Urteil vom Landgericht Köln - 18 O 17/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.580,24 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Nachtragsansprüche wegen Bauzeitverzögerungen, Zusatz- und Mehrleistungen aus einem Werkvertrag über Ingenieurleistungen.
3Die Beklagte ist Bauherrin des Umbau- und Erweiterungsvorhabens „C.-F.-Gymnasium, D.-straße 00 in 00000 J.“.
4Zur Verwirklichung des Sanierungsprojektes beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Ingenieurvertrag vom 02./10.02.2010 mit den für das Bauvorhaben notwendigen Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung (Anl. K1, Bl. 84 ff. d.A.). Vertragsgegenstand waren die Planung, Vergabe und Bauüberwachung, konkret die Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 53 HOAI, allerdings in Form der Stufenbeauftragung. Im Vertrag wurde nur die Stufe der Leistungsphasen 1 bis 3 abgerufen. Die Leistungsphasen 4 bis 8 rief die Beklagte erst mit E-Mail vom 02.10.2013 ab (Anl. K32, Bl. 404 f. d.A.).
5Vom Auftragsumfang der Klägerin waren auch die Planung und Bauüberwachung der Starkstromanlagen sowie fernmelde- und informationstechnische Anlagen nach den Kostengruppen 440 und 450 gemäß DIN 276 umfasst. Die Klägerin vergab diesen Teil an die Y. B. R. Z. mbH (im Folgenden Y.) unter.
6Die Klägerin erstellte am 25.03.2010 einen Projektablaufplan für das Bauvorhaben mit folgendem Inhalt (Anl. K2, Bl. 94 d.A.): Planung und Vergabe sollten von März 2010 bis Juni 2011 (ca. 15 Monate) dauern. Für die Bauüberwachung war die Zeit von Mai 2011 bis Januar 2013 (ca. 21 Monate) vorgesehen. Insgesamt sollte das Projekt in 35 Monaten abgeschlossen werden, von März 2010 bis Januar 2013.
7Am 04.07./26.07.2012 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag I zur Regelung der Abrechnung des Honorars. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Technischen Ausrüstung der Erweiterungsbauten Klassentrakt und Turnhalle. Zudem kam man überein, dass die anrechenbaren Kosten für die Bauteile GTS, Klassentrakt und Turnhalle zusammengefasst werden (Anl. H1, Bl. 804 ff. d.A.).
8Am 30.01./18.02.2013 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag II ab (Anl. K40, Bl. 466 f. d.A.). Dieser betraf die Beauftragung der Anlagengruppe „Gebäudeautomation“ zu den Bedingungen des Hauptvertrags (Ziff. 1), Überarbeitungen an den Planungen der Anlagengruppen „Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen“, „Wärmeversorgungsanlagen“, „Lufttechnische Anlagen“, „Starkstromanlagen“ und „FI-Anlagen“ zu einer Pauschale i.H.v. 20.000,00 € netto (Ziff. 2), die Besondere Leistung „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Optimierung der Wärmeversorgungsanlagen“ zu einer Pauschale i.H.v. 1.000,00 € netto (Ziff. 3.1) sowie die Besondere Leistung „Erstellung PHPP-Nachweis“ zu einer Pauschale i.H.v. 2.000,00 € netto (Ziff. 3.2). Die Klägerin überarbeitete im Zeitraum vom 15.06.2012 bis 06.03.2013 die Planung und rechnete hierfür das vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 20.000,00 € netto ab (5. Abschlagsrechnung v. 07.03.2013, Anl. K41, Bl. 468 ff. d.A.).
9Mit Abruf der Leistungsphasen 4 bis 8 teilte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 02.10.2013 (Anl. K32, Bl. 404 f. d.A.) mit, dass Abgabe für die Genehmigungsplanung/ Bauantrag der 31.10.2013, Baubeginn Juli 2014 und voraussichtliche Fertigstellung im Oktober 2016 sei.
10Vom 02.02.2017 datiert der Zusatzvertrag III u.a. zur Anpassung des Grundleistungskatalogs nach dem Ursprungsvertrag an die HOAI 2013 (Anl. H1, Bl. 804 ff. d.A.). Er ist nur von der Beklagten unterzeichnet.
11Am 21.02./22.02.2017 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag IV zur Honoraranpassung für eine Besondere Leistung aufgrund der Ökodesign-Richtlinie ErP 2016 (Anl.H1, Bl. 804 ff. d.A.).
12Am 05.04./21.04.2017 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag V betreffend eine zusätzliche Leistung im Bereich ELT (Anlagengruppe „Starkstrom“) betreffend Kopfraumplanung Bestandsinstallation im Altbau (Anl. H1, Bl. 804 ff. d.A.).
13Nach allen Zusatzverträgen blieben die Bestimmungen des Hauptvertrags anwendbar.
14Am 25.01.2022 unterbreitete die Klägerin der Beklagten das Nachtragsangebot 11 (Anl. K3, Bl. 95 ff. d.A.). Sie legte ihrer Berechnung eine Soll-Projektlaufzeit von 42 Monaten zugrunde. Ausgehend von dem vertraglich vereinbarten Grundhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 8 von ca. netto 420.000,00 € kalkulierte die Klägerin ein durchschnittliches monatliches Honorar von 10.000,00 € (420.00,00 €/42 Monate). Ihr Zusatzhonorar für die streitige Projektzeitverlängerung kalkulierte die Klägerin mit monatlich 2.000,00 € (20 % von 10.000,00 €). Für die 67 Monate Verlängerung errechnete die Klägerin damit ein zusätzliches Honorar in Höhe von netto 134.000,00 € (67 Monate x 2.000,00 €), das sie mit ihrem Nachtrag geltend machte und damit eine Vertragsanpassung forderte. Die Beklagte lehnte eine Zahlung und eine Anpassung des Vertrages ab (vgl. Korrespondenz, Anl. K4 bis K6, Bl. 98 ff. d.A.).
15Die Parteien streiten auch um zusätzliche Leistungen, sog. orange, blaue und gelbe Nachträge.
16Die Beklagte beauftragte die für die Elektroinstallation zuständige B. für I. S. mbH (im Folgenden N.) mit Nachtrag 47 mit zusätzlichen Leistungen wegen nachträglich erforderlich gewordener Komponenten für die Serverschränke (Erweiterung Datennetz gem. BQA 2018), die für die Aufschaltung von zusätzlichen Leistungen erforderlich wurden. Außerdem sollte die N. eine Fernmeldeleitung im Altbau verlegen, die ursprünglich nicht vorgesehen war. Die Y., die Subunternehmerin der Klägerin, erbrachte die hierfür erforderlichen Leistungsphasen 7 bis 9 (Nachtragsangebot Nr. 13 der Y. v. 16.02.2022, Anl. K11, Bl. 126 ff. d.A.). Dies wünschte die Beklagte auch.
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2023 forderte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigen die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 246.818,73 € auf (Anl. K31, Bl. 216 ff. d.A.).
18Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe für die von ihr nicht zu vertretene Planungs- und Bauzeitverlängerung ein zusätzliches Honorar in Höhe von 134.000,00 € zzgl. 3 % Nebenkosten und 19 % Umsatzsteuer, mithin ein Betrag von 164.243,80 € brutto zu, wie im Nachtrag 11 ausgewiesen. Hierzu behauptet sie, ihre Planungszeit habe fast sieben Jahre (83 Monate), von der ersten Projektbesprechung am 25.03.2010 bis zum Baubeginn der TGA-Gewerke im Februar 2017, gedauert. Die tatsächliche Bauzeit für die von der Klägerin zu überwachenden Gewerke habe vom Baubeginn des Rohbaus und der Verlegung der Grundleitungen von Februar 2016 bis April 2019, somit mehr als drei Jahre (39 Monate) angedauert. Die lange Planungs- und Bauzeit sei dem verzögerten Agieren der Beklagten geschuldet. So sei bereits der Baubeschluss vom 01.10.2013 nach Abschluss der Leistungsphase 3 mit deutlichem Zeitverzug erfolgt (Baubeschluss, Anl. K33, Bl. 406 ff. d.A.). Dieser hätte nach dem Projektablaufplan bereits im Oktober 2010 gefasst werden sollen, sodass ein Zeitverzug von 36 Monaten gegeben gewesen sei. Aus den Anhängen des Beschlusses ergebe sich eine zeitlich verschobene und leicht verlängerte Bauzeit im Zeitraum 06/2014-06/2016 (= 24 Monate) statt der im Projektablaufplan vorgesehenen Ausführung im Zeitraum 01.06.2011-30.01.2013 (= 20 Monate).
19Die Klägerin behauptet, es sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, dass die Planungs- und Bauzeit erheblich überschritten werden könne. Sie habe deshalb ein Angebot unterbreitet, das eine Abrechnung nach dem HOAI-Mindestsatz und Honorarzone II vorgesehen habe. Wäre ihr von Anfang an bekannt gewesen, dass sich die Planungszeit verfünffache (453 %) und die Bauzeit um 85,7 % verlängere oder verlängern könnte, hätte sie in keinem Fall ein so niedriges Angebot unterbreitet, sondern ein Zusatzhonorar für ungewöhnlich lange dauernde Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 HOAI verlangt. Sie habe während der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit die Bauüberwachung konstant und lückenlos mit dem ursprünglich vorgesehenen Arbeitsaufwand erbringen und zusätzlich hierzu noch während der eingetretenen Bauzeitverlängerung mit dem fortlaufend gleichen Arbeitsaufwand konstant und lückenlos weitere 18 Monate die Bauüberwachung erbringen müssen. Zu einem Baustopp, bei dem die Klägerin ihr Personal gegebenenfalls von dem Projekt hätte abziehen und für andere Aufgaben hätte einsetzen können, sei es nicht gekommen.
20Ferner behauptet die Klägerin, für die Berechnung ihres zusätzlichen Honorars aufgrund der Planungs- und Bauzeitverlängerung, habe sie der Beklagten in ihrem Nachtragsangebot vom 25.11.2022 (Anl. K3, Bl. 95 ff. d.A.) eine Kulanz von sieben Monaten eingeräumt, für die sie keine zusätzliche Vergütung verlangt habe. Während der Planungs- und Bauzeitverlängerung habe die Klägerin einen Reduktionsfaktor von 0,2 bzw. 20 % angelegt. Während der verlängerten Projektlaufzeit habe ein Mitarbeiter für die Gewerke HLS/MSR und ein weiterer Mitarbeiter für die Gewerke ELT/Fördertechnik mit jeweils durchschnittlich über vier Wochenstunden in dem streitgegenständlichen Projekt arbeiten müssen. Bei den von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden von zwei mal vier Stunden pro Woche, mithin 32 Stunden pro Monat, entspreche das einem Stundensatz von 62,50 €, was für Ingenieurleistungen günstig sei. Für die 67 Monate Verlängerung ergebe sich damit ein zusätzlicher Honoraranspruch in Höhe von mindestens 134.000,00 € netto (67 Monate x 2.000,00 €), mithin 159.460,00 € brutto. Hilfsweise berechne sie ihren Honoraranspruch anhand der einzelnen Leistungsphasen, indem sie ihn für die streitigen Verzögerungszeiträume nochmals berechne. Hierzu wird auf die Ausführungen ab Seite 14 der Replik vom 07.07.2025 (Bl. 385 ff. d.A.) und die Anlage K57 (Bl. 726 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach dieser Berechnung ergebe sich ein Mehrvergütungsanspruch von bis zu 201.250,00 € netto, auf den sich die Klägerin das für die Umplanungen der Entwurfsplanung gezahlte Zusatzhonorar in Höhe von 20.000,00 € netto anrechnen lassen würde.
21Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe für die eingetretene Planungs- und Bauzeitverlängerung ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu. Denn die Parteien hätten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag keine Vereinbarung für den Fall einer Projektzeitverlängerung getroffen. Lediglich hilfsweise berufe sich die Klägerin auf ein ihr zustehendes Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB bezüglich der Vergütung für die verlängerte Tätigkeit auf Basis der Kalkulation. Die im Projektablaufplan vom 25.03.2010 (Anl. K2, Bl. 94 d.A.) fixierte und vereinbarte Planungs- und Bauzeit für die von ihr zu erbringenden Ingenieurleistungen, die sie vollständig und mangelfrei erbracht habe, sei zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden, sodass durch die Bauzeitverlängerung auch von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen sei.
22Im Hinblick auf die geschlossenen Zusatzverträge behauptet die Klägerin, dass hierdurch keine für den geltend gemachten Anspruch relevanten bauzeitlichen Regelungsgegenstände betroffen gewesen seien. Im Einzelnen:
23Durch die Zusatzvereinbarung I sei weder das Vertragssoll geändert, noch die Bauzeit angepasst, noch anzurechnendes Honorar für Bauzeitverlängerung gewährt worden.
24Die mit Vereinbarung II beauftragten Zusatzleistungen der Besonderen Leistungen (Ziff. 3.1 und 3.2) sowie der Grundleistungen der Anlagengruppe Gebäudeautomation (Ziff. 1) hätten angesichts des geringen Leistungsumfangs keine Auswirkungen auf die von der Klägerin für ihren Anspruch zugrunde gelegte Bauzeitverlängerung. Die Leistungen der Gebäudeautomation hätte die Klägerin ohne Weiteres parallel zu denjenigen der anderen Anlagengruppe durchführen können, wenn es nicht zur Planungs- und Bauzeitverzögerung gekommen wäre, weshalb sich die Planungs- oder Bauzeit hierdurch nicht verlängert habe. Der von der Klägerin hierfür abgerechnete Honoraranteil von 34.777,25 € netto entspreche zudem nur einem Anteil von rund 7,5 % der Gesamtabrechnungssumme der Teilschlussrechnung vom 26.10.2022 i.H.v. 454.190,94 € (also ohne die streitgegenständlichen Forderungen).
25Mit Zusatzvertrag III hätten die Parteien ebenfalls keine Erweiterung des Leistungsumfangs im Sinne bauzeitrelevanter Tatbestände geschaffen. Die Regelung zur Einordnung der Anlagengruppen Gebäudeautomation und Lufttechnische Anlagen in die Honorarzone III mit Honorarsatz Mindestsatz (Ziff. II.) habe nicht die Bauzeit als Regelungszweck gehabt.
26Darüber hinaus behauptet die Klägerin, die Parteien hätten verschiedentliche Nachtragsaufträge, sog. orangefarbene, blaue und gelbe Nachträge vereinbart bzw. sie könne die Nachtragsleistungen in Abrechnung stellen. Für die einzelnen Nachträge werde auf die Anlage K7 (Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Nachträge seien dort in der grün markierten Spalte jeweils beschrieben. In der rechts davon liegenden Spalte werde der Nachtrag nach der Abrechnungsmethode kategorisiert: Orange für Nachträge, die auf Grundlage der anrechenbaren Kosten abgerechnet werden; Blau für Nachträge, die über eine Erhöhung der anrechenbaren Gesamtkosten zu vergüten seien und Gelb für Nachträge, die nach Stunden abgerechnet werden.
27Die Beklagte habe im Bereich der Starkstromanlagen sowie der fernmelde- und informationstechnischen Anlagen nach Kostengruppe 440 und 450 gemäß DIN 276 mehrere Nachträge an die ausführenden Unternehmen beauftragt, insbesondere an die N.. Die Klägerin habe hierfür jeweils die erforderlichen Planungs- und/oder Bauüberwachungsleistungen über ihre Subunternehmerin Y. zusätzlich erbringen müssen.
28Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund der vereinbarten Nachträge für die zusätzlich erbrachten Leistungen ein Zusatzhonorar in Höhe von 80.169,84 € brutto zzgl. 3 % Nebenkosten, also 82.574,94 € zu, welches sich wie folgt zusammensetze:
29Für die orange markierten Nachträge 13, 22, 25 und 47 aus der Nachtragsliste (Anl. K7, Bl. 107 ff. d.A.) stehe ihr insgesamt ein Zusatzhonorar in Höhe von 24.965,11 € netto, mithin 29.708,48 € brutto zu. Sie habe die von ihrer Subunternehmerin wiederholt erbrachten Leistungen nach Mindestsatz abgerechnet, wenn die anrechenbaren Kosten über 5.113,00 € lägen. Sie berufe sich bei diesen Nachträgen auf Wiederholungsleistungen der Subplanerin Y., konkret der Leistungsphasen 7-9. Die Subplanerin habe die bereits abgeschlossene Planung nochmals wiederholen müssen, da die Beklagte nachträglich neue Anforderungen gestellt habe. Im Einzelnen:
30Im Rahmen einer Besprechung vom 22.02.2018 zwischen Herrn P., Herrn G. (Vergabeamt der Beklagten), Frau Q., Herrn A. und Herrn O. (N.) sei die N. aufgefordert worden, die Massenmehrungen aus dem Nachtrag 13 zu erfassen und zusammenzustellen. Die Subunternehmerin der Klägerin, die Y., habe hierfür die Leistungsphasen 7 bis 9 erbringen müssen (Nachtragsangebot Nr. 10 der Y. v. 16.02.2022, Anl. K8, Bl. 111 ff. d.A.). Für die von der Y. erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen betrage der Mindestsatzhonorar für alle Leistungsphasen 39.435,66 €. Dabei seien anrechenbare Kosten in Höhe des Nachtragsvolumens der N. von 161.537,68 € zugrunde zu legen. Für die von der Klägerin über ihre Subunternehmerin im Zusammenhang mit dem Nachtrag 13 der N. erbrachten Leistungen ergebe sich damit folgendes Zusatzhonorar:
31„Bilddarstellung wurde entfernt“
32„Bilddarstellung wurde entfernt“
33Auf Veranlassung der Beklagten sei seitens der W. der Trafo umgebaut worden, was dazu geführt habe, dass die ursprünglich vorhandenen Abgänge seitens der W. zurückgebaut worden seien (Protokoll Jour Fixe v. 27.03.2017, Anl. K58, Bl. 728 ff. d.A.). Aufgrund dessen sei neben dem Trafohäuschen der W. ein zusätzlicher Verteiler benötigt worden, um die Gebäude anbinden zu können, was zum Nachtragsangebot 22 geführt habe. Für die von der N. deshalb erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Niederspannungshauptverteilung habe die Y. die Leistungsphasen 7 bis 9 erbringen müssen (Nachtragsangebot Nr. 11 der Y. v. 16.02.2022, Anl. K9, Bl. 116 ff. d.A.). Für die von der Y. erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen betrage das Mindestsatzhonorar für alle Leistungsphasen 9.548,76 €. Dabei seien anrechenbare Kosten in Höhe des Nachtragsvolumens der N. von 26.626,69 € zugrunde zu legen. Für die von der Klägerin über ihre Subunternehmerin erbrachten Leistungen ergebe sich damit folgendes Zusatzhonorar:
34„Bilddarstellung wurde entfernt“
35„Bilddarstellung wurde entfernt“
36Die Beklagte habe ferner von der N. nachträglich einen Farbwechsel (Anthrazit) für die Taster an bestimmten Stellen gewünscht, damit ein größerer Farbkontrast zur Wand entstehe (Protokoll Jour Fixe v. 27.08.2017, Anl. K59, Bl. 737 ff. d.A.). Die N. habe deshalb mit Nachtrag 25 eine Anpassung des Schaltermaterials (Installationsgeräte) angeboten. Die Y. habe daher die hierfür erforderlichen Leistungsphasen 7 bis 9 erbringen müssen (Nachtragsangebot Nr. 12 der Y. v. 16.02.2022, Anl. K10, Bl. 121 ff. d.A.). Für die von der Y. erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen betrage das Mindestsatzhonorar für alle Leistungsphasen 5.652,43 €. Dabei seien anrechenbare Kosten in Höhe des Nachtragsvolumens der N. von 13.732,54 € zugrunde zu legen. Für die von der Klägerin über ihre Subunternehmerin erbrachten Leistungen ergebe sich damit folgendes Zusatzhonorar:
37„Bilddarstellung wurde entfernt“
38„Bilddarstellung wurde entfernt“
39Für die von der Y. erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für den - dem Grunde nach - unstreitigen Nachtrag 47 (Erweiterung Datennetz gem. BQA 2018) betrage das Mindestsatzhonorar für alle Leistungsphasen 9.147,27 €. Dabei seien anrechenbare Kosten in Höhe des Nachtragsvolumens der N. von 25.177,79 € zugrunde zu legen. Für die von der Klägerin über ihre Subunternehmerin erbrachten Leistungen ergebe sich damit folgendes Zusatzhonorar:
40„Bilddarstellung wurde entfernt“
41„Bilddarstellung wurde entfernt“
42Den blau markierten Nachtragsangeboten 7, 12 und 53 aus der Nachtragsliste (Anl. K7, Bl. 107 ff. d.A.) läge die Erhöhung der anrechenbaren Kosten um 44.598,31 € netto zugrunde. Aus dieser Erhöhung der anrechenbaren Kosten stehe der Klägerin ein zusätzlicher Honoraranspruch in Höhe von mindestens 8.157,00 € netto, mithin 9.706,83 € brutto zu. Im Einzelnen:
43Das ausführende Unternehmen N. habe zusätzliche Leistungen aufgrund von Massenmehrung für Chemieräume und der Vorbereitung auf die Ausrüstung mit WLAN (Nachtrag 7) erbringen müssen. Die Anforderung der Fortschreibung der BQA seitens der Beklagten sei dem Protokoll zur Experten-Individualrunde Nr. 05 vom 01.12.2016 zu entnehmen (Anl. K61, Bl. 749 ff. d.A.). Die Y. habe die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbracht, wodurch sich die anrechenbaren Kosten um 10.375,26 € erhöht hätten (ergänzte Planungsunterlagen Y., Anl. K12, Bl. 131 ff. d.A.).
44Das ausführende Unternehmen N. habe mehr Kabel und Leitungen schotten müssen als ursprünglich vorgesehen und habe hierfür den Nachtrag 12 gestellt. Der Nachtrag sei logische Folge der Umsetzung der zusätzlichen Anforderungen (z.B. NA 7) gewesen und ergebe sich aus den Richtlinien. Die Y. habe die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbracht, wodurch sich die anrechenbaren Kosten um 13.843,95 € erhöht hätten.
45Das ausführende Unternehmen N. habe einen Nachtrag 53 über zusätzliche Leistungen erstellt, die die Brandschutzsachverständige Frau K. im Bereich der Turnhalle gefordert habe, da das ursprüngliche Brandschutzkonzept - insoweit unstreitig - nicht ausreichend gewesen sei. Die N. habe die Alarmierungseinrichtungen akustisch und optisch für hör - und/oder sehbehinderte Menschen anpassen sollen (Anl. K62, Bl. 787 f. d.A.). Die Y. habe die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbracht, wodurch sich die anrechenbaren Kosten um 20.379,10 € erhöht hätten.
46Die Klägerin habe die von der Y. erbrachten Leistungen für Nachträge, bei denen die anrechenbaren Kosten unter 5.113,00 € gelegen hätten, nach Stunden unter Ansetzung des gemäß § 6.9 des Vertrags vereinbarten Stundensatzes von 47,50 € netto für Mitarbeiter für technisch wirtschaftliche Aufgaben abgerechnet. Insgesamt habe die Y. 721 Arbeitsstunden für solche gelb markierten Nachträge aus der Nachtragsliste (Anl. K7, Bl. 107 ff. d.A.) aufgewendet. Daraus ergebe sich ein zusätzlicher Honoraranspruch von 34.247,50 € netto (721 x 47,50 €) mithin 40.754,53 € brutto. Im Einzelnen:
47Die Türen für das Gebäude seien von den beauftragten Architekten geplant und von der M.-H. GmbH eingebaut worden. Bei einer Drehtür habe sich das beauftragte Unternehmen M.-H. außer Stande gesehen, die interne Türverkabelung, die von ihrem Auftragsumfang umfasst gewesen sei, zu erbringen. Die interne Türverkabelung (Nachtrag 2) habe deshalb von der für die Elektroinstallation zuständigen N. erbracht werden sollen, die von der Subunternehmerin der Klägerin, der Y., zu koordinieren und zu überwachen gewesen sei (vgl. Mail-Korrespondenz, Anl. K13, Bl. 136 ff. d.A.). Notwendig sei diese Planungsänderung aufgrund von Auflagen der Barrierefreiheit geworden, weshalb Leseeinheiten anstelle von Schlüsselschaltern hätten gebaut werden müssen. Diese späte Forderung habe eine Umplanung zur Folge gehabt, da zusätzliche Steuerungen hätten eingebaut werden müssen (Jour-Fixe Steuerungsrunde Nr. 45, Anl. K14, Bl. 139 ff. d.A.). Für die aufgrund der Planungsänderung notwendig gewordenen zusätzlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen habe ein Mitarbeiter der Y. 9 Arbeitsstunden aufwenden müssen.
48Die Beklagte habe - insoweit unstreitig - nach Planungsabschluss während der Leistungsphase 8 entschieden, dass im Foyer des Neubaus ein Informationsdisplay (Nachtrag 4) eingebaut werden solle, das die N. habe anbieten und einbauen sollen (E-Mail v. 01.07.2016, Anl. K15, Bl. 149 d.A.). Weitere Leistungen seien ebenfalls verlangt worden. Da dies in der Architektenplanung und der TGA Planung Elektro nicht vorgesehen gewesen sei, habe die Y. ihre Planung anpassen müssen. Für die zusätzlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen sei ein Mitarbeiter der Y. 9 Stunden beschäftigt gewesen.
49Bedingt durch Änderungen bei der Lüftungsanlage unterhalb der Küche habe die Subunternehmerin der Klägerin die Kabelwege (Zuleitung UV-Küche Nachtrag 5) nicht wie geplant verwenden können. Denn aufgrund der neuen Gegebenheiten hätten sich andere Leitungslagen ergeben, die aufgrund des Spannungsfalls hätten angepasst werden müssen (E-Mailkorrespondenz v. 31.07. bis 03.08.2016, Anl.K16, Bl. 150 f. d.A.). Die Y. habe ihre Planung deshalb nachträglich anpassen müssen, wofür ihr zuständiger Mitarbeiter 16 Stunden aufgewendet habe.
50Nachdem die Y. ihre Elektroplanung abgeschlossen hatte, hätten die Architekten erklärt, dass die Schallschutzanforderungen mit den teilweise bereits eingebauten Hohlwanddosen (Nachtrag 9) in den Trennwänden der Klassenräume nicht eingehalten werden könnten, weshalb dort Schallschutzdosen einzubringen seien (Korrespondenz, Anl. K17, Bl. 153 ff. d.A.). Für die aufgrund der nachträglichen Planungsänderung notwendig gewordenen zusätzlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen habe ein Mitarbeiter der Y. 16 Arbeitsstunden aufwenden müssen.
51Zwischen der Planung und Ausführung der Beleuchtung sei es zu erheblichen Verzögerungen gekommen, weshalb die ausgeschriebenen Leuchten (Nachtrag 16) teilweise wegen Produktionseinstellung nicht mehr lieferbar gewesen seien. Außerdem habe es Preisanpassungen bei den Leuchten gegeben, die einer Korrektur in der Ausschreibung bedurft hätten. Für die aufgrund dessen nachträglich erforderlich gewordenen zusätzlichen Planungs- und Ausschreibungsarbeiten habe ein Mitarbeiter der Y. 116 Arbeitsstunden aufwenden müssen.
52Bei der Einbruchmeldeanlage (EMA, Nachtrag 18) hätten nicht von der Klägerin und ihrer Subunternehmerin zu überwachende Gewerke die Magnet- und Schließblechkontakte nicht zu den vorgesehenen Anschlusspunkten der EMA verlegt. Um diese Kontakte auf die EMA aufzuschalten, habe die Beklagte nachträglich die für Elektroinstallationen zuständige N. mit der Kabelverlegung bis zu den Anschlusspunkten an die EMA beauftragt. Damit die N. diese Arbeiten habe erbringen können, habe die Y. die hierfür erforderlichen zusätzlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbringen müssen, womit ein Mitarbeiter der Y. 15 Stunden beschäftigt gewesen sei.
53Das mit der Ausführung der Elektroinstallation beauftragte Unternehmen N. habe aufgrund der Bauzeitverlängerung die Angebotspreise nachträglich angepasst (Nachtrag 20) (Mehrkostenanmeldung v. 14.02.2018, Anl. K18, Bl. 158 f. d.A.). Das angepasste Angebot der N. habe die Y. deshalb erneut im Rahmen der Leistungsphase 7 prüfen müssen, wofür ein Mitarbeiter der Y. 48 Arbeitsstunden aufgewendet habe.
54Nach Planungsabschluss habe sich die DIN 1838 (Not- und Sicherheitsbeleuchtung, Nachtrag 28) geändert, weshalb zusätzliche Mastleuchten in der Durchfahrt zwischen Altbau (Mensa) und Neubau hätten errichtet werden müssen. Diese zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung habe die Y. nachträglich in ihre Planung integrieren müssen wofür ein Mitarbeiter von ihr insgesamt 68 Arbeitsstunden habe aufwenden müssen.
55Die Motoren der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA, Nachtrag 30), welche die Oberlichter/Deckenfenster der Turnhalle für den Rauchabzug im Brandfall öffneten, seien erheblich stärker gewesen, als ursprünglich vorgesehen. Durch die leistungsstärkeren RWA-Motoren seien erheblich größere Kabelquerschnitte erforderlich gewesen, was auch eine Anpassung der Kabelträgersysteme notwendig gemacht habe. Außerdem sei ein Einbaurahmen bei dem verwendeten Deckensystem erforderlich geworden (Mail v. 02.07.2018, Anl. K20, Bl. 162 d.A.). Die Y. habe ihre bereits fertiggestellte Planung deshalb in der Leistungsphase 8 nochmals anpassen müssen, wofür der zuständige Mitarbeiter 40 Arbeitsstunden habe aufwenden müssen.
56Durch Rückbaumaßnahmen in den Räumen sei das Leitungsnetz der Sprachalarmierung (SAA, Nachtrag 34) im Bestand beschädigt worden. Das mit der Elektroinstallation beauftragte Unternehmen N. habe deshalb das Leitungsnetz wieder instand setzen müssen (E-Mailkorrespondenz v. 09. bis 10.07.2018, Anl. K21, Bl. 163 ff. d.A.). Die Y. habe die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbringen müssen, wofür ein Mitarbeiter 13 Arbeitsstunden habe aufwenden müssen.
57Bei den Rollläden in der Mensaküche sei die Steuerung der Motoren, die weder vom Auftragsumfang der Klägerin noch vom Auftragsumfang der N. umfasst gewesen sei, vergessen worden. Um die vergessene Steuerung zu kompensieren, hätten die Motoren nunmehr über die von der Y. geplante und von der N. ausgeführte KNX-Steuerung (Nachtrag 38) erfolgen sollen (Jour-Fix Steuerungsrunde Nr. 65, Anl. K22, Bl. 168 ff. d.A.). Hierfür habe die Y. ihre ursprüngliche Planung anpassen und zusätzlich die Steuerung der Motoren über KNX aufnehmen müssen.
58Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Fa. L. den Baustrom (Nachtrag 39) stelle. Aus baulichen Gründen habe sie die Baustromzufuhr über den Außenbereich allerdings zurückbauen müssen (Protokoll Baubesprechung Nr. 111 v. 30.07.2017, Anl. K23, Bl. 177 ff. d.A.). Die Zuleitungen der Baustromverteiler hätten die Türbereiche gequert, was zu Behinderungen im Bauablauf geführt habe. Deshalb habe die Baustelle nicht gesichert werden können. Die N. habe, um dies zu kompensieren, sieben Baustromverteiler im Innenraum aufbauen müssen. Die Y. habe die Aufstellung der Baustromverteiler planen und überwachen müssen, womit ein Mitarbeiter von ihr 10 Stunden beschäftigt gewesen sei.
59Der von der Beklagten beauftragte Trockenbauer habe - insoweit unstreitig - bei Schleifarbeiten sicherheitsrelevante Anlagen derart verschmutzt, dass eine Inbetriebnahme ohne vorherige fachgerechte Reinigung (Nachtrag 40) nicht möglich gewesen sei, da anderenfalls erhebliche Schäden an den Anlagen drohten. Die N. habe die bereits eingebauten Anlagen deshalb fachgerecht reinigen müssen. Die Y. habe dies planen und bauüberwachen müssen, womit ein Mitarbeiter von ihr 18 Stunden beschäftigt gewesen sei.
60Aufgrund des Verzugs in der Bauzeit hätten sich die Anforderungen aus der Anlage zu den Bau-, Qualitäts- und Ausstattungsstandards (BQA, Nachtrag 41) gegenüber der Ausführungs- und Montageplanung geändert. Die Y. habe ihre Planung an die geänderten Anforderungen anpassen müssen. Für die aufgrund der Änderungen notwendig gewordenen zusätzlichen Planungsleistungen habe ein Mitarbeiter von ihr 86 Stunden aufwenden müssen.
61Die von der Klägerin bzw. ihrer Subunternehmerin Y. ursprünglich geplanten Leuchten (Nachtrag 44) seien aufgrund der verzögerten Bauzeit nicht mehr erhältlich gewesen, da die Hersteller auf LED-Technik umgestellt hätten. Außerdem habe auch die Architektenplanung neue Leuchten vorgegeben (Mail v. 27.07.2018, Anl. K24, Bl. 197 f. d.A.). Die Y. habe ihre fertige Planung der Beleuchtung deshalb nachträglich anpassen müssen, wofür ein Mitarbeiter von ihr 67 Stunden habe aufwenden müssen.
62Aufgrund geänderter Anforderungen der DIN EN 1838 habe die Y. nachträglich eine Baubeleuchtung im Außenbereich (Nachtrag 45) planen und die Ausführung durch die N. bauüberwachen müssen. Dies sei erforderlich gewesen, da anderenfalls die technische Abnahme durch den Sachverständigen nicht hätte erfolgen können. Der Ausbau durch den Garten- und Landschaftsbauer sei für diesen Bereich erst nach Inbetriebnahme der Schule vorgesehen gewesen. Interimsweise habe also die Baubeleuchtung errichtet werden müssen, um die Anforderungen der DIN EN 1838 zu erfüllen. Für die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen habe ein Mitarbeiter der Y. zusätzliche 31 Arbeitsstunden aufbringen müssen.
63Nachdem die Y. ihre Planung bereits fertiggestellt habe, habe die Beklagte gemeinsam mit den Architekten entschieden, dass die Sprechanlage (Nachtrag 46) nicht mehr in die Fassade integriert werden solle, sondern hierfür eine Stehle am Zugang zum Treppenhaus 2 und zum Foyer aufgestellt werden solle, in der unter anderem die Sprechanlage integriert werden solle (E-Mailkorrespondenz v. 24.-25.09.2018, Anl. K25, Bl. 199 ff. d.A.). Die Y. habe die Sprechanlage und deren Anschluss deshalb nachträglich umplanen müssen, womit ein Mitarbeiter von ihr 13 Arbeitsstunden beschäftigt gewesen sei.
64Die Brandmeldeanlage (BMA) (Nachtrag 49) im Bestand habe nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Ein - in der ursprünglichen Planung vorgesehener - Zusammenschluss der Anlage mit der BMA im Neubau sei deshalb ohne Anpassung der Bestands-BMA nicht möglich gewesen. Die Y. habe deshalb nachträglich - was ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei - eine Anpassung der Bestands-BMA planen und bauüberwachen müssen, womit ein Mitarbeiter von ihr 18 Arbeitsstunden beschäftigt gewesen sei.
65Die Architekten hätten nachträglich vorgegeben, dass die Putzmittelräume mit einer Decke ausgeführt werden sollten, die einen Brandschutz von F90 entspreche (diverse Leistungen auf Anforderung, Nachtrag 50) (E-Mailkorrespondenz v. 13.-16.11.2018, Anl. K27, Bl. 203 ff. d.A.). Die N. habe deshalb die Elektroinstallation in den Putzräumen demontieren und erneut montieren müssen, damit die Decke den neu vorgegebenen Anforderungen entspreche. Die Y. habe die erforderliche Demontage und Neumontage planen und bauüberwachen müssen, womit ein Mitarbeiter von ihr 6 Arbeitsstunden beschäftigt gewesen sei.
66Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Metallbaufirma die Leitungen der RWA-Motoren (Nachtrag 51) ausführe (Mailkorrespondenz v. 20.-21.11.2018, Anl. K28, Bl. 209 ff. d.A.). Die Anschlüsse hätten deshalb vom mit den Elektroinstallationsarbeiten beauftragten Unternehmen N. erbracht werden müssen. Die Y. habe die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbringen müssen, wofür ein Mitarbeiter 13 Arbeitsstunden aufgewendet habe.
67Nach Abschluss der Elektroplanung der Y. hätten die Architekten ihre Planung geändert und nunmehr eine andere Schließanlage (Nachtrag 54) vorgesehen, die auch eingebaut worden sei (E-Mailkorrespondenz v. 16.-17.01.2019, Anl. K29, Bl. 212 ff. d.A.). Diese Schließanlage sei allerdings nicht mit der ursprünglichen Elektroplanung der Y. kompatibel gewesen. Die Y. habe deshalb neue Freischaltelemente planen müssen, die die N. eingebaut habe. Für die aufgrund der Planungsänderungen notwendig gewordenen zusätzlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen habe eine Mitarbeiterin der Y. 4 Arbeitsstunden aufwenden müssen.
68In der Architektenplanung sei für den Sonnenschutz ursprünglich vorgesehen gewesen, dass dieser mit drei Motoren ausgeführt werden solle (Sonderleistungen gemäß der VOB/B-Abnahme, Nachtrag 56). Später hätten die Architekten allerdings neun Motoren vorgesehen. Die Motoren müssen über Motorsteuerungseinheiten angesteuert werden, die von der Y. zu planen gewesen seien. Aufgrund der Planungsänderung von drei auf neun Motoren habe die Y. zusätzliche Motorsteuereinheiten planen und die Ausführung bauüberwachen müssen. Außerdem habe eine nachträglich gemäß der Architektenplanung vorgesehene Sicherheitsbeleuchtung für den Schulhof in die Planung der Y. einbezogen werden müssen. Für die aufgrund der Planungsänderung notwendig gewordenen zusätzlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen habe ein Mitarbeiter der Y. 36 Arbeitsstunden aufwenden müssen.
69Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Messung der Außenbeleuchtung (Nachtrag 58) im Pausenhof von der V. GmbH erbracht werde, die die Mastleuchten auch geliefert und montiert habe. Da die V. GmbH die Leistungen nicht erbracht habe, habe die N. die Verkabelung und Verschaltung der im Außenbereich verlegten Kabel prüfen und messen müssen. Davon umfasst sei auch die Überprüfung der Vorschaltgeräte auf Kompatibilität zum Sicherheitslichtgerät gewesen (Korrespondenz v. 21.01.2020, Anl. K30, Bl. 214 f. d.A.). Die Y. habe die zusätzlich erbrachten Arbeiten von der N. planen und bauüberwachen müssen, wofür ein Mitarbeiter der Y. 6 Arbeitsstunden aufgewendet habe.
70Die Klägerin hat mit ihrer am 15.01.2025 dem Beklagtenvertreter zugestellten Klage beantragt, die Beklagte im Antrag zu 1) zu einer Zahlung von 246.818,73 € zu verurteilen. Auf Hinweis der Kammer bei Terminsbestimmung vom 05.03.2025 (Bl. 294 ff. d.A.) hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Protokoll erklärt (Bl. 842 d.A.), dass die sog. gelben Nachträge mit 47,50 €/Stunde zugrunde zu legen seien und sich hierfür eine Gesamtsumme von 33.820,00 € ergebe. Dies erkläre unter Berücksichtigung der weiteren Nachträge und der Umsatzsteuer einen geringfügig geringeren Klagebetrag von 243.904,91 €. Sie beantragt nunmehr,
71-
72
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 243.904,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 07.01.2024 zu bezahlen;
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73
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.724,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
75die Klage abzuweisen und die Kosten der Teilklagerücknahme der Klägerin aufzuerlegen.
76Die Beklagte behauptet, eine feste Bauzeit sei vertraglich nicht vereinbart worden. Vielmehr sei die Klägerin allein für die Terminplanung verantwortlich gewesen. Die Bauzeiten- und Kostenplanung sei schließlich eine Grundleistung nach der HOAI, die der Fachplaner der Technischen Ausrüstung gemeinsam mit dem Architekten zu erbringen habe. Nachtragsansprüche wegen des Nachtrags 11 bestünden nicht.
77Im Hinblick auf die geltend gemachten Zusatzleistungen in den sog. orangefarbenen, blauen und gelben Nachträgen behauptet die Beklagte, es habe kein Nachtragsleistungsverzeichnis gegeben, welches dokumentieren würde, dass die Klägerin Planungsleistungen im Zuge der Nachtragsleistungen, die sie vortrage, erbracht habe. Sämtliche Planungsleistungen seien von der Klägerin/Y. auf die ausführenden Unternehmen delegiert worden, die diese Leistungen erbracht hätten.
78Die Beklagte bestreitet, dass die Y. überhaupt einen entsprechenden Anspruch gegen die Klägerin habe, was Voraussetzung für Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wäre, weil die Klägerin selbst keine Leistungen, die Gegenstand der Nachtragsforderungen seien, erbracht habe. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin derartige Ansprüche der Y. bedient habe. Selbst wenn es derartige Ansprüche gäbe, seien diese jedenfalls verjährt.
79Im Übrigen trägt sie zu den einzelnen Nachträgen wie folgt vor:
80Es bestünden keine Vergütungsansprüche wegen der sog. orangefarbenen Nachträge.
81Massenmehrungen (Nachtrag 13) führten (der Baukörper sei völlig unverändert geblieben) nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten, erst recht nicht zur Abrechnungsmöglichkeit „wie ein eigenes Gebäude“. Massenmehrungen ließen den Rückschluss zu, dass die Klägerin die Angelegenheit zunächst unvollständig und zu spät betrachtet habe.
82Die Klägerin hätte im Rahmen der Grundlagenermittlung die Niederspannungshauptverteilung prüfen müssen (Nachtrag 22). Diese Planungsversäumnisse könne sie nicht zum Gegenstand eines Nachtrags machen.
83Weshalb ein Farbwechsel von Tastern irgendwelche Planungsleistungen erforderlich machen sollte, sei unerklärlich (Installationsgeräte, Nachtrag 25). Jedenfalls sei nichts von Substanz dazu vorgetragen, was die Klägerin überhaupt erbracht haben wolle.
84Der Nachtrag 47 (Erweiterung Datennetze gemäß BQA 2018) sei nicht prüffähig abgerechnet. Zudem sei das Verhältnis zu Nachtrag 41 unklar.
85Für die sog. blauen Nachträge schulde sie ebenfalls keine Vergütung. Es fehle schon an einer Differenzierung zwischen den Vertragsverhältnissen mit der Beklagten und denen mit der Y. sowie an einer Schlussrechnung. Die geltend gemachten Erhöhungen der anrechenbaren Kosten hinsichtlich aller blau markierten Nachträge seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Im Übrigen seien die Brandschotts (Nachtrag 12) nicht ordnungsgemäß geplant gewesen, was Nachplanungsleistungen erforderlich gemacht habe.
86Auch wegen der sog. gelben Nachträge stünden der Klägerin keine Vergütungsansprüche zu. Die Beklagte behauptet, keine Stundenarbeiten beauftragt zu haben. Sämtliche geltend gemachten Arbeitsstunden sowie die behaupteten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Zu den einzelnen Nachträgen sei nachfolgendes vorzutragen:
87Im Hinblick auf den Nachtrag 4 habe die Beklagte nur die Informationsdisplays zusätzlich beauftragt, nicht jedoch den Präsenzmelder und die Abzweigkästen.
88Es sei üblich, dass die Werk- und Montageanforderungen später mitgeteilt würden. Dies führe nicht zu einer Änderung der Abluftsituation der Küche (Nachtrag 5). Im Übrigen betreffe die E-Mailkorrespondenz vom 31.07. bis 03.08.2016 (Anl. K16, Bl. 150 f. d.A.) einzig die Abzugshaube der Küche, nicht eine „Lüftungsanlage unterhalb der Küche“.
89Das Schallschutzgutachten (Nachtrag 9) habe rechtzeitig vorgelegen. Die Klägerin habe diese Leistungen jedoch vergessen.
90Die Planung der Klägerin zur Beleuchtung (Nachtrag 16) sei zu spät gewesen. Ein Herstellerersatz für die Leuchten sei möglich gewesen. Zudem sei das Verhältnis zu Nachtrag 44 unklar. Wenn ein Hersteller auf LED-Technik umstelle, gebe es einen Herstellerersatz. Eine Umplanung sei nicht erforderlich.
91Die Klägerin habe es versäumt, Bedenken zur Schnittstellenabstimmung (Nachtrag 18) zu äußern, obwohl sie genauso für die Schnittstellenabstimmung verantwortlich sei wie die übrigen Planer.
92Die für die Sicherheitsbeleuchtung (Nachtrag 28) geltend gemachten Plananpassungen seien auf einen Planungsfehler der Klägerin zurückzuführen. Denn Änderungen der DIN-Vorschriften habe es erst ab November 2019 gegeben.
93Mit Blick auf den Nachtrag 30 liege ein Abstimmungsdefizit vor. Der Planer müsse sich beim Architekten nach den Werten erkundigen. Welche genaue Anlage verbaut werde, sei in der Entwurfsplanung noch gar nicht klar. Entsprechend handele es sich hier um ganz normalen Anpassungsbedarf, was auch die Anlage K20 (Bl. 162 d.A.) wiedergebe.
94Ebenso wie die Rollläden sei auch deren Steuerung (Nachtrag 38) vom Auftrag des TA-Planers, mithin der Klägerin, umfasst. Die Klägerin habe im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung eine Erkundigungspflicht, der sie offenbar nicht nachgekommen sei.
95Der Baustrom (Nachtrag 39) sei eine Rohbauerleistung. Wenn diese von einem anderen Unternehmen erbracht werde, bleibe die diesbezügliche Planung und Bauüberwachung ebenfalls beim Architekten. Niemand habe die Klägerin oder die Y. angewiesen, sich um diese Angelegenheit, die dem Architekten zugeordnet gewesen sei, zu kümmern. Ihrer Erkundigungspflicht beim Architekten sei die Klägerin offenbar nicht nachgekommen.
96Für die unstreitig erfolgte Reinigung der Anlagen (Nachtrag 40) seien keine Planungs- und Überwachungsleistungen der Y. erforderlich gewesen. Die ausführende Firma habe sich selbst um die Schadensbeseitigung gekümmert.
97Die für die Außenbeleuchtung Sammelstelle (Nachtrag 28) geltend gemachten Plananpassungen gingen nicht auf eine Änderung der DIN-Vorschriften zurück. Es sei schlicht um einen neuen Fluchtweg zu einer anderen Sammelstelle gegangen.
98Der Nachtrag 49 gehe auf einen Fehler in der Grundlagenermittlung und der Vorplanung zurück.
99Im Hinblick auf Nachtrag 50 habe es ein Koordinationsproblem der Klägerin als Fachplanerin gegeben, was sich der Anlage K22 (Bl. 168 ff. d.A.) entnehmen lasse. Änderungen am Brandschutz habe es nicht gegeben.
100Mit Blick auf den Nachtrag 51 liege ein Abstimmungsdefizit vor. Wenn die Klägerin im Rahmen der Grundlagenermittlung und der Vorplanung sowie der weiteren Abstimmung mit den übrigen Planern die notwendigen Informationen nicht einhole, handele es sich nachher nicht um einen Nachtrag.
101Der Nachtrag 54 gehe auf einen Planungsfehler der Klägerin zurück. Die behauptete, fehlende Kompatibilität gehe, wenn es sie überhaupt gegeben habe, darauf zurück, dass die Klägerin die ihr ordnungsgemäß gelieferten Vorgaben nicht eingehalten habe. Die ausführende Firma N. habe sich um die Angelegenheit gekümmert und damit den Planungsfehler der Klägerin korrigiert.
102Sonderleistungen gemäß der VOB/B-Abnahme (Nachtrag 56) seien nicht beauftragt worden. Weder habe der Architekt nachträglich neun Motoren angegeben, noch eine nachträgliche Mitteilung hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung erteilt. Darüber hinaus sei das Verhältnis zu den laufenden Nummern 28 und 45 ungeklärt. Identische Leistungen würden mehrfach vorgetragen.
103Die Sonderleistungen Messen der Außenleuchten (Nachtrag 58) habe die ausführende Firma N. eigenständig erledigt.
104Wegen des weiteren Sachvortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen, insbesondere soweit diese nachfolgend in Klammern zitiert sind. Ebenfalls wird auf die von der Kammer mit der Terminsbestimmung am 05.03.2025 (Bl. 294 ff. d.A.) erteilten Hinweise Bezug genommen.
105E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
106Die Klage ist überwiegend erfolglos. Nachtragsansprüche wegen Bauzeitverlängerung stehen der Klägerin nicht zu. Nachtragsansprüche wegen behaupteter Mehr- und Zusatzleistungen sind nur in geringen Teilen wie tenoriert festzustellen.
107I.
108Auf das Vertragsverhältnis sind die HOAI 2009 bzw. 2013 und das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung bis zum 31.12.2017 anzuwenden. Das Vertragsverhältnis stammt aus dem Kalenderjahr 2010 und die weiteren Stufenbeauftragungen der Leistungsphasen 4 bis 8 aus Oktober 2013. Wegen der Übergangsvorschrift in § 57 HOAI 2013 ist diese erst ab ihrem Gültigkeitszeitraum auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anzuwenden (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - VII ZR 350/13, NJW 2015, 616), also für die Leistungsphasen 4 bis 8.
109II.
110Die Kammer vermag nur die Nachtragsforderung aus dem sog. orangefarbenen Nachtrag 47 (3.580,24 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen festzustellen. Im Übrigen ist die Klage mit Hauptforderungen und Nebenforderungen erfolglos.
1111. Nachtrag 11
112Ansprüche auf Nachtragsvergütung wegen Projektzeitverlängerung i.S.e. Planungs- und Bauzeitverlängerung sind für die Kammer nicht feststellbar.
113Die Darlegungs- und Beweislast für zusätzliche Honoraransprüche aus Planungs- und Bauzeitverlängerung obliegt dem Planer (Messerschmidt, in: BeckOK, HOAI, § 10 Rn. 67 m.w.N.). Hinreichende Darlegungen und auch den Nachweis, dass der Klägerin die geltend gemachten Mehraufwendungen durch eine Planungs- und Bauzeitverzögerung entstanden sind, hat die Klägerin nicht erbracht. Hierauf hatte die Kammer frühzeitig hingewiesen (Kammerbeschluss vom 05.03.2025, Bl. 294 ff. d.A.). Auch das hierauf erfolgte weitere Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, den nachtragsgegenständlichen Mehraufwendungsanspruch hinreichend darzutun, worauf die Kammer im Termin der mündlichen Verhandlung auch im Einzelnen eingegangen ist und dies mit dem Klägervertreter nochmals, auch für seine Hilfsberechnung in der Replik, erörtert hat.
114a)
115Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich.
116Ein Honorar wegen Planungs- und/oder Bauzeitverlängerung ist in dem Ingenieurvertrag vom 02.02./10.02.2010 zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Dahingegen ist eine sog. Stufenbeauftragung erfolgt. Nach § 3.1 des Ingenieurvertrags sind der Klägerin die in § 4 des Ingenieurvertrags genannten Leistungen nur von Leistungsphase 1 bis 3 übertragen worden und es war beabsichtigt, weitere Leistungen „bei Fortsetzung der Planung und Durchführung“ der Baumaßnahme nach § 3.2 zu übertragen. § 3.4 regelt sodann ausdrücklich, dass aus der stufen- oder abschnittsweisen Beauftragung allein der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars oder auf Schadenersatz ableiten kann.
117Grundsätzlich ist formale Voraussetzung jeder Honorarvereinbarung nach der HOAI 2009 bzw. 2013 die Schriftform. Mündliche und nicht formgerechte Vereinbarungen sind unwirksam, § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Das Schriftformerfordernis gilt insbesondere auch für eine Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer von dem Planer nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung (BGH, Urt. v. 30.09.2004 - VII ZR 456/01; NZBau, 2005, 46; OLG Köln, Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10, BeckRS 2015, 1032 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05, ZfBR 2007, 667). Zudem führt der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil (BGH, Urt. v. 30.09.2004, a. a. O.) aus, dass die HOAI die Parteien anhalte, das Honorar schon bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Dabei könnten sie auch die Länge der Planungs- bzw. Bauzeit berücksichtigen. Das müsse indes bereits bei Auftragserteilung geschehen. Dementsprechend seien die Parteien preisrechtlich gehindert, das bei Auftragserteilung zu vereinbarende (zusätzliche) Honorar (für die Bauzeitvergütung) offen zu lassen. Sodann hat er einschränkend ausgeführt, dass diese Grundsätze nur gelten würden, soweit die Parteien die für die Honorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare Ereignisse mit ungewisser Dauer könnten grundsätzlich bei der Honorarvereinbarung für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die HOAI sehe dafür keinen Regelungstatbestand vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (BGH, Urt. v. 30.09.2004, a. a. O.).
118Schon aus diesen Gründen verfängt der Angriff der Klägerin nicht, sie könne ihren Nachtragsanspruch auf eine konkludente, noch dazu nachvertragliche, Abrede durch die Abfassung des Projektablaufplans am 25.03.2010 stützen. Diesen Angriff wiederholt die Klägerin zuletzt in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2026 (dort S. 1 f, Bl. 849 f. d.A.). Daher bedarf es an dieser Stelle auch keiner Befassung der Kammer damit, ob der Projektablaufplan vom 25.03.2010 - nachträgliche - Vertragsgrundlage wurde. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt lediglich die Vertragsstufe der Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 abgerufen. Gleichwohl hatte die Klägerin bereits ohne den Abruf der folgenden Leistungsphasen das Gesamtprojekt stramm zeitlich durchgeplant.
119b)
120Die Parteien haben auch keine Nachtragsvereinbarung getroffen, weil die Klägerin am 25.01.2022 nachträglich einen entsprechenden Nachtrag angeboten hat. Diesem Nachtrag hat die Beklagte mehrfach, unter anderem mit Schreiben vom 27.04.2022 (Anl. K4, Bl. 98 ff. d. A.), widersprochen.
121c)
122Entgegen der Auffassung der Klägerin können die geltend gemachten Nachtragsansprüche auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, §§ 133, 157 BGB, ihre Berechtigung finden. Voraussetzung für einen Anspruch auf Honoraranpassung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ist immer, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Zwar kann eine Preisanpassung nach Übernahme eines unkalkulierbaren Risikos sodann vorrangig nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, § 157 BGB, und nicht nach § 313 BGB in Betracht kommen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka/Jurgeleit, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 112). Die Kammer vermag vorliegend indes weder ein unkalkulierbares Risiko noch eine planwidrige Unvollständigkeit des Ingenieurvertrags festzustellen. Zu einem unkalkulierbaren Risiko ist weder hinreichend vorgetragen noch ist es sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. Eine planwidrige Unvollständigkeit ist anzunehmen, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH, Urt. v. 17.05.2018 - VII ZR 157/17, NZBau 2018, 524). Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist in ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Dafür ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (s. ings. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sache/Kniffka/Jurgeleit, a. a. O., Rn. 114). Ein Anspruch auf Mehrvergütung sollte dabei andeutungsweise dem Vertrag zu entnehmen sein (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.05.2019 - 7 U 132/18, BeckRS 2019, 69983).
123Eine solche Regelungslücke im Ingenieurvertrag ist nicht ersichtlich. Die Parteien haben zwar keine Regelung für den Fall getroffen, dass es zu einer Bauzeitverlängerung kommt und wie lange die Bauzeit betragen soll. Dies war aber auch folgerichtig, da lediglich eine stufenweise Beauftragung - mit noch nicht beauftragten Folgestufen - vertraglich ausbedungen war. Die Parteien gingen vertraglich übereinstimmend bei Vertragsschluss also davon aus, dass die Beauftragung - für die weiteren Stufen rechtlich ungewiss - stufenweise erfolgen würde und hatten zu diesem Zeitpunkt folgerichtig noch nicht einmal einen Bauablaufplan entworfen. Eine ausfüllungsbedürfte Regelungslücke besteht daher nicht. Es bedarf somit keiner weiteren Ausführungen der Kammer, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Kammer bezweifelt jedoch, dass man eine pauschale Aufwandsentschädigung von 2.000,00 € im Monat für die Klägerin vereinbart hätte. Hierzu finden sich weder Anhaltspunkte im Vertrag, noch scheint dies für die geschäftsverteilungsmäßig am Landgericht Köln mit den sog. Architektenhonorarsachen betraute Kammer eine übliche Vereinbarung im Bereich öffentlich-rechtlicher Bauvorhaben der Daseinsfürsorge zu sein.
124d)
125Die Kammer vermag ebenfalls keine Nachtragsansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage festzustellen. Ist die Bauzeitverlängerung nicht vorhersehbar und auch nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten, kommt nach allgemeiner Auffassung (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 30.09.2004 und OLG J., Urt.Köln. 19.09.2013, jeweils a. a. O.; OLG Köln, Urt. v. 15.01.2021 - 19 U 15/20, BeckRS 2021, 57641; Beschl. v. 28.07.2021 - 16 U 182/20, juris Rn. 3 m. zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr. und Beschl. v. 22.12.2021 - 16 U 18/20, BeckRS 2021, 65296; OLG Dresden, Endurt. v. 06.09.2018 - 10 U 101/18, BeckRS 2018, 55821) ebenfalls in Betracht, dem Auftragnehmer unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Vertrags eine angemessene zusätzliche Vergütung zuzubilligen. Dass die Parteien keine vertragliche Regelung für den Fall der Bauzeitverlängerung getroffen haben, schließt die Anwendung des § 313 BGB nicht aus, da die HOAI das Preisrecht regelt und nicht die Grundsätze des Wegefalls der Geschäftsgrundlage. Auch bei Ingenieurverträgen finden die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts und damit auch § 313 BGB Anwendung (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 30.09.2004, a. a. O.). Nach § 313 Abs. 1 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hierfür ist in den Fällen der Bauzeitverzögerung u. a. erforderlich, dass die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit Geschäftsgrundlage war und die vertragliche Risikozuweisung unzumutbar überschritten (OLG Köln, Urt. v. 15.01.2021, a. a. O.) sowie dem Auftragnehmer ein tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist. Allerdings verbleibt es im Ausgangspunkt dabei, dass, wenn die Parteien eine ausdrückliche Regelung zu einer Vergütung im Fall der Bauzeitverlängerung im Vertrag nicht getroffen haben, die Risikosphären der Parteien nach Maßgabe allgemeiner für das Vertragsrecht geltender Grundsätze abzugrenzen sind; insofern trägt der Schuldner, der eine Sachleistung oder - wie hier die Klägerin - eine Werkleistung versprochen hat, grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.05.2019, a. a. O.). Im Anwendungsbereich der HOAI folgt dies bereits daraus, dass deren Vergütungssystematik allein auf den Nachweis bestimmter erbrachter Leistungen ausgerichtet ist, während die Bauzeit oder die dem Architekten infolge längerer Bauzeit entstandenen Kosten gerade keine bestimmenden Faktoren sind (OLG Köln, a. a. O., m.w.N.).
126Der Vortrag der Klägerin stützt das Klagebegehren darauf, dass ihre Tätigkeit in einer vermeintlich vereinbarten Bauzeit von 35 Monaten abgeschlossen werden sollte, dabei Planung und Vergabe von März 2010 bis Juni 2011 (ca. 15 Monate) und die Bauüberwachung von Mai 2011 bis Januar 2013 (ca. 21 Monate) andauern sollten. Stattdessen habe die Planungszeit fast sieben Jahre gedauert und die Bauzeit 39 Monate. Die Klägerin habe während der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit die Bauüberwachung konstant und lückenlos mit dem ursprünglich vorgesehenen Arbeitsaufwand und zusätzlich hierzu noch während der eingetretenen Bauzeitverlängerung mit dem fortlaufend gleichen Arbeitsaufwand konstant und lückenlos weitere 18 Monate die Bauüberwachung erbringen müssen. Unter Addition eines Kulanzzeitraums von 7 Monaten dürfe sie von einem Soll-Ablauf von insgesamt 42 Monaten ausgehen und dem einen Ist-Ablauf von 109 Monaten gegenüberstellen und die Differenz von 67 Monaten pauschal mit 1/5 der sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Monatspauschale von 10.000,00 € als zusätzliche Vergütung verlangen. Dieser klägerseits gehaltene Vortrag ist nicht hinreichend geeignet nach Maßgabe der aufgezeigten gesetzlichen sowie höchst- und obergerichtlichen Vorgaben darzulegen, dass es eine zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führende Bauzeitverzögerung gegeben hat. Hierauf hat die Kammer frühzeitig hingewiesen und hat dies nochmals in der mündlichen Verhandlung im Detail erörtert.
1271)
128Schon die Vereinbarung einer Bauzeit ist zwischen den Parteien streitig und von der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Der Projektauflaufplan ist über einen Monat nach Vertragsschluss auf dem Briefkopf der Klägerin gefertigt und beinhaltet alle Leistungsphasen. Gleichwohl ist nach § 3.4 des Ingenieurvertrags eine Stufenbeauftragung vorgesehen und die Klägerin im Februar 2010 nur mit der ersten Stufe (Leistungsphase 1 bis 3) von der Beklagten beauftragt worden. Zu dem Zustandekommen des Projektablaufplans trägt die Klägerin nicht konkret vor. Geschäftsgrundlage können indes nur die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände sein, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Umständen aufbaut (s. nur Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 313 Rn. 3 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rspr.). Aus den Umständen folgt nicht, dass die Planungs- und Bauzeit durch Einbeziehung des Projektablaufplans vom 25.03.2010 Grundlage des Vertrags geworden ist. Eine Bezugnahme auf den Projektablaufplan enthält der Ingenieurvertrag ebenso wenig wie einen geplanten oder anvisierten Baubeginn und Bauendtermin, wohl aber die besagte Stufenbeauftragung nebst der Regelung, dass die Klägerin aus der Stufenbeauftragung keinen Anspruch auf Honorarerhöhung oder Schadensersatz ableiten könne, § 3.1 und 3.4 des Ingenieurvertrags. Schon in dem Projektablaufplan plant die Klägerin eine Laufzeit der Leistungsphasen 1 bis 3 und damit der vertraglich zu diesem Zeitpunkt ausschließlich beauftragten Stufe wohl bis zum 30.10.2010. Sie moniert auch, dass die Beklagte die Leistungsphasen 4 bis 8 erst mit E-Mail vom 02.10.2013 (Anl. K32, Bl. 404 f. d.A.) abgerufen habe und leitet hieraus bereits eine Projektverzögerung her. Dabei verkennt sie, dass für den Zeitraum bis zum 02.10.2013 wegen der Stufenbeauftragung denknotwendig eine Verzögerung des Projekts wegen des weiteren Leistungsabrufs ausscheidet.
129Der Verweis der Klägerin auf ein Urteil des 19. Senats des Oberlandesgerichts Köln verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Der zur Entscheidung der Kammer stehende Sachverhalt ist nämlich nicht mit dem von dem 19. Senat des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 15.01.2021, a. a. O.) betreffend die Frage der vertraglichen Risikozuweisung vergleichbar. Im vor dem 19. Senat zur Entscheidung stehenden Sachverhalt waren die Planungen des vorherigen Planers des Auftraggebers fehlerhaft, der die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 erbracht hatte, während der klagende Auftragnehmer nur mit der Leistungsphase 8 beauftragt war, die sich aufgrund der Planungsmängel verzögerte. Der 19. Senat sah es daher nach Ablauf einer „Opferfrist“ als möglich an, dass im Umfang des tatsächlichen Mehraufwandes Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bestünden, gerade weil keine bloße Aufwandsverlagerung nach dem festzustellenden Sachverhalt gegeben war.
130Die Klägerin rekurriert jedoch auf Erfordernisse und Verzögerungen von Gremienentscheidungen bei einer Gesamtbeauftragung der Leistungsphasen 1 bis 8 an sie in Form einer Stufenbeauftragung. Der angeführte, vermeintlich verzögerte Ratsbeschluss zur Beauftragung der weiteren Vertragsstufe kann diese Vertragsstufe nach dem vertraglichen Regelwerk aber nicht verzögert haben. Finden sich im schriftlichen Vertrag Regelungen über die stufenweise Beauftragung, werden zwar die gesamten Architektenleistungen zum vertraglichen Leistungsumfang gemacht, jedoch sollen sie in Stufen rechtsgeschäftlich in Auftrag gegeben werden. Damit hat der Architekt bereits ein bindendes Angebot abgegeben, und der Auftraggeber kann dieses in Stufen annehmen und erst mit dem Abruf der weiteren Leistungen kommt dann der Auftrag zustande (OLG Köln, Urt. v. 19.09.2013 - I-24 U 15/10, juris Rn. 32, m.w.N.; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, a. a. O., 11. Teil Rn. 72; Thode/Thierau/Wessel ArchitektenR/IngenieurR-HdB/Rodemann, 3. Aufl. 2025, § 4 Rn. 207). Daher sind Ansprüche wegen Planungs- und Bauzeitverlängerung insoweit vertraglich ausgeschlossen, als dass die weitere Stufe, der Leistungsphasen 4 bis 8, noch nicht abgerufen war. Vor dem Abruf am 02.10.2013 konnten hierfür keine Planungs- bzw. Bauzeitfristen laufen, nach deren Ablauf, so denn Fristen verbindlich vereinbart gewesen wären, hätte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erst dann eine durch die Beklagte verursachte Verzögerung eintreten können.
1312)
132Ergänzend vermag die Kammer einen Vergütungsanspruch für den Nachtrag nicht festzustellen, einmal unterstellt die Vereinbarung einer Planungs- bzw. Bauzeit wäre Geschäftsgrundlage geworden und sei es auch nur durch die E-Mail der Beklagten vom 02.10.2013.
133Die Klägerin verkennt, dass es für eine schlüssige Darlegung des Anspruchs wegen Planungs- bzw. Bauzeitverzögerungen eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe bedarf. Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Denn dem Auftragnehmer kommen keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO zugute, soweit es um die Darlegung und den Nachweis geht, dass die behauptete Pflichtverletzung zu einer Planungs- bzw. Bauzeitverzögerung geführt hat. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis zu erbringen, wie lange die konkrete von ihm nicht zu vertretene Verzögerung gedauert hat (BGH, VU v. 24.03.2005, a. a. O., Rn. 29). Die für den Haftungsumfang geltenden Beweiserleichterungen (dazu sogleich) führen also nicht dazu, dass der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren nicht von ihm zu vertretenen Verzögerungen abgeleitete Planungs- bzw. Bauzeitverzögerung nicht möglichst konkret darlegen muss (BGH, VU v. 24.03.2005, a. a. O., Rn. 31). Es ist daher eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe nötig, die die Bauzeitverzögerung nachvollziehbar macht (BGH, VU v. 24.03.2005, a. a. O.; OLG Köln, Urt. v. 31.05.2017 - 16 U 98/16, juris Rn. 27 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.; s. a. Messerschmidt, NZBau 2007, 746 ff.). Die Darstellung der jeweiligen Verzögerung und ihrer Ursachen sowie Ursächlichkeit ist unumgänglich (BGH, Urt. v. 24.02.2005, a. a. O. und VU v. 24.02.2005 a. a. O. Rn. 30 sowie nochmals BGH, Urt. v. 05.11.2015 - VII ZR 43/15, juris Rn. 24 m.w.N.; s. a. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 28.07.2021 - 16 U 182/20 juris Rn. 6; Urt. v. 31.05.2017 - 16 U 98/16 juris Rn. 27 m. w. N. und Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10, BeckRS 2015, 1032). Nach dem Bundesgerichtshof hat der Anspruchsteller eine detaillierte Darstellung abzugeben (BGH, VU v. 24.02.2005, a. a. O. Rn. 25). Darzulegen ist im Einzelnen, wie der Planungs- bzw. Bauablauf geplant war, das heißt, welche Teilleistungen in welcher Zeit erstellt werden und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Planungs- bzw. Bauablauf gegenüber zu stellen. Sodann sind die einzelnen Verzögerungstatbestände aufzuführen und deren tatsächlichen Auswirkungen auf den Planungs- bzw. Bauablauf zu erläutern (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2017, a. a. O., Rn. 27 m.w.N.). Denn der ersatzpflichtige Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nur den wirklich entstandenen Schaden zu ersetzen (BGH, Urt. v. 20.02.1986 - VII ZR 286/84, juris Rn. 10). Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 24.02.2005, a. a. O., m.w.N. und Urt. v. 21.03.2002 - VII ZR 224/00, NJW 2002, 2716 m.w.N.). Gerade auf größeren Baustellen und/oder bei größeren Planungsgesellschaften bestehen häufig andere Einsatzmöglichkeiten für das Personal. Nicht jede vom Auftraggeber zu vertretende Planungs- oder Bauzeitverzögerung - die ohnehin in Streit steht - führt daher zwangsläufig zu nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechenden Mehraufwendungen wegen Produktivitätsverlusten oder Ähnlichem (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.02.1986, a. a. O., Rn. 11).
134Der Vortrag der Klägerin, insbesondere auch das von ihr kurz nach dem Vertragsschluss nur über die Leistungsphasen 1 bis 3 bereits erstellte Balkendiagramm (Anl. K2, Bl. 94 d.A.) für sämtliche Leistungsphasen, ist hierfür ersichtlich unbehelflich. Mit der Terminierung hat die Kammer der Klägerin deswegen Gelegenheit gegeben, zu ihrem Mehraufwand wegen der Planungs- und Bauzeitverlängerung, insbesondere zu den Ursachen der Verzögerung, näher vorzutragen. Die daraufhin mit Schriftsatz vom 07.07.2025 (Bl. 372 ff. d.A.) erfolgten Darlegungen der Klägerin genügen den Anforderungen, die an einen solchen Vortrag zu stellen sind, nicht. Der weitere Vortrag der Klägerin zu den Ursachen der Planungs- und Bauzeitverzögerung enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und ist im tatsächlichen Teil zu pauschal gehalten. Zwar kann es zur Darlegung von durch Planungs- und Bauzeitverzögerung entstandenen Mehraufwendungen unter ganz bestimmten Umständen ausreichen, wenn eine Partei vorträgt, wie lange die Planungs- bzw. Bauzeitverzögerung angedauert hat und welchen personellen Mehraufwand sie hierdurch hatte. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend aber schon wegen der Stufenbeauftragung nicht gegeben. Zudem versäumt die Klägerin vorzutragen, wann es zu einer erstmaligen bauzeitbedingten Verzögerung gekommen sein soll. Stattdessen legt sie trotz der Hinweise der Kammer undifferenziert den von ihr angenommenen Soll-Projektablauf zugrunde und dies, ohne die Stufenbeauftragung mit einzubeziehen. Nach dem vertraglichen Regelwerk kann eine Nachtragsvergütung für eine planungs- bzw. bauzeitbedingte Verzögerung nicht in Betracht kommen, soweit die Beklagte die weitere Stufe noch nicht abgerufen hat, also nicht vor dem 02.10.2013. Nach Abruf der weiteren Stufe durch die Beklagte, hätte die Klägerin sodann Vortrag zu halten gehabt, von welcher Planungs- bzw. Bauzeit die Parteien für diese Stufe ausgegangen sind, wieso diese Vorstellung Geschäftsgrundlage geworden ist und inwieweit sich die Umstände aus welchem Ist-Ablauf dem Soll-Ablauf gegenübergestellt unzumutbar geändert hatten. Hieran fehlt es. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend ersichtlich, warum sich die Projektlaufzeit über die von der Beklagten in der E-Mail vom 02.10.2013 angedachten Termine verzögert hat. Die Klägerin stellt diese Termine ohnehin als nicht verbindlich in Abrede, wenn sie sich weiter auf die Termine ihres ehemaligen Projektablaufplans beruft. Sie erklärt in der Replik vom 07.07.2025 wörtlich, dass die Terminannahmen der Beklagten aus der E-Mail vom 02.10.2013 die ursprüngliche Geschäftsgrundlage der Kalkulation der Klägerin natürlich nicht nachträglich abändern konnten (dort S. 13, Bl. 384 d.A.).
135Die Klägerin hat sich die Erklärungen der Beklagten aus der E-Mail vom 02.10.2013 nicht zu Eigen gemacht. Ohnehin vermag die Kammer zu einer Planungszeit zurückgehend auf die E-Mail vom 02.10.2013 keine hinreichenden Feststellungen zu treffen. Es ist klägerseits nicht mitgeteilt, in welchem Zeitraum (Planungs-Soll) sie die Planungsleistungen ab Abruf der weiteren Vertragsstufe eigentlich erbracht hätte und inwieweit sich diese ohne ihr Zutun (Planungs-Ist) verzögerten.
136Für Ansprüche wegen Bauzeitverzögerung ist nach den Angaben der Beklagten zu der Bauzeit in der E-Mail vom 02.10.2013 ebenfalls keine nachtragpflichtige Verzögerung festzustellen. Die Beklagte ging in ihrer E-Mail vom 02.10.2013 offensichtlich von einer „voraussichtlichen Fertigstellung“ im Oktober 2016 bei Baubeginn im Juli 2014 aus. Selbst wenn die Klägerin sich die beklagtenseits genannten Zeiträume, ggf. hilfsweise, zu Eigen gemacht hätte und man diese als vereinbarte Bauzeit verstehen könnte, wäre eine verlängerte Bauzeit nicht hinreichend klägerseits dargetan. Es ist klägerseits schon nicht hinreichend vorgetragen, wieso sich das Bau-Soll von Juli 2014 auf Februar 2016 verschoben hat.
137Allenfalls über die Länge der geplanten Bauzeit wären daher Ansprüche wegen Bauzeitverzögerungen noch denkbar, wenn denn die Klägerin sich die Bauzeitangaben aus der E-Mail vom 02.10.2013 zu Eigen gemacht hätte. Nach der E-Mail vom 02.10.2013 plante die Beklagte mit einer Bauzeit von 27 Monaten. Tatsächlich betrug die Bauzeit 38 Monate. Die Klägerin lässt sich für den Nachtragszeitraum schon einen Kulanzzeitraum von 7 Monaten anrechnen, so dass erst nach Ablauf einer Bauzeit von 34 Monaten Nachtragsansprüche denkbar wären. Nachtragsansprüche wären dann allerdings für eine Schätzung nach § 287 ZPO von der Klägerin nicht hinreichend dargetan, was die Kammer an dieser Stelle vorwegnimmt. Denn Nachtragsansprüche sind regelmäßig nicht für nachlaufende Tätigkeiten der Leistungsphase 8 anzunehmen, denn diese fallen stets nach der eigentlichen Bauzeit an (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 29.01.2026 - 11 U 137/23, s. a. Kammerurt. v. 22.05.2025 - 18 O 374/24, jeweils n. v.). Die Klägerin bzw. ihre Z. hätten auch für nachlaufende Tätigkeiten bei rechtzeitigem Erreichen des Bauzeitendes weiterhin für das Projekt - dann kostenfrei - zur Verfügung stehen müssen, weil die Klägerin sich zur Erbringung der nachlaufenden Teilgrundleistungen der Leistungsphase 8 vertraglich verpflichtet hatte. Nachlaufende Tätigkeiten können regelmäßig nicht Gegenstand einer Vergütung wegen Mehraufwendungen wegen Bauzeitverzögerung sein, denn sonst würde der Auftragnehmer doppelt vergütet. Die Klägerin versäumt (auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz) mitzuteilen, welche Tätigkeiten nachlaufend (ab wann) waren und welche nicht. Aus der Anlage K57 (Bl. 726 ff. d.A.) ist ersichtlich, dass die Klägerin ihre zeitanteiligen Leistungen der Leistungsphase 8 nur mit 53 % gewichtet. Jedenfalls im Rahmen der Schadensschätzung, § 287 ZPO, vermag die Kammer daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die weiteren vier Monate noch mit zeitanteiligen Leistungen befasst gewesen wäre. Ebenfalls ist es ihr vorliegend mangels mindestens taggenauer Mitteilung, mit welchen Tätigkeiten das Personal der Klägerin im Zeitraum der behaupteten Bauzeitverzögerung befasst gewesen ist, auch mangels hinreichender Schätzgrundlage nicht möglich, einen sog. Mindestschaden zu schätzen.
1383)
139Die Klägerin hätte sich auch innerhalb der Beauftragungsstufen sodann nicht mit der pauschalen Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bauzeit begnügen dürfen, sondern hätte im Einzelnen darlegen müssen, wann es während der Planungs- und Bauzeit aus welchen Gründen zu welchen Verzögerungen gekommen ist, und welcher ihrer beiden Mitarbeiter deshalb wann welche Tätigkeiten ausgeführt hat, die ohne die Verzögerung nicht angefallen wären. Soweit sie stattdessen allgemein - nämlich zu ihren „Mitarbeiter-Vorhaltezeiten“ und nicht etwa zum tatsächlich konkret mit welchen Tätigkeiten erfolgten Mitarbeitereinsatz - vorträgt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend.
1404)
141Im Übrigen ist bei der Frage, ob eine vergütungspflichtige Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit kausal dargetan ist, auch die Erteilung von Nachträgen zu berücksichtigen (OLG Köln, Urt. v. 28.01.2014, - 24 U 199/12, NJW 2014, 3039 m.w.N.; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 29.01.2026, a. a. O.). Es ist darzutun, ob es zu Zusatzvergütungen und/oder behaupteten vergütungspflichtigen Nachträgen zu einer Auftragserweiterung gekommen ist und wie sich diese gegebenenfalls auf den tatsächlichen Bauablauf ausgewirkt haben (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2017 und Hinweisbeschl. v. 29.01.2026, jeweils a. a. O.). Eine Berechnung einer Planungs- bzw. Bauzeitverzögerung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig (OLG Köln, Urt. v. 28.01.2014, a. a. O., m.w.N.). Die Klägerin behauptet bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ins Blaue hinein, die Zusatzverträge I bis III hätten keine Auswirkungen auf die Planungs- und Bauzeit gehabt. Mit dem Zusatzauftrag I erhielt die Klägerin allerdings den Auftrag, die Leistungen aus dem Ingenieurvertrag auch für die Erweiterungen zusätzlicher Klassentrakt und Turnhalle zu erbringen. Wieso die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 für einen zusätzlichen Klassentrakt und eine Turnhalle keinerlei Planungs- und Bauzeitverlängerung bedingen sollen, erörtert die Klägerin gar nicht. Eine Gegenüberstellung von Ist- und Sollbauzeit unter Berücksichtigung des Zusatzvertrags I fehlt daher ebenfalls. Mit dem Zusatzauftrag II beauftragte die Beklagte die Anlagengruppe „Gebäudeautomation“ und Überarbeitungen der Anlagegruppen „Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen sowie Fernmelde- und informationstechnische Anlagen“. Auch hier fehlt es an konkreten Darlegungen der Klägerin anhand von Ist- und Sollbauablauf, unter Berücksichtigung der Auftragserweiterung, warum hierdurch keine zeitlich nachteilige Auswirkung auf die Planungs- und Bauzeit eintrat. Zumal die Klägerin bei ihren hilfsweisen Berechnungen der Mehraufwendungen selbst das für die Umplanungen der Entwurfsplanung gezahlte Zusatzhonorar in Höhe von 20.000,00 € netto ihrem Anspruch anrechnet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin den Zusatzvertrag II in der ersten Vertragsstufe abwickelte. Allerdings rechnete die Klägerin, da sie die Stufenbeauftragung ausblendet, die Planungszeitverzögerungen ab Vertragsschluss hoch. Dann aber ist der Zusatzvertrag II von Relevanz für einen schlüssigen Vortrag ihrerseits. Auch der Zusatzvertrag III verlangte nochmals ein mehr an Grundleistungen und Zusatzleistungen von der Klägerin. Zu dem Zusatzvertrag IV hält die Klägerin gar keinen Vortrag.
1425)
143Schließlich ist auch die Höhe des Anspruchs klägerseits nicht hinreichend dargetan, wenngleich es hierauf nicht mehr streitentscheidend ankommt. Ein Anspruchsteller genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 20.09.2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Es fehlt klägerseits ausreichend substantiierter Vortrag, also eine ausreichend vorgetragene Tatsachengrundlage, um einen Mindestschaden schätzen zu können. Nach dem Bundesgerichtshof ist in Fällen der Bauzeitverzögerungen erforderlich, dass der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05, ZfBR 2007, 667).
144Zu diesen Voraussetzungen hat die Klägerin vorliegend nicht ausreichend vorgetragen. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht abstrakt für den Gesamtzeitraum ins Blaue hinein ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsanfalls, der Krankheits-, Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten für die Mehraufwendungen zwei Mitarbeiter à 4 Stunden wöchentlich berücksichtigen darf. Schon dies ist nicht der tatsächliche Mehraufwand. Denn nur wirtschaftlich notwendiger und vertretbarer Aufwand an Arbeitszeit begründet einen zusätzlichen Honoraranspruch (Messerschmidt, NZBau 2007, 746). Der Einsatz der Arbeitskräfte ist deshalb zu begründen und ggf. nachzuweisen. Die Klägerin trägt selbst mit ihrer Replik vom 07.07.2025 (dort S. 10, Bl. 381 f. d.A.) vor, dass es beispielsweise wegen eines verspäteten „Baubeschlusses“ aus Oktober 2013 zu einem Stillstand im Projekt gekommen sei. Tatsächlich wäre der Ratsbeschluss für Oktober 2010 nach dem Projektablaufplan prognostiziert gewesen; gefasst worden sei er erst am 01.10.2013. Nichts hätte näher gelegen als dann zu erläutern, warum gleichwohl wöchentlich zwei Mitarbeiter à 4 Stunden über Jahre des Stillstands für das Projekt „vorgehalten“ werden mussten. Darauf kommt es indes nicht streitentscheidend für den Zeitraum zwischen Beendigung der ersten Vertragsstufe und der weiteren Vertragsstufe an. Denn bis zum Abruf der weiteren Stufe konnte mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses über die Leistungsphasen 4 bis 8 auch keine nachtragspflichtige Verzögerung eintreten. Auf die vorstehenden Ausführungen der Kammer kann Bezug genommen werden.
145Der Vortrag der Klägerin kann nicht dahingehend verstanden werden, dass ohne die vermeintliche Planungs- und Bauzeitverzögerung der besagte wöchentliche Aufwand ab dem weiteren Stufenabruf nicht entstanden wäre. Zumal mit der begehrten Nachtragsvergütung von der Klägerin nicht - wie im von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urt. v. 10.05.2007, a. a. O.) - reine Mehraufwendungen wegen verlängerter Bauzeitüberwachung (Leistungsphase 8) verlangt werden. Die Klägerin begehrt wegen einer vermeintlichen Verlängerung einer angeblich fixen Bauzeit unabhängig von den einzelnen Leistungsphasen und Stufenbeauftragungen Nachtragsvergütung mit der besagten fiktiven Berechnungsmethode.
146Die Klägerin berücksichtigt zudem auch nicht ihren (finanziellen) Mehraufwand - für diese hypothetisch in Abrechnung gebrachten Mitarbeiter -, sondern berechnet den Mehraufwand für diese Mitarbeiter ohne nähere Erläuterung aus 2.000,00 € von 10.000,00 € pro Monat und verweist sodann auf den sich hieraus ergebenden „günstigen“ Stundensatz für die Ingenieursstunden. Diese Berechnung ist nicht schlüssig, weil sie keine Verbindung zwischen der vermeintlichen Verlängerung der Bauzeit und entsprechend verlängertem Personalvorhalten sowie zu dem nicht mitgeteilten ehemals von der Klägerin prognostizierten (aber auch der Beklagten bekannten?) benötigten Personalaufwand für die einzelnen Stufen (s. hierzu a. KG Berlin, Urt. v. 31.03.2009 - 21 U 165/06, BeckRS 2009, 45505) herstellt.
147Auch die hilfsweisen Berechnungen der Klägerin in der Replik sind unbehelflich. Die Klägerin scheint einerseits nach ihrer Auffassung zeitabhängig Teilgrundleistungen prozentual zu gewichten und sodann ihre Mehraufwendungen als Wiederholungsleistungen zu berechnen. Mehraufwendungen sind aber nur solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (BGH, Urt. v. 10.05.2007, a. a. O.). Die Klägerin trägt jedoch zugleich vor, sie habe zwei Mitarbeiter jede Woche à 4 Stunden für das Projekt vorgehalten. Ersichtlich waren die Mitarbeiter dann nicht damit befasst, die bereits erbrachten Leistungen zu wiederholen. Die Klägerin behauptet daher ins Blaue hinein, dass sie alle zeitabhängigen Teilgrundleistungen erneut habe erbringen müssen. Nach der hiesigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 29.01.2026, a. a. O.) orientiert sich eine solche Berechnung auch nicht an den tatsächlichen Mehraufwendungen und berücksichtigt nicht, das bestimmte, bereits durch die Preisabreden im Ingenieurvertrag vergütete Tätigkeiten einfach nur in die verlängerte Bauzeit verschoben werden.
148Andererseits legt die Klägerin abermals für die Berechnung ihren Projektablaufplan trotz Stufenbeauftragung zugrunde und errechnet hieraus die Verzögerungen. Wie sie dann zu einem Mehrvergütungsanspruch von 201.250,00 € kommt, teilt sie nicht mehr im Detail mit (S. 21 der Replik, Bl. 392 d.A.). Aus der Anlage K57 (Bl. 726 ff. d.A.) ergibt sich, dass sie die vertraglich vereinbarten prozentualen Honoraranteile für eine Leistungsphase nach ihrem Projektablaufplan und der von ihr behaupteten Verzögerung hochrechnet und so dieselbe Vergütung teils noch einmal verlangt, z. B. für die Leistungsphase 5. Dies war aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht ihr tatsächlicher Mehraufwand, sondern sie „hing in dem Projekt fest“, ohne dass es voran ging, ohne dass sie oftmals viel tun konnte.
149e)
150Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Regelungen feststellbar. Denn weil und soweit der Leistungsaustausch zwischen den Parteien unstreitig auf der Basis eines nicht unwirksamen Vertrages erfolgte, scheiden Kondiktionsansprüche für die Vergütung einer Leistung aus (OLG Köln Urt. v. 10.04.2024 - 11 U 215/22, BeckRS 2024, 8006 Rn. 56). Im Übrigen wären die Leistungen nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer auch nicht rechtsgrundlos erfolgt.
1512. Die weiteren streitigen Nachträge
152a) (sog. orangefarbener) Nachtrag 13
153Das Nachtragsbegehren der Klägerin ist unabhängig von einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage erfolglos. Der Vortrag der Klägerin verhält sich nicht hinreichend zu den Besonderheiten des Honorarrechts für eine Nachtragsvergütung, die auch im Rahmen von denkbaren gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu berücksichtigen wären. Dies schon deswegen, weil nicht hinreichend vorgetragen ist, dass es sich um vergütungspflichtige Wiederholungsleistungen handelt. Es wird auf „Massemehrungen“ der Subunternehmerin bzw. zusätzliche Leistungen dieser Bezug genommen. Unklar bleibt, wieso dies nach dem Regelungsregime der HOAI nachtragspflichtig bzw. zusätzlich zu vergüten sein soll. Anerkannt ist, dass ein sog. zweites Grundleistungshonorar nur ausgelöst werden kann, wenn das Leistungsziel nunmehr mit einer anderen Planungskonzeption erreicht werden soll, d. h. von dem Planer eine grundlegend neue geistige Leistung zu erbringen ist (Löffelmann/Keldungs/Baldringer/Baldringer, Architektenrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 14 Rn. 14 f. m.w.N.). Anderes gilt nur, wenn es im Rahmen des Planungsprozesses nachträglich, d. h. nach zuvor erfolgtem Eintritt des jeweiligen Gesamterfolges der einzelnen Leistungsphasen, von zu vom Architekten unverschuldeten Änderungen durch den Bauherrn kommt und sich so zwangsläufig das Leistungsziel ändert (Löffelmann/Keldungs/Baldringer/Baldringer, a. a. O., Rn. 26; Locher/Koeble/Frik/Koeble, HOAI, 16. Aufl. 2024, § 34 Rn. 159). Es erklärt sich schon nicht, warum die Klägerin beispielsweise die Leistungsphase 8 voll abrechnet. Die Leistungsphase 9 ist vertraglich in § 4 des Ingenieurvertrags nicht als ggf. abzurufende Stufe vorgesehen, wird indes mit einem Prozent zur Abrechnung gebracht. Zwar ist eine Zusatzvereinbarung III zur Akte gelangt (Anl. H1, Bl. 807 ff. d.A.), in der eine Leistungsphase 9 angesprochen ist. Indes ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Vertragsstufe abgerufen worden und für das streitige Nachtragsverhältnis von Relevanz ist. Denn nach der Zusatzvereinbarung III finden die Regelungen des Hauptvertrags weiter Anwendung und damit auch die Regelung zur Stufenbeauftragung. Im Übrigen ist der Zusatzvertrag III von der Beklagten nicht gegengezeichnet, § 7 HOAI.
154b) (sog. orangefarbener) Nachtrag 22
155Für diesen Nachtrag gelten die vorstehenden Erwägungen der Kammer entsprechend. Der Klägervortrag erläutert nicht hinreichend, warum die Arbeiten der Subunternehmerin der Klägerin nachtragspflichtig bzw. zusätzlich zu vergüten sein sollen, obgleich die Klägerin zur Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 der technischen S. vertraglich verpflichtet gewesen ist. Im Übrigen bleibt unklar, ob und inwieweit planerische Versäumnisse betreffend die Niederspannungshauptleitung ggf. Tätigkeiten der Subunternehmerin der Klägerin ausgelöst haben.
156c) (sog. orangefarbener) Nachtrag 25
157Es ist von der Klägerin auch nicht ansatzweise hinreichend dargetan, warum eine Anpassung des Schaltermaterials nach den vorbenannten Grundsätzen nachtragspflichtig bzw. für die Leistungsphasen 7 bis 8 zusätzlich zu vergüten sein soll, so dass auch dieser Anspruch erfolglos bleibt.
158d) (sog. orangefarbener) Nachtrag 47
159Die Klägerin kann mit Erfolg die Vergütung des Nachtrags 47 von 3.580,24 € verlangen. Es besteht die Besonderheit, dass dieser Nachtrag beklagtenseits dem Grunde und der Höhe nach zugestanden ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Prüffähigkeit ist nicht rechtzeitig, sondern erstmals im Rechtsstreit gerügt worden. Eine „Unklarheit“ zu Nachtrag 41 ist nicht näher dargetan und damit nicht, inwieweit deswegen die Berechtigung des Nachtrags 47 entfallen soll. Auch der Angriff der Beklagten, die Klägerin rechne den Nachtrag „wie ein eigenes Gebäude ab“, verfängt nicht. Abgerechnet ist nach der Kostengruppe 450. Die Kostengruppe 450 beinhaltet die Fernmelde- und informationstechnische Anlagen. Gegenstand der Tätigkeit war die Erweiterung des Datennetzes. Übertragungsnetze stellen die Kostengruppe 457 dar.
160e) (sog. blaue) Nachträge 7, 12 und 53
161Die Kammer vermag unabhängig von der Frage, ob die Klägerin Nachtragsvergütung auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage verlangen könnte, keine Nachtragsvergütungspflicht festzustellen. Denn die Klägerin begründet ihre Ansprüche jeweils mit einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten. Nach dem sog. Kostenberechnungsmodell ist allein die in der Leistungsphase 3 zu erstellende Kostenberechnung für das Honorar maßgeblich und das Honorar wird von den tatsächlichen Kosten und insbesondere späteren Kostensteigerungen entkoppelt (vgl. nur Löffelmann/Keldungs/Baldringer/Baldringer, a. a. O., Kap. 14 Rn. 5). Nicht jede zusätzliche Leistung und nicht jede Materialänderung, z.B. die Änderung eines Kabeltyps, und erst recht nicht eine Mengenerhöhung lösen eine Mehrvergütung des Planers aus (vgl. nur Löffelmann/Keldungs/Baldringer/Baldringer, a. a. O., Rn. 6 m.w.N. in Fn. 3 ff.). Die Klägerin versäumt darzutun, wieso gleichwohl ein Ausnahmefall vorliegen soll, der ihr entgegen des Kostenberechnungsmodells eine sog. Fortschreibung der anrechenbaren Kosten ermöglichen soll.
162f) (sog. gelbe) Nachträge
163Die Klägerin kann Nachtragsvergütungen für die sog. gelben Nachträge nicht mit Erfolg verlangen.
1641)
165Da die Parteien hinsichtlich aller sog. gelber Nachtragssachverhalte unstreitig keine Einigung in Schriftform getroffen haben, wie es der zwischen ihnen geschlossene Vertrag vorsieht, § 6.9, kann die Klägerin ihren Anspruch allein auf gesetzliche Regelungen stützen. Da die vertragliche Regelung des § 6.9 nicht dahin zu verstehen ist, dass für den Fall einer fehlenden Einigung in Schriftform gar keine (auch keine gesetzlichen) Ansprüche mehr bestehen, bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit gemäß §§ 305 ff. BGB - unabhängig davon, wer als „Verwender“ anzusehen ist - keine Bedenken.
166Da die Beklagte für die im Nachtrag 4 enthaltenen Leistungen der Informationsdisplays eine Beauftragung zugesteht, § 138 Abs. 3. ZPO, weil sie von „ihrem Wunsch“ spricht, könnte die Klägerin diese Nachtragsvergütung eigentlich in geringem Umfang nach § 632 BGB mit Erfolg geltend machen. Die Klägerin verlangt ausweislich S. 17 der Klageschrift (Bl. 61 d.A.) einen Stundensatz von 45,70 € für 9 angefallene Arbeitsstunden. Die Vergütung der Klägerin ist daher jedenfalls dem Grunde nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Allein, es fehlt an einer Darstellung, wie viele der Stunden auf das Informationsdisplay entfallen, da nur insoweit eine (mündliche) Nachtragsbeauftragung und damit ein Anspruch nach § 632 BGB angenommen werden kann. Trotz Hinweises der Kammer ist eine Nachtragsrechnung oder eine Stundenliste, ggf. auch der Subunternehmerin, für diesen Nachtrag nicht zur Akte gereicht worden, sondern es wird in der Replik lediglich auf bereits erfolgten Vortrag in der Klageschrift verwiesen. Auch der Anlage K7 ist nicht zu entnehmen, welcher Stundenanteil auf das Informationsdisplay entfallen ist.
1672)
168Eine von der vertraglichen Vergütung abweichende (Nachtrags)Vergütung bzw. Mehrvergütung für alle weiteren sog. gelben Nachträge kommt nur in Betracht, wenn Sachverhalte vorliegen, die kraft Vertrages oder kraft Gesetzes den Auftragnehmer berechtigen, insoweit eine Vertragsanpassung zu verlangen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka/Jurgeleit, a. a. O., Rn. 60). Ebenfalls ist eine Vergütungsanpassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn zwar keine Leistungsänderung vorliegt, jedoch hinsichtlich des Aufwandes für die vereinbarte Leistung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka/Jurgeleit, a. a. O., Rn. 58).
169aa)
170Ansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung sind nicht feststellbar. Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (BGH, Urt. v. 26.06.2014 - III ZR 299/13, juris Rn. 13). Offensichtlich wollte die Beklagte die sog. gelb markierten Nachträge (unter Ausnahme der Informationsdisplays) nicht beauftragen, weil sie Planungsfehler und Versäumnisse der Klägerin als Ursache für die weiteren Arbeiten angesehen hat und ansieht bzw. Vergütungsabreden der Klägerin mit ihrer Subunternehmerin, die nicht ihr Vertragsverhältnis betreffen. Eine entsprechende kammerseitige Anpassung des Vertrages würde unzulässig den Vertragswillen ändern und ist deswegen nicht angezeigt.
171bb)
172Ansprüche der Klägerin aus § 632 BGB scheitern daran, dass die Norm eine vertragliche Einigung voraussetzt (z. B. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, a. a. O., Rn. 141 ff.; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB, § 632 Rn. 19) und die Parteien lediglich keine neue Preisvereinbarung getroffen haben. Hier mag § 632 Abs. 2 BGB sodann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung finden, falls die Regelung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, a. a. O.). Hiervon kann nach dem Vorgenannten jedoch nicht ausgegangen werden.
173cc)
174Auch die Voraussetzungen eines Anpassungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht feststellbar. Darlegungsbelastet ist die Klägerin als Geschäftsführerin (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB, § 683 Rn. 46).
175Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es primär auf den wirklichen Willen des Geschäftsherrn an. Unter dem wirklichen Willen ist der innere Wille des Geschäftsherrn zu verstehen. Der Geschäftsherr muss zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme mit der Fremdgeschäftsführung einverstanden sein, um die Rechtsfolgen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag auszulösen (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB, § 683 Rn. 5). Der mutmaßliche Wille ist mit der hypothetischen Frage zu ermitteln, ob der Geschäftsherr mit der Übernahme durch den Geschäftsführer bei Kenntnis der Umstände einverstanden gewesen wäre. Im Ausgangspunkt ist beim mutmaßlichen Willen also auf die Person des Geschäftsherrn abzustellen. Seine persönlichen Eigenheiten sind zu berücksichtigen, auch wenn sie seinem eigenen Interesse widersprechen. Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist selbst der „unvernünftige“ Wille des Geschäftsherrn zu berücksichtigen, z.B. keine fachgerechte Leistungserbringung. Wenn dieser (unvernünftige) wirkliche Wille festgestellt werden kann, ist auf den mutmaßlichen Willen bzw. das Interesse nicht mehr zurückzugreifen.
176Für alle sog. gelben Nachträge mit Ausnahme des beauftragten Nachtrags 4 gilt daher:
177Die Beklagte ist jedem sog. gelben Nachtrag mit Substanz entgegengetreten. Zu den Nachträgen führt die Beklagte aus, dass diese - mit Ausnahme des Informationsdisplays - nicht ihrem Willen entsprachen. Sie hat zudem zu vielen Nachträgen im Detail ausgeführt, warum sich ein Risiko verwirklicht habe, das in dem Risikobereich der Klägerin gelegen habe und von ihr zu tragen gewesen sei. Nach diesem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag hätte es nunmehr der Klägerin oblegen als darlegungs- und beweispflichtige Partei ihren Sachvortrag zu ergänzen und aufzugliedern (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.1993 - VII ZR 22/92, DtZ 1993, 278; Urt. v. 30.09.1993 - VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 und Urt. v. 03.02.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404). Dies hat sie nicht hinreichend veranlasst. Die Klägerin trägt jedenfalls nach Eingang der Klageerwiderung nicht mit der erforderlichen Substanz vor und es ist aus dem Akteninhalt nicht hinreichend ersichtlich, warum die Beklagte die gelben Nachträge mutmaßlich gewollt hätte. Nach vorgetragener Auffassung der Beklagten waren die Nachträge teils das Problem der Klägerin in dem Subunternehmervertragsverhältnis mit ihrer Subplanerin. Zu großen Teilen seien sie weder erforderlich, noch vergütungspflichtig gewesen. Teils sei es um die Beseitigung von Planungsmängeln und -versäumnissen gegangen.
178Zwar ist die Fremdgeschäftsführung interessenkonform i.S.d. § 683 BGB, wenn sie dem Geschäftsherrn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv nützlich ist (Messerschmidt/Voit/Leupertz, a. a. O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1337 m.w.N.). Die Kammer vermag indes nach Vortrag und Akteninhalt nicht festzustellen, dass die streitigen Nachtragsleistungen der Beklagten nützlich und vorteilhaft und zuvor - jedenfalls in Teilen - nicht geschuldet oder auf Planungsfehler zurückzuführen waren.
179Darüber hinaus scheitert die Feststellung von Ansprüchen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag für die nachstehend benannten Nachträge noch aus weiteren Gründen:
180Nachtrag 5
181Aus der Anlage K16 ist für den Nachtrag 5 lediglich ersichtlich, dass die Ausführung wie geplant wegen falscher Abmessungen nicht möglich war. Dies streitet nicht dafür, die Nachtragsleistungen im Risikobereich der Beklagten zu verorten.
182Nachträge 9 und 16
183Für die Nachtragsleistungen des Nachtrags 16 versäumt die Klägerin darzutun, dass diese nicht wegen Planungsverzugs erforderlich geworden sind. Ausweislich der Anlage K17 sollten Schallschutzanforderungen korrigiert werden. Die Korrekturen sind Gegenstand des Nachtrags 9. Es ist nicht hinreichend vorgetragen, warum diese Korrektur im Risikobereich der Beklagten gelegen hat und vergütungspflichtig sein soll.
184Nachtrag 18
185Als (General)planerin und Objektüberwacherin der technischen Ausrüstung ist es nicht ausreichend zu behaupten, man sei gerade mit der Überwachung des technischen Gewerks nicht beauftragt gewesen, das einen Mangel verursacht hat. Dies ist kein geeigneter Vortrag, um die abgerechneten Nachtragsleistungen als vergütungspflichtige Leistungen im Risikobereich der Beklagten liegend darzustellen. Zumal die Beklagte der Klägerin vorwirft, die Schnittstellen nicht hinreichend abgestimmt und beachtet zu haben.
186Nachtrag 20
187Eine Bauzeitverlängerung ist klägerseits nicht mit Substanz dargetan, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen kann, die Beklagte habe die Mehrkosten der Prüfung des angepassten Angebots zu tragen.
188Nachtrag 28 und 30
189Die Beklagte wendet Versäumnisse der Klägerin bei der Planung ein, mit denen sich die Klägerin nicht hinreichend auseinandersetzt, um die wechselseitigen Risikobereiche abzugrenzen. Die Anlage K20 ist unbehelflich, um einen Vergütungsanspruch für die Leistungen der Klägerin aus dem Nachtrag 30 festzustellen.
190Nachtrag 34
191Es lässt sich der geführten Korrespondenz nicht entnehmen, dass die Beklagte das Risiko für Planungsmehrkosten durch die Beschädigungen des ausführenden Gewerks tragen wollte. Der Korrespondenz lässt sich nur entnehmen, dass die Beklagte die Kosten der Reparaturmaßnahmen der Beschädigungen, wie in der E-Mail vom 09.07.2018 (Bl. 164 d.A.) dargestellt, freigegeben hat und an das ausführende Gewerk weiter reichen wollte. Planungsmehrkosten sind dort nicht explizit genannt. Im Übrigen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, obgleich Objektüberwacherin, wieso es zu diesen Beschädigungen während ihrer Objektüberwachung kommen konnte und gleichwohl die Planungskosten im Risikobereich der Beklagten liegen.
192Nachtrag 38
193Warum die Beklagte das Risiko tragen soll, dass zusätzliche Kosten wegen einer vergessenen Steuerung entstehen, wenn doch die Klägerin mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt gewesen ist, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteren Sachvortrag der Klägerin. Auch die Anlage K22 ist unbehelflich (dort S. 7, Bl. 174 d.A.). Hiernach sollen Leistungen vergessen worden sein. Planerin und Bauüberwacherin der technischen Ausrüstung war die Klägerin. Es bleibt unklar, warum dieses Versäumnis im Risikobereich der Beklagten liegen soll. Der Eintritt in eine Beweisaufnahme wäre daher bloßer Ausforschung gleichgekommen.
194Nachtrag 39
195Wenn die Subunternehmerin der Klägerin gezwungen ist, sieben Baustromverteiler aufzubauen, erschließt sich ohne weiteren klägerseitigen Vortrag nicht, warum diese Handlung der Subunternehmerin, abgerechnet im Nachtrag 39, im Risikobereich der Beklagten liegen soll, wenn doch typischerweise der Rohbauer den Baustrom einrichtet.
196Nachtrag 40
197Auch eine Berechtigung dieser Nachtragsforderung ist nicht hinreichend dargetan. Die Richtigkeit der Erforderlichkeit der Überwachung der Reinigung unterstellt, ist nicht hinreichend dargetan, warum es nicht im Risikobereich der Klägerin liegen soll, dass eine Ingenieurgesellschaft die Reinigung von Anlagen überwachen muss und es unzumutbar wäre, diese Leistung nicht zur Abrechnung zu bringen, obgleich die Grundleistungen der Leistungsphase 8 beauftragt sind, wozu nach § 4.8 des Ingenieurvertrags i.V.m. lit. a) der Anlage 15 zu §§ 55 Abs. 3, 56 Abs. 3 HOAI (bzw. Ziff. 1.5 der Zusatzvereinbarung III) die Ausführungsüberwachung gehört, ist dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend zu entnehmen.
198Nachtrag 44
199Die Anlage K24 (Bl. 197 f. d.A.) zeigt keinen Risikobereich der Beklagten auf, zumal die Klägerin eine durch die Beklagte verzögerte Bauzeit nicht nachgewiesen hat.
200Nachtrag 49
201Die Beklagte wendet erneut einen Planungsfehler ein. Diesem tritt die Klägerin zur Abgrenzung der Risikosphären abermals nicht hinreichend entgegen. Im Übrigen geht es in der Korrespondenz der Anlage K25 (Bl. 199 f. d.A.), die die Klägerin zu ihren Gunsten anführt, lediglich um die Kosten für das ausführende Gewerk.
202Nachtrag 50
203Es fehlt spätestens nach der Klageerwiderung an hinreichendem Vortrag der Klägerin, dass sie ausreichend überwacht und es Änderungen am Brandschutz gegeben hat. Außerdem fehlt es an hinreichendem Vortrag der Klägerin, dass sie ausreichende Abstimmungen getroffen hat bzw. dass es sich um Wiederholungsleistungen handelt, die nicht dem Grundleistungsregime der HOAI unterliegen. Die Anlage K27 (Bl. 203 ff. d.A.), auf die die Klägerin rekurriert, ist unbehelflich. Das ausführende Gewerk hat, seinen Hinweispflichten entsprechend, einen Fehler des Vorgewerks aufgezeigt. Die Klägerin war Planerin der Technischen Ausrüstung und Bauüberwacherin hierfür. Sie zeigt nicht auf, wieso gleichwohl der Fehler des Vorgewerks in die Risikosphäre der Beklagten und nicht ihrer fällt.
204Nachtrag 51
205Betreffend diesen Nachtrag versäumt die Klägerin zu dem Abstimmungsdefizit Stellung zu nehmen und zu erläutern, warum die Leistungen nicht bereits im Rahmen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht werden konnten und mussten. Daher ist ihr Vortrag nicht geeignet, den behaupteten Nachtragsanspruch mit hinreichender Substanz darzutun. Die Anlage K28 (Bl. 209 ff. d.A.) ist hierzu unbehelflich.
206Nachtrag 54
207Der begehrte Nachtragsanspruch ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin versäumt es sich mit dem Vorwurf ihres Planmangels auseinanderzusetzen. Sie führt zudem in ihrer E-Mail vom 17.01.2019 (Anl. K29, Bl. 212 f. d.A.) selbst aus, dass die Melder versehentlich zurückgebaut worden seien.
208Nachtrag 56
209Unabhängig von der Frage, ob die nachträgliche Beauftragung von neun statt drei Motoren überhaupt geeignet ist, einen Nachtragsanspruch zu begründen, versäumt die Klägerin schon mit Substanz darzutun, dass es zu einer solchen nachträglichen Beauftragung gegenüber dem ausführenden Gewerk gekommen ist.
210Nachtrag 58
211Die Kammer vermag den behaupteten Nachtragsanspruch nicht festzustellen. Die Klägerin versäumt darzutun, dass sie ihren Leistungspflichten nach lit. a) Anlage 15 zu §§ 55 Abs. 3, 56 Abs. 3 HOAI der Leistungsphase 8 hinreichend nachgekommen ist und die Kosten gleichwohl entstanden und im Risikobereich der Beklagten liegen. Zudem versäumt die Klägerin darzutun, dass diese Kosten bzw. die Beauftragung der N. dem objektiven Willen der Beklagten entsprach. Die Anlage K30 (Bl. 214 f. d.A.) ist hierfür unbehelflich, da nicht von der Beklagten stammend.
2123.
213Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, einen um 2.913,82 € zu hohen Klagebetrag eingefordert zu haben, jedoch hierzu keine prozessualen Erklärungen abgegeben hat, unterlag die Klage ohnehin der Abweisung.
2144.
215Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 2 BGB. Es konnte nur die Verzinsung der titulierten Hauptforderung ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Eine Schlussrechnung für die streitgegenständlichen Forderungen ist nicht zur Akte gelangt. Dies wurde bereits beklagtenseits mit der Klageerwiderung moniert. Rechtshängigkeitszinsen konnten auch erst ab dem Folgetag der Zustellung der Klageschrift verlangt werden, da die Anspruchsbegründung nicht demnächst erfolgte, §§ 167, 696 Abs. 3 ZPO. Aus diesem Grund konnten auch keine anteiligen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 3.580,24 € und einer 1,3 Gebühr zugesprochen werden. Ein Verzug vor der Tätigkeit des Klägervertreters ist nicht dargetan.
216III.
217Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17.03.2026 lag zum Zeitpunkt der Entscheidung vor, er bot hingegen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Kammer hat - entgegen der Behauptung der Klägerseite - in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2026 nicht offengelassen, ob sie an ihren in der Terminsbestimmung vom 05.03.2025 (Bl. 294 ff. d.A.) erteilten Hinweisen festhält. Vielmehr hat sie unter Erläuterung einer Vielzahl obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen zu Vergütungsansprüchen wegen Bauzeitverzögerungen erörtert, dass es auch nach der Replik keiner neuen Hinweise bedarf, da die bereits erteilten Hinweise weiterhin Gültigkeit besitzen und der Klägervortrag weiterhin möglicherweise nicht ausreichend sei. Schriftsatznachlass hierzu ist nicht beantragt worden. Es wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09.01.2026 (Bl. 842 ff. d.A.) verwiesen.
218IV.
219Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
220Der Streitwert wird auf 246.818,73 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 1x
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- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- BGB § 632 Vergütung 4x
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 3x
- VII ZR 350/13 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 456/01 1x (nicht zugeordnet)
- 24 U 15/10 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 288/05 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 157/17 1x (nicht zugeordnet)
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- 19 U 15/20 1x (nicht zugeordnet)
- 16 U 182/20 2x (nicht zugeordnet)
- 16 U 18/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 101/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 15/10 1x
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- III ZR 299/13 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 22/92 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 178/91 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 14/98 1x (nicht zugeordnet)