Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 343/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin vertreibt in Deutschland Kinderwagen. Eines der Modelle der Klägerin ist der Kinderwagen „Q.“. Der „Q.“ wird seit dem Jahr 0000 in Deutschland und weltweit in mehreren Ausstattungs- und Farbvarianten vertrieben. Der Kinderwagen besteht unter anderem aus einem Gestell inklusive Transportkorb. Das
3Kinderwagengestell wird in den Farbvarianten Rosegold, Chrome With Black Details, Chrome With Brown Details, Matt Black vertrieben. Die Klägerin vertreibt das Gestell des „Q.“-Kinderwagen einzeln im stationären Handel und über das Internet.
4Das Kinderwagengestell „Q.“ hat folgende Aufmachung:
5„Bilddarstellung wurde entfernt“
6Die Beklagte stellt ebenfalls Kinderwagen her. Eines ihrer Modelle ist der „V.“, den sie in drei verschiedenen Farbvarianten anbietet (ganz schwarz, Chrom und schwarz/Chrom). Auch der Kinderwagen der Beklagten besteht unter anderem aus einem Gestell inklusive Transportkorb. Sie beliefert gewerbliche Abnehmer in Deutschland zwecks Weiterverkaufs an Endverbraucher. Der Vertrieb erfolgt allein über das Internet. Hinsichtlich der Aufmachung des Kinderwagengestells der Beklagten wird auf die Einblendungen im Klageantrag zu I. Bezug genommen
7Im Jahr 0000 verteilte die Beklagte auf der Messe „Name entf.“, die vom 08. bis 10.09.0000 in Z2 stattfand, einen Produktkatalog und stellte eine chromfarbige Ausführung ihres Kinderwagens aus. Sie bot ihr Produkt auf der Messe für umgerechnet ca. 85,00 EUR an.
8Am 08.09.0000 hat die Klägerin, gestützt auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster und hilfsweise ergänzenden Leistungsschutz vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. dort 14c O 76/22, eine einstweilige Verfügung, nach dessen Inhalt der Beklagten der
9Vertrieb ihres Kinderwagengestells untersagt wird, erwirkt. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.10.0000 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag nach der mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Schriftsatz vom 20.05.2023 zurückgenommen.
10Nach Verhandlungen über die weitere Geltendmachung, der im einstweiligen
11Verfügungsverfahren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, erhob die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. dort 38 O 233/23, mit Klageschrift vom 26.07.2023 Klage mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Das Landgericht Düsseldorf hat nach mehrfacher Verschiebung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung zuletzt am 13.12.2024 mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
12Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf ergänzenden Leistungsschutz. Sie meint, das Kinderwagengestell des Kinderwagens „V.“ stelle eine nahezu identische Nachahmung des Gestells ihres Kinderwagens „Q.“ dar und führe eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbei.
13Hierzu führt sie an, dass ihr Kinderwagengestell gesteigerte wettbewerbliche Eigenart aufweise und behauptet hierzu, dass sie von 0000 bis November 0000 weltweit mehr als 445.000 Produkteinheiten ihres Kinderwagengestells abgesetzt und damit Umsätze von über 130 Millionen EUR erzielt habe. In Deutschland habe sie von 0000 bis November 0000 knapp 350.000 Einheiten des Kinderwagens „Q.“ verkauft und so Umsätze in Höhe von über 175 Millionen EUR erzielt. Davon entfielen 108 Millionen EUR auf Verkäufe allein des Kinderwagengestells „Q.“. Sie sei Pionierin auf dem Markt, da sie die bis dato unbekannte und daher neuartige Doppelholmgestaltung eingeführt habe. Im Jahr 0000 habe sie für den „Q.“-Kinderwagen den N. 0000 gewonnen, wobei die Jury den Kinderwagen „Q.“ als „unübertroffene Ikone des Designs“ bezeichnet habe. Im Markt, beispielsweise vom Fachhändler H. I., werde der Kinderwagen als Klassiker bezeichnet. In Sozialen Netzwerken und in den Medien sei der Kinderwagen „Q.“ stark präsent. Ihr Kinderwagen sei zudem verschiedentlich, unter anderem von der Stiftung Warentest, getestet worden und im Jahr 0000 Gegenstand des D. („Z.“) gewesen. Seit 0000 habe sie mehr als 267.000,00 EUR für Werbung auf Plattformen für das Q.-Gestell in Deutschland ausgegeben. Daneben habe sie seit 0000 insgesamt 220.754,00 EUR für Suchmaschinenwerbung, in der das Gestell einzeln oder als Set zu sehen gewesen sei, aufgewendet. Hinzu komme schließlich, dass der Kinderwagen der Klägerin bereits von anderen Herstellern nachgeahmt worden sei.
14Die Klägerin meint, dass das Kinderwagengestell an der Bekanntheit des Kinderwagens teilhabe. Die verfügbaren Aufsätze, nämlich OS., Sportsitz und
15Schale, seien lediglich Zubehör, dessen Montage und Verwendung im Belieben des Nutzers stehe.
16Das Kinderwagengestell der Beklagten stelle eine nahezu identische Nachahmung ihres Kinderwagengestells dar. Der Gesamteindruck werde übernommen. Dies führe zu einer vermeidbaren Täuschung über die Herkunft des Gestells der Beklagten. Jedenfalls nutze das Kinderwagengestell der Beklagten die Wertschätzung aus, die der Verkehr dem Kinderwagengestell der Klägerin entgegenbringe. Der Ruf des Kinderwagengestells der Klägerin werde beeinträchtigt.
17Die Klägerin ist ferner hilfsweise der Auffassung, aufgrund der Übereinstimmungen zwischen den Produkten werde der Verkehr in die Irre geführt. Der Verkehr werde annehmen, dass die Produkte aus einem Betrieb stammen. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung.
18Äußerst hilfsweise stützt die Klägerin ihr Begehren auf Urheberrecht. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die eigenschöpferischen Züge des als Werk der angewandten Kunst gestützten „Q.“-Kinderwagengestells nahezu identisch übernommen. Hierzu behauptet sie, der Kinderwagen und insbesondere das Kinderwagengestell sei zwischen 0000 und 0000 entwickelt worden. Die beiden von der Klägerin beauftragten Designer Herr J. K. und Herr X. A. hätten basierend auf Vorgaben des Gründers der Klägerin, Herrn G. M., im November 0000 erste technische Zeichnungen gefertigt. Vornehmlich stamme die
19Gestaltung mit Doppelverstrebungen und den zylinderartigen seitlichen Verbindungselementen von Herrn M.. Unter Mitwirkung von Herrn C. U., Director bei der Klägerin O., sei im Mai 0000 ein erster Prototyp entwickelt worden. Im Jahr 0000 sei der Kinderwagen „Q.“ finalisiert worden. Schließlich sei der Klägerin eine räumlich und inhaltlich unbegrenzte, exklusive Lizenz in Bezug auf sämtliche Urheberrechte an dem Kinderwagengestell eingeräumt worden.
20Die Klägerin beantragt,
21I.
22die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr in Deutschland Fahrgestellrahmen für Kinderwägen zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
23„Bilddarstellung wurde entfernt“
24„Bilddarstellung wurde entfernt“
25„Bilddarstellung wurde entfernt“
26„Bilddarstellung wurde entfernt“
27„Bilddarstellung wurde entfernt“
28„Bilddarstellung wurde entfernt“
29„Bilddarstellung wurde entfernt“
30II.
31die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar über
32-
33
Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des/der Lieferanten;
-
34
Namen und Anschrift sonstiger Vorbesitzer;
-
35
Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen;
37-
38
Menge der eingeführten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Stücke;
-
39
Angebots- und Lieferzeiten sowie Angebots- und Lieferpreise;
-
40
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten, dem erzielten Umsatz und dem erzielten
42Gewinn;
43-
44
Marketingaufwendungen, geschlüsselt nach Werbeträgern (Print und Online), sowie nach Monaten, einschließlich Bekanntgabe von Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger; und
-
45
die Art, den Umfang und die Dauer der Werbung (inklusive Onlinewerbung, Print- und Online-Bestellkataloge und
Werbekataloge), gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungsort, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;
47III.
48festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Die von ihr erhobene negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf sei vorrangig, da ein Verlust der dort erlangten Erkenntnisse aus prozessökonomischen Gründen vermieden werden solle. Das Feststellungsverfahren sei bereits im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten.
52Die Klageerhebung vor dem Landgericht Köln sei zudem missbräuchlich. Denn die Klägerin treffe die Pflicht, die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum an dem
53Gericht der negativen Feststellungsklage zu erheben, sodass an jenem Gericht eine
54Prozessverbindung mit der Feststellungsklage erfolgen könne. Zudem habe die
55Klägerin bereits im Verfügungsverfahren ihr Wahlrecht hinsichtlich des
56Gerichtsstands ausgeübt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Leistungsklage erst vier Monate nach Erhebung der Feststellungsklage erhoben habe.
57Die Beklagte behauptet, der „V.“ werde unter dem Kennzeichen „E.“ vertrieben.
58Sie bestreitet den Sachvortrag der Klägerin zur gesteigerten Bekanntheit des Kinderwagens und des Gestelles des Kinderwagens „Q.“ mit Nichtwissen.
59Die Beklagte meint, dass den von der Klägerin ausgemachten
60Gestaltungsmerkmalen bereits die wettbewerbliche Eigenart fehle, da sich die
61Ausgestaltung des Kinderwagengestells nicht ausreichend vom wettbewerblichen Umfeld im Bereich von Kinderwagengestellen unterscheide. Jedenfalls fehle es an einer Nachahmung, da die beiden gegenständlichen Kinderwagengestelle deutliche Unterschiede aufwiesen. Gegen eine Herkunftstäuschung spreche, dass die relevanten Verkehrskreise sich vor dem Kauf eines Kinderwagens gründlich informierten und entsprechend beraten ließen.
62Im Übrigen stelle das klägerische Kinderwagengestell mangels Schöpfungshöhe kein Werk der angewandten Kunst dar.
63Die Klägerin hat am 21.11.2023 Klage erhoben. Die Klage ist der Beklagten am
6403.09.2024 zugestellt worden.
65Entscheidungsgründe:
66Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
67I.
68Die örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG, da die
69Beklagte ihr Produkt über Zwischenhändler im Internet in Deutschland und damit im Gerichtsbezirk zum Verkauf anbietet.
70Die Klage ist nicht aufgrund der beim Landgericht Düsseldorf anhängigen negativen Feststellungsklage (Az. dort 38 O 233/23) unzulässig. Denn grundsätzlich genießt die Leistungsklage Vorrang gegenüber der Feststellungsklage mit gleichem Streitstoff.
71Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO für die negative
72Feststellungsklage entfällt, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem die Feststellungsklage bislang nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Durch den Vorrang der Leistungsklage sollen sowohl widerstreitende Entscheidungen der Gerichte als auch – dies im Hinblick auf das im Interesse der Parteien und der Rechtsprechung wesentliche Erfordernis der Prozessökonomie – mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand vermieden werden (BGH, GRUR, 2006, 217 f. –
73Detektionseinrichtung I).
74Etwas Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, GRUR 2006, 217, 218 – Detektionseinrichtung I). Denn dann widerspräche es einer „sinnvollen Prozessökonomie", den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen (BGH, GRUR 1987, 402, 403 – Parallelverfahren I).
75Gemessen an diesen Grundsätzen verbleibt es bei dem Vorrang der Leistungsklage.
76Die Leistungsklage ist entscheidungsreif und die Klägerin hat auf das Recht zur Klagerücknahme verzichtet (Bl. 41 d. A.). Prozessökonomische Erwägungen führten zu keinem anderen Ergebnis, da die Leistungsklage der, möglicherweise ebenfalls entscheidungsreifen, Feststellungsklage nicht nachsteht.
77Anders als die Beklagte meint, ist die Klageerhebung auch nicht missbräuchlich. Die Klägerin war nicht gehalten, aus prozessökonomischen Gründen vor dem Landgericht Düsseldorf Klage zu erheben. Denn neben dem Landgericht Düsseldorf ist auch das Landgericht Köln örtlich zuständig. Dem Gedanken des Rechts des Klägers, den Gerichtsstand nach § 35 ZPO zu wählen, liefe es zuwider, wenn der
78Beklagte die Möglichkeit hätte, den Kläger durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage an einen von ihm gewählten Gerichtsstand zu binden. Soweit eine etwaige Konzentrationslast in der Literatur diskutiert wird (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 110; ders., vor § 253 Rn. 57; Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 28 m. w. N.) ist dies bislang weder vom Gesetzgeber noch in der Rechtsprechung rezipiert worden.
79II.
80Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
811.
82Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassung wie mit dem Klageantrag zu I. begehrt verlangen. a)
83Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 3 a) UWG.
84aa)
85Die Parteien sind zwar Mitbewerber gemäß § 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Bereich des Vertriebs von Kinderwagengestellen. Die Beklagte hat eine geschäftliche
86Handlung gemäß § 2 Nr. 2 UWG vorgenommen, indem sie ihr Kinderwagengestell „V.“ zum Verkauf angeboten hat.
87bb)
88Das Kinderwagengestell „Q.“ der Klägerin verfügt auch über wettbewerbliche
89Eigenart. Ein Erzeugnis verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete
90Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 33 m. w. N. – KERRYGOLD; GRUR 2010, 80 Rn. 23 – LIKEaBIKE). Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 16 – Hot Sox).
91Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten
92Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole).
93Gemessen an diesem Maßstab verfügt das Kinderwagengestell „Q.“ der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart. Die Kammermitglieder gehören zum angesprochenen Verkehrskreis und können daher die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde beurteilen. Der Gesamteindruck des Kinderwagengestells der Klägerin ist vor allem durch die vorn und hinten jeweils von oben nach unten keilförmig zusammenlaufenden Doppelholme geprägt. Diese münden in die zylinderförmig gestalteten Gelenkvorrichtungen, die durch eine horizontale Querstrebe miteinander verbunden sind. Hinzu kommen die mit einem hellen Ring versehenen Speichenräder, deren Durchmesser vorn kleiner ist als hinten. Der Griffbereich verfügt an seinen Enden über abgerundete 90-Grad-Winkel und ist mittig unterhalb der Griffstange mit einer quaderförmigen Betätigungstaste ausgestattet. Daneben verfügt das Kinderwagengestell der Klägerin über ein aus Netzstoff gefertigter Transportkorb, der nach vorn und zu den Seiten bis in den durch die Doppelholme gebildeten Winkel hin abschließt und der sich in Richtung des Schiebebügels öffnen bzw. verschließen lässt.
94Aufgrund dieser Gestaltungsmerkmale ist das klägerische Kinderwagengestell geeignet, auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Das
95„Q.“-Kinderwagengestell verfügt als einziges Modell im wettbewerblichen Umfeld (vgl. hierzu Anlage B 5) vorn und hinten zusammenlaufende Doppelholme. Diese sind wesentlicher Bestandteil des „Grundkorpus“ des Gestells und von außen gut sichtbar. Durch den keilförmigen Verlauf sowie die farbliche Absetzung werden die Doppelholme zusätzlich hervorgehoben. Sie sind damit für den Gesamteindruck prägend. Bei den Doppelholmen handelt es sich auch nicht, das erkennt auch die Beklagte an, um technisch notwendige Gestaltungsmerkmale, also um Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen und daher aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen können.
96cc)
97Die wettbewerbliche Eigenart des Kinderwagengestells „Q.“ der Klägerin wird vom wettbewerblichen Umfeld nicht in Frage gestellt.
98(1)
99Die hiermit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat schon nicht hinreichend dazu vorgetragen, welche Bedeutung, die von ihr ins Feld geführten Kinderwagengestelle anderer Hersteller haben (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED).
100(2)
101Die Kinderwagengestelle weisen aber auch jeweils einen anderen Gesamteindruck als das klägerische Kinderwagengestell auf. Dies allein deswegen, weil die Beklagte lediglich Kinderwagen anführt, Gegenstand des Rechtsstreits, aber sich gegenüberstehende Kinderwagengestelle sind. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gestelle der von der Beklagten ins Feld geführten Kinderwagen isoliert, also ohne Aufsätze vertrieben werden.
102(3)
103Selbst unterstellt, dies wäre der Fall, weisen die Gestelle der von der Beklagten angeführten Kinderwagen auch jeweils einen anderen Gesamteindruck auf. Das Gestell des B. W. (F. e.K.) verfügt anstelle der Doppelholme über mit Nieten versehene breite Verstrebungen, die dem Gestell einen stabileren Gesamteindruck verleihen. Die Gelenkvorrichtungen stehen nicht zylinderförmig nach außen ab, sondern fügen sich der Breite nach in die Verstrebungen ein, wodurch die Stabilität der Verstrebungen betont und der massive Gesamteindruck des Gestells verstärkt wird. Der Transportkorb ist offen gestaltet und liegt wie eine Schale unter dem Gestell. Schließlich verfügen die Räder neben einem hellen Ring auch auf den äußeren Rändern der einzelnen Speichen weiße Linien.
104Eine im Gesamteindruck entsprechend massive Aufmachung weist der L. S. (F. e.K.) auf. Dessen Gesamteindruck weicht ebenso aufgrund des offen gestalteten Transportkorbs und den auch auf den Speichen befindlichen weißen Akzenten vom Gesamteindruck des klägerischen Gestells ab.
105Auch das Gestell des Kinderwagens Y. (P. Produkte GmbH) verfügt über breite Verstrebungen. Die von unten und von oben kommenden Verstrebungen münden zudem in ein senkrecht verlaufendes Verbindungsstück, was zu einem abgestuften Erscheinungsbild beiträgt. Die jeweils auffällig gespaltenen Speichen der Räder führen ebenso zu einem abweichenden Gesamteindruck.
106Das Gestell des T. (R.) verfügt über breite Verstrebungen und einen offen gestalteten Transportkorb. Die Streben runden sich zudem nach vorn hin ab, wodurch das Gestell in seinem Gesamteindruck weniger eckig erscheint und eine beinahe elliptische Form entsteht.
107Die Gestelle der Modelle JS. + OS., AL. (YH.), RV.
108Travelsystem (BA.), EL. (R.), SU. (R.), TF. (UY..), Shopper XC. (US. GmbH & Co. KG), MV. (US. GmbH &
109Co. KG), TP. und PV.™ Kinderwagen FY.² 6+ verfügen im Verhältnis zur Gestellgröße und im Vergleich zum wettbewerblichen Umfeld über unterdurchschnittlich kleine Räder. Durch diese Aufmachung gewinnt zum einen das Gestell im Gesamteindruck an Höhe. Zum anderen wird hierdurch die Gestaltung der Verstrebungen und des Transportkorbes mehr in den Vordergrund gerückt, als dies bei dem „Q.“-Gestell der Fall ist.
110Die Modelle YL. und RQ. weisen zwar Gestelle, die mit zylinderförmigen Gelenkvorrichtungen ausgestattet und deren Räder mit einem hellen Ring versehen sind, auf. Der YL. besitzt jedoch einen abgestuften Aufbau, der dem Gestell einen anderen Gesamteindruck verleiht. Die von oben nach unten verlaufende Seitenverstrebung setzt sich nicht geradlinig über die Gelenkvorrichtung hinweg fort. Stattdessen führt die Verstrebung nahezu senkrecht nach unten, wo sie sich aufteilt und in die jeweiligen Räder mündet. Die seitlichen Verstrebungen laufen nicht vorn, sondern hinten zusammen und bilden zugleich eine seitliche Aufhängung für den nach oben hin offenen Transportkorb. Das Gestell des RQ. verfügt nicht über eine Gelenkvorrichtung. Die Seitenverstrebungen verlaufen von hinten-oben nach vorne-unten und bilden so eine elliptische Form. An den vorderen Enden setzen sich kurze Verstrebungen zu den Seiten hin ab, an deren Ende sich wiederum die Räder befinden. Der Transportkorb ist offen und gleich einer großen Schale gestaltet.
111Der Transportkorb des ZV. (KI. GmbH) ist ebenso nach oben hin geöffnet und insbesondere von allen Seiten erreichbar. Durch die Verwendung nahezu gleich großer Räder und eines „T-Stücks“ – anstelle einer sich absetzenden, zylinderförmigen Gelenkvorrichtung –, in das die seitlichen Verstrebungen von unten und oben einmünden, hebt sich das Gestell vom „Q.“-Gestell ab.
112Die Gestelle des YF. (KI. GmbH), EP. (YH.), KR.
113(BA.), WU. (GO. GmbH) und OR. (UH. BV.) weisen eine zusätzliche Verstrebung in Form einer senkrecht verlaufenden Verbindung der Seitenstreben auf. Durch diese den Gesamteindruck der Gestelle prägende Konstruktion wird optisch ein „Dreieck“ geschaffen, welches im „Q.“-Gestell nicht zu finden ist. Ferner werden die Transportkörbe im Gesamteindruck stärker hervorgehoben, da diese sich nicht nur ausschließlich zwischen den Seitenverstrebungen befinden, sondern nach hinten herausragen. Der Gesamteindruck der Gestelle weicht schließlich auch insofern von dem des „Q.“-Gestells ab, als auf die Verwendung zylindrischer Gelenkvorrichtungen verzichtet wurde.
114Der XV. m/type PRO verfügt ebenso über ein auffälliges, den Gesamteindruck maßgeblich beeinflussendes, senkrechtes Verbindungsstück. Über den Vorderrädern sitzen außerdem ausgeprägte, senkrechte Zylinder. Der Transportkorb des XV. m/type PRO ist anders als beim „Q.“ lediglich an den hinteren Verstrebungen befestigt, wodurch er kleiner wirkt und damit die Gestaltung des übrigen Gestells in den Vordergrund gerückt wird.
115Das Gestell des FE. (RI. GmbH) verfügt ebenso über eine zusätzliche Verstrebung, die lediglich nicht senkrecht, sondern leicht schräg nach vorn unten führt. Der Transportkorb schließt nach hinten, wie beim „Q.“-Gestell, an die Verstrebungen an, bildet jedoch nach vorn hin eine Abrundung, wodurch insgesamt ein kompakterer Gesamteindruck entsteht.
116Die zusätzliche Verstrebung des RW. verläuft leicht abgeschrägt nach hinten-unten. Sie erscheint dafür länger und schafft somit eine größere dreieckige Fläche am Ende des offen gestalteten Transportkorbs. Im Gegensatz zum „Q.“-Gestell besitzt der RW. über gleich große Räder und eine sichtbare Fußstütze, welche den Gesamteindruck maßgeblich beeinflusst.
117Der PC.™, der CS.™ (jeweils UB.™) und der VY. (EI. USA Inc) besitzen nicht die für den Gesamteindruck mitprägenden, mit einem hellen Ring versehenen Speichenräder. Die seitlichen Verstrebungen treffen sich auch nicht in einer Gelenkvorrichtung. Beim PC.™ und dem VY. münden die von hinten-unten nach vorne-oben verlaufenden Verstrebungen unauffällig in die dortige Verstrebung. Der Schnittpunkt der Verstrebungen liegt zudem höher als beim „Q.“-Gestell, nämlich etwa in der Mitte der in den Schiebebügel mündenden
118Verstrebung. Hierdurch entsteht ein spitzerer Winkel, der sich auch auf den Gesamteindruck auswirkt. Dagegen besitzt das Gestell des CS.™ insofern einen vom klägerischen Gestell maßgeblich abweichenden Gesamteindruck, als die unteren Streben nicht steil, sondern nur sehr flach nach vorn verlaufen. Erst dort, an deren Enden, die sich knapp über den Vorderrädern befinden, treffen sich die Verstrebungen. Der Gesamteindruck des CS.™ wird außerdem geprägt durch die senkrechte Verbindung zwischen oberer und unterer Seitenstrebe, die dem Gestell Stabilität verleiht und wodurch ein charakteristisches „Dreieck“ gebildet wird.
119Das Gestell des NP.™ DP. (NX. B.V.) weist eine ähnliche
120Aufmachung wie das Gestell des CS.™ auf. Die Enden der Seitenstreben treffen sich knapp über den Vorderrädern. Auch der NP.™ DP. besitzt, anders als das klägerische Gestell, eine den Gesamteindruck prägende, senkrecht verlaufende Verbindung der Seitenstreben.
121Die Gestelle des tfk KC. (TV. GmbH) und des OQ. unterscheiden sich aufgrund der Gestaltung mit insgesamt nur drei Rädern wesentlich von dem „Q.“-Gestell.
122Das Gestell des JH.® RJ.® X besitzt eine zentrale, von oben nach unten verlaufende Stange, an die die übrigen Gestaltungselemente angebracht sind. Die zu den einzelnen Rädern führenden Verstrebungen sind im Gegensatz zum „Q.“-Gestell kaum erkennbar. Der Transportkorb befindet sich nicht unter und zwischen den Verstrebungen, sondern ist an der Front montiert. Ein anderer Gesamteindruck entsteht schließlich auch durch den ringförmig gestalteten Griffbereich, der ebenso an die im Zentrum befindliche Stange angebracht ist.
123Die Kinderwagengestelle der Modelle TD. (PW. GmbH & Co. KG) und Kinderwagen UC. (P. Produkte GmbH) weisen durch die Verwendung dünner Verstrebungen bei gleichzeitigem Verzicht auf zylindrische Gelenkvorrichtungen einen schlichteren, filigranen und zugleich nostalgischen Gesamteindruck auf. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Verwendung von vier gleich großen Rädern, deren Durchmesser im Verhältnis zum wettbewerblichen Umfeld überdurchschnittlich groß sind und die jeweils eine Vielzahl dünner Speichen aus Chrom besitzen. Die Transportkörbe, bestehend nicht aus Stoff, sondern aus dünnen Drahtgeflechten, runden den schlichten Gesamteindruck ab.
124Die Seitenstreben des B-QC. M (GO. GmbH) laufen einer zylindrischen Gelenkvorrichtung zusammen, die sich jedoch höher liegt, als beim „Q.“-Gestell, wodurch ein spitzerer Winkel entsteht. Der Transportkorb besteht, ähnlich dem „Q.“-Gestell, einem Netzstoff. Allerdings ist er von den Seiten zugänglich und damit offen gestaltet.
125Das Gestell des PB. (MR. International B.V.) verfügt über einen zu den Seiten hin geschlossenen, von vorn und hinten jedoch offen gestalteten Transportkorb. Die Räder sind außerdem nicht mit einem hellen Ring versehen. Ein anderer
126Gesamteindruck entsteht zudem durch die Abrundungen der Verstrebungen über den Vorderrädern, an deren Stelle beim „Q.“-Gestell kantige zylindrische Verbindungsstücke sitzen.
127Der Shopper XC. (US. GmbH & Co. KG) besitzt gleich große Räder und zwei Vorderradpaare. Der Gesamteindruck wird zudem maßgeblich durch die, beim „Q.“-Gestell nicht vorhandene Fußstütze, geprägt.
128Der Gesamteindruck des Gestells des ZH. (US. GmbH & Co. KG) erscheint durch die Verwendung breiter Verstrebungen stabiler. Der vom „Q.“-Gestell abweichende Gesamteindruck wird zudem durch die markanten, gespaltenen Speichen geprägt. Auch bei diesem Gestell sind die Verstrebungen über den Vorderrädern abgerundet.
129Das Gestell des JG.™ EF. (NX. B.V.) wirkt in seinem
130Gesamteindruck der Länge nach gedrungener und insgesamt höher. Denn die Seitenstreben laufen in einem spitzeren Winkel zusammen und von dort aus zunächst senkrecht nach oben. Die dadurch erlangte noch bessere Zugänglichkeit des Transportkorbes verleiht dem Gestell nach seinem Gesamteindruck eine sichtbar offenere Gestaltung.
131Der Gesamteindruck des „XV. HI.“-Gestells unterscheidet sich maßgeblich durch seine farblich einheitliche Gestaltung vom „Q.“-Gestell. Zudem verfügt das Gestell über eine große kreisrunde und mit einem Loch versehene Konstruktion an der Stelle, an der sich beim „Q.“ die Gelenkvorrichtung befindet. Der Transportkorb ist weniger in das Gestell integriert und lediglich punktuell mit den Verstrebungen verbunden.
132Die von den Hinterrädern nach oben verlaufenden Verstrebungen des HY. + BK. (IR.) teilen sich über Verästelungen in jeweils drei weiter nach oben verlaufende Streben auf. Diese im Gesamteindruck auffällige Konstruktion hebt das Gestell vom klägerischen Gestell ab. Zudem münden die in Richtung der Vorderräder verlaufenden Streben nicht in abschließende Elemente, sondern verlaufen weiter in Richtung Mitte. Hierdurch entsteht ein nach vorn hin abgerundeter und dadurch schmalerer Gesamteindruck.
133Der Gesamteindruck des Gestells des JI. (Kinderkraft) zeichnet sich vor allem durch die geschwungene Verbindungsstrebe zwischen der hinteren und vorderen Verstrebung aus. Der „Q.“ verfügt nicht über diese Verbindungsstrebe, eine solche fügte sich auch nicht in den sich durch gerade Linien und Kanten auszeichnenden Gesamteindruck ein. Charakteristisch für den JI. ist zudem die auffällig dickere Bereifung der Hinterräder.
134Das Gestell des OK. (YA. Deutschland GmbH) verfügt über ein „T-Stück“, in das die breit gestalteten und damit massiv wirkenden Seitenstreben einmünden. Der Transportkorb ist im Gegensatz zum Transportkorb des „Q.“ offen gestaltet. Der Gesamteindruck des „OK.“-Gestells unterscheidet sich zudem durch zwei zylindrische Gelenkvorrichtungen, durch die der Winkel des Griffbereichs verstellt werden kann.
135Der ZM. S (YA. Deutschland GmbH) besitzt ebenso auffällige
136Gelenkvorrichtungen zur Verstellung des Griffbereichs. Der Griffbereich ist zudem dicker gestaltet, als die Seitenstreben, was insbesondere in der Mitte des Griffbereichs, ins Auge fällt. Im Übrigen wird ein abweichender Gesamteindruck insbesondere durch die sichtbar andere Bereifung, sich kreuzende Seitenstreben und einen offen gestalteten quaderförmigen Transportkorb erweckt.
137Der Gesamteindruck des Gestells des F6 Air+ (KS. GmbH) zeichnet sich ebenso durch sich kreuzende Seitenstreben aus. Er wird ferner maßgeblich durch die gleich großen und mit silber-schwarzen, auffällig breiten Speichen versehenen Rädern geprägt und unterscheidet sich dadurch wesentlich vom „Q.“-Gestell.
138dd)
139Die wettbewerbliche Eigenart des Kinderwagengestells der Klägerin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem Gestell um ein Element eines Erzeugnisses, nämlich eines Kinderwagens handelt. Die Frage, ob dem Teil einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der
140Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1159 Rn. 19 – Sandmalkasten; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81 Rn. 30 ff. - Klemmknöpfe). Der Verkehr wird, was die Kammer selbst beurteilen kann, mit dem Kinderwagengestell der Klägerin konfrontiert, Vorstellungen über dessen Herkunft haben. Zwar wird das Kinderwagengestell nicht ohne weiteres Zubehör erworben werden, denn das Gestell eines Kinderwagens erfüllt für sich genommen keinen praktischen Zweck. Der Verkehr wird das Gestell jedoch als widerkehrendes Element im Rahmen des Erwerbs eines Kinderwagens entweder mit OS., Sportsitz und/oder Schale wiedererkennen. Zwar hat die Klägerin keine gesonderte Bewerbung des Gestells ihres Kinderwagens vorgetragen. Das Gestell wird aber, weil, je nachdem, ob eine OS. oder ein Sportsitz oder beides erworben werden soll, konsequenterweise auch einzeln zum Verkauf angeboten.
141ee)
142Der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Kinderwagengestells „Q.“ ist als überdurchschnittlich, aber nicht gesteigert, einzuordnen.
143(1)
144Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärkt werden (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 37 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 24 – Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 – Einkaufswagen III). Diese Bekanntheit kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (BGH, GRUR 2024, 139 Rn. 25 – Glück).
145Der klägerische Vortrag vermag eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart nicht zuverlässig zu begründen. Unabhängig davon, dass die Beklagte den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet, kann die Kammer selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin keine gesteigerte Bekanntheit des Kinderwagengestells der Klägerin erkennen.
146(a)
147Der Vortrag der Klägerin bezieht sich in erster Linie auf den – hier nicht streitgegenständlichen – Kinderwagen „Q.“ und nicht das streitgegenständliche Gestell des Kinderwagens „Q.“. Die mit den Anlagen K 22, K 23 und K 25 vorgelegten Testberichte beziehen sich nicht ausschließlich auf das Kinderwagengestell. Auch die Begründung der Jury für die Vergabe des N. 2024 (Anlage K 26) bezieht sich auf den fotografisch eingeblendeten vollständigen „Q.“-Kinderwagen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die behaupteten Ausgaben für Suchmaschinenwerbung (VG. Search) und VG. Shopping. Auch soweit die Klägerin das Suchverhalten von Verbrauchern bei VG. darstellt, beziehen sich die Zahlen von VG. Trends auf das Suchwort „Q.“, ohne dass zwischen Kinderwagen und Kinderwagengestell differenziert würde. Die als Anlage K 9 vorgelegten Kopien aus Katalogen bilden ebenfalls im Schwerpunkt den Kinderwagen ab. Soweit dort auch der Rahmen hervorgehoben wird (Bl. 662, 664 d. A.) geschieht dies allein, um die Individualisierungsoptionen hervorzuheben.
148Die von der Klägerin vorgelegten Reels und sonstigen Beiträge auf ihrem Instagram-Profil vermögen zu einer gesteigerten Bekanntheit in Deutschland insofern keine fundierte Aussage zu treffen, als sich das Profil ausweislich des Namens „HD.“ und der Aufmachung in englischer Sprache nicht nur an den deutschen Verkehrskreis richtet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Aufrufe auf den in Deutschland befindlichen Verkehrskreis zurückzuführen sind.
149Auch die Antworten auf Fragen an generative KI-Modelle beziehen sich auf den gesamten Kinderwagen und sprechen nicht für eine gesteigerte Bekanntheit des Kinderwagengestells. Zwar antworteten „NZ.“ und „OV.“ auf die Frage, ob das Kinderwagengestell der Klägerin bekannt sei, dass das Gestell „sehr bekannt“. Der Beurteilungsmaßstab, nach dem sich die Antwort richtet, ist dabei nicht bekannt. „OV.“ begründet seine Antwort unter anderem damit, dass der „Q.“ sich durch vielseitige Funktionen, zum Beispiel in Form verschiedener Aufsätze wie Babyschale, Liegewanne oder Sportsitz auszeichne. Zudem zeichne sich das Produkt durch hochwertige Materialien, wie etwa hochwertige Stoffe aus. Sichere Gurtsysteme und eine ergonomische Sitzposition führten ebenso zur Bekanntheit des Produkts. Dies deutet darauf hin, dass die Internetquellen, mit denen „OV.“ trainiert wurde, sich vor allem auf den vollständigen Kinderwagen bezogen.
150Die Medienberichte betreffend Personen des öffentlichen Lebens, wie VW.
151IN. und IU. TI. (Anlage K 15), der deutschen Sportlerin NR. IO. (Bl. 21 d. A.) oder auch die Prominenten MM. FA., CO. ZJ., XO.
152XN. und IK. MU. (Bl. 20 d. A.; Anlage K 11) haben gleichfalls nur die
153Nutzung des Kinderwagens zum Gegenstand. Die tschechische Schauspielerin CU. GW. JU. (Anlage K 8) bewarb ebenso den vollständigen Kinderwagen, nicht das Kinderwagengestell. Auch weitere Berichte über Kinderwagen im Vergleich (Anlagen K 13 und K 14) oder auch das Gewinnspiel der internationalen Modezeitschrift DJ. (Anlage K 11) beziehen sich auf den Kinderwagen.
154Soweit die Klägerin meint, anhand der gesonderten Preise für Gestell und Aufsätze lasse sich eine gesteigerte Bekanntheit ableiten, folgt die Kammer dem nicht. Der gesonderte Preis ist im Ausgangspunkt dem Umstand geschuldet, dass das Kinderwagengestell mit verschiedenen Aufsätzen bestückt werden kann und die jeweiligen Teile einzeln angeboten werden. Die Kammer vermag darin darüber hinaus kein Indiz für eine besondere Bekanntheit des Rahmens erkennen. Soweit die Klägerin Verkaufszahlen, Werbeaufwendungen und Marktanteile des Kinderwagens „Q.“ ins Feld führt, gilt das oben Gesagte entsprechend.
155(b)
156Soweit sich der Vortrag explizit auf das hier streitgegenständliche
157Kinderwagengestell der Klägerin bezieht, fehlt dem Vortrag überwiegend die
158Substanz. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass das Kinderwagengestell „Q.“ bereits seit 2014 verkauft werde. Zuletzt habe sie im Jahr 2024 in Deutschland 58.081 Einheiten an „Q.“-Gestellen verkauft und damit einen Umsatz von ca. 19 Mio. EUR erzielt (Stand November 2024). Anhand dieser, von der Beklagten bestrittenen, Zahlen ist der Kammer, in Ermangelung einer relativen Bezugsgröße der insgesamt auf dem Markt verkauften
159Kinderwagengestellen, kein zuverlässiger Rückschluss auf den Marktanteil der
160Klägerin möglich (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2023, 132 Rn. 35 – hölzerner
161Spielturm). Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin Werbeaufwendungen für ihr Kinderwagengestell anführt. Mangels relativer Bezugsgröße kann die Kammer auch hier nicht einschätzen, ob die Werbeaufwendungen im Vergleich zu den Werbeaufwendungen der Hersteller anderer Kinderwagengestelle hoch oder niedrig sind.
162(c)
163Der klägerische Vortrag, der, soweit er über das Internet leicht zugängliche Informationen betrifft, keines Beweises bedarf (§ 291 ZPO) und dem die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten ist, rechtfertigt es jedoch zugunsten der Klägerin, eine zumindest, überdurchschnittliche Bekanntheit des klägerischen Produkts anzuerkennen (zur Annahme von Zwischenkategorien des Grades wettbewerblicher Eigenart vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2023, 132 Rn. 32 – hölzerner Spielturm). Der
164Kinderwagen „Q.“ ist in Sozialen Medien wiederkehrend präsent. Für die Bekanntheit des Kinderwagens „Q.“ spricht zudem die Prämierung mit dem N. 2024 und dass das Produkt bereits 2015 Gegenstand des D. war. Zwar steht auch insoweit stets das vollständige Modell im Vordergrund. Die Kammer verschließt sich jedoch nicht dem Umstand, dass im Zuge der genannten Berichterstattung auch das „Q.“-Gestell wiederkehrend in Erscheinung getreten und als Bestandteil des „Q.“ bekannt ist.
165(2)
166Die weitere Steigerung der wettbewerblichen Eigenart ist auch nicht durch Nachahmungen des klägerischen Kinderwagengestells belegt. Soweit ersichtlich ist die Klägerin lediglich in einem Fall, nämlich gegen die BR. GmbH, gegen einen Dritten wegen einer Nachahmung ihres Kinderwagengestells vorgegangen. Die übrigen von der Klägerin ins Feld geführten Verfahren beziehen sich auf Fälle, deren Gegenstand offenbar Nachahmungen des Kinderwagens der Klägerin waren.
167ee)
168Das Kinderwagengestell „V.“ der Beklagten stellt eine nachschaffende Nachahmung des Kinderwagengestells „Q.“ der Klägerin dar. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Hier ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalprodukts übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 50 m. w. N. – Ballerinaschuh).
169Insgesamt kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon; GRUR 2007, 795 Rn. 32, 34 – Handtaschen). Abzustellen ist auf die Sicht eines angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher (OLG Köln; GRUR-RR 2023, 132 Rn. 40 – hölzerner Spielturm).
170Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt eine nachschaffende Nachahmung vor. In dem Kinderwagengestell „V.“ ist aufgrund der Übernahme der Doppelholme, der Betätigungstaste an der Griffstange und der mit einem hellen Ring versehenen Speichenräder der „Q.“ der Klägerin als Vorbild erkennbar. Die Doppelholme münden zudem in zylinderförmig gestaltete Gelenkvorrichtungen, die durch eine horizontale Querstrebe miteinander verbunden sind. Gleichwohl weist der „V.“ im maßgeblichen Gesamteindruck nicht lediglich unerhebliche Abweichungen auf. Der Doppelholm befindet sich lediglich an den Vorderbeinen, wodurch der „V.“ weniger stabil erscheint. Die Doppelholme des „V.“ münden vorn in eine abgerundete und damit eher sportlich, beinahe aerodynamisch wirkende Querverstrebung, die die Vorderräder miteinander verbindet. Dagegen enden die Doppelholme des „Q.“ in senkrecht nach unten verlaufenden Zylindern, die wiederum durch eine gerade verlaufende Querverstrebung verbunden sind und was insgesamt zu dem stabiler wirkenden Gesamteindruck beiträgt.
171Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Modelle auch hinsichtlich der zwischen den Gelenkvorrichtungen befindlichen Querstrebe, welche beim „V.“ zusätzlich zentral mit einem Tragegriff ausgestattet ist. Die Gelenkvorrichtungen selbst unterscheiden sich in ihrer Stärke bzw. Dicke. Die Vorrichtungen des „Q.“ sind – passend zum insgesamt robusteren Gesamteindruck – dicker.
172Schließlich sind im Rahmen der Beurteilung auch die jeweils zwar abnehmbaren, den Gestellen jedoch zugehörigen Transportkörbe zu berücksichtigen, die maßgeblich am Gesamteindruck teilhaben. Die Verkehrsauffassung bestimmt den Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Von ihr hängt es ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 – Sandmalkasten). Danach ist der Transportkorb im Gesamteindruck zu berücksichtigen, da die Gestelle dem Verkehr stets, etwas Anderes ist nicht vorgetragen, mitsamt den Transportkörben gegenübertreten beziehungsweise die Kinderwagengestelle nicht ohne Transportkorb angeboten werden. Hinsichtlich der Transportkörbe unterscheiden sich die streitgegenständlichen Gestelle deutlich. Während der Korb des „Q.“ nach vorn und zu den Seiten hin bis in den durch die Doppelholme gebildeten Winkel abschließt und sich öffnen und schließen lässt, ist der Korb des „V.“ offen gestaltet. Sichtbare Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der verwendeten Stoffe – Netzstoff an den Seiten des „Q.“ und undurchsichtiger Nylonstoff des „V.“.
173ff)
174Dennoch liegen keine Umstände vor, aus denen sich die Unlauterkeit des Verhaltens ergibt. Es liegt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung vor.
175(1)
176Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen
177Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Dies kann die Kammer nicht feststellen. Die Abwägung überdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart des Kinderwagengestells der Klägerin, einer nachschaffenden Nachahmung durch das Kinderwagengestell der Beklagten und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der sich gegenüberstehenden Waren führt aus der Annahme einer unmittelbaren
178Herkunftstäuschung heraus (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 46 ff. - Flying V).
179Bei Kinderwagengestellen handelt es sich nicht um ein Produkt des täglichen Bedarfs, dem keine sonderlich große Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der angesprochene Verkehr sind werdende Eltern, die sich in der Verkaufssituation (vgl. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 55 – Kaffeebereiter) intensiv mit Design und Funktionalität der verschiedenen Gestelle auseinandersetzen werden.
180Kinderwagengestelle, ausgestattet mit angepassten Aufsätzen, sind im täglichen Gebrauch. Der angesprochene Verkehr wird sich daher umfassend mit den unterschiedlichen Angeboten, insbesondere im Hinblick auf Funktionalität und Alltagstauglichkeit, befassen. Üblicherweise lassen sich werdende Eltern im stationären Handel beraten. Kinderwagen werden Probe gefahren und einzelne Funktionen, wie das Ein- und Ausklappen, Montieren und Demontieren von Aufsätzen, werden ausprobiert. Bei der Prüfung der Alltagstauglichkeit wird sich der Verkehr auch mit den Transportkörben, in denen etwa Spielzeug, Wickeltasche,
181Nahrung, Einkäufe, etc. gelagert werden, beschäftigen. Hierbei wird der Verkehr die augenfällig unterschiedliche Gestaltung der Transportkörbe bemerken und nicht annehmen, dass es sich beim Kinderwagengestell der Beklagten um das der
182Klägerin handelt.
183Verbraucher werden sich in der Erwerbssituation aber auch deswegen mit der betrieblichen Herkunft beschäftigen, weil das zu erwerbende Kinderwagengestell jedenfalls mit einem passenden Aufsatz ausgerüstet werden muss. Das Gestell ist für sich genommen, so wie es die Klägerin dem Kinderwagengestell der Beklagten gegenüberstellt, ohne praktischen Nutzen. Nimmt der Verkehr das Zubehör, das die Ware der Klägerin erst einem sinnvollen Nutzen zuführt, in den Blick, wird er erkennen, dass das Kinderwagengestell der Beklagten nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammt.
184Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als in der im Designrecht ergangenen Entscheidung „Kinderwagen I“ des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 515 Rn. 48). Soweit dort angenommen wurde, dass das Dach, der Frontbügel und eine, offenbar rückwärtig, an einem Kinderwagen mit Sportsitz angebrachte Aufbewahrungstasche nicht am Gesamteindruck teilhaben, weil es sich um Zubehör handelt, dessen Montage im Belieben steht, entspricht dies der Erfahrung der Kammer mit Kinderwagen, in der Aufmachung, wie sie dort streitgegenständlich waren. Die Montage einer OS., einer Schale oder eines Sportsitzes an sich, steht, auch dies entspricht der Erfahrung der Kammer, aber gerade nicht im Belieben des Nutzers, sondern ist essenziell für die sinnvolle Nutzung eines Kinderwagengestells. Entsprechendes gilt für die Frage der Montage eines Transportkorbs. Auch insoweit entspricht es der Erfahrung der Kammer, dass der Verkehr den Transportkorb von Kinderwagen in der Aufmachung, wie sie hier streitgegenständlich ist, ganz überwiegend durchgehend nutzen wird; die Beschaffenheit des Transportkorbes also ein wesentlicher Bestandteil der Kaufentscheidung sein wird.
185Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das
186Kinderwagengestell der Beklagten im stationären Handel nicht angeboten wird. Der Kauf in einem Online-Shop schließt den Erwerb mit erhöhter Aufmerksamkeit hinsichtlich besonderer Eigenschaften eines Produktes nach Erfahrung der Kammer nicht aus. Dies auch dann nicht, wenn der Verkehr sich hinsichtlich der gegenüberstehenden Kinderwagengestelle insoweit auf seinen Erinnerungseindruck verlassen muss.
187(2)
188Es liegt auch keine mittelbare Herkunftstäuschung vor. Eine mittelbare Herkunftstäuschung kann vorliegen, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (vgl. BGH, GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen).
189So liegt der Fall hier nicht. Die Kammer musste in diesem Zusammenhang nicht entscheiden, ob bereits eine abweichende Herstellerkennzeichnung des Kinderwagengestells der Beklagten gegen eine mittelbare Herkunftstäuschung spricht. Der Verkehr wird in dem Kinderwagengestell der Beklagten die nachschaffende Nachahmung des Kinderwagengestells der Klägerin erkennen. Umstände, die die Gefahr begründen würden, dass der Verkehr dennoch von einer
190Herkunftstäuschung ausgeht, sind nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte ihr Kinderwagengestell für einen deutlich geringeren Preis anbietet, als den die Klägerin für ihr Kinderwagengestell verlangt. Das Kinderwagengestell der Klägerin wird für etwa 800,00 EUR angeboten, während der Kinderwagen der
191Beklagten für 85,00 EUR zu erwerben war. Ein geringerer Preis des nachahmenden Produktes kann ein Indiz für eine mittelbare Herkunftstäuschung sein (BGH, GRUR
1922023, 736 Rn. 54 – Kerrygold). Auch mag es sein, dass einzelne Hersteller von Kraftfahrzeugen, unter anderem QW., Sondermodelle des „Q.“-Kinderwagens angeboten haben.
193In den Blick zu nehmen ist aber, dass Lizenzierung offenbar nicht etwa erfolgt, um eine im Preis günstigere Variante des Kinderwagens der Klägerin anzubieten, sondern mit der Zweckrichtung die Attraktivität des Kinderwagens durch Kooperation mit einem Hersteller hochpreisiger Sportwagen zu steigern. Eine Praxis, nach der es im Markt für Kinderwagen üblich wäre, günstige Varianten eines Originalproduktes unter abweichenden Zeichen zu vertreiben, ist nicht ersichtlich. Erst Recht gilt dies im Markt für Kinderwagengestelle. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien in der Vergangenheit sonst organisatorisch miteinander verbunden wären.
194b)
195Der Klägerin steht auch unter dem Aspekt der Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs ihrer Kinderwagengestelle durch die Kinderwagengestelle der Beklagten kein Unterlassungsanspruch im Sinne von § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 3 b) UWG zu.
196aa)
197Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen. Die Frage, ob hierdurch der Ruf der Originalware unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 66 – Bodendübel; GRUR 2015, 909 Rn. 40 – Exzenterzähne). Fehlt es an einer Herkunftstäuschung, müssen jedenfalls andere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Nachahmung zu begründen (OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323 Rn. 37 – ChariTea). Das Originalprodukt muss in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, genauer der potenziellen Käufer, mit positiven Vorstellungen besetzt sein, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert des Produkts beziehen können – guter Ruf oder Image (OLG Köln,
198WRP 2020, 1489 Rn. 96 – Classic Border Logo). Eine Ausnutzung der
199Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die
200Wertschätzung für das Original, also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, Luxus oder Prestige auf die Nachahmung übertragen. Bloße Assoziationen sind grundsätzlich nicht genügend.
201Vor dem Hintergrund des Vorgesagten kann die Kammer keine Ausnutzung des Rufs des Kinderwagengestells der Klägerin durch das Kinderwagengestell der Beklagten erkennen. Nach dem von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Sachverhalt, ist für die Kammer, zumindest eine gewisse Bekanntheit des Kinderwagengestells der Klägerin unterstellt, schon nicht erkennbar, dass der Verkehr dem
202Kinderwagengestell der Klägerin besondere Eigenschaften zuordnet, die Qualität, Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert betreffen. Der in diese Richtung gehaltene Vortrag bezieht sich auf den Kinderwagen „Q.“. Es ist nicht feststellbar, dass der Verkehr diese Attribute auf das Kinderwagengestell der Klägerin übertragen wird und sich die Beklagte durch das Anbieten ihres Kinderwagengestells, dies nur unterstellt, getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Begründung, dies ebenfalls nur unterstellt, im Verkehr vorhandener Vorstellung in Bezug auf ihren Kinderwagen „Q.“ bedienen könnte.
203Hinzu kommt, dass der Verkehr mit dem Kinderwagengestell der Klägerin auch deswegen, keinen besonderen guten Ruf oder ein besonderes Image verbinden wird, weil dieses für sich allein genommen, ohne Aufsatz, über keinen praktischen Nutzen verfügt. Aus Sicht des Verkehrs ist die Qualität eines Kinderwagengestells ohne Belang, wenn der Aufsatz nicht ebenso über eine bestimmte Qualität verfügt. Umgekehrt schließt der Verkehr aus einer besonderen Qualität des Aufsatzes nicht zwingend auf eine entsprechende Qualität des Gestells. Der Besitz eines Kinderwagengestells ist auch nicht mit Prestige, Exklusivität oder Luxus verbunden, wenn nicht auch ein – passender – Aufsatz besessen wird.
204Selbst wenn das Kinderwagengestell der Klägerin für sich genommen über einen relevanten guten Ruf oder ein relevantes Image verfügt, das sich auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert bezieht, wird der Verkehr diese Vorstellungen nicht auf das Kinderwagengestell der Beklagten übertragen. Der Verkehr wird in dem Kinderwagengestell der Beklagten, aufgrund der deutlich abweichenden Gestaltung, lediglich eine nachschaffende Nachahmung erkennen (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2022 - 14c O 76/22, vorgelegt als Anlage B 4).
205bb)
206Es fehlt auch an einer Beeinträchtigung des Rufs des Kinderwagengestells der Klägerin durch das Kinderwagengestell der Beklagten. Einen guten Ruf oder ein besonderes Image des Kinderwagengestells der Klägerin nur unterstellt, ist nicht erkennbar, dass dieser durch das Angebot der Kinderwagengestelle der Beklagten Schaden nehmen könnte. Die Beklagte nimmt nicht für sich in Anspruch, ein mit dem Kinderwagengestell der Klägerin gleichwertiges, im Preis günstigeres
207Kinderwagengestell anzubieten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den
208Umständen des Einzelfalles im Vertrieb eines nachahmenden Kinderwagengestells (vgl. BGH, GRUR 2003, 1052 Rn. 43 – Einkaufswagen III). Denn das Kinderwagengestell der Beklagten ahmt das Kinderwagengestell nur nachschaffend nach. Es handelt sich bei dem Kinderwagengestell der Beklagten gerade nicht um eine nahezu identische Nachahmung des Kinderwagengestells der Klägerin.
209Auch die weiteren Umstände sprechen nicht für eine Beeinträchtigung des hier nur unterstellten guten Rufs oder eines unterstellten Images des Kinderwagengestells der Klägerin. Es handelt sich bei dem Kinderwagengestell der Beklagten nicht um ein mit dem Kinderwagengestell der Klägerin kompatibles Produkt. Die Aufnahmen für Aufsätze der Kinderwagengestelle sind technisch unterschiedlich gestaltet. Ein Aufsatz der Klägerin kann nicht mit dem Kinderwagengestell der Beklagten kombiniert werden. Auch die Transportkörbe passen nicht zueinander. c)
210Angesichts der für den Verkehr erkennbaren Unterschiede zwischen den Waren der Parteien dringt die Klägerin auch nicht durch, soweit sie sich auf Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG beruft. Auf obige Ausführungen kann im Wesentlichen verwiesen werden.
211d)
212Schließlich hat die Klägerin auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 15, 16, 17, 23 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
213Das „Q.“-Kinderwagengestell stellt kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar.
214Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2025, 407 Rn. 15 –
215Birkenstocksandale).
216Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative
217Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige
218Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, GRUR 2025, 407 Rn. 16 m. w. N. – Birkenstocksandale).
219Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte
220Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2025, 407 Rn. 19 m. w. N. – Birkenstocksandale).
221Daran fehlt es vorliegend. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem
222Gestell des Kinderwagens „Q.“ um ein Original im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihrer – behaupteten – Urheber handelt. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Kinderwagengestell zu gestalten. Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes genügt es jedoch nicht, dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht. Der bestehende Freiraum muss auch ausgenutzt werden, und zwar nicht in technisch-funktionaler, sondern in künstlerischer Weise. Entscheidend ist, ob der bestehende Gestaltungsspielraum in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden, also kreativen Weise ausgenutzt wurde (BGH, GRUR 2025, 407 Rn. 24 m. w. N. – Birkenstocksandale). Vorliegend kann auch dahinstehen, ob es allein auf das objektive Ergebnis der Gestaltung oder auch auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess und ob insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst getroffen werden müssen (vgl.
223BGH, GRUR 2024, 132 Rn. 24 – USM Haller). Die am Ende des
224Gestaltungsprozesses stehenden Gestaltungsmerkmale lassen nicht erkennen, dass die gestalterische Freiheit in besonders künstlerischer Weise ausgenutzt wurde. Die von der Klägerin behaupteten Gestaltungsmerkmale entstammen jeweils für sich genommen, mit Ausnahme der Doppelholme, dem bereits bekannten Formenschatz. Weder die Idee, Doppelholme in Kinderwagengestellen zu verwenden, noch die konkrete Kreation der streitgegenständlichen Doppelholme, belegen jedoch eine künstlerische Schöpfung. Auch die konkrete Kombination der gewählten Gestaltungsmerkmale lassen ein besonders künstlerisches Wirken nicht erkennen. Ferner hat die Klägerin zwar zu den beteiligten Personen, aber nichts zu deren subjektiven Sicht beim Schöpfungsprozess vorgetragen. Sie erörtert nicht, welche künstlerischen Überlegungen zugrunde lagen.
2252.
226Die Annexanträge zu II. und III. teilen das Schicksal des Unterlassungsantrags.
227III.
228Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
229Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
230Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- UrhG § 15 Allgemeines 1x
- UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht 1x
- UrhG § 17 Verbreitungsrecht 1x
- UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 1x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- § 14 Abs. 2 S. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 14c O 76/22 2x (nicht zugeordnet)
- 38 O 233/23 2x (nicht zugeordnet)