Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 413/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger bestellte bei der unter der Firma „G. V.“ handelnden K. W. Y. GmbH & Co. KG in L. am 07.01.2023 den im Antrag näher bezeichneten Tisch nebst sechs Stühlen zum Gesamtpreis von 5.384 Euro. Er erbrachte eine Anzahlung in Höhe von 4.844 Euro, der Restbetrag in Höhe von 540 Euro sollte bei Lieferung gezahlt werden.
3Über das Vermögen der K. W. Y. GmbH & Co. KG wurde mit Beschluss vom 01.07.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Nachricht vom 12.07.2023 von einer Email-Adresse E-Mail01 übermittelte die Insolvenzschuldnerin ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 11.07.2023, mit welchem auf eine Übernahme des Geschäftsbetriebes durch die Beklagte per 01.07.2023 hingewiesen wird. Weiter führt das Schreiben insbesondere aus:
4„Die S. Invest GmbH möchte Ihren bestehenden Auftrag unter Berücksichtigung Ihrer bereits geleisteten Anzahlung übernehmen und ausführen. Dies umfasst auch etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche.
5Zu dieser Vorgehensweise erkläre ich hiermit mein Einverständnis als Insolvenzverwalter.
6Sollten Sie Interesse an der weiteren Abwicklung Ihrer Bestellung durch die Betriebsübernehmerin haben, bitte ich Sie direkt und ausschließlich mit der S. Invest GmbH die weiteren Schritte zu klären und sich direkt an diese zu wenden.“ (Hervorhebung im Original)
7Wegen des weiteren Inhalts wird jeweils auf die als Anlage K2 (Bl. 11 d.A.) vorgelegte Email und das als Anlage K3 (Bl. 12 d.A.) vorgelegte Schreiben Bezug genommen.
8Mit Email vom 16.07.2023 (Anlage K4, Bl. 13 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er – und Frau T. O. – seien mit der Vertragsübernahme einverstanden zu den Bedingungen des Schreibens vom 11.07.2023. Sie bäten um schriftliche Bestätigung und nähere Informationen der weiteren Vorgehensweise und des Liefertermins.
9Mit Email vom 28.07.2023 (Anlage K5, Bl. 15 d.A.) teilte die Beklagte mit, der Auftrag könne unter Restzahlung eines Betrages von 3.893,54 Euro bei Lieferung ausgeführt werden. Die erbrachte Anzahlung müsse bei der Insolvenzschuldnerin verbleiben und könne zur Tabelle angemeldet werden, der geforderte Restbetrag beruhe auf einer Nachkalkulation zur Kostendeckung.
10Der Kläger meint, die Beklagte sei wirksam in den streitgegenständlichen – ursprünglich mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen – Kaufvertrag eingetreten. Die Beklagte habe durch den Insolvenzverwalter ein Angebot zur Vertragsübernahme übermitteln lassen, welches der Kläger angeboten habe. Auch aus Rechtsscheingesichtspunkten sei das Schreiben vom 11.07.2023 wegen der Verwendung der Wortmarke „G. V.“ der Beklagten zuzurechnen, da auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich Erklärungen für die Insolvenzschuldnerin abgebe. Nach der Vorstellung des Klägers habe die Bekl keine Rechte vom IV erwerben können, ohne Schuldnerpflichten zu übernehmen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 Stück Esstisch „Q.“ 160x90x74 cm mit transparenter Glasplatte, Basis Metall graphit GFM69, Gestell Metall lackiert graphite GFM69 sowie 6 Stück Aluminium-Stühle „B. 4 P.“ Leder 5518, ca. 57x59x85 cm, Latte/Keder 2, Latte Gestell V03 Anthrazit Artikel LIS 12 Kreutzfuß, Aluminium Lackiert V03 360 drehbar frei Haus zu liefern und zu übereignen, Zug um Zug gegen Zahlung von 540,00 EUR.
13festzustellen, dass sich die Beklagte wegen ihrer Restforderung von 540,00 EUR im Annahmeverzug befindet.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen dem Kläger und der Beklagten sei eine Vertragsübernahme nicht wirksam zustande gekommen. Insbesondere sei in dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 11.07.2023 kein verbindliches Angebot zur Übernahme des Kaufvertrages zu sehen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beiderseits eingebrachten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.02.2024 (Bl. 77f d.A.).
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage zulässige Klage ist unbegründet.
20I.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Lieferung und Übereignung der im Antrag näher bezeichneten Möbelstücke aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu.
22Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien ist weder kraft unmittelbaren Abschlusses zustande gekommen noch kraft Übernahme des unstreitig zwischen dem Kläger und der K. W. Y. GmbH & Co. KG geschlossenen Kaufvertrags. Die Voraussetzungen einer wirksamen Vertragsübernahme, aufgrund welcher die Beklagte im Sinne der ursprünglichen Bestellung des Klägers bei der K. W. Y. GmbH & Co. KG verpflichtet sein könnte, sind nicht gegeben. Bei der Vertragsübernahme handelt es sich um ein Rechtsgeschäft eigener Art, welches die Zustimmung aller grds. drei beteiligten Parteien erfordert (MüKoBGB, BGB vor § 414 Rn. 8, beck-online), nämlich der bleibenden, der austretenden und der übernehmenden Vertragspartei.
23Eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten, welche auf die unmittelbare Übernahme des zwischen dem Kläger und der K. W. Y. GmbH & Co. KG gerichtet gewesen wäre, ist nicht gegeben. Eine eigene Erklärung der Beklagten liegt nicht vor. Auch nach dem Vortrag des Klägers soll eine entsprechende Erklärung allein in dem Schreiben des Insolvenzverwalters der K. W. Y. GmbH & Co. KG vom 11.07.2023 (Bl. 12 d.A.) zu sehen sein. Bei dem Schreiben handelt es sich ausdrücklich um ein Schreiben des Insolvenzverwalters als solchen, ohne dass Erklärungen für die Beklagte oder namens der Beklagten abgegeben würden. Soweit der Insolvenzverwalter ausführt, die Beklagte wolle den bestehenden Auftrag unter Berücksichtigung der Anzahlung übernehmen und ausführen, so handelt es sich bei der maßgeblichen Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont ersichtlich um keine für oder namens der Beklagten abgegebene Willenserklärung.
24Dem Schreiben ist nach dem dargelegten Maßstab bereits nicht der Wille zu entnehmen, eine bindende Erklärung für oder namens der Beklagten abzugeben. Der Insolvenzverwalter stellt ausdrücklich seine Position heraus, aufgrund welcher er als solcher zu der – hierfür allein dargestellten – etwaigen Auftragsübernahme seine Zustimmung erteilt. Die hiesige Beklagte habe ihm mitgeteilt, offene Bestellungen ausführen zu wollen. Bei Interesse sollten die weiteren Schritte direkt und ausschließlich mit der Beklagten geklärt werden.
25Entgegen den Ausführungen des Klägers kann dem Schreiben weder der Wille entnommen werden, etwa als Bote eine Erklärung der Beklagten zu vermitteln, noch, namens der Beklagten eine Erklärung abzugeben. Der Insolvenzverwalter nimmt ausdrücklich darauf Bezug, in seiner Eigenschaft als solcher für die Schuldnerin aufzutreten. Er stellt insoweit eine Vertragsübernahme durch die Beklagte dar, erklärt in eigener Person als Insolvenzverwalter sein Einverständnis und verweist im Übrigen auf die Beklagte. Bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers liegt die für das Schreiben maßgebliche Erklärung in der eigenen Einverständniserklärung, gegenüber welcher den sonstigen Beschreibungen nur darstellende Bedeutung zukommt. Insoweit kann auch der Mitteilung, die Beklagte habe dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, die offenen Bestellungen ausführen zu wollen, nicht im Sinne einer Botenschaft die Übermittlung einer konkreten Willenserklärung der Beklagten erblickt werden, zumal auch eine Veranlassung durch die Beklagte nicht dargelegt ist.
26Weder ist dem Schreiben des Insolvenzverwalters der Wille zu entnehmen, auch für die Beklagte eine Erklärung abzugeben, noch ergibt sich solches aus Rechtsscheingesichtspunkten. Der Insolvenzverwalter nimmt vielmehr gegenüber der Beklagten eine Abgrenzung vor, tritt grundsätzlich allein für sich und die Insolvenzschuldnerin auf und verweist auf den direkten und ausschließlichen Kontakt zu der Beklagten. Auch die Verwendung des Logos „G. V.“ begründet einen abweichenden Rechtsschein zulasten der Beklagten nicht, nachdem weder eine Veranlassung noch eine Duldung durch die Beklagte dargelegt ist und sich zudem auch aus der Fußzeile des Schreibens ein ausdrücklicher Hinweis auf die Insolvenzschuldnerin ergibt; eine Fehlvorstellung, die Verwendung des Logos begründe das Vorliegen einer Erklärung der Beklagten, konnte demgemäß nicht entstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht von Belang, dass aus seiner Sicht nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich Erklärungen für die Insolvenzschuldnerin abgebe; im Gegenteil bedarf es stets wenigstens bestimmter Mindestanzeichen dafür, dass Erklärungen auch für andere Beteiligte abgegeben werden – an solchen fehlt es vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben eine Abstimmung zwischen Insolvenzverwalter und Beklagter über das grundsätzliche Vorgehen erwarten lässt, denn allein dies lässt ersteren nicht zur Vertretungsperson der Beklagten werden und solche Erklärungen sind auch dem Schreiben bei verständiger Würdigung nicht zu entnehmen.
27Entgegen der Auffassung ist das Schreiben angesichts seines ausdrücklichen Wortlautes auch nicht als Abtretungsanzeige gemäß § 409 BGB aufzufassen. Der Insolvenzverwalter erklärt ausdrücklich und lediglich die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme. Allein die Vorstellung des Klägers, auch die Beklagte werde eine Erklärung mit dem seinerseits gewünschten und in dem Schreiben ggfs. zum Ausdruck kommenden uneingeschränkten Umfang abgeben, bindet die Beklagte nicht.
28Unbeachtlich ist auch, ob das Schreiben als Rundschreiben an eine Vielzahl von Kunden verschickt wurde, denn jedenfalls war die Beklagte auch nach dem Vortrag des Klägers nicht Verwender etwaiger hierin zum Ausdruck kommender als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierender Regelungen.
29Eine entsprechende Erklärung der Beklagten oder eine solche, die ihr zuzurechnen wäre, ist schließlich auch nicht in der Übersendung des vorbezeichneten Schreibens mit Email vom 12.07.2023 (Anlage K2, Bl. 11 d.A.) zu erkennen, da dieses ungeachtet des ersten Teils der Emailadresse „E-Mail01“ ausdrücklich von der K. W. Y. GmbH & Co. KG übersandet wurde und demgemäß weder Erklärung noch Rechtsschein zulasten der Beklagten begründet.
30Aus entsprechenden Erwägungen kommt auch ein Kaufvertrag der Parteien aufgrund Neuabschlusses nicht in Betracht.
31Im Übrigen liegt auch klägerseits eine vorbehaltlose Annahmeerklärung, die weitere Voraussetzung des wirksamen Zustandekommens einer Vertragsübernahme wäre, nicht vor. Bei der Annahmeerklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die vorbehaltlose Akzeptanz des Antrags zum Ausdruck bringen muss (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 146 Rn. 9 m.V.a. BGH WM 1985, 1481). Eine Annahme unter inhaltlicher Abänderung gegenüber dem Antrag ist hingegen lediglich als neuer Antrag zu verstehen, § 150 Abs. 2 BGB. Die klägerseits vorgelegte Email vom 16.07.2023 (Anlage K4, Bl. 13 d.A.) genügt den dargelegten Anforderungen nicht, denn sie stellt keine vorbehaltlose Akzeptanz eines etwaigen Angebots der Beklagten dar. Zwar steht einem solchen Verständnis nicht bereits entgegen, dass die Nachricht aus dem Email-Postfach der T. O. – E-Mail02 – übersandt wurde. Mit der Nachricht bringt der Kläger indes zum Ausdruck, dass gegenüber dem ursprünglichen Vertragsschluss, welcher auch ausweislich der Korrespondenz allein gegenüber ihm persönlich vorlag, auch Frau T. O. aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein sollte. Der hiermit verbundene Vertragsbeitritt von T. O. stellt insoweit eine abändernde Zustimmung im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB dar. Hierbei ist unbeachtlich, dass der Kläger selbst als ursprünglicher Schuldner erhalten bleiben sollte und anzunehmen ist, dass die Änderung sich für die Beklagte als grundsätzlich unbeachtlich darstellen dürfte. Auch geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf (BGH NJW-RR 2010, 1127, beck-online; BGH NJW 2001, 221). Eine solche liegt unstreitig nicht vor.
32II.
33Die Feststellungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit entgegen der Formulierung im Sitzungsprotokoll vom 22.02.2024 auch in Bezug auf eine Geldzahlung grundsätzlich ein Feststellungsinteresse bestehen kann, ist die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet. In Bezug auf einen Betrag in Höhe von 540 Euro bestand aus den obigen Gründen bereits keine Verpflichtung, hinsichtlich derer die Beklagte in Annahmeverzug hätte gelangen können, sodass die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg hat. Zudem genügt im vorliegenden Fall der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages das wörtliche Angebot nicht den Anforderungen des § 295 BGB, denn weder hat die Beklagte die Annahme verweigert, noch ist für die Bewirkung der Leistung eine Handlung der Beklagten erforderlich.
34III.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 BGB.
36Streitwert: 5.384 Euro
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