Urteil vom Landgericht Krefeld - 21 KLs 26/23

Tenor

Die Angeklagten L. und I. sind jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Der Angeklagte L. wird deswegen zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte I. wird deswegen zu einer

Jugendstrafe von 2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung der nachfolgend aufgeführten Gegenstände wird angeordnet:

Die Betäubungsmittel (1995 Cannabispflanzen), das gesamte Plantagenequipment, insbesondere 4 Lüfter/Silentboxen, 66 Lampen (600 Watt), 10 Ventilatoren (100 Watt), 2 Thermostate, 996 Blumentöpfe, 2 „Y.“ (600 Watt), 4 Aktivkohlefilter, 66 Trafos, 3 Vorschaltgeräte von P.;

3 Lüfter/Silentboxen, 66 Lampen (600 Watt), 10 Ventilatoren (100 Watt), 1000 Blumentöpfe, 2 Thermostate, 3 Aktivkohlefilter, 66 Trafos;

39 Säcke mit vertrockneten Cannabisstängeln

Der Angeklagte L. trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Angeklagten I. wird von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen, seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.

Angewendete Vorschriften:

bezüglich des Angeklagten L.:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 (i.V.m. Anlage I-III BtMG in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung), 3 Abs. 1, 33 BtMG, §§ 27, 52, 74 StGB

bezüglich des Angeklagten I.:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 (i.V.m. Anlage I-III BtMG in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung), 3 Abs. 1, 33 BtMG, §§ 27, 52, 74 StGB; §§ 1, 21, 105 ff. JGG


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