Urteil vom Landgericht Köln - 153 NBs 16/24
Tenor
Auf die – in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im Übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe zur Tagessatzhöhe auf 10,00 € reduziert wird.
Dem Angeklagten wird Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € monatlich gewährt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
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153 NBs 16/24 LG Köln 525 Ds 798/21Amtsgericht Köln |
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Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Strafsache
3gegen ,
4wegen Verbreitung pornographischer Schriften
5hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln
6aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.06.2024,
7an der teilgenommen haben:
8Vorsitzender Richter am Landgerichtals Vorsitzender,
9,als Schöffen,
10Oberstaatsanwaltals Beamter der Staatsanwaltschaft Köln,
11Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
12für Recht erkannt:
13Auf die – in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im Übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe zur Tagessatzhöhe auf 10,00 € reduziert wird.
14Dem Angeklagten wird Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € monatlich gewährt.
15Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
16G r ü n d e :
17I.
18Durch Urteil des Amtsgerichts Köln (525 Ds 798/21) vom 05.10.2023 ist der Angeklagte wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- Euro verurteilt worden, das Mobiltelefon A. mit der IMEI N01 ist eingezogen worden, zudem sind dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
19Hiergegen hat der Angeklagte durch Schreiben vom 06.10.2023 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
20II.
211.
22Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 05.10.2023 unter I. zur Person des Angeklagten festgehalten:
23Der Angeklagte wurde am 00.00.000 in Köln geboren. Er ist xxx und xxx. Er ist xxx und bezieht xxx mit xxx i.H.v. monatlich N02 Euro.
242.
25Zur Person hat die Hauptverhandlung zweiter Instanz ergeben:
26Tatsächlich ist der Angeklagte am 00.00.0000 in T. geboren.
27Der Angeklagte ist psychisch erkrankt und befindet sich – bei der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode sowie Soziale Phobien” – in ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung.
28Seit August 2023 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von xxx Euro, wovon xxx Euro monatlich an das Jobcenter gehen. Der Zahlbetrag an den Angeklagten: xxx Euro. In der Berechnung sind genannt: Regelbedarf xxx Euro sowie Grundmiete xxx Euro.
29Der Angeklagte ist überschuldet.
30Das Hauptinsolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 26.04.2024 (Amtsgericht Köln, 70d IK 89/24) eröffnet worden.
313.
32Der Angeklagte ist vorbestraft. Hierzu hat das Amtsgericht Köln festgehalten:
33Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 27.09.2023 vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten.
34Am 18.07.2018 wurde er durch das Amtsgericht Mannheim (32 Cs 307 Js 35157/17) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 EUR Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26.07.2018 rechtskräftig.
35Am 05.09.2019 wurde er durch das Amtsgericht Köln (526 Cs 623/19) wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 21.10.2020 rechtskräftig.
36Am 24.11.2021 wurde er durch das Amtsgericht Köln (522 Ds 172/21) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Das Urteil ist seit dem 02.12.2021 rechtskräftig.
37Am 28.04.2023 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (532 Cs 148/23) wegen Beleidigung im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 20.05.2023 rechtskräftig.
38III.
39Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht für die Kammer bindend fest:
40Am 00.00.0000 übersandte der Angeschuldigte [sic] von seiner Wohnung im M.-straße in 00000 C. aus unter Verwendung des Instagram-Accounts "W." und seines Mobiltelefons A. unaufgefordert ein Bild an die Zeugin F., auf dem er nackt zu sehen ist. Der Bildfokus liegt auf seinem erigierten Penis, den er mit dem Zeigefinger der linken Hand Richtung Körper drückt.
41Dieser Text entspricht dem Text aus der Anklageschrift vom 28.12.2021 (Bl. 150 d.A.).
42IV.
43Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten nebst der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den weiteren nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Beweismitteln.
44Die Feststellungen unter III. entsprechend den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil und stehen für die Kammer aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bindend fest.
45V.
46Danach hat sich der Angeklagte der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 01.01.2021 gültigen Fassung schuldig gemacht.
47VI.
48Ausgehend vom Strafrahmen des § 184 StGB hat die Kammer unter Aufrechterhaltung des Urteilsausspruchs im Übrigen die Tagessatzhöhe auf 10 Euro festgesetzt.
49Die Anzahl der Tagessätze ist „unstreitig” gewesen und ist mit 60 Tagessätzen unter Berücksichtigung insbesondere von Tat und Täterpersönlichkeit wie auch Vorstrafen, § 46 StGB, tat- und schuldangemessen.
50Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10 Euro festgesetzt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind ebenso berücksichtigt worden wie die Kommentierung bei Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 40 StGB, Rdnr. 6 ff. Auch hat die Kammer die Entscheidung des ersten Strafsenats des OLG Köln vom 17.06.2015 (Az.: III–1 RVs 101/15, 1 RVs 101/15, zitiert nach Juris) gesehen.
51Unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 3 StGB hat die Kammer auf unter oben II. genannter sehr verlässlicher Grundlage die Einkünfte des Angeklagten, sein Vermögen und andere Grundlagen eingeschätzt.
52Dabei ist der Kammer bewusst gewesen, dass – mit dem Willen des Gesetzgebers – nicht eine mathematisch-technische Präzisionsberechnung zu erfolgen hat, sondern Pauschalierungen und Rundungen zum System der Geldstrafe gehören („Gerechtigkeit kann (…) durch das Tagessatzsystem nur annähernd erreicht werden“, siehe Fischer, StGB, a.a.O., Rdnr. 2.)
53VII.
54Die seitens der Staatsanwaltschaft Köln beantragte Tagessatzhöhe von 15 Euro hat die Kammer in ihrem nachmittäglichen Beratungsprozess tief an die Quellen der Gerechtigkeit im Rechtsstaat geführt – und aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfend, § 261 StPO, zur Erkenntnis gebracht, dass für eine Person, bei der vor ca. sechs Wochen das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, bei den beim Angeklagten gegebenen Umständen „eigentlich 10 Euro bereits zu viel“ sind.
55Denn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, das Maß; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmt, einen (1) Euro als untere Grenze.
56Die Kammer hat davon abgesehen, die 10 Euro zu unterschreiten, weil sie nach dem Inhalt der Hauptverhandlung den Angeklagten als in dieser Höhe noch leistungsfähig einschätzt und durch die getroffene Anordnung der Ratenzahlung, § 42 StGB, den gegenwärtigen Umständen des Angeklagten Rechnung getragen wird. Hierbei hat die Kammer sich mit den Überlegungen des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln in der Entscheidung vom 17.06.2015 (siehe oben, a.a.O., Rdnr. 9, zitiert nach Juris) in Übereinstimmung gesehen.
57VIII.
58Zudem hat die Kammer – dies erhält (auch) der Angeklagte als Information – gesehen, dass nach der am 01.02.2024 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 18.12.2023 die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe durch 5 Stunden freie Arbeit abgewendet wird.
59Weiter hat die Kammer auch gesehen und hält es auf diesem Wege für den Angeklagten wie auch die Staatsanwaltschaft Köln fest, dass in Köln zum Beispiel beim SKM Köln und der dortigen Straffälligenhilfe Möglichkeiten zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit bestehen.
60IX.
61Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Es wäre unbillig, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
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Referenzen
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 184 Verbreitung pornographischer Schriften 2x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 5x
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1x
- 53 NBs 16/24 1x (nicht zugeordnet)
- 25 Ds 798/21 2x (nicht zugeordnet)
- 70d IK 89/24 1x (nicht zugeordnet)
- 07 Js 35157/17 1x (nicht zugeordnet)
- 26 Cs 623/19 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ds 172/21 1x (nicht zugeordnet)
- 32 Cs 148/23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 101/15 2x
