Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 303/25
Orientierungssatz
1. Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Eine Feststellung nach § 62 FamFG ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung die Beschaffenheit einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Das Unterbleiben der Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt einen solchen Verfahrensmangel dar.(Rn.23)
2. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet wegen der erheblichen Intensität des Eingriffs in die Grundrechte eines Betroffenen stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und begründet das berechtigte (Feststellungs-)Interesse.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 23.07.2025 in Gestalt des Antrags vom 25.07.2025 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 20.07.2025 über die Anordnung des Gewahrsams den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.)
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Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrags gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung von Gewahrsam.
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Mit Schriftsatz vom 20.07.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf der Grundlage von § 40 BPolG in Verbindung mit §§ 23, 417 FamFG gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Betroffene trotz bestehenden Hausverbots am 20.07.2025 um 11.26 Uhr wiederholt in der … des Hauptbahnhofs … angetroffen worden sei. Er habe auch im vorliegenden Fall höchst aggressiv Reisende um Barmittel angebettelt. Er sei am 20.07.2025 bereits fünfmal des Bahnhofs verwiesen worden. Beim Antreffen um 11.00 Uhr sei eine Strafanzeige erstattet worden. In diesem Zusammenhang sei gegen den Betroffenen ein förmlicher Platzverweis mit Androhung von Folgemaßnahmen ausgesprochen worden. Ein Unrechtsbewusstsein sei bei dem Betroffenen nicht zu erkennen. In den letzten Monaten sei der Betroffene bereits wegen ähnlicher Delikte 74-mal beanzeigt worden. Für den Betroffenen bestehe eine Betreuung. Der Betreuer sei gegen 11.30 Uhr telefonisch nicht erreicht worden. Zur Durchsetzung des Platzverweises sei gegen den Betroffenen eine Ingewahrsamnahme ausgesprochen worden.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 20.07.2025 persönlich angehört. Dabei hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene wirr rede und dass seinen Gedanken kaum zu folgen sei. Er habe angegeben, dass die Menschen verpflichtet seien, ihm einen Euro zu geben. Als ihm erneut mitgeteilt worden sei, dass er den Platzverweis befolgen müssen, habe er einige Male widersprochen. Im Anschluss daran hat das Amtsgericht um 13.27 Uhr einen Beschluss verkündet, mit dem es angeordnet hat, dass der Betroffene bis zum 20.07.2025 um 18.00 Uhr in Gewahrsam genommen werden könne. Auf den weiteren Inhalt des Anhörungsvermerks wird verwiesen.
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In der schriftlichen Abfassung des Beschlusses heißt es, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Gewahrsams nach § 39 BPolG gegeben seien. Wegen der Einzelheiten werde auf die Antragsschrift sowie den Anhörungsvermerk Bezug genommen. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
- 5
Die schriftliche Abfassung des Beschlusses sowie eine Durchschrift des Antrags hat das Amtsgericht an das Betreuungsgericht und den Betreuer zur Kenntnis übersandt. Eine Zustellung des Beschlusses nebst Anhörungsvermerk an den Betroffenen, dessen Betreuer und den Antragsteller ist ausweislich der Gerichtsakte nicht erfolgt. Auch eine Übersendung der Antragsschrift ist ausweislich der Gerichtsakte nicht erfolgt.
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Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene, vertreten durch dessen Betreuer, mit seiner Beschwerde vom 23.07.2025. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betroffene seit Jahren nicht gewahrsamsfähig sei. Dieses hätte unter der erforderlichen Hinzuziehung eines Arztes auch unmittelbar festgestellt werden können, sei darüber hinaus auch offensichtlich gewesen. So ergebe sich bereits aus dem Anhörungsvermerk, dass der Betroffene "wirr" geredet habe. Ein Arzt hätte zudem allein deshalb dazugeholt werden müssen, weil der Betroffene, dem Antragsteller gut bekannt, der Drogenszene am … Bahnhof zugehörig sei und damit der Verdacht auf das Vorliegen einer äußeren Vergiftung nahegelegen habe. Nur informatorisch sei mitgeteilt, dass bei dem Betreuungsgericht ein Unterbringungsverfahren anhängig sei.
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Mit Vermerk vom 24.07.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 hat der Betroffene beantragt, auszusprechen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe.
- 9
Die Beschwerdekammer hat mit Verfügung vom 25.07.2025 darauf hingewiesen, dass sich weder dem Antrag noch dem Beschluss des Amtsgerichts entnehmen lasse, dass der Betroffene auf eine Gewahrsamsfähigkeit ärztlich untersucht bzw. dass eine solche Überprüfung veranlasst worden sei. Zu bedenken sei hierbei, dass die Angelegenheit im Bereitschaftsdienst angefallen sei, gleichwohl das Amtsgericht das Verfahren als Hauptsacheverfahren geführt habe.
- 10
Der Antragsteller hat hierauf keine Stellungnahme abgegeben.
II.)
1.)
- 11
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig. Durch Ablauf der festgesetzten Zeitdauer des Gewahrsams hat sich der angefochtene Beschluss in der Hauptsache erledigt. Die Beschwerde ist mit dem vom Betroffenen verfolgten Rechtsschutzziel, dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1, 2 FamFG, dennoch weiterhin zulässig.
2.)
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Die Beschwerde ist auch begründet.
- 13
Auf den Antrag des Betroffenen ist nach § 62 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.07.2025 über die Anordnung des Gewahrsams rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG), verletzt hat.
- 14
Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen vor. Der Betroffene hat einen entsprechenden Feststellungsantrag am 25.07.2025 gestellt. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Weiterhin liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
a)
- 15
Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig.
- 16
Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Gewahrsams (§§ 39, 40 BPolG) im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens haben nicht vollständig vorgelegen. Insbesondere hat es an der notwendigen Feststellung darüber gefehlt, ob der Betroffene gewahrsamsfähig ist.
- 17
Die Ingewahrsamnahme eines erkennbar gewahrsamsunfähigen Betroffenen ist rechtswidrig (vgl. BGH BeckRS 2011, 16293; BGH NVwZ 2023, 1358). Bestehen vor Anordnung des Gewahrsams – für das Gericht erkennbar – hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gewahrsamsfähigkeit möglicherweise nicht oder nicht mehr gegeben ist, hat es gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Unterlässt es das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, verletzt die (weitere) Freiheitsentziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (BGH NVwZ 2023, 1358; BGH BeckRS 2011, 16293; BGH BeckRS 2013, 22641). So liegt es hier.
- 18
§ 26 FamFG verpflichtet das Gericht, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen anzustellen, wobei sich die Anforderungen, die an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht zu stellen sind, nur in sehr eingeschränktem Maße generell und abstrakt bestimmen lassen (BGH NVwZ 2023, 1358; BGH NJW 2022, 3439). Das Gericht hat im Rahmen der zuverlässigen Wahrheitserforschung nach § 26 FamFG jedenfalls die Untersuchungen vorzunehmen, die erforderlich sind. Hierzu ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, welche weiteren Ermittlungen Erfolg versprechen. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH NVwZ 2023, 1358; BGH FamRZ 2022, 1761). Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist dann zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige Bewertung nötig sein könnten, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt (BGH NVwZ 2023, 1358; BGH NStZ-RR 2022, 187 Rn. 22; BVerfGE NStZ 2021, 348).
- 19
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG, den in Gewahrsam Genommenen vor dem Tod oder einer schweren Gesundheitsgefahr zu bewahren, hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung und verlangt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BGH NVwZ 2023, 1358; vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2744). Drängen sich danach Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation auf, die in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Zurücktreten des Sicherungszwecks des Gewahrsams gebieten könnte, ist das Gericht gehalten, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu klären (BGH NVwZ 2023, 1358). Gegebenenfalls hat es insoweit ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH NVwZ 2023, 1358; vgl. hierzu auch: BVerfG NJW 2022, 2744 Rn. 41).
- 20
An diesen Grundsätzen ist auch dann festzuhalten, wenn ein Gericht ein Freiheitsentziehungsverfahren als Hauptsacheverfahren im Bereitschaftsdienst durchführt. Können in einem Hauptsacheverfahren in der gebotenen Zeit nicht alle Verfahrensgarantien eingehalten werden, kann ein Absehen von Verfahrensgarantien nicht damit begründet werden, dass die Sache im Bereitschaftsdienst angefallen ist. Stattdessen hätte die Möglichkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens erwogen werden müssen.
- 21
Daran gemessen, haben hinreichend konkrete und für das Amtsgericht erkennbare Anhaltspunkte bestanden, der Frage einer Haftfähigkeit des Betroffenen nachzugehen. In der Anhörung hat das Amtsgericht festgestellt, dass der unter Betreuung stehende Betroffene wirr rede und seinen Gedanken kaum zu folgen sei. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob von dem Betroffenen aufgrund einer psychischen Störung eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgehe, und damit zusammenhängend, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Gewahrsamnahme bzw. Einzelgewahrsamnahme bestehen. Nur damit hätte das Amtsgericht - zumal im Hauptsacheverfahren - den Schutz von Leib, Leben und seelischer Integrität des Betroffenen und der Verhütung von Gefahrenlagen für alle an der Ingewahrsamnahme Beteiligten sichergestellt. Gegebenenfalls hätte das Amtsgericht sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Hätte ein dringendes Bedürfnis für eine Ingewahrsamnahme bestanden, hätte der Weg des einstweiligen Anordnungsverfahrens beschritten werden müssen, wobei auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit, ggf. mit Hilfe einer ärztlichen Stellungnahme (aber eben nicht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens), vonnöten gewesen wäre.
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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erörterung zu den weiteren Voraussetzungen der §§ 39, 40 BPolG.
b)
- 23
Der Betroffene ist durch den Verfahrensmangel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung die Beschaffenheit einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Das Unterbleiben der Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt einen solchen Verfahrensmangel dar (vgl. hierzu auch BGH BeckRS 2013, 22641).
c)
- 24
Des weiteren liegt das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet wegen der erheblichen Intensität des Eingriffs in die Grundrechte eines Betroffenen stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und begründet das berechtigte Interesse (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2023, 915, Rn. 18).
3.)
- 25
Die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck als Beschwerdegericht ergibt sich aus § 72 Abs. 2 S. 2 GVG. Bei der Beschwerdesache handelt es sich um eine Freiheitsentziehungssache im Sinne von § 415 Abs. 1 FamFG. Denn die Freiheitsentziehung beruht auf Bundesrecht, nämlich den § 39, 40 BPolG.
4.)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
- 27
Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 FamFG ohne Zulassung statthaft ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 8x
- § 40 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 23 Verfahrenseinleitender Antrag 1x
- FamFG § 417 Antrag 1x
- § 39 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- Grundgesetz Artikel 104 1x
- §§ 39, 40 BPolG 4x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2023, 1358 8x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 3x
- Grundgesetz Artikel 2 3x
- NJW 2022, 3439 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2022, 1761 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2022, 187 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2021, 348 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2022, 2744 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- NJW-RR 2023, 915 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 72 1x
- FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x