Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 15/10

Tenor

Auf die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2010  verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 257/05 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 235.424,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2006 zu zahlen. Die Klägerin wird darüber hinaus verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem vorgenannten Betrag für den Zeitraum vom 11.02. bis zum 30.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz sowie die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern zu 23 %, der Klägerin alleine zu weiteren 56 % und der Beklagten zu 21 % auferlegt. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst zu 79 % und der Beklagte zu 21 % zu tragen. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten werden der Beklagten zu 47 % auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz und die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern zu 30 % auferlegt, der Klägerin alleine zu weiteren 44 % und der Beklagten zu 26 %. Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen. Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten werden der Beklagten zu 47 % auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch die Beklagte jeweils durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin und den Drittwiderbeklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 18 O 17/25
27. März 2026
18 O 17/25 27. März 2026

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