Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 266/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 52.920,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 53.045,32 vom 11.05.2010 bis zum 01.05.2011 und aus EUR 52.920,00 seit dem 02.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger EUR 11.306,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Am 10.12.2008 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den die Beklagte sich verpflichtete, für die Kläger ein Einfamilienhaus als Passivhaus auf dem von den Klägern bereitgestellten Grundstück in M., T-Str. 79 b zu errichten. Als Lohn für die vertraglichen Leistungen sollte die Beklagte einen Betrag von brutto EUR 254.488,91 erhalten.
3Grundlage des geschlossenen Vertrages waren das Leistungsverzeichnis, die Pläne vom 09.12.2008 und der vereinbarte Zahlungsplan. Auf diesen Vertrag (Bl. 245 ff. GA) und die Planzeichnung über das Bauteil Erdgeschoss vom 09.12.2008 (Bl. 331 GA) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
4Die Parteien hatten dem Baufortschritt entsprechende acht Teilzahlungstermine wie folgt fest vereinbart:
51. Teilzahlung Statik, Vermessung, Baubeginn/Erdarbeiten EUR 50.000,00
6Erdgeschossherstellung ohne Decke
72. Teilzahlung Obergeschossherstellung EUR 35.000,00
83. Teilzahlung Fertigstellung Rohbau Dachstuhl EUR 35.000,00
94. Teilzahlung Dachrinnen und Kantenverkleidung EUR 35.000,00
10Dacheindeckung
115. Teilzahlung Rohinstallation Heizung Sanitär Elektro EUR 35.000,00
12Montage der Fensterelemente
136. Teilzahlung Verfugung, Putzarbeiten ohne Beiputz, EUR 30.000,00
14Estricharbeiten
157. Teilzahlung Treppen und Trockenbau EUR 22.000,00
168. Teilzahlung Fertiginstallationen Innentüren, Übergabe EUR 12.488,91
17des Hauses.
18Zu den einzelnen Zahlungen vereinbarten die Parteien das Folgende:
19„Die Rechnungen sind zahlbar und fällig sofort nach Erhalt der Rechnung. Es gilt als vereinbart, dass die Raten binnen fünf Werktagen auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sein müssen. Bei verspätetem Geldeingang verlängert sich die Bauzeit entsprechend und ein Zuschlag von 3% auf die entsprechende Rate gilt als vereinbart.“
20Die 1. Teilzahlung hat die Beklagte mit Rechnung vom 14.05.2009,
21die 2. Teilzahlung mit Rechnung vom 16.06.2009,
22die 3. Teilzahlung mit Rechnung vom 01.07.2009,
23die 4. Teilzahlung mit Rechnung vom 03.08.2009,
24die 5. Teilzahlung mit Rechnung vom 21.08.2009,
25die 6. Teilzahlung mit Rechnung vom 21.09.2009
26von den Klägern angefordert.
27Zahlungen hierauf erhielt die Beklagte hierauf wie folgt:
28am 29.05.2009 auf die Rechnung vom 14.05.2009,
29am 24.06.2009 auf die Rechnung vom 16.06.2009,
30am 13.07.2009 auf die Rechnung vom 01.07.2009,
31am 06.08.2009 auf die Rechnung vom 03.08.2009,
32am 05.10.2009 auf die Rechnung vom 21.09.2009.
33Ob die Kläger eine Zahlung auf die Rechnung vom 21.08.2009 geleistet haben, ist zwischen den Parteien streitig.
34Zu Beginn des Jahres 2010 verlangte die Beklagte von den Klägern die Zahlung der 7. Baurate. Die Kläger lehnten diese Zahlung ab und beriefen sich darauf, dass der bis dahin erreichte Bautenstand dieser Anforderung nicht entspreche. Mit Schreiben vom 05.02.2010 forderten sie die Beklagte auf, die Arbeiten zur Fertigstellung des Hauses fortzuführen und setzten ihr hierzu eine Frist bis zum 19.02.2010. Nachdem die Beklagte diese Frist hatte verstreichen lassen und schließlich auch ein weiteres Gespräch der Parteien am 19.04.2010 die Beklagte nicht hatte veranlassen können, weiter tätig zu werden, sprachen die Kläger der Beklagten gegenüber mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2010 die fristlose Kündigung des Bauvertrages aus. Ferner beauftragten sie den von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Maurer- und Betonbauerhandwerk Herrn Dr. C. aus N., den tatsächlichen Bautenstand festzustellen. Dieser traf seine Feststellungen mit Stand vom 11.05.2010 und ermittelte noch ausstehende Restarbeiten im Wert von brutto EUR 92.175,23. Seine Leistungen stellte der Gutachter den Klägern mit
35EUR 2.997,50 in Rechnung.
36In der Zwischenzeit haben die Kläger das Haus auf eigene Kosten fertig stellen lassen.
37Insbesondere die hierbei angeblich entstandenen Mehrkosten sind Gegenstand der Klage.
38Die Kläger meinen, diese Mehrkosten als Schadensersatz von der Beklagten beanspruchen zu können. Sie vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages berechtigt gewesen zu sein:
39Sie behaupten, dass die Beklagte die Weiterarbeit an dem Bauvorhaben ausdrücklich von der Zahlung der 7. Baurate abhängig gemacht habe. Diese habe die Beklagte allerdings, so ihre Ansicht, nicht zu beanspruchen gehabt. In diesem Zusammenhang behaupten sie, dass der Bautenstand von dem von ihnen eingeschalteten Gutachter zutreffend ermittelt worden sei und weder die Treppe noch der Trockenbau im Zeitpunkt der Zahlungsanforderung fertiggestellt gewesen sei. Bezogen auf die Treppe waren insoweit unstreitig lediglich die tragenden Konstruktionen der Treppen vorhanden, Beläge und Geländer fehlten. Vor diesem Hintergrund sind sie der Ansicht, dass die Beklagte zur Einstellung ihrer Arbeiten nicht berechtigt gewesen sei.
40Zur Höhe ihres Schadens behaupten die Kläger, auch auf die Anforderung der fünften Rate und damit insgesamt EUR 220.000,00 an die Beklagte gezahlt zu haben. Mit Rücksicht auf die von dem Gutachter Dr. C. ermittelten Kosten zur Fertigstellung des Objekts wenden sie eine Überzahlung des Werklohns an die Beklagte von EUR 57.686,32 ein (vereinbarter Werklohn von EUR 254.488,91 ./. gezahlter EUR 220.000 = ausstehender Restwerklohn von EUR 34.488,91; Kosten zur Fertigstellung von EUR 92.175,23 ./. ausstehendem Restwerklohn von 34.488,91 = EUR 57.686,32 Überzahlung).
41Außerdem sind sie der Ansicht, dass die Beklagte ihnen auch die Kosten für den Gutachter Dr. C. zu erstatten habe. Sie behaupten, diese Kosten ihrerseits bereits ausgeglichen zu haben.
42Ferner meinen sie, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz eines Mietzinsschadens verpflichtet sei, der nach ihrer Behauptung jedenfalls in Höhe von EUR 6.000,00 entstanden sei. Hierzu behaupten sie, von Dezember 2009 an über weitere sechs Monate in ihrer Mietwohnung gelebt zu haben, obschon ihnen der Bezug des Hauses für diese Zeit vertraglich zugesagt gewesen sei. Insoweit unstreitig war der Fertigstellungstermin – vorbehaltlich der rechtzeitigen Ratenzahlungen – mit dem 26.11.2009 vereinbart worden. Sie behaupten, in dieser weiteren Zeit eine monatliche Miete von EUR 1.000,00 netto gezahlt zu haben.
43Sie halten die Beklagte schließlich für verpflichtet, ihnen entstandene außergerichtliche Kosten für die Beauftragung ihrer heutigen Prozessbevollmächtigten zu ersetzen und ihnen Zinsen in der beantragten Höhe auf die einzelnen Schadenspositionen zu zahlen. Insoweit unstreitig war die Beklagte bereits mit dem Kündigungsschreiben vom 28.04.2010 aufgefordert worden, an sie EUR 57.686,32, Kosten für den Gutachter Dr. C. in Höhe von EUR 2.380,00 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.198,24 unter Fristsetzung zum 10.05.2010 zu zahlen.
44Sie beantragen,
451. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 57.686,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen;
462. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 2.997,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen;
473. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen;
484. die Beklagte zu verurteilen, ihnen außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.308,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu erstatten.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie behauptet, dass ihre Leistungen einen Wert von brutto EUR 226.047,64 gehabt haben, so dass die Kläger in Ansehung des durch sie erreichten Bautenstandes zur Zahlung weiterer EUR 43.777,14 verpflichtet seien. Sie behauptet, dass die Kläger bislang lediglich EUR 185.000,00 an sie gezahlt hätten, ein Zahlungseingang auf die Rechnung vom 21.08.2009 könne nicht festgestellt werden.
52Sie bestreitet, ihre Weiterarbeit von der Zahlung der 7. Baurate abhängig gemacht zu haben und behauptet, lediglich die nach dem Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen, sprich die 5. Baurate und die entsprechenden Verspätungszuschläge, vor einer Weiterarbeit eingefordert zu haben. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, dass es für die Erreichung des jeweiligen Bautenstandes auch nicht erforderlich gewesen sei, dass sämtliche Leistungen für den beschriebenen Leistungsstand bereits erbracht gewesen seien, ausreichend seien entsprechende Teilleistungen gewesen, so dass es etwa bezogen auf die 7. Rate auch unschädlich gewesen sei, dass Treppenbeläge und – geländer noch gefehlt hätten.
53Mit Rücksicht hierauf ist sie der Auffassung, sich selbst vertragsgemäß verhalten zu haben, so dass gegen sie gerichtete Schadensersatzansprüche schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommen könnten. Soweit es die verlängerte Bauzeit betrifft, meint sie, dass diese infolge des Zahlungsverzuges von den Klägern zu vertreten sei, im übrigen sei die Bauzeit, so ihre Behauptung, verzögert worden durch Schlechtwettertage zwischen Januar und März 2010, an denen sie unverschuldet an der Weiterarbeit gehindert worden sei. Gleiches gelte für in dieser Zeit von den Klägern ausgeführte Eigenleistungen, die sie, die Beklagte, behindert hätten.
54Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von gesamt EUR 22.050,94. Hierzu behauptet sie:
551.
56Am 05.06.2009 hätten die Kläger sie, die Beklagte – insoweit unstreitig – beauftragt, ihnen einen Kaufvertrag über das benachbarte Grundstück Gemarkung M, Blatt 187, lfd. Nr. 7, Flur 38, Flurstück 106 zu vermitteln. Dies sei gelungen, so dass die Kläger das Grundstück auf ihre Vermittlung für EUR 130.000,00 – auch insoweit unstreitig – hätten erwerben können. Es sei vereinbart gewesen, so die Behauptung der Beklagten, dass ihre Leistung mit 3% der Kaufvertragssumme entlohnt werden würde. Darüber verhalte sich ihre Rechnung vom 24.03.2010 über EUR 4.641,00.
57Demgegenüber bestreiten die Kläger, dass eine Maklerprovision überhaupt vereinbart worden sei.
582.
59Am 09.06.2009 hätten die Kläger sie ferner mit den Leistungsphasen 1 – 8 des
60§ 15 HOAI a.F. beauftragt, nachdem sie beschlossen hatten, auch dieses weitere Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen zu lassen. Ihre Leistungen habe sie mit Rechnung vom 06.04.2010 über EUR 6.938,92 in Rechnung gestellt.
61Die Kläger bestreiten eine entsprechende Beauftragung; sie bestreiten ferner, dass die Beklagte entsprechende Arbeiten erbracht habe.
623.
63Sie meint, wegen verspäteter Ratenzahlungen auf die Rechnungen vom 14.05., 16.06., 01.07., 21.08. und 21.09.2009 Zuschläge von je 3% auf den jeweiligen Rechnungsbetrag erheben zu können, so dass sich ein weiterer Forderungsbetrag in Höhe von EUR 5.550,00 ergebe.
64Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klausel in dem Vertrag, die den 3%-igen Zuschlag vorsieht, eine unwirksame Geschäftsbedingung sei. Außerdem behaupten sie, dass die späteren Zahlungen darauf zurückzuführen seien, dass der jeweilige Bautenstand nicht erreicht gewesen und der von ihnen in Anspruch genommene Kredit deshalb jeweils nicht früher abrufbar gewesen sei.
65Die Beklagte erwidert hierauf, die entsprechende Klausel mit den Klägern ausgehandelt zu haben.
664.
67Am 09.06.2009 sei sie von den Klägern zudem mit der Erstellung der Statik, der Berechnung der Energieeinsparung sowie mit der Erstellung der Bescheinigung zum KfW-Antrag bezüglich des weiteren Grundstücks beauftragt worden. Ihre Leistungen habe sie mit Schreiben vom 29.12.2009 über EUR 4.795,70 in Rechnung gestellt.
68Die Kläger bestreiten, der Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben; außerdem bestreiten sie, dass die Beklagte entsprechende Leistungen erbracht habe.
695.
70Schließlich stehe ihr ein Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren EUR 125,32 zu. Insoweit unstreitig verschulden die Kläger der Beklagten einen Betrag in dieser Höhe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts O. vom 02.05.2011 zu Az. 5 M 0870-10.
71Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
72Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 03.08.2012 und 14.06.2013 (Bl. 467 f.) Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 31.01.2013 (Bl. 436 ff. GA), das Gutachten des von der Industrie- und Handelskammer mittlerer Niederrhein öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Dipl.-Ing. Architekt I. E. aus L. vom 05.11.2013 und auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2014 (Bl. 526 ff. GA) verwiesen.
73Entscheidungsgründe
74Die Klage hat in Höhe von EUR 64.226,10 nebst zuerkannter Zinsen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
751.
76Die Kläger hatten ursprünglich Anspruch auf Erstattung der für die Fertigstellung ihres Hauses entstehenden Mehrkosten in Höhe von brutto EUR 57.686,32 aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. In Höhe von EUR 4.766,32 ist dieser Anspruch jedoch durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gem. § 389 BGB erloschen:
77Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über die Errichtung des Hauses auf dem Grundstück T-Str.79 b in O. verletzt, indem sie die Weiterarbeit von weiteren Zahlungen der Kläger abhängig gemacht hatte. Auf solche hatte sie auch im Zeitpunkt der von den Klägern ausgesprochenen fristlosen Kündigung am 28.04.2010 keinen Anspruch:
78a) Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Zahlung der fünften Baurate. Diese war durch Zahlungen der Kläger am 04.11.2009 in Höhe von EUR 10.000,00, am 09.11.2009 in Höhe von EUR 12.000,00 und am 10.11.2009 in Höhe von EUR 13.000,00 bereits erledigt. Die Kläger haben zu den Daten dieser Zahlungen im einzelnen vorgetragen; diesem Vortrag ist die Beklagte hiernach nicht weiter entgegengetreten. Vor allem aber hat sie in ihrem Schreiben vom 05.02.2010 (Anlage K 11 wie Bl. 91 GA) selbst „drei Prozent Zinsen für die verspätete Teilzahlung Nr. 5“ in Höhe von EUR 1.050,00 gegen die Kläger geltend gemacht, was ihre Behauptung widerlegt, einen Zahlungseingang auf die entsprechende Rechnung vom 21.08.2009 nicht erhalten zu haben.
79b) Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Zahlung dreiprozentiger Zuschläge wegen angeblich verspäteter Zahlungen auf die angeforderten Bauraten Nr. 1 bis 6 in Höhe von gesamt EUR 5.550,00. Ob die Zahlungen der Kläger tatsächlich verspätet waren, kann dahinstehen. Denn die entsprechende Vertragsklausel, die den Zuschlag von drei Prozent auf die entsprechende Rate im Falle der verspäteten Zahlung als vereinbart beschreibt, ist gem. § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Hiernach sind entsprechende Schadenspauschalen nur dann wirksam, wenn sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen und sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestatten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder jedenfalls wesentlich niedriger als die Pauschale. Zumindest am letzterem fehlt es. Ein Gegenbeweis wird für die Kläger durch diese Klausel nicht zugelassen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass diese Klausel mit den Klägern ausgehandelt worden sei, fehlt hierzu jeder substantiierte Vortrag.
80c) Die Beklagte hatte ferner keinen Anspruch auf Zahlung der 7. Baurate. Diese sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen zahlbar sein bei Erreichen des Leistungsstandes „Treppen und Trockenbau“. Damit kann bei verständiger Betrachtung allein gemeint sein, dass die Zahlung der entsprechenden Rate hatte abrufbar sein sollen, sobald die Leistungen, die zu diesem Leistungsstand gehören, vertragsgemäß erbracht sind. Wollte man dies mit der Beklagten anders sehen, hätte dies zur Folge, dass sie mit sämtlichen Leistungen, die zur Geltendmachung der 1. bis 7. Baurate hatten berechtigen sollen, lediglich hätte anfangen müssen, um bis auf die vorgesehene Restzahlung von EUR 12.488,91 den gesamten Werklohn kassieren können, und dies ohne den Klägern einen entsprechenden Gegenwert zu verschaffen. Dass dies weder dem Verständnis der Kläger entsprochen haben kann noch dem eines objektiven Dritten entsprochen haben würde, dürfte so sehr auf der Hand liegen, dass es hierzu aus Sicht des Gerichts keiner weiteren Ausführungen bedarf. Unstreitig ist ein solcher vertragsgerechter Zustand bezogen auf die 7. Baurate bis zuletzt durch die Beklagte nicht hergestellt worden. Sie räumt ein, dass auch im Zeitpunkt der Kündigung lediglich die tragenden Konstruktionen der Treppen vorhanden waren, dagegen Beläge und Treppengeländer gänzlich fehlten. Inwieweit die Trockenbauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, spielt hiernach an dieser Stelle keine Rolle.
81Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang schließlich nicht mit der Behauptung entlasten, ihre Weiterarbeit von entsprechenden Zahlungen nicht abhängig gemacht zu haben. Auf die Aufforderungen der Kläger vom 17.03.2010, die Arbeiten umgehend wieder aufzunehmen, hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2010 (Bl. 254 GA) geantwortet, dass sie eine Vertragstreue der Kläger nicht feststellen könne, wiewohl sie, die Beklagte, sich an den Vertrag gebunden fühle. Hieraus konnten die Kläger nichts anderes schließen, als dass die Beklagte die Arbeiten nicht fortführen werde, wenn weitere – nicht zu beanspruchende – Zahlungen ausblieben. Dass die Kläger die Beklagte so auch richtig verstanden hatten, folgt schließlich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger, die Beklagte habe in einem parallelen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht O. zu Az. 17 C 291/10 vorgetragen, „sie habe den weiteren Fortgang der Leistungen von den weiter geschuldeten Werkvergütungsleistungen der Kläger abhängig gemacht“.
82Der Umstand, dass die Beklagte ihre Weiterarbeit hiernach ernsthaft und endgültig von der Zahlung weiterer Vergütung abhängig gemacht hatte, obwohl sie hierauf eindeutig keinen Anspruch hatte, berechtigte die Kläger am 28.04.2010, den Werkvertrag fristlos analog § 314 BGB zu kündigen (vgl. nur OLG Frankfurt BauR 1988, 599 ff.). Angesichts der Erklärungen der Beklagten noch im Schreiben vom 19.03.2010, indem eine ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten liegt, waren zur Wirksamkeit der Kündigung eine weitere Fristsetzung, die Arbeiten aufzunehmen oder eine Abmahnung nicht mehr erforderlich.
83In der Rechtsfolge dieser außerordentlichen Kündigung haben die Kläger Anspruch auf Erstattung derjenigen Mehrkosten, die ihnen zur Fertigstellung des Objekts entstehen werden.
84Nachdem das Objekt nach der Kündigung durch sie fertiggestellt worden ist, haben sie den erreichten Bautenstand zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung mit der Beklagten darzulegen und zu beweisen.
85Den erreichten Bautenstand haben sie durch Vorlage des Privatgutachtens vom 27.05.2010, erstellt durch den Maurer- und Betonbauermeister Dr. C. im einzelnen dargelegt. Nach dem Ergebnis der hierzu erhobenen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Planungsleistung „Blower Door Test“ noch ausstand als es zur Vertragskündigung gekommen war. Dies hat der als Zeuge vernommene Privatgutachter überzeugend bestätigt wie sich allein daraus ergibt, dass dieser Test selbstredend nach der Fertigstellung des Objektes durchzuführen ist. Ebenfalls plausibel war seine Bekundung, dass für die Fertigstellung Baustrom und Bauwasser ebenso wie ein Baugerüst benötigt werden würden, schließlich Bauzaunelemente wie Bauschutt und Abfall zu beseitigen sein würden. Unter Bezugnahme auf sein privates Gutachten hat der Zeuge sodann bestätigt, dass Erdarbeiten wie Arbeiten zur Grundstücksentwässerung und Aushub von Fundamenten, die Lieferung und der Einbau von Füllkies sowie die Planierung des Oberbodens, einzelne Rohbau- und Fassadenarbeiten im Mai 2010 ebenso ausgestanden hatten wie einzelne Dachstuhlarbeiten, Arbeiten zur Dacheindeckung, Arbeiten zur Fertigstellung der Fensteranlagen, hier insbesondere die Montage und Versiegelung der Fensterbänke und die Montage von Außenraffstores, Verputz- und Estricharbeiten, die komplette Verlegung von Fußbodenbelägen und Wandfliesen, die Fertigstellung der Innentreppen, zahlreiche Trockenbauarbeiten sowie schließlich der Ausführung der kompletten Pflasterarbeiten.
86Im einzelnen hat der Zeuge Dr. C. unter Bezugnahme auf das zu seinem Privatgutachten gehörige Kosten-LV vom 11.05.2010, dort Seite 3 bis 10, Seite 17 bis19, Seite 21 bis 24, bestätigt, dass zur Fertigstellung noch fehlten:
87a) für die Grundstücksentwässerung: 41,5 m Kanalgraben herstellen, einschließlich Verfüllen und Verdichten, 41,5 m 100 mm Hart-PVC Rohr liefern, die in Gräben zu verlegen waren, 20 Stück Bögen für Hart-PVC Rohr mm, 4 Stück Abzweige für Hart-PVC Rohr, 100 mm SML-Rohr, die in vorhandenen Gräben zu verlegen waren, 1 Stück Grundleitung an den bestehenden Revisionsschacht herstellen.
88b) Für Erdarbeiten: 1,1 m³ Fundamente der Terrassenüberdachung ausheben, die vorhandenen Arbeitsräume verfüllen und verdichten, 6,6 m ³ lehmfreien Füllkies für die Arbeitsräume liefern, einbauen und verdichten, 470 m² Oberboden auf dem Grundstück grob planieren.
89c) Rohbau: 1,1 m³ Beton liefern und in die Fundamentgräben der Terrassenüberdachung einbauen, 10,1 m² Mauerwerk KS als Terrassenaußenwand liefern und Wand herstellen, 3,4 m Edelstahlanker als Bohranker für die Befestigung der Terrassenwand liefern und einbohren, 0,7 m² Sperrpappe als Horizontalabsperrung der Terrassenwand liefern und in das Mauerwerk einbauen.
90d) Fassade: Dämmung fehlte bis auf eine Teilfläche von 184 m ² ganz.
91e) Dachstuhl: 1 Stück Holzstütze der Terrassenüberdachung liefern und einbauen einschließlich Eisenschuh zur Befestigung der Stütze auf dem Betonfundament.
92f) Dacheindeckung: 9 m Anschluss der Gaubenseiten in die schräge Dachhaut liefern und herstellen, 4 m Gussstandrohre zwischen Grundleitung und Fallrohr liefern und einbauen, 14,5 m Zink-Fallrohre liefern und an die Rinnen und Standrohre anschließen, 50,7 m² Endanstrich der Holzschalung des Dachüberstandes, 154,9 m Endanstrich der Holzbauteile des Dachüberstandes.
93g) Fenster: 2 Stück Fensteroliven, 4,7 m² Innenfensterbänke Naturstein geschliffen und poliert, 27,2 m Dauerelastische Verfugung der Fugen der Natursteinfensterbänke mit Silikon, 19,4 m Aluminium-Fensterbänke schadhaft gegen neue austauschen, 15,6 m Fensterbänke mit Dämmstoff vollflächig unterfüttern, 44,6 m² Außenraffstores liefern und einbauen.
94h) Putz: 12,8 m Gipsputz auf Treppenwangen, Beiputzarbeiten an Fensterbänken, Fehlstellen und Schlitzen.
95i) Estrich: 2,3 m Estrich vor der Haustür anarbeiten, 9,4 m Estrich an die Deckenkanten in den Obergeschossen anarbeiten einschließlich Anschlussbewehrung und Randabschlussprofil, 15,4 m² schwimmender Estrich einschließlich Dämmung im Bad des Spitzbodens einbauen.
96j) Fußböden: Fußbodenbeläge und Wandfliesen fehlten in allen Räumen.
97k) Innentreppen und Geländer: Beläge und Geländer fehlen auf der Betontreppe.
98l) Trockenbau: 1 Innengerüst, 9,2 m² GK-Ständerwerk im Bad Spitzboden einschließlich Dämmung und Verspachtelung, 5,3 m² GK-Drempelwand im Spitzboden einschließlich Dämmung und Verspachtelung, 34,5 m² GK-Platten uner First, Decken und offene Ständer- und Drempelwände montieren einschließlich Verspachtelung, 19,1 m² Mineralfasermatten liefern und in offene Ständer- und Drempelwände einbauen, 7 m² Installationsschachtverkleidungen und Abkastungen aus GK einschließlich Dämmung und Verspachtelung liefern und einbauen, davon 18,5 m² Gipskartonplatten als Feuchtraumplatten, Verspachteln der vorhandenen GK-Flächen in allen Räumen des Dachgeschosses und des Spitzbodens.
99m) Pflaster: Das Pflaster für die Zufahrt, Stellplätze und die Terrasse fehlte komplett.
100Wegen der Einzelheiten der von dem Zeugen bestätigten Mengen, die in Bezug auf diese Gewerke noch herzustellen waren, wird Bezug genommen auf sein privates Gutachten vom 27.05.2010, hier auf das auf den 11.05.2010 datierende Kosten-LV, dort Seite 3 bis 10, Seite 17 bis19, Seite 21 bis 24. Diese Positionen sind mit dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung im einzelnen erörtert worden. Der Zeuge hat bestätigt, dass er ein entsprechendes Aufmaß über die unfertigen Arbeiten genommen und er dessen Ergebnis in der vorbezeichneten Aufstellung genau aufgeführt habe. An der Richtigkeit seiner Aussage bestehen keine Bedenken. Daran ändert es nichts, dass er als Privatgutachter für die Kläger tätig gewesen ist, als er die entsprechenden Messungen vorgenommen hatte. Der Zeuge ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als gewissenhafter Sachverständiger bekannt. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er die Beklagte mit seiner Aussage und/oder seinem Privatgutachten etwa hatte übervorteilen wollen. Darüber hinaus schließen aber auch die Feststellungen des Gerichtssachverständigen E. entsprechende Zweifel aus. Dieser hat in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 ausgeführt, dass er die Mengen, die der Zeuge Dr. C. als unfertig angegeben habe, jeweils anhand der ihm überlassenen Bauzeichnungen und der vermassten Grundrisse im einzelnen habe nachvollziehen können. Danach liegt es Sicht des Gerichts fern, von einer Voreingenommenheit des Zeugen Dr. C. auszugehen. Gegen die Richtigkeit seiner Aussage spricht es auch nicht, dass er in der Tat angegeben hatte, dass sich die Fläche der fehlenden Außenraffstores nur auf die Fenster bezieht, an denen nach den vertraglichen Vereinbarungen solche auch hatten angebracht werden sollen, mithin an der Süd-, West- und Ostseite des Hauses. Tatsächlich aber bezieht sich die von ihm ermittelte Fläche auf alle vier Seiten des Hauses wie die Feststellungen des Sachverständigen E. ergeben haben, denen zu folge die betreffende Fläche von 44,6 m² auf 38,67 m² zu reduzieren ist. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass er sich wegen der genauen Fläche dieser Fehlmenge nur auf seine Aufstellung vom 11.05.2010 berufen könne und er sich bei deren Erhebung an dem ihm vorgelegten Bauvertrag orientiert habe. Hieraus ergibt sich, dass er insoweit einem Irrtum unterlegen war, als er die Flächen auch auf der Nordseite des Objektes mit eingerechnet hatte. Den Rückschluss auf eine bewusst unrichtige Aussage lässt das allerdings ebenso wenig zu wie die Annahme, auch seine übrigen Messungen könnten unrichtig sein. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Feststellungen, die der Sachverständige E. unter Verwendung der Baupläne selbst und unabhängig von dem Zeugen Dr. C. getroffen hatte.
101Soweit die Beklagte reklamiert, auch die Terrassenaußenwand und die Terrassenüberdeckung, die der Zeuge Dr. C. als fehlend beschrieben hatte, seien vertraglich ebenso wenig geschuldet gewesen wie Außenraffstores an den Fenstern auf der Nordseite des Hauses, ist ihre Behauptung durch den Bauplan zum Bauteil Erdgeschoss vom 09.12.2008 aus Sicht des Gerichts widerlegt. Auch dieser Plan war unstreitig Bestandteil des geschlossenen Bauvertrages; er weist die entsprechende Terrassenwand und die Terrassenüberdachung ausdrücklich aus. Nachdem sich aus dem Vertrag nicht ergibt, dass diese Bauteile in Eigenleistung der Kläger hatten erbracht werden sollen, folgt daraus zwingend, dass diese Leistungen zum Auftragsumfang der Beklagten gehört hatten.
102Soweit die Beklagte im weiteren zunächst behauptet hatte, der Bauzaun sei im Mai 2010 bereits entfernt gewesen, ist sie der hiervon abweichenden Bekundung des Zeugen nicht mehr entgegengetreten; nachdem sie hiernach auch auf die Vernehmung der zu ihrem gegenteiligen Vortrag benannten Zeugen verzichtet hatte, ist ihr diesbezüglicher Vortrag als fallengelassen zu bewerten. Nichts anderes gilt für ihre ursprüngliche und von der Bekundung des Zeugen abweichende Behauptung, die Fensteroliven seien bereits sämtlich montiert gewesen. Ihren Beweisantritt hat sie auch insoweit nach Vernehmung des Zeugen Dr. C. fallengelassen. Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die Kläger hätten die Trockenbauarbeiten in Eigenleistung zu erbringen gehabt, setzt sie sich in Widerspruch zu dem geschlossenen Bauvertrag, der die Trockenbauarbeiten ausdrücklich dem ihr erteilten Auftrag zuweist.
103Danach ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Bautenstand durch die Aussage des Zeugen Dr. C. bewiesen ist und zwar im Sinne seiner Aufstellung in seinem Kosten-LV vom 11.05.2010 mit Ausnahme der dort angegebene Menge fehlender Außenraffstores.
104Für die Berechnung ihres Schadensersatzanspruches ist ferner festzustellen, welche Vergütung sie selbst geschuldet und erbracht hatten. Geschuldet waren unstreitig EUR 254.488,91. Hierauf gezahlt haben sie EUR 220.000,00. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
105Schließlich ist für den Schadensersatzanspruch festzustellen, welche Mehrkosten bei gleich bleibender Leistungen angefallen wären. Hierzu hat der Sachverständige E. festgestellt, dass die Kosten zur Fertigstellung sich auf etwa brutto EUR 112.000,00 belaufen hätten. Dabei kalkuliert er Kosten für den durchzuführenden Blower-Door-Test auf netto EUR 450,00. In seiner mündlichen Anhörung hat er hierzu angegeben, zwei Angebote für diese Leistungen bei Fachunternehmen eingeholt zu haben, um diese Kosten verifizieren zu können. Soweit die Beklagte meint, diese Kosten seinen dennoch überhöht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Kosten im Gegenteil eher knapp kalkuliert seien, weil der Test angesichts des Umstandes, dass das Haus ein Niedrigenergiehaus sei, eigentlich sogar zweimal durchgeführt werden müsse, nämlich einmal nach Fertigstellung der Luftdichtheitsebene und ein weiteres Mal nach Gesamtfertigstellung des Objekts. Diese Ausführung ist auch von Seiten der Beklagten unwidersprochen geblieben, so dass kein Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Sachverständigen besteht. Auch die Festsetzung der von ihm in Ansatz gebrachten Bauleitungs- und Regiekosten mit netto EUR 13.500,00 überzeugt. Er hat hierzu plausibel ausgeführt, dass die erforderliche Bauaufsicht aufwendig gewesen wäre, weil es letztlich um unerledigte kleingliedrige Arbeiten gegangen sei. Auch aus Sicht des Gerichts ist es deshalb nachvollziehbar, diese Kosten nach Tagwerken wie von dem Sachverständigen erfasst, anzusetzen. Den übrigen Kostenansätzen hat die Beklagte keine Einwände mehr entgegengebracht, nachdem der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hatte, dass die in Ansatz gebrachten Einzelpreise seiner Erfahrung entsprächen. Erläuternd und aus Sicht des Gerichts überzeugend hat er hierzu ausgeführt, über die üblicherweise berechneten Preise für die hier in Rede stehenden Gewerke eine Datenbank vorzuhalten, in die er entsprechend Einsicht genommen habe. Diese in der Datenbank ausgewiesenen Preise habe er als Einzelpreise in seine Aufstellung aufgenommen und so die Gesamtfertigstellungskosten ermittelt. An der Richtigkeit seiner Feststellungen besteht aus Sicht des Gerichts kein Zweifel. Die Einzelpreise sind jeweils konkret ausgeworfen und jeder für sich plausibel.
106Nachdem die Kläger selbst Restfertigstellungskosten nur in Höhe von brutto EUR 92.175,23 geltend machen, sind diese auf diesen Betrag begrenzt.
107Damit ergibt sich, das die Kläger jedenfalls mit Mehrkosten in Höhe von brutto EUR 57.686,32 belastet gewesen sind. Angesichts der Differenz der von ihnen geltend gemachten Kosten, die gestützt sind auf das private Gutachten des Zeugen Dr. C. und der von dem Sachverständigen E. ermittelten, spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Zeuge Dr. C. bei seinen Berechnungen bezogen auf die Außenraffstores versehentlich eine Fläche von 5, 93 m² zu viel in Ansatz gebrachte hatte.
108Durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist diese unter 1. ausgewiesene Klageforderung zum einen in Höhe von EUR 4.641,00 erloschen, § 389 BGB. Die Beklagte hatte gegen die Kläger einen Gegenanspruch in entsprechender Höhe aus § 652 Abs. 1 BGB. Mit dem Auftrag, die Beklagte möge ihnen den Abschluss eines Kaufvertrages über das benachbarte Grundstück vermitteln, haben die Parteien einen Maklervertrag geschlossen. An der Vergütungspflicht der Kläger für die entgegengenommene Maklerleistung änderte es nichts, wenn eine Provision mit der Beklagten nicht ausdrücklich vereinbart worden sein sollte, wie die Kläger behaupten. Gem. § 653 Abs. 1 BGB gilt der Mäklerlohn als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. So liegt es hier. Die Beklagte ist ein Immobilienunternehmen, die aus diesem Vertrag geschuldete Tätigkeit gehört zu ihrem Unternehmensgegenstand. Auch die aus dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen erbrachte sie nur gegen Entgelt. Damit ist in keiner Weise ersichtlich, dass sie für die Kläger in diesem Belag auch dann tätig geworden wäre, wenn ihr angesonnen worden wäre, dies ohne Entlohnung zu tun. Hätte es mit dem Vortrag der Kläger tatsächlich keine Vereinbarung über eine solche Vergütung gegeben, könnte die Beklagte danach den üblicherweise für die Vermittlung solcher Grundstücksgeschäfte vereinbarten Lohn verlangen, § 653 Abs. 2 BGB. Üblicherweise beanspruchen gewerblich tätige Makler für die Vermittlung von Grundstücksgeschäften keine geringere Provision als die 3% vom gezahlten Kaufpreis betragende. Damit deckt sich der von der Beklagten gestellte Anspruch. Ausgehend von dem unstreitig von den Klägern für das Grundstück gezahlten Kaufpreis von EUR 130.000,00 ergibt sich danach der von der Beklagten geltend gemachte Provisionsanspruch von brutto EUR 4.641,00.
109Zum anderen ist die Forderung der Kläger erloschen in Höhe weiterer EUR 125,32 und zwar durch den unstreitig in dieser Höhe zu ihren Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 02.05.2011.
110Die weiteren von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind hingegen unbegründet:
111Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohns von EUR 6.938,92 gegen die Kläger. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie für das weitere Bauvorhaben der Kläger Architektenleistungen nach § 15 HOAI a.F., hier Leistungsphasen 1 – 4 erbracht hat. Trotz des entsprechenden Bestreitens der Kläger hat sie in diesem Zusammenhang lediglich ihre auf den 06.04.2010 datierende Rechnung vorgelegt. Dies reicht für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Wäre sie tatsächlich für die Beklagten tätig geworden, hätte es nahegelegen, erstellte Planungsunterlagen oder einen erstellten Bauantrag für dieses weitere Bauvorhaben vorzulegen.
112Nichts anderes gilt für den unter dem 29.12.2009 berechneten Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Entgelts in Höhe von EUR 4.795,70 für die angeblich erstellte Statik für dieses weitere Bauvorhaben der Kläger, die angeblich erstellte Berechnung der Energieeinsparung und der Bescheinigung zum KfW-Antrag. Dass die Beklagte diese Leistung erbracht hat, ist von den Klägern gleichfalls bestritten. Auch hier versäumt es die Beklagte, die angeblich erstellten Unterlagen zur Substantiierung ihres Vortrages vorzulegen.
113Dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.550,00 als Zuschlag von 3% auf angeblich verspätete Bauraten hat, ist bereits ausgeführt.
114Auf den danach verbleibenden Restforderungsbetrag von EUR 52.920,00 haben die Kläger Anspruch auf Verzinsung wie folgt:
115Die Forderungen der Kläger auf Zahlung von Restfertigstellungskosten in Höhe von EUR 57.686,32 und der Beklagten auf Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von EUR 4.641,00 standen sich erstmals am 28.04.2010 aufrechenbar gegenüber. Mit Kündigungsschreiben vom 28.04.2010 hatten die Kläger ihren Anspruch in vorbezeichneter Höhe erstmals gegen die Beklagte geltend gemacht, die Forderung der Beklagten ist vollwirksam und fällig bereits seit März 2010. Damit ist die Forderung der Kläger in entsprechender Höhe zum 28.04.2010 erloschen gewesen.
116Nachdem sie die Beklagten in dem Kündigungsschreiben unter Fristsetzung zum 10.05.2010 zur Zahlung aufgefordert haben, ist die Beklagte mit der Restforderung zum 11.05.2010, mithin in Höhe von EUR 53.045,32 in Verzug geraten, § 286 Abs. 1 BGB.
117Die berechtigte Forderung der Kläger von damit EUR 53.045,32 und die weitere Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 125,32 traten sich dagegen erstmals aufrechenbar erst am 02.05.2011 gegenüber. Erst zu diesen Zeitpunkt ist der Verzug der Beklagten mit der Zahlung der Restforderung der Kläger in entsprechender Höhe beendet worden, so dass der Zinsanspruch der Kläger ab diesem Tag lediglich noch aus EUR 52.920,00 zu berechnen ist. Die Höhe des insoweit jeweils zuerkannten Zinsanspruches folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
1182.
119Die Kläger haben ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Beauftragung des Privatgutachters in Höhe von EUR 2.997,50 angefallen sind. Den Anfall und den Ausgleich dieser Kosten durch die Kläger hat der Zeuge Dr. C. bestätigt. Ein Grund, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln, ist auch insoweit nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Diesem Schadensersatzanspruch kann die Beklagte nicht mit Erfolg mit dem von ihr erhobenen Einwand entgegengetreten, die Kläger hätten mit der Einholung eines Privatgutachtens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie an seiner Stelle ein selbständiges Beweisverfahren hätten einleiten müssen. Die Feststellung des Bautenstandes war zum damaligen Zeitpunkt angezeigt; im übrigen ist auch ein Privatgutachten beweismäßig erheblich, weil es das Gericht der Hauptsache zwingt, sich auch mit seinem Ergebnis sorgfältig auseinander zu setzen. Die insoweit aufgewandten Kosten sind demgemäß nicht „überflüssig“ gewesen und deshalb nunmehr auch durch die Beklagte zu ersetzen.
120Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsen vor Rechtshängigkeit haben die Kläger auf diese Forderung indes nicht zu beanspruchen. Zwar haben sie die Beklagte auch zur Erstattung von Sachverständigenkosten für die Beauftragung des Herrn Dr. C. unter Fristsetzung zum 10.05.2010 aufgefordert. Diese haben sie allerdings, geltend gemacht in Höhe von EUR 2.380,00, als „vorläufig“ bezeichnet, ohne der Klägerin diese Kosten nachvollziehbar darzulegen. Allgemeine Voraussetzung des Verzuges ist aber das Bestehen eines vollwirksamen Anspruchs und damit zugleich seine substantiierte Darlegung, an der es vorliegend im Schreiben vom 28.04.2010 fehlt.
1213.
122Im Wege des Schadensersatzes ist die Beklagte zudem verpflichtet, den Klägern den ihnen entstandenen Mietzinsschaden in Höhe von EUR 6.000,00 zu ersetzen. Durch die Vorlage ihres Mietvertrages haben die Kläger dargetan, eine monatliche Miete von netto EUR 1.000,00 geschuldet zu haben. Das hat die Beklagte nach Vorlage des Vertrages nicht weiter bestritten. Sie meint allerdings, dass sich die Bauzeit durch verspätete Zahlungen der Beklagten und durch Schlechtwettertage zu Beginn des Jahres 2010 verlängert habe, so dass sie die Verschiebung des Fertigstellungstermins nicht zu vertreten habe. Mit diesem Einwand kann die Beklagte im Ergebnis nicht durchdringen. Dabei kann es im Ergebnis offen bleiben, ob die Klausel im Bauvertrag „ Bei verspätetem Geldeingang verlängert sich die Bauzeit und ein Zuschlag von 3% auf die entsprechende Rate gilt als vereinbart“ in Bezug auf die Bauzeitverlängerung teilbar oder diese insgesamt gem. § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam ist. Denn selbst wenn die Kläger die Zahlungen verzögert haben sollten, handelte es sich dabei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um nicht mehr als insgesamt 52 Tage. Ausgehend von einem vereinbarten Fertigstellungstermin am 26.11.2009 hätte das Haus mithin spätestens Ende Januar 2010 fertig sein müssen. Auf Schlechtwettertage Anfang des Jahres 2010 kann sich die Beklagte nicht berufen, weil das Haus hier zum einen bereits überwiegend hätte fertig sein müssen und zum anderen, wie die Aussage des Zeugen Dr. C. gezeigt hat, ein erheblicher Anteil der Arbeiten im Haus zu erbringen gewesen ist, an denen die Beklagte die Witterungsverhältnisse mithin nicht gehindert haben können.
123Soweit sie in diesem Zusammenhang schließlich einwendet, die Kläger hätten ihnen bei ihren Arbeiten in dieser Zeit mit Eigenleistungen erheblich im Wege gestanden, bleibt ihr Vortrag völlig unsubstantiiert und ist damit nicht berücksichtigungsfähig. Im Ergebnis ist kann damit davon ausgegangen werden, dass die Kläger das Haus spätestens Anfang Februar 2011 hätten beziehen können müssen, noch im Mai 2011 war das Haus aber zu mehr als 35% unfertig, wie das Gutachten des Sachverständigen E. ergeben hat. Dass die Kläger von hier an weitere drei Monate in ihrer Mietwohnung hatten bleiben müssen, bevor sie ihr Haus hatten beziehen können, ist hiernach mehr als plausibel.
124Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
1254.
126Schließlich schuldet die Beklagte den Klägern den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insoweit unbestritten EUR 2.308,60. Auch diese sind von dem Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB erfasst.
127Mit der Zahlung in Verzug ist die Beklagte insoweit allerdings erst seit Rechtshängigkeit, so dass der insoweit zuerkannte Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB folgt. Zwar war die Beklagte auch zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bereits mit Schreiben vom 28.04.2010 unter Fristsetzung zum 10.05.2010 aufgefordert worden. Dieses Schreiben enthielt auch insoweit allerdings keine wirksame Mahnung, nachdem mit einem Betrag von EUR 3.198,24 insoweit weit übersetzte Forderung geltend gemacht worden ist.
128Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
129Streitwert: EUR 88.734,76.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 4x
- 17 C 291/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 2x
- BGB § 653 Mäklerlohn 2x
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 1x
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- BGB § 291 Prozesszinsen 3x
- BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs 1x