Urteil vom Landgericht Lüneburg - 5 O 97/25

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2025 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2025 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis zu 13.000 €.

Tatbestand

Die Klägerin hatte im Internet in einem Fjordpferdeforum inseriert, dass sie Interesse am Kauf eines Fjordpferdes hat. Daraufhin meldete sich die Beklagte bei der Klägerin. Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geführt. Am 06.11.2024 schlossen die Parteien sodann einen Kaufvertrag bezüglich des Fjordpferds "A. V.". Gemäß Ziffer 2. des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, eine Anzahlung von € 4.500,00 auf den Gesamtpreis von € 9.000,00 zu leisten. In Ziffer 9 des Vertrages wurde vereinbart, dass das Pferd am 08.11.2024 kastriert und bis spätestens 15.12.2024 zur Klägerin transportiert werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin leistete die Anzahlung von 4.500,00 €, das Pferd wurde am 08.11.2024 kastriert. Da die Kastrationswunde innerhalb der vereinbarten Lieferfrist noch nicht vollständig verheilt war, lehnte die Klägerin die Abnahme des Pferdes ab. Die Lieferfrist wurde bis zum 22.12.2024 verlängert. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Wunde noch nicht verheilt. Eine Lieferung des Pferdes an die Klägerin erfolgte letztlich nicht.

Mit E-Mail vom 09.01.2025 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückerstattung der Anzahlung bis zum 14.01.2025 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 13.01.2025 wies die Beklagte den Rücktritt der Klägerin zurück und bot die schnellstmögliche Lieferung des Pferdes an (Anlage K3, Bl. 9 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2025 forderte die Klägerin die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 05.02.2025 zur Rückzahlung auf (Anlage K4, Bl. 10 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2025 setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Annahme des Pferdes bis zum 31.01.2025 (Anlage K5, Bl. 13 d.A.).

Die Klägerin behauptet, die nicht verheilte Kastrationswunde stelle einen Mangel des Pferdes dar. Gegenstand des Vertrages sei ein gesundes Pferd mit vollständig verheilter Kastrationswunde gewesen. Auf die Transportfähigkeit des Pferdes komme es nicht an, entscheidend sei, ob das Pferd gesund sei. Sie ist der Ansicht, ihr stehe deshalb ein Rücktrittsrecht zu.

Die Klägerin ist überdies der Ansicht, ihr stehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g Abs. 1, 312 c Abs. 1, 355 BGB zu. Bei dem Kaufvertrag handele sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB. Sie behauptet, die Beklagte habe als Unternehmerin gehandelt. Sie - die Beklagte - halte eine Vielzahl von Pferden (mindestens 20) und betreibe einen intensiven Pferdehandel. Sie biete eine Vielzahl von Pferden auf Instagram und anderen sozialen Netzwerken und Foren an. Allein im Zeitraum von Mai bis August 2024 habe sie fünf Pferde über Instagram auf ihrem Account "F." beworben. Die Beklagte nutze stets ein von ihr vorgefertigtes Kaufvertragsformular, dessen Vertragsklauseln teilweise nach AGB-Recht unwirksam seien.

Die Klägerin meint, ihre E-Mail vom 09.01.2025 sei als Widerrufserklärung auszulegen, § 355 Abs.1 S. 2 und 3 BGB. Die Bezeichnung als Widerruf sei nicht nötig. Es genüge der eindeutige Wille, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen. Der Widerruf sei auch fristgemäß erfolgt, da die Widerrufsfrist mangels Belehrung über das Widerrufsrecht nicht in Gang gesetzt worden sei, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2025 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 540,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.03.2025) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

  1. 1.

    die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.500,00 € seit dem 13.02.2025 sowie aus 1.300,00 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, das Pferd "A. V." (Wallach, Rasse Fjordpferd, Lebensnummer: xxx, Microchip-Nummer xyz) abzunehmen,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwenigen Verwendungen für die Unterhaltung des im Widerklageantrag zu 1. näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds und Zahlung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung,

  4. 4.

    die Klägerin weiter zu verurteilen, der Beklagten außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit der Widerklage (03.04.2025) zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich am 03.12.2024 darauf geeinigt, dass die Übergabe des Pferdes an die Klägerin vorbehaltlich seiner tierärztlich bestätigten Transportfähigkeit am 09.12.2024 erfolgten solle. Der Tierarzt habe am 06.12.2024 die Transportfähigkeit festgestellt. Die Klägerin habe absprachewidrig die Abnahme des Pferdes abgelehnt. Sie ist der Ansicht, die Klägerin befinde sich in Annahmeverzug. Die bei dem Pferd aufgetretene verzögerte Wundheilung sei eine typische Operationsfolge, aus der kein Gesundheitsrisiko erwachse. Eine Wundheilungsstörung habe die Klägerin explizit in Kauf genommen. Das Pferd entspreche damit der vertraglichen Beschaffenheit. Die Wundheilung sei Anfang Januar 2025 vollständig abgeschlossen gewesen.

Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht im Rahmen eines Fernabsatzsystems zustande gekommen. Sie verfüge weder über die insoweit erforderlichen organisatorischen oder sachlichen Voraussetzungen, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Ein wie hier nur zufällig per telefonischer Kontaktaufnahme zustande gekommener Vertragsschluss sei gerade nicht ausreichend.

Sie behauptet, sie sei keine Unternehmerin. Sie betreibe lediglich gemeinsam mit Vater eine Hobbyzucht. In unregelmäßigen Abständen unterstütze sie ihren Vater beim Verkauf eines seiner Zuchtprodukte. Der Pferdebestand beschränke sich auf die aus Liebhaberei gehaltenen Tiere. Es bestehe kein Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe gegen die Klägerin einen Anspruch auf Abnahme des Pferdes, Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 4.500 € und Ersatz der ihr bereits entstandenen - der Höhe nach streitigen - Unterhaltungskosten in Höhe von 1.300 € nebst Feststellungsanspruch hinsichtlich der weiter entstehenden Kosten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.500 € aus § 357 BGB.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Kaufvertrag über das Fjordpferd "A. V." zustande gekommen.

b) Diesen Kaufvertrag hat die Klägerin wirksam widerrufen. Der Vertrag unterlag dem Widerruf nach §§ 312 g, 312 c i.V.m. § 355 BGB. Er ist als Verbrauchervertrag zu qualifizieren. Eine Berechtigung der Klägerin zum Widerruf setzt voraus, dass der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen worden ist. Davon ist die Kammer überzeugt.

aa) Nach § 14 BGB gilt als Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft selbständig Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Dazu können auch Kleingewerbetreibende zählen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder Personen, die ein Gewerbe ausüben und dabei branchenfremde Nebengeschäfte tätigen, wie auch Personen, die nur nebenberuflich einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Auf Dauer angelegt und damit planmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, also sich nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpfen soll. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die ggf. Begleitumstände einzubeziehen sind. Ist der Abschluss eines Vertrags weder überwiegend der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, ist das Handeln dem privaten Bereich zuzuordnen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass eine natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Nach diesen Umständen kann der Beklagten für das streitgegenständliche Geschäft eine Unternehmereigenschaft beigemessen werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte selbst erklärt, seit etwa fünf Jahren etwa drei Pferde pro Jahr zu verkaufen. Die Beklagte ist somit schon nach ihren eigenen Angaben als Unternehmerin gemäß § 14 BGB zu betrachten. Soweit sie im Widerspruch dazu nach der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgetragen hat, sie unterstütze lediglich ihren Vater bei dessen Hobbyzucht in unregelmäßigen Abständen beim Verkauf eines seiner Zuchtprodukte, es sei eine reine Liebhaberei, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, warum sie dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Zum anderen ergibt sich auch aus ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem weiteren Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte einen regelmäßigen Handel mit Pferden betreibt. Neben der Angabe, seit fünf Jahren pro Jahr etwa drei Pferde zu verkaufen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt "Außerdem ist es bei mir immer üblich, dass ich in die Verträge mit aufnehme, dass der Käufer seit dem Kauf alle Kosten übernimmt." (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2025). Auch dies ist neben ihrer Angabe, seit etwa fünf Jahren jährlich etwa drei Pferde zu verkaufen, ein Indiz für einen regelmäßigen Pferdehandel und spricht gegen eine unregelmäßige Unterstützung des Vaters bei seiner Hobbyzucht. Überdies ergibt sich die Unternehmereigenschaft der Beklagten aus den Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz vom 06.08.2025, Bl. 172 ff. d.A., dem die Beklagte letztlich nicht mehr entgegengetreten ist, weshalb der Inhalt als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 BGB gilt. Danach betreibt die Beklagte, die mindestens 25 Fjordpferde hat, einen intensiven Handel mit Fjordpferden und bietet eine Vielzahl von diesen Pferden auf verschiedenen sozialen Netzwerken und Foren an. Allein im Zeitraum von Mai bis August 2024 hat die Beklagte fünf Pferde zum Verkauf auf Instagram angeboten. Für den Verkauf benutzt die Beklagte stets einen von ihr vorgefertigten Kaufvertrag. Aus den als Anlage K7 (Bl. 176 ff. d.A.) beigefügten Ausdrucken aus einem Internet-Account der Beklagten ergeben sich überdies zur Überzeugung der Kammer die unternehmerischen Aktivitäten der Beklagten im Pferdehandel.

bb) Nachdem es sich bei dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts um einen gewerblichen Verkäufer im Sinne des § 14 BGB handelt, ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB einzustufen.

Das Zustandekommen eines Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln begründet nach § 312 c Abs. 1 BGB eine widerlegliche Vermutung, dass dies im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschehen ist (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690, Rn. 17). Diese Vermutung ist nicht widerlegt.

Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist weder im deutschen Gesetz noch in der zugrunde liegenden RL 97/7/EG definiert. Entscheidend ist jedoch, dass an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/12637, 50). Der deutsche Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems lediglich verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7.07.2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51). Damit sind grundsätzlich nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, von dem Anwendungsbereich ausgenommen (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drs. 14/2658, 30). Hierunter fallen - um den Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abzuhalten, im Einzelfall auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen - etwa die ausnahmsweise Entgegennahme einer telefonischen Bestellung und anschließende Versendung der Ware per Post (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2016, aaO mwN).

Hiernach ist bei Nutzung einer Plattform bzw. eines "Onlinemarktplatzes" zur Gewinnung von Kaufinteressenten regelmäßig davon auszugehen, dass ein Fernabsatzbetriebssystem vorliegt. Denn die vorgenannten Portale sind grundsätzlich nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt (so BGH, Urteil vom 07.07.2016, aaO Rn. 52 und BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 198/15, WM 2017, 1120; jeweils zu "ImmobilienScout24").

cc) Der Klägerin stand danach ein Widerrufsrecht zu, von welchem sie mit ihrer E-Mail vom 09.01.2025 Gebrauch gemacht hat. Mangels Vorhandenseins einer Widerrufserklärung kommt es auf die Einhaltung Widerrufsfrist nach § 355 BGB nicht an. Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht ausdrücklich den Widerruf des Vertrags erklärt hat, sondern zurückgetreten ist. Es genügt der eindeutige Wille, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen. Dies ist der E-Mail klar zu entnehmen.

Aufgrund der Widerrufserklärung der Klägerin wurde der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis nach Maßgabe des § 357 BGB umgewandelt. Die Beklagte schuldet daher Rückzahlung der bereits erhaltenen Anzahlung in Höhe von 4.500 €.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB.

Überdies hat die Klägerin einen Anspruch auf verzugsbedingt entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

3. Die Widerklage ist unbegründet. Da der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stehen der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 und 2 ZPO.

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