Urteil vom Landgericht Krefeld - 11 O 155/09

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.01.2011 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 7.247,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag in der Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten einen ergänzenden Buchauszug über alle von der Beklagten im Zeitraum vom 01.10.2008 bis einschließlich 24.07.2009 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen, wobei der jeweilige Buchauszug – soweit bereits Angaben gemacht wurden - über die bereits erteilten Angaben hinaus folgende Angaben zu enthalten hat:

-                                      Datum der Auftragsbestätigung

-                                      Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen

-                                      Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen

-                                      Datum und Nr. der Rechnung bzw. der Rechnung bei

        Teillieferung

-                                      Rechnungsbetrag

-                                      Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen

-                                      Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge

-                                      Wert des erteilten Auftrages

-                                      Datum der vollständigen Abwicklung

-                                      Auslieferungsfehlbestand

-                                      Grund für den Fehlbestand

-                                      Wert des Fehlbestandes.

Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, über sämtliche von ihm im Zeitraum vom 25.07.2009 bis 25.08.2010 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte Auskunft zu erteilen, welche Umsätze er erzielt hat und hier insbesondere anzugeben:

              a) Name und Anschrift der Kunden;

b) Umfang der abgeschlossenen Geschäfte, spezifiziert nach Art, Menge

und Preis der zu liefernden Ware;

c) Umfang der Ausführung der abgeschlossenen Geschäfte unter Angabe

des Umfanges der Lieferungen und der in Rechnung gestellten

Zahlungsbeträge.

Insoweit wird das Versäumnisurteil der Kammer aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen wurde. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil hinsichtlich der Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Die Widerklage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu

35 %.

Das Urteil ist für die Klägerin vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 € .

Streitwert: 46.047,60 €.


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