Urteil vom Landgericht Konstanz - 11 S 119/04

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 22.07.2004 (2 C 157/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
(ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Aufstellung von Zigaretten- und Süßwarenautomaten vom 10.09.2001 wurden durch die Kündigungen des Beklagten vom 06.11.2003 und 08.03.2004 beendet. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei den Automatenaufstellverträgen um Verträge, bei denen die mietvertraglichen Elemente dominieren (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., Einführung vor § 535 Rndnr. 19). Demzufolge gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften für Mietverträge. Die ordentliche Kündigung ist gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB grundsätzlich spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Vertragsende zulässig.
Die Kündigungsmöglichkeit war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Verträge jeweils in Ziffer 4 auf 9 Jahre befristet worden waren. Die Klausel Ziffer 4 ist gemäß § 307 BGB unwirksam - es ist das BGB in seiner neuen Fassung seit dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbar -, so dass die allgemeine gesetzliche Regelung über die Kündigung - also die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB - an die Stelle der unwirksamen Befristung tritt (§ 306 Abs. 2 BGB).
In der neunjährigen Bindungsfrist liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Da mit den Automatenaufstellverträgen die Hingabe von Darlehen von der Klägerin an den Beklagten verbunden war, sind die hierzu entwickelnden Grundsätze maßgeblich. Demnach muß die klauselartig vereinbarte Bindungsfrist eines Automatenaufstellvertrages in angemessenem Verhältnis zur Tilgungszeit der Darlehen stehen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, AGB-Gesetz, Anhang §§ 9 - 11 Rndnr. 142).
Der erste Darlehensvertrag vom 21.09.2001 über 3.500,00 DM ist in diese Berechnung einzubeziehen, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit den Automatenaufstellverträgen abgeschlossen wurde. Ob der zweite Darlehensvertrag vom 18.02.2003 über 2.100,00 EUR entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Radolfzell für die Beurteilung der Angemessenheit wesentlich ist, kann offen bleiben. Dafür könnte die ausdrückliche Bezugnahme in Ziffer 4 des Darlehensvertrags vom 18.02.2003 sprechen, welche die getroffenen Laufzeitregelungen in den streitgegenständlichen Automatenaufstellverträgen nochmals bestätigt.
Selbst wenn man aber beide Darlehen berücksichtigt, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebenen Laufzeit von neun Jahren. Die Tilgungszeit für das erste Darlehen würde angesichts der geringen Tilgungsraten in Höhe der Automatenprovisionen von durchschnittlich 28,00 EUR pro Monat ca. fünf Jahre betragen. Das zweite Darlehen würde auf der Grundlage der vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in weniger als zwei Jahren getilgt werden. Bindungsfristen in Automatenaufstellverträgen gelten als nicht unangemessen, wenn sie das Doppelte der vorgesehenen Tilgungsfrist, nicht aber mehr als fünf Jahre betragen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, a. a. O., Rndnr. 142; OLG Frankfurt Mar 1987 Januar; OLG Naumburg Mar 1995 Januar). Im vorliegenden Fall ist die Grenze von fünf Jahren deutlich überschritten. Zudem würde die Tilgungszeit des ersten Darlehens nur deshalb so lange betragen, weil die erzielten monatlichen Umsätze so gering sind. Wie anhand des zweiten Darlehens erkennbar ist, wäre auch beim ersten Darlehen eine kürzere Tilgungsdauer durchaus möglich gewesen. Die Laufzeit der Verträge und damit die wirtschaftliche Bindung des Beklagten steht aus Sicht der Kammer in keinem Verhältnis zu den geringfügigen wirtschaftlichen Vorteilen, die ihm die vertraglichen Regelungen bieten.
Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 159 ff.; NJW 1985, 53 ff.) können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach diesen Entscheidungen ist die formularmäßige Vereinbarung von längeren Laufzeiten in Abhängigkeit zur Höhe der gewährten Darlehen und zur Höhe der Automatenumsätze möglich. Dabei hat der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung eine zehnjährige Vertragsdauer für angemessen befunden, weil sie durch eine hohe Gewinnbeteiligung in Höhe von 30 bzw. 40 % an den Einspielergebnissen ausgeglichen wurde. Diese Gewinnbeteiligung entsprach einem Betrag von ca. 700,00 DM monatlich, der dem betroffenen Gastwirt zufloss. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, kam es für die vorgenommene Wertung nicht nur auf die relative Beteiligung an den Einnahmen der Geräte, sondern auch maßgeblich auf die tatsächlich erzielten absoluten Beträge an. Daraus folgt, dass sich der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fall keinesfalls mit dem vorliegenden vergleichen lässt, in dem lediglich durchschnittlich 28,00 EUR monatliche Automatenprovision für den Beklagten anfallen. Hinzu kommt, dass die Darlehen in Höhe von 3.889,52 EUR insgesamt nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1076 f.). Die geringe Umsatzbeteiligung des Beklagten und die wirtschaftlich eher unbedeutenden Darlehensbeträge sind daher nicht geeignet, die lange Vertragsdauer von neun Jahren zu rechtfertigen.
10 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.
11 
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Aufstellung von Zigaretten- und Süßwarenautomaten vom 10.09.2001 wurden durch die Kündigungen des Beklagten vom 06.11.2003 und 08.03.2004 beendet. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei den Automatenaufstellverträgen um Verträge, bei denen die mietvertraglichen Elemente dominieren (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., Einführung vor § 535 Rndnr. 19). Demzufolge gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften für Mietverträge. Die ordentliche Kündigung ist gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB grundsätzlich spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Vertragsende zulässig.
Die Kündigungsmöglichkeit war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Verträge jeweils in Ziffer 4 auf 9 Jahre befristet worden waren. Die Klausel Ziffer 4 ist gemäß § 307 BGB unwirksam - es ist das BGB in seiner neuen Fassung seit dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbar -, so dass die allgemeine gesetzliche Regelung über die Kündigung - also die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB - an die Stelle der unwirksamen Befristung tritt (§ 306 Abs. 2 BGB).
In der neunjährigen Bindungsfrist liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Da mit den Automatenaufstellverträgen die Hingabe von Darlehen von der Klägerin an den Beklagten verbunden war, sind die hierzu entwickelnden Grundsätze maßgeblich. Demnach muß die klauselartig vereinbarte Bindungsfrist eines Automatenaufstellvertrages in angemessenem Verhältnis zur Tilgungszeit der Darlehen stehen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, AGB-Gesetz, Anhang §§ 9 - 11 Rndnr. 142).
Der erste Darlehensvertrag vom 21.09.2001 über 3.500,00 DM ist in diese Berechnung einzubeziehen, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit den Automatenaufstellverträgen abgeschlossen wurde. Ob der zweite Darlehensvertrag vom 18.02.2003 über 2.100,00 EUR entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Radolfzell für die Beurteilung der Angemessenheit wesentlich ist, kann offen bleiben. Dafür könnte die ausdrückliche Bezugnahme in Ziffer 4 des Darlehensvertrags vom 18.02.2003 sprechen, welche die getroffenen Laufzeitregelungen in den streitgegenständlichen Automatenaufstellverträgen nochmals bestätigt.
Selbst wenn man aber beide Darlehen berücksichtigt, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebenen Laufzeit von neun Jahren. Die Tilgungszeit für das erste Darlehen würde angesichts der geringen Tilgungsraten in Höhe der Automatenprovisionen von durchschnittlich 28,00 EUR pro Monat ca. fünf Jahre betragen. Das zweite Darlehen würde auf der Grundlage der vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in weniger als zwei Jahren getilgt werden. Bindungsfristen in Automatenaufstellverträgen gelten als nicht unangemessen, wenn sie das Doppelte der vorgesehenen Tilgungsfrist, nicht aber mehr als fünf Jahre betragen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, a. a. O., Rndnr. 142; OLG Frankfurt Mar 1987 Januar; OLG Naumburg Mar 1995 Januar). Im vorliegenden Fall ist die Grenze von fünf Jahren deutlich überschritten. Zudem würde die Tilgungszeit des ersten Darlehens nur deshalb so lange betragen, weil die erzielten monatlichen Umsätze so gering sind. Wie anhand des zweiten Darlehens erkennbar ist, wäre auch beim ersten Darlehen eine kürzere Tilgungsdauer durchaus möglich gewesen. Die Laufzeit der Verträge und damit die wirtschaftliche Bindung des Beklagten steht aus Sicht der Kammer in keinem Verhältnis zu den geringfügigen wirtschaftlichen Vorteilen, die ihm die vertraglichen Regelungen bieten.
Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 159 ff.; NJW 1985, 53 ff.) können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach diesen Entscheidungen ist die formularmäßige Vereinbarung von längeren Laufzeiten in Abhängigkeit zur Höhe der gewährten Darlehen und zur Höhe der Automatenumsätze möglich. Dabei hat der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung eine zehnjährige Vertragsdauer für angemessen befunden, weil sie durch eine hohe Gewinnbeteiligung in Höhe von 30 bzw. 40 % an den Einspielergebnissen ausgeglichen wurde. Diese Gewinnbeteiligung entsprach einem Betrag von ca. 700,00 DM monatlich, der dem betroffenen Gastwirt zufloss. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, kam es für die vorgenommene Wertung nicht nur auf die relative Beteiligung an den Einnahmen der Geräte, sondern auch maßgeblich auf die tatsächlich erzielten absoluten Beträge an. Daraus folgt, dass sich der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fall keinesfalls mit dem vorliegenden vergleichen lässt, in dem lediglich durchschnittlich 28,00 EUR monatliche Automatenprovision für den Beklagten anfallen. Hinzu kommt, dass die Darlehen in Höhe von 3.889,52 EUR insgesamt nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1076 f.). Die geringe Umsatzbeteiligung des Beklagten und die wirtschaftlich eher unbedeutenden Darlehensbeträge sind daher nicht geeignet, die lange Vertragsdauer von neun Jahren zu rechtfertigen.
10 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.
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Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.

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