Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 169/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.663,55 EUR sowie weitere 885,80 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 18.05.2023;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Schadens an den Fahrzeugen XX-XX 000 und XX-XX 000 nach Schaden vom 19.12.2022 verpflichtet ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines LKW mit Auflieger. Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück W.-straße 15 in B. einen Warenumschlagplatz. Die Beklagte hat die Räum- und Streupflicht durch Vertrag auf die Gebäudereinigung Q. GbR übertragen. Es wird auf den Rahmenvertrag (Anlage B1, Bl. 88 GA) Bezug genommen.
3In der Nacht vom 18.12.2022 auf den 19.12.2022 vereiste das Betriebsgelände aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs. Wenige Minuten nach Mitternacht befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Gespann aus LKW und Auflieger das Betriebsgelände, um dort an einer Wechselbrücke das Fahrzeug be- und entladen zu lassen. Der Fahrer verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte gegen eine der Wechselbrücken.
4Die Klägerin ließ den Schaden an der Zugmaschine durch eine Kaskoversicherung regulieren. Sie zahlte 1.000,00 EUR Selbstbeteiligung. Außerdem zahlte sie 2.549,00 EUR für die sachverständige Begutachtung der Zugmaschine. Die Nettoreparaturkosten für den Auflieger belaufen sich auf 7.132,35 EUR. Sachverständigenkosten für den Auflieger fielen in Höhe von 957,20 EUR an. Mit der Klage macht die Klägerin zudem 25,00 EUR Auslagenpauschale geltend.
5Die Klägerin ließ die Beklagte durch anwaltliches Schreiben, zuletzt vom 13.02.2023, zur Zahlung auffordern.
6Die Klägerin behauptet, sämtliche Straßen auf dem Weg zu dem Betriebsgelände seien gestreut worden. der Fahrer des Gespanns sei mit Schrittgeschwindigkeit in das Gelände eingefahren und auf die Wechselbrücken zugefahren. Die Zufahrt zu den Wechselbrücken sei abschüssig. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte jedenfalls Warnhinweise anbringen müssen. Der Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung stehe noch nicht fest.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.663,55 EUR sowie weitere 885,80 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 18.05.2023;
92. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber zum Ersatz des Schadens an den Fahrzeugen XX-XX 000 und XX-XX 000 nach Schaden vom 19.12.2022 verpflichtet ist.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, einer ihrer Mitarbeiter habe die Gebäudereinigung Q. GbR um 22:30 Uhr und um 0:30 Uhr über Glätte informiert, da diese nicht von sich aus ausgerückt sei. Sodann sei von 1:00 Uhr bis 1:45 Uhr und von 3:50 Uhr bis 6:00 Uhr gestreut worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zuvor selber zu streuen, da sie hierfür kein Material und kein Personal vorrätig habe; insbesondere sei hierfür schweres Gerät vonnöten. Es sei ihren Mitarbeitern nicht zuzumuten gewesen, Warnungen anzubringen, da sich diese dann selbst wegen der Glätte gefährdet hätten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und begründet.
161.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.663,55 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB, aber auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
17a) Die Beklagte hat fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie trotz der jedenfalls seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des hiermit beauftragten Unternehmens ihrerseits untätig geblieben ist. Dies war ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erwiesen.
18Deliktische Verkehrssicherungspflichten können wirksam auf einen Dritten übertragen werden. Allerdings verbleiben dann Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden. Übernimmt ein Fachunternehmen die Pflichten, darf sich der Übertragende grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und muss ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren (Grüneberg-Sprau, 83. Aufl., 2024, § 823 BGB Rn. 52).
19Im Streitfall hatte die Beklagte jedenfalls seit 22:30 Uhr und damit zum Schadenszeitpunkt seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war. Dann hätte es die Beklagte nicht bei einer bloßen weiteren Mahnung gegenüber dem Übernehmer belassen dürfen, sondern hätte selbst tätig werden müssen. Es mag sein, dass die Beklagte nicht selber streuen konnte. Sie hätte jedoch einen Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes anbringen können. Soweit die Beklagte auf die unzumutbare Gefährdung ihrer Mitarbeiter verweist, überzeugt dies nicht. Ein Fußgänger, der von der Glätte weiß, sollte in der Lage sein, sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück zu bewegen. Im Übrigen hätte die Beklagte telefonische Warnungen aussprechen können. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beklagten bekannt ist, welche Unternehmen sie zu welchen Zeiten mit Waren beliefern oder solche abholen.
20Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war ursächlich für den Schaden. Insoweit streitet ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten, wenn Schäden eintreten, die die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder die bei deren Beachtung hätten verhindert werden können (Grüneberg-Sprau, 83. Aufl., 2024, § 823 BGB Rn. 54). Danach ist davon auszugehen, dass der Fahrer der Klägerin sich bei zutreffender Information über den Zustand des Grundstücks mit äußerster Vorsicht fortbewegt hätte, nach Gefahrenstellen Ausschau gehalten hätte, notfalls die Fahrt unterbrochen hätte. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert.
21Ein unvorsichtiges Verhallten des Fahrers, das ein Mitverschulden begründete, wird von der Beklagten behauptet, ist aber nicht erwiesen.
22b) Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin nicht ohne vertragliche Absprache mit der Beklagten Waren holt und liefert. In diesem Zusammenhang würde der Beklagten ein Fehlverhalten des mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens nach § 278 BGB zugerechnet.
23c) Der Höhe nach steht die Forderung außer Streit.
24d) Der Klägerin sind als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 EUR zuzusprechen (1,3 * 666,00 EUR + 20,00 EUR). Ein Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
252.) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Schadensentwicklung ist wegen des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung noch nicht abgeschlossen.
263.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
27Streitwert: bis 13.000,00 EUR
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 2x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x