Beschluss vom Landgericht Köln - 28 T 18/22
Tenor
I. Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde auf die Kammer übertragen.
II. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
die Tweets
Bilddatei entfernt
und/oder
Bilddatei entfernt
und/oder
Bilddatei entfernt
von dem Profil @EF des Antragstellers zu löschen, wenn dies geschieht wie am 09.10.2022.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Streitwert: 1.500 €
1
Gründe:
2Die Übertragung der Entscheidung auf die Kammer beruht auf § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1ZPO.
3Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.10.2022 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
4I.
5Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich. Ihr ist mit E-Mail vom 07.11.2022 mitgeteilt worden, dass bei dem Landgericht Köln ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig ist und sie wurde aufgefordert, bis zum 09.11.2022 eine Adresse mitzuteilen, an die die Antragsschrift per Fax zum Zwecke der Anhörung übermittelt werden kann. Hierauf hat sie nicht reagiert.
6II.
7Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, die im Tenor genannten Tweets zu löschen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Tweets zu veröffentlichen, grundsätzlich ohne dass dies von der Antragsgegnerin unterbunden wird. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Löschung der Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.
8Hierzu war sie nicht berechtigt. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat sie nicht geliefert. Warum die Tweets gegen die § 185, 186, 187, 166, 189, 241 StGB verstoßen sollten, ist nicht nachvollziehbar.
9Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
10III.
11Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehlt es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Von dem Antragsteller kann die Darlegung einer Not- bzw. Zwangslage oder Existenzgefährdung, bei der die Verweisung des Antragstellers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme, nicht verlangt werden. Entgegen der Auffassung in MüKo-ZPO/Drescher, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 90), aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des Oberlandesgerichts Köln, folgt die besondere Dringlichkeit aus der Tatsache, dass auch künftig mit entsprechender Reaktion der Antragsgegnerin auf gleichlautende Tweets des Antragstellers zu rechnen ist (vgl. KG, Beschluss vom 22.03.2019, 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260, 1261, Rn. 11). Der Antragsteller möchte an einer noch nicht beendeten öffentlichen Debatte teilnehmen. Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes würde seine Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unangemessen einschränken.
12IV.
13Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
14V.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 937 Zuständiges Gericht 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- Beschluss vom Kammergericht (10. Zivilsenat) - 10 W 172/18 1x
- NJW-RR 2019, 1260, 1261 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 5 1x
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x