Urteil vom Landgericht Lüneburg - 5 O 177/24

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.456,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2024 zu zahlen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die Folge des von dem Pferd "XXX" erlittenen Unfalls vom 21.09.2023 sind.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 27.06.2024 zu zahlen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  6. 6.

    Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch aus einem Tierhalterhaftpflichtversicherungsvertrag geltend. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des 19-jährigen Wallachs "XXX". Die Beklagte ist Versicherer einer Tierhaftpflichtversicherung. Gegenstand der Versicherung ist u.a. die Tiergefahr des Pferdes "XXX". XXX L. (im Folgenden Zedentin) ist Tierhalterin des Pferdes "XXX". Die Zedentin ist Versicherungsnehmerin des vorstehenden Versicherungsvertrags. "XXX" und "XXX" waren bei H. M. in H. im Ortsteil W. eingestellt. Am 21.09.2023 befand sich "XXX" auf der Weide. Die Zedentin verbrachte "XXX" nach der Bewegung auf dem Reitplatz auf die Weidefläche. Sodann rannte "XXX" auf "XXX" los, drehte sich um und schlug mehrfach mit der Hinterhand nach "XXX" aus. Hierbei traf "XXX" das rechte Vorderbein des Pferdes "XXX". Durch den Tritt erlitt "XXX" eine Radiusfraktur am rechten Vorderbein, die tierärztlich behandelt wurde. Tierarztkosten fielen in Höhe von 5.335,41 Euro sowie 5.577,35 Euro an. Die Beklagte erkannte die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach an und regulierte den Schaden anteilig durch Zahlungen in Höhe von 2.667,71 Euro sowie 2.788,68 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2024 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, die angefallenen Tierarztgebühren vollumfänglich zu begleichen. Dies lehnte die Beklagte ab. Am 26.04.2024 trat die Zedentin ihren Anspruch gegen die Beklagte wegen des Unfallereignisses vom 21.09.2023 an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, dass von "XXX" keine konkrete Tiergefahr ausgegangen sei. Die Beteiligung von "XXX" beschränke sich auf die bloße Anwesenheit zur ungünstigen Zeit am ungünstigen Ort. Die Klägerin behauptet, "XXX" befinde sich weiterhin in tierärztlicher Betreuung. Ob die Verletzung vollständig ausheile oder ein Dauerschaden verbleiben werde, sei noch nicht absehbar.

Die Klägerin beantragt mit klarstellendem Schriftsatz vom 31.07.2024,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.456,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2024 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die Folge des von dem Pferd "XXX" erlittenen Unfalls vom 21.09.2023 sind,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es habe sich um Rangauseinandersetzungen gehalten, die aus menschlicher Sicht nicht zu beurteilen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich die vom Pferd "XXX" ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. Das Pferd der Klägerin zog sich die Verletzung beim gemeinsamen Weidegang zu, wodurch sich die vom Pferd der Klägerin ausgehende Tiergefahr auch realisiert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Tierarztkosten in voller Höhe aus abgetretenem Recht. Soweit die Beklagte bereits eine anteilige Erstattung leistete, verbleibt ein Anspruch auf den Restbetrag in Höhe von insgesamt 5.456,37 Euro. Die Beklagte ist aufgrund der Tierhaftpflichtversicherung zwischen der Zedentin und der Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Tierarztbehandlung verpflichtet. Diese Ansprüche sind auf die Klägerin übergegangen. Die Versicherungsnehmerin, C. L., trat ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Abtretungserklärung vom 26.04.2024 wirksam an die Klägerin ab. Das bei der Beklagten versicherte Pferd "XXX" verletzte das Pferd der Klägerin. Die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB liegen unstreitig vor. Danach hat der Tierhalter den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier ausgeht. Die Haftung besteht verschuldensunabhängig, da es sich bei den gegenständlichen Pferden um Luxustiere im Sinne des § 833 BGB handelt. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten in Folge des Vorfalls vom 21.09.2023 ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin als Halterin des zum gegenständlichen Zeitpunkt auf der Weide stehenden Pferdes "XXX" muss sich die eigene Tiergefahr nicht schadensmindernd anrechnen lassen. Das Pferd "XXX" wurde ohne vorheriges auffallendes Verhalten von dem auf die Weide gebrachten und sodann auf "XXX" zulaufenden Pferd "XXX" getreten. Die Tiergefahr der Klägerin als Halterin von "XXX" tritt vollständig hinter die Tiergefahr der Halterin des Pferdes "XXX" zurück. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die eine Quotierung in Höhe von 50:50 annimmt, tritt die von dem geschädigten Pferd "XXX" ausgehende Tiergefahr bei Würdigung des Sachverhalts hinter der Tiergefahr des Pferdes "XXX" gänzlich zurück. In dem Unfall hat sich die Tiergefahr des Pferdes "XXX" nicht verwirklicht. Das unvermittelte Loslaufen des Pferdes "XXX" und Treten des geschädigten Pferdes "XXX" ist gerade Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Diese von dem Pferd "XXX" ausgehende Tiergefahr hat sich gerade in der Verletzung des Pferdes "XXX" verwirklicht.

Grundsätzlich muss sich die Klägerin entsprechend § 254 BGB zwar auch die Tiergefahr ihres eigenen Pferdes zurechnen lassen. Hat bei der Entstehung des Schadens auch das von der Geschädigten gehaltene Tier mitgewirkt, muss sich diese die eigene Tiergefahr gemäß § 254 BGB analog zurechnen lassen (u.a. BGH NJW 1976, 2130 (2131). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Tiergefahr des Pferdes "XXX" tritt hinter dem Verhalten des Pferdes "XXX" gänzlich zurück. Die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden führt nicht grundsätzlich zur Kürzung eines Schadensersatzanspruches (vgl. LG Köln, Grundurteil vom 17.03.2022, Az. 15 O 212/20). Allein das Vorliegen der abstrakten Tiergefahr reicht hierfür nicht aus. Der Mitverschuldenseinwand greift nur dann, wenn im Einzelfall die konkrete Tiergefahr des geschädigten Pferdes mitursächlich für den Schadenseintritt war. Beschränkt sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes - wie auch im vorliegend Sachverhalt - darauf, dass es anwesend war, liegt kein tierisches Verhalten im Sinne des § 833 BGB vor. Läuft ein Pferd auf ein anderes zu und tritt dieses unvermittelt, so muss sich der Halter des verletzten Pferdes bei der Schadensregulierung nicht entgegenhalten lassen, auch die von seinem Pferd ausgegangene Tiergefahr habe sich verwirklicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 93; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.08.2022 - 11 U 34/21). Die Gefährdungshaftung des § 833 BGB setzt voraus, dass sich eine spezifische oder typische Tiergefahr verwirklicht hat, "die sich in einem der tierischen naturentsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußert" (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 789). Die bloße Anwesenheit eines Pferdes ist kein in diesem Sinne unberechenbares und selbstständiges Verhalten und folglich auch keine Tiergefahr nach § 833 BGB.

Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des LG Göttingens, Az.: 5 O 21/06, zur Anrechnung der Tiergefahr verweist, wonach die von dem geschädigten Pferd ausgehende Tiergefahr anzurechnen ist, da nicht feststellbar war, welches der Pferde die Rangauseinandersetzung auslöste, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. So lag der zitierten Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem unstreitig eine Auseinandersetzung vorangegangen war, in deren Verlauf die Stute der dortigen Beklagten die Stute der dortigen Klägerin schlug. In dem vorliegenden Sachverhalt stand das Pferd der hiesigen Klägerin auf der Weide und graste. Das bei der Beklagten versicherte Pferd "XXX" kam auf die Weise und rannte unvermittelt auf das Pferd der Klägerin zu und trat dieses. Das Pferd der Klägerin verhielt sich im vorliegenden Fall passiv. Eine Auseinandersetzung lag im vorliegenden Fall bereits nicht vor.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Geschädigte müsse sich, auch bei passivem Verhalten des geschädigten Tieres in analoger Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB mit einer hälftigen Haftungsteilung abfinden, da es für einen Menschen nicht erkennbar sei, ob es einen Anlass für das Verhalten des Pferdes der Beklagten gegeben habe, kann sich das Gericht dem nicht anschließen. An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, NJW 2016, 2737 = r+s 2016, 583; BGH, NJW 2014, 2434 = VersR 2014, 640). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tiergefahr des geschädigten Pferdes obliegt der Beklagten. Erst wenn sich positiv feststellen lässt, dass eine von dem verletzten Tier ausgehende typische Gefahr an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, ist eine - mit den jeweiligen Verursachungsanteilen korrespondierende - Quotelung gerechtfertigt und überhaupt möglich. Das trifft hier allerdings nicht zu. Dem Beweisangebot der Beklagten, wonach es sich hierbei um Rangauseinandersetzungen gehandelt habe, die aus menschlicher Sicht nicht zu beurteilen seien, war nicht nachzukommen. § 254 Abs. 1 BGB gilt analog, wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder wenn lediglich eines der beiden Tiere - durch das andere - zu Schaden kommt und dabei die spezifische Tiergefahr des Ersteren mitgewirkt hat; maßgeblich für die Haftungsanteile sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht die abstrakten Risikopotenziale als solche, sondern das jeweilige Gewicht, mit dem sich die von den beteiligten Tieren ausgehenden Gefahren konkret in der Schädigung manifestiert haben (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1976 - VI ZR 177/75, Rn. 20, VersR 1976, 1090; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.11.2013 - 11 U 120/12, Rn. 25 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.1999 - 15 U 94/98, Rn. 3, juris = BeckRS 1999, 16944).

2. Der Anspruch ist nach den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB zu verzinsen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2024 zur Zahlung des Schadens auf (Anlage K1, Bl. 7 d. A.), was die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2024 (Anlage K2, Bl. 8 f. d. A.) ernsthaft und endgültig i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ablehnte.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse liegt bei Schadensersatzfeststellungsklagen schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. z.B. BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 256 Rn. 24). Vor allem, da zukünftige materielle Schäden infolge einer Fraktur nicht auszuschließen sind (vgl. LG Dortmund Urt. v. 28.5.1991 - 15 O 36/90, BeckRS 2010, 13048).

Soweit die Klägerin mit der Klage den Feststellungsantrag auf immaterielle Schäden richtete, ergibt sich unter Heranziehung der Ausführungen der Klagebegründung, dass sich der Antrag zu 2) auf die zukünftigen materiellen Schäden richtet. Insbesondere in den Ausführungen zur Schätzung des Streitwerts für den Klageantrag zu 2) stellt die Klägerin ausschließlich auf die zukünftigen Kosten der tiermedizinischen Versorgung ab (Bl. 6 d.A.). Mithin erfolgte eine Klarstellung mit Hinweis auf den Schreibfehler mit Schriftsatz vom 31.07.2024.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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