Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 385/25

Leitsatz

1. Einem Verteidiger im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH steht gegen die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung kein eigenes Beschwerderecht aus §§ 59, 335 FamFG zu.
2. Die landesrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH über die Mitwirkung eines Verteidigers „passt nicht“ zu der bundesrechtlichen Regelung in § 317 FamFG über die Bestellung eines Verfahrenspflegers.

Verfahrensgang

vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 1. September 2025, 20a XIV 129/25 L, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers vom 16. September 2025 in Gestalt des Antrages vom 22. Oktober 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 1. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit der Beschwerde begehrt der Verteidiger des Betroffenen nunmehr die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 1. September 2025, mit dem eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den Betroffenen angeordnet worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe.

2

Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Er war mindestens seit Mai 2025 zunächst vorläufig gemäß § 126a StPO in der antragstellenden Klinik untergebracht; seit dem 30. Dezember 2025 ist er dort gemäß § 63 StGB untergebracht. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 wurde der Beteiligte zu 3 zum Betreuer des Betroffenen bestellt.

3

Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Lübeck den Antrag gestellt, gegen den Betroffenen eine ärztliche Zwangsmaßnahme anzuordnen, nämlich die Gabe … i.m. alle zwei Wochen, zudem Laborkontrollen, EKG, Kontrolle der Vitalparameter. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt: ...

4

Wegen des weiteren Inhalts des Antrages wird darauf verwiesen. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zunächst in die Strafabteilung gelangt, die die Weiterleitung an die Abteilung 9 verfügt hat. Der Antrag ist dann an das Amtsgericht Oldenburg in Holstein (im folgenden: Amtsgericht) weitergeleitet worden.

5

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsmaßnahme angeordnet und den Beschluss dem Betroffenen zugeleitet und zugleich Gelegenheit gegeben, einen Verteidiger zu benennen.

6

Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 hat das Amtsgericht dem Betroffenen den Rechtsanwalt ... „als Verteidiger beigeordnet“ und ausgeführt, die „Bestellung eines Verteidigers“ sei „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen“ erforderlich.

7

Der Sachverständige ... hat sein Gutachten am 24. Juli 2025 erstattet und darin unter anderem ausgeführt: … Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird darauf verwiesen. Das Gutachten ist mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28. Juli 2025 an den Betroffenen, den Verteidiger und die Antragstellerin übermittelt worden.

8

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 14. August 2025 persönlich angehört in Anwesenheit des Verteidigers. Während der Anhörung hat die anwesende Ärztin ... mitgeteilt, Blut habe dem Betroffenen noch nicht abgenommen werden können. Die orale Medikation nehme der Betroffene inzwischen seit zwei Monaten relativ zuverlässig ein. Er lehne aber Kontrollmaßnahmen ab. Diese seien erforderlich, um die richtige Dosierung bestimmen zu können. Der Verteidiger hat hierauf Zweifel geäußert, ob die Blutentnahme medizinisch erforderlich sei.

9

Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat das Amtsgericht im Rahmen der aktuellen Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug ... die in der Klinik zu vollziehende Behandlung des Betroffenen durch Blutentnahme zur Laborkontrolle für die Zeit vom 2. September 2025 bis zum 13. Oktober 2025 angeordnet. Es hat die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird darauf verwiesen.

10

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 16. September 2025 gegenüber dem Amtsgericht erklärt, gegen den Beschluss werde Beschwerde eingelegt.

11

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht am 18. September 2025 zur Entscheidung vorgelegt.

12

Die Kammer hat den Verteidiger mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde sich durch Zeitablauf erledigt habe, aber die Gelegenheit zur Stellung eines Antrages gemäß § 62 FamFG bestehe.

13

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 beantragt festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 1. September 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe.

14

Die Kammer hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein könnte, da ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers nicht bestehe, sondern nur für den Verfahrenspfleger. Es könne sich die Frage stellen, ob die Bestellung des Verteidigers durch das Amtsgericht als Verfahrenspflegerbestellung auszulegen sei. Der Verfahrenspfleger wiederum sei zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen nicht befugt.

15

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2026 mitgeteilt, die Beschwerde sei als „Verteidiger“ im eigenen Namen erhoben, da die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf § 9 MVollzG SH gestützt worden sei und § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers als erforderlich einstufe.

II.

16

Die Beschwerde des Verteidigers ist unzulässig.

17

Die Beschwerde ist zwar gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, da sie sich gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung des Amtsgerichts in einer Unterbringungssache gemäß §§ 138 Abs. 1 und 4, 121b Abs. 1 StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG handelt.

18

Es fehlt aber an der notwendigen Beschwerdebefugnis des Verteidigers. Diese ergibt sich weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 335 FamFG.

1.

19

Bei der Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde des Verteidigers in eigenem Namen, nicht aber um eine Beschwerde als Vertreter des Betroffenen in dessen Namen. Die Beschwerde hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. September 2025 erhoben, in dem er erklärt hat, gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 2025 werde Beschwerde eingelegt. Auf die Hinweise der Beschwerdekammer hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz ausdrücklich klargestellt, dass die Beschwerdeeinlegung als Verteidiger in eigenem Namen erfolgt ist.

2.

20

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in einen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bezogen auf den Verteidiger nicht der Fall. Denn der Verteidiger ist durch die Anordnung von Blutentnahmen beim Betroffenen nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt (vgl. auch Braun in: HK-BUR, 114. Aktualisierung (08/2017), §§ 335, 59 FamFG Rn. 22, m.w.N.).

3.

21

Auch aus § 335 FamFG ergibt sich keine Beschwerdebefugnis des Verteidigers. Weder nennt § 335 FamFG den Verteidiger ausdrücklich, noch findet ein Verteidiger sonst Erwähnung in den verfahrensrechtlichen Regelungen zum Unterbringungsrecht des FamFG.

a)

22

Gemäß § 335 Abs. 2 FamFG steht das Recht der Beschwerde dem Verfahrenspfleger zu. Der Verteidiger ist allerdings nicht Verfahrenspfleger. Er ist nicht zum Verfahrenspfleger bestellt worden. Das Amtsgericht hat ihn zwar gelegentlich in Verfügungen intern als Verfahrenspfleger bezeichnet, ihn aber im Beschluss vom 7. Juli 2025 ausdrücklich als Verteidiger „beigeordnet“. Diese Entscheidung beruht offensichtlich auf § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH, in dem es heißt, eine ärztliche Zwangsbehandlung setze unter anderem voraus:

23

„dass das Gericht, das ein Sachverständigengutachten einholt, die ärztliche Zwangsbehandlung auf Antrag der Einrichtung anordnet; die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist erforderlich.“

24

Die Verfahrensregeln sehen die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht vor. Nach §§ 138 Abs. 1 und 4, 121a, 121b StVollzG des Bundes richtet sich das Verfahren über die Anordnung einer Zwangsbehandlung wie hier im Falle des landesrechtlichen § 9 MVollzG SH nach den §§ 312 ff. FamFG. Diese enthalten keine Regelung für die Beiordnung oder „Mitwirkung“ eines Verteidigers, sondern sehen lediglich die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor (§ 317 FamFG). Die Bezeichnung des „Verteidigers“ in § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH passt nicht zur Formulierung des „Verfahrenspflegers“ in § 317 FamFG. Das Bundesrecht ist vorrangig (Art. 31 GG).

25

Für die Kammer kann die Frage, ob und inwieweit die verfahrensrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH, nach der die Mitwirkung eines Verteidigers sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschrieben ist, mit den anders lautenden bundesrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, offenbleiben, weil sie sich nicht als entscheidungserheblich erweist. Denn hierauf kommt es zur Klärung der Beschwerdeberechtigung des Verteidigers nicht an.

26

Für die Annahme, das Amtsgericht habe mit dem Beschluss vom 7. Juli 2025 keinen Verteidiger beiordnen, sondern vielmehr einen Verfahrenspfleger bestellen wollen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Allein dass das Amtsgericht in den Gründen des Beiordnungsbeschlusses angegeben hat, die „Bestellung eines Verteidigers“ sei „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen“ erforderlich, lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. Vielmehr lässt die eindeutige Wortwahl in der Entscheidungsformel erkennen, dass das Amtsgericht der landesgesetzlichen Vorgabe, nach der die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist, Rechnung tragen wollte, einen Verfahrenspfleger aber gerade aus diesem Grund nicht bestellt hat.

b)

27

Auch aus § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kann eine Beschwerdebefugnis des Verteidigers nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift steht das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen einer von diesem benannten Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Die Berücksichtigung einer Vertrauensperson erfordert mithin, dass der Betroffene ausdrücklich deren Beteiligung will und das auch äußert, weil sonst der Personenkreis der Beschwerdeberechtigten uferlos erweitert würde (vgl. Braun a.a.O., Rn. 33). Der Verteidiger ist zwar im ersten Rechtszug beteiligt, aber nicht vom Betroffenen benannt, sondern ihm durch das Gericht ohne sein Zutun beigeordnet worden. Es ist aus der Gerichtsakte in keiner Weise ersichtlich, dass der Betroffene in irgendeiner Weise die Beteiligung des Verteidigers als seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht hätte.

4.

28

Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde kann nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die Anordnung der Blutentnahme in dem Zeitraum 02.09. bis 13.10.2025 Angaben zu deren Häufigkeit enthält, wenn die Entnahme zur Kontrolle nicht nur einmalig erfolgen soll. Aus der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob die „Behandlung des Betroffenen durch Blutentnahme zur Laborkontrolle“ nur eine einmalige Blutentnahme gestattet oder - hierauf deutet die zeitliche Erstreckung der Maßnahme auf sechs Wochen hin - regelmäßig wiederkehrende Blutentnahmen.

29

Gemäß § 323 FamFG muss die Beschlussformel die nähere Bezeichnung der ärztlichen Zwangsmaßnahme enthalten. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Anordnung der medikamentösen Zwangsbehandlung, dass die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um die vom Betroffenen zu duldende Behandlung zu spezifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2025 - XII ZB 433/24, Rn. 11). Für die Anordnung von Blutentnahmen könnte aus Sicht der Kammer nichts anderes gelten, dies jedenfalls dann, wenn die „Blutentnahme zur Laborkontrolle“ die einzige angeordnete Maßnahme ist.

5.

30

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, Auslagen der Kammer oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).


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