Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 388/22

Tenor

1)      Es wird festgestellt, dass die Klägerin Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ ist.

2)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin detailliert und mit entsprechenden Belegen Auskunft über ab Mai 2022 angefallene Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ für Bühne, Fernsehen, Radio, Internet zu erteilen.

3)      Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin einen Anteil von 20 % der Erträgnisse aus den in Ziffer II genannten Auswertungsgewinnen der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ zu zahlen hat, soweit diese Zahlungen nicht bereits mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.7.2023 in dem parallelen Rechtsstreit der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 O 239/22 geltend gemacht worden sind.

4)      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5)      Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

6)      Das Urteil ist hinsichtlich der Tenorziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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I. Der Antrag zu I) ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Bei der Miturheberschaft handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 135). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die sich aus einer Miturheberschaft ergebende Rechtsposition (vgl. insb. § 8 Abs. 3 UrhG) durch Leugnung der Miturheberschaft der Klägerin durch die Beklagte gefährdet wird (vgl. hierzu ausführlich etwa BGH, Urt. v. 22.6.1977 – VIII ZR 5/76, juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 7.2.1986 – V ZR 201/84, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, juris, Rn. 12; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 12).

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2. Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin ist im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“.

a) Nach § 8 Abs. 1 UrhG sind mehrere Personen Miturheber des Werkes, wenn sie ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen.

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b) Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin Miturheberin der beiden streitgegenständlichen Bühnenprogramme der Beklagten.

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c) Soweit die Beklagte ihre Verjährungs- und Verwirkungseinwände auch gegen die mit dem Antrag zu I) begehrte Feststellung der Miturheberschaft gerichtet verstanden wissen will, hat die Kammer in Bezug auf die Verjährung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024 darauf hingewiesen, dass sich die Frage im Rahmen der Feststellung der Miturheberschaft nicht stellt. Hieran hält sie weiterhin fest. Für die Begründetheit des als Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zu behandelnden Antrags zu I) ist lediglich erforderlich, dass das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht, d. h. im Streitfall, dass die Klägerin Miturheberin der streitgegenständlichen Bühnenprogramme der Beklagten ist. Nicht dagegen ist ein materiell-rechtlicher Anspruch erforderlich. Nur Ansprüche, nicht dagegen Rechtsverhältnisse, unterliegen indes der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB); auch scheidet eine Verjährung des „Klagerechts“ aus (s. zum Ganzen Roth, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 14).

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II. Der Antrag zu II) ist nur zum Teil zulässig; soweit er zulässig ist, ist er für die Zeit ab Mai 2022 begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit der Antrag zu II) sich mit der Formulierung „etc.“ auf eine Auskunftserteilung über Auswertungsgewinne bezieht, die über andere als die ausdrücklich genannten Medien bzw. Vertriebswege (Bühne, Fernsehen, Radio, Internet) erzielt worden sind, ist der Antrag unzulässig. Insoweit fehlt dem Antrag die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dieses Erfordernis dient unter anderem dazu, einer Fortsetzung des Streits auf der Ebene der Vollstreckung vorzubeugen (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 – I ZR 168/00, juris, Rn. 46). Hierzu ist der Antrag zu II) nicht geeignet, soweit er sich mit der Formulierung „etc.“ auch auf weitere, nicht näher bestimmte oder bestimmbare Vertriebswege bzw. Medien bezieht. Dem mit der Vollstreckung betrauten Vollstreckungsorgan wäre aus einem dem Antrag entsprechenden Entscheidungstenor nicht klar, welche weiteren Vertriebswege bzw. Medien beauskunftet werden sollten.

2. Der Antrag ist im Umfang seiner Zulässigkeit nur teilweise begründet.

Ein Miturheber kann über die Erträgnisse aus der Nutzung eines gemeinsam geschaffenen Werkes gemäß § 8 Abs. 3 UrhG i. V. m. § 242 BGB Auskunft verlangen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 14.10.2014 – 11 U 43/14 – Erlösbeteiligung eines Bandmitglieds nach Ausscheiden, BeckRS 2015, 51 Rn. 20; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 100). Nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen kann sich aus Treu und Glauben eine Auskunftspflicht ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urt. v. 6.2.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13; BGH, Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22, NJW 2024, 1590 Rn. 12; Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 260 Rn. 4). Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGH, Urt. v. 13.6.1985 – I ZR 35/83 – GEMA-Vermutung II, GRUR 1986, 66, 67).

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3. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 UrhG i. V. m. § 242 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Programme „Z.“ und „B.“ zu, soweit es sich um Erträge handelt, die ab Mai 2022 erzielt worden sind.

a) Die Klägerin ist spätestens für die Zeit seit Ende des Managementvertragsverhältnisses mit der Beklagten nicht mehr in der Lage, sich selbst Informationen über die einzelnen Erträge zu verschaffen, die die Beklagte durch die Verwertung der Bühnenprogramme „Z.“ und „B.“ erzielt hat. Bereits während des laufenden Managementvertrags war das Verhältnis zwischen den Parteien dahingehend ausgestaltet, dass die Beklagte die Erträge aus ihrer Tätigkeit selbst vereinnahmte und die Klägerin im Anschluss über die ihr geschuldeten Provisionen abrechnete. Um diese Abrechnungen erstellen zu können, hatte sie daher naturgemäß Kenntnis von den Erträgen, die der Beklagten zuflossen. Diese Kenntnis wird sie naheliegenderweise im Austausch mit der Beklagten als ihrer sowohl privaten als auch geschäftlichen Partnerin oder auch aufgrund einer faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die Unterlagen der Beklagten erlangt haben. Nach der privaten wie beruflichen Trennung im Streit steht der Klägerin diese Erkenntnismöglichkeit über die mit der Verwertung der Bühnenprogramme erzielten Erträge nicht mehr zur Verfügung. Dass sich die Klägerin selbst in vorwerfbarer Weise in diese Situation gebracht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für eine etwaige von der Klägerin vorwerfbar nicht genutzte anderweitige Erkenntnismöglichkeit.

b) Der Beklagten ist die Auskunftserteilung auch unschwer, d. h. ohne unzumutbare Belastung möglich. Nach den Umständen des hiesigen Einzelfalls entsprach es während des laufenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nach dem oben Gesagten offensichtlich dem gewöhnlichen Gang der Dinge, dass die Beklagte der Klägerin die für deren Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellte. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, weshalb der Beklagten dies nunmehr nach Beendigung der Zusammenarbeit und Beziehung nicht mehr möglich und zumutbar sein sollte.

c) Verjährung, Verwirkung oder Verzicht gemäß § 8 Abs. 4 UrhG kommen für Ansprüche, die in der Zeit nach der bzw. um die Beendigung der privaten und geschäftlichen Beziehung der Parteien im Jahr 2022 entstanden sind, ersichtlich nicht in Betracht. Die Klägerin hat noch im selben Jahr mit Schreiben vom 24.6.2022 miturheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht sowie Klage erhoben.

4. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu II) darüber hinaus auch Auskunft bezüglich etwaiger Auswertungsgewinne begehrt, die während des laufenden Managementvertragsverhältnisses bzw. bis einschließlich April 2022 (dazu a)) oder in der Zeit vor diesem Vertragsverhältnis (dazu b)) erzielt worden sind, steht ihr ein solcher Anspruch nicht (mehr) zu.

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III. Der Antrag zu III) ist zulässig und teilweise begründet.

1. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach aus einem Haupt- sowie einem Eventualantrag zusammengesetzt. Gleichwohl ist er nicht als in ein Stufenverhältnis gestellte verschiedene Begehren zu verstehen. Vielmehr versteht die Kammer den Antrag so, dass mit der Formulierung ab „hilfsweise“ der zuvor bereits mit der Klageschrift formulierte Antrag zu III) lediglich erläutert werden sollte. Denn ein echter Hilfsantrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger damit etwas anderes begehrt als mit dem Hauptantrag, d. h. mehrere Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis stellt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1986 – III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59, 60, unter 4.). Hier richten sich dagegen beide Anträge auf die Feststellung der Beteiligungsansprüche der Klägerin auf der Grundlage ihrer Mitwirkung an der Entstehung der streitgegenständlichen Bühnenprogramme. Der vermeintliche Hilfsantrag ist lediglich in seiner Reichweite gegenüber der weiteren Formulierung des augenscheinlichen Hauptantrags beschränkt; er richtet sich daher nicht auf ein Aliud, sondern ein Minus. Vor diesem Hintergrund versteht die Kammer den Antrag zu III) insgesamt als von vornherein nur auf diejenigen Erträge gerichtet, die nicht bereits Gegenstand der im Parallelverfahren 17 O 239/22 vor dem LG Köln beantragten Provisionszahlungen auf Grundlage des Managementvertrages sind.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, da zum einen mangels Erfüllung der Auskunftspflicht, zum anderen bezüglich etwaiger in Zukunft noch anfallender Erträge aus der Verwertung der streitgegenständlichen Programme noch keine endgültige Bezifferung der Beteiligungsansprüche möglich ist.

3. Der Antrag ist teilweise begründet.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist die Kammer von der Gleichwertigkeit der insgesamt drei Anträge ausgegangen. Bezüglich des Antrags zu I) obsiegt die Klägerin zu 100 %. Bezüglich des Antrags zu II) obsiegt die Klägerin zu 40 %. Dem liegt zugrunde, dass sich der Antrag bezüglich des Programms „Z.“ auf Auskunft über Auswertungsgewinne für überschlägig neun Jahre (2016 bis 2025) und bezüglich des Programms „B.“ für überschlägig sechs Jahre (2019 bis 2025) richtet und die Klägerin für einen Zeitraum von überschlägig drei Jahren (ab Mai 2022 bis 2025) obsiegt, was einem Anteil von 40 % entspricht ((3/9 + 6/9) / 2). Bezüglich des Antrags zu III) erhält die Klägerin statt der verlangten hälftigen Beteiligung eine Beteiligung von 20 %, was einem Obsiegen von ebenfalls 40 % entspricht. Insgesamt ergibt sich eine Obsiegensquote von 60 % (1/3 x 100 % + 2/3 x 40 %) .

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V. Der Streitwert bleibt auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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