Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 258/24
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 08.01.2026, das Anerkenntnisurteil des Landgericht Köln vom 11.11.2024 „um einen Tatbestand und Entscheidungsgründe zu ergänzen bzw. zu berichtigen“, wird zurückgewiesen.
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Landgericht Köln
3Beschluss
4In dem Rechtsstreit
5Der Antrag des Klägers vom 08.01.2026, das Anerkenntnisurteil des Landgericht Köln vom 11.11.2024 „um einen Tatbestand und Entscheidungsgründe zu ergänzen bzw. zu berichtigen“, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
81. Der Antrag des Klägers vom 08.01.2026 ist bereits unzulässig. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Ausnahme des § 78 Abs. 3 ZPO (Prozesshandlung, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann) liegt bei den §§ 319 ff. ZPO nicht vor.
9Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger das Urteil vom 11.11.2024 erwirken konnte, ohne vollumfänglich anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Das Gericht hatte in dem Urteil ausgeführt, dass wirksam vor dem verweisenden Amtsgericht vorgenommene Prozesshandlungen sowie Anträge und Erklärungen der Parteien auch nach der Verweisung an das Landgericht ihre prozessuale Bedeutung behalten (Saenger/Sandhaus, NJW 2014, 417, beck-online), so dass der dort gestellte Sachantrag des Klägers sowie das vom [betreffenden Ortsverband der A.-Partei als dem] Beklagten erklärte Anerkenntnis das Anerkenntnisurteil auch vor der Kammer tragen, ohne dass einer weiteren (anwaltlichen) prozessualen Erklärung des Klägers bedurfte. Es ging dort also um eine Fortwirkung bereits - vor dem Amtsgericht wirksam - gestellter Anträge. Bei dem Antrag vom 08.01.2026 handelt es sich jedoch um einen neuen Antrag.
102. Der Antrag wäre schließlich auch in der Sache unbegründet, weil das Urteil nicht fehlerhaft ist: Nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf es bei einem Anerkenntnisurteil keines Tatbestands und keiner Entscheidungsgründe. Die Ausnahme des § 313b Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig, weil weder bei Urteilsabsetzung noch aktuell auf Grundlage des Vorbringens des Klägers zu erwarten ist, dass das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll. Unklar ist, weshalb - wie es in dem Schreiben des Klägers vom 08.01.2026 heißt - für den hier in Rede stehenden Fall Entsprechendes gelten solle.
113. Im Übrigen wäre auch keine rechtliche Grundlage für eine Ergänzung / Berichtigung ersichtlich. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO läge nicht vor, da insoweit keine Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts vorläge. § 320 ZPO scheidet aus mehreren Gründen aus: Jedenfalls die Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO (3 Monate seit Verkündung) ist verstrichen. Auch § 320 Abs. 3 S. 2 ZPO stünde entgegen, weil der Richter, der das Urteil erlassen hat, dem Spruchkörper nicht mehr angehört. § 321 ZPO ist ebenfalls nicht einschlägig, da es dort - anders als hier - um das Übergehen von Haupt- oder Nebenansprüchen oder des Kostenpunkts geht.
12Köln, 31.03.2026
1337. Zivilkammer
14Vorsitzender Richter am Landgericht
als Einzelrichter
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 258/24
31. März 2026
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37 O 258/24 | 31. März 2026 |
Referenzen
- Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 258/24 1x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 2x
- §§ 319 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2014, 417 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 2x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 3x
- ZPO § 321 Ergänzung des Urteils 1x