U 57/21 und Beschluss vom 08.07.2022, 8 U 20/22).
373.)
38Ein Anspruch aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB scheidet mangels hinreichenden Vortrages zu einer vorsätzlichen Begehungsweise i.S.v. § 826 BGB durch einen Verrichtungsgehilfen aus. Denn auch hierfür werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen.
394.)
40Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag zu einer vorsätzlichen Begehungsweise.
415.) Somit sind auch die Voraussetzungen von § 830 BGB nicht erfüllt.
426.)
43Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 scheitert bereits daran, dass es sich bei der genannten Vorschrift der Verordnung (EG) 715/2007 nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, das den Schutz des hier maßgeblichen wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugerwerbers bezweckt (vgl. BGH Urteil vom 26.April 2022 – VI ZR 435/20 – Juris Rn. 25 und BGH Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 – Juris Rn. 21).
447.)
45Damit scheitert auch der Feststellungsantrag.
468.)
47Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
48II.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 36.260,31 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 02.03 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 5 Abs. 2 VO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 5x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 2x
- VI ZR 252/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 5/20 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 5 VO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (7. Zivilsenat) - 7 U 511/18 1x
- 28 U 50/19 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 93/19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 246/19 1x (nicht zugeordnet)
- 26 U 64/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 134/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 148/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 57/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 20/22 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 830 Mittäter und Beteiligte 1x
- VI ZR 435/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 1154/20 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x