Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 1618/13
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Unternehmensberaterin in der Rechtsform der GmbH und Co KG verlangt von dem Beklagten Auskunft und auf der Grundlage der Auskunft Schadensersatz wegen der Vermarktung von Altkleidern und Altschuhen.
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Unter dem 14.1.2011 unterzeichnete der Beklagte eine als Handelsmaklerauftrag überschriebene Vereinbarung mit 5 jähriger Laufzeit, die ihn als Auftraggeber und die Firma S Unternehmensberatungs- und Vermittlungs-GmbH und Co KG in G als Makler auswies. Die Parteien gehen übereinstimmen davon aus, dass es sich bei dieser Vereinbarung inhaltlich um einen Vertriebsvertrag handelt der zu erbringende Leistungen und Gegenleistungen zum Zwecke der Vermarktung von Alttextilien regelt (SS 16.9.2013, Blatt 72 d.,A). Die Vereinbarung regelt in § 3 Vermittlungspflichten der als Makler bezeichneten Vertragspartei und in § 4 Pflichten des Auftraggebers.
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Ferner enthält der Vertrag eine Ausschließlichkeitsbindung, die es dem Beklagten untersagt selbst oder durch Dritte an potentielle Käufer der Ware unter Ausschluss des Maklers heranzutreten oder die Vermittlungstätigkeit des Maklers durch unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen Unternehmen zu umgehen.
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Diese Abrede steht unter folgendem Vorbehalt:
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„Vorgenanntes gilt nicht, sofern der Makler nachweislich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten keinen Nachweis oder keine Vermittlung für den Auftraggeber erreichen kann“
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Blatt 10 ff d.A.) Bezug genommen.
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Die Maklerin (also die S…) wurde am 14.12.2011 aufgelöst und sodann im Handelsregister gelöscht.
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Die Klägerin behauptet, durch einen mündlich vereinbarten „A“, Rechtsnachfolgerin der Maklerin zu sein. Dieser sei dergestalt vollzogen worden, dass ein personenidentischer Gesellschafterbestand der Maklerin und der Klägerin hergestellt worden sei und sodann sämtliche Aktiva der Maklerin, einschließlich des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses auf die Klägerin übertragen worden sei. Stichtag der Vermögensübertragung sei der 7.12.2011 gewesen.
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Der Beklagte sei mit Schreiben vom 7.12.2011 (Anlage K 8) von dem Vorgang unterrichtet worden.
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Die Klägerin behauptet ferner, noch offene Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sie mit der Klage verfolge, zu haben. Diese ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass anzunehmen sei, dass sich der Beklagte nicht an die Ausschließlichkeitsbindung gehalten habe. Insbesondere sei eine Kündigung wegen der vereinbarten Laufzeit des Vertrages von 5 Jahren nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen Bezug genommen.
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Sie beantragt im Wege der Stufenklage,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er seit Mai 2011 bis zur Rechtshängigkeit durch Straßen- und oder Container-Altkleider und Altschuhsammlungen Sammelware erlangt habe, die er nicht über die Klägerin vermarktet hat und über welche Vertriebswege, insbesondere Sortierbetriebe, er diese Sammelware vermarktet hat und welche Umsätze der Beklagte durch die Vermarktung über andere Vertriebswege erzielt hat und hierüber die schriftlichen Abrechnungen oder sonstigen Belege vorzulegen,
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ferner den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2013 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet eine Rechtsnachfolge und hält die vorgetragene Rechtsnachfolgekonstruktion bereits für unwirksam, weil sie, wenn sie überhaupt zustande gekommen sei, wegen der gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Beurkundung nicht den gesetzlichen Formbedürfnissen entspreche.
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Ein Schreiben vom 7.12.2011 habe er bereits nicht erhalten. Am 31.5.2011 habe er von der Maklerin einen Vermittlungsnachweis erhalten. Er selbst habe den Vertrag bereits am 31.5.2011 zum 31.8.2011 gegenüber der Maklerin gekündigt. Unter Vorlage eines Kontoauszuges für den Zeitraum 1.1.2011 – 30.9.2011 verweist er darauf, dass die letzte Abrechnung vom 21.4.2011 bzw. 9.5.2011 datiere. Die Maklerin habe aufgehört die monatlichen Beträge für Verbandsabgabe und die Nutzung des Servicetelefons abzubuchen und auch keine Vermittlungstätigkeit mehr entfaltet. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass der Vertrag beendet gewesen sei und die Maklerin die Kündigung akzeptiert habe.
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Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keine Auskunftsansprüche gegen den Beklagten. Dabei kann es die Kammer dahingestellt lassen, ob das Vertragsverhältnis durch die im Übrigen zwischen den Parteien strittige Kündigungserklärung vom 31.5.2011 hätte beendet werden können.
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Auskunftsansprüche über das Jahr 2011 hinaus kommen bereits deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte aufgrund des in § 4 des Vertragsverhältnisses vereinbarten Vorbehalts von der vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung frei geworden ist. Denn darin haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Abreden über die Ausschließlichkeitsbindung dann nicht mehr gelten, wenn die Maklerin, mithin also die S Unternehmensberatungs- und Vermittlungs-GmbH und Co KG, nachweislich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten keinen Nachweis oder keine Vermittlung für den Auftraggeber erreichen kann. Für die Tätigkeiten die jenseits der vertraglichen Bindung des Beklagten gelegen haben, schuldet er weder Rechenschaft noch ist sonst ersichtlich, wie er sich hätte schadensersatzpflichtig machen können.
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Der Nachweis, dass der Beklagte von den Ausschließlichkeitsbindungen frei geworden ist, ist erbracht, weil die S Unternehmensberatungs- und Vermittlungs-GmbH und Co KG nach dem Vortrag der Klägerin bereits am 14.12.2011 aufgelöst und schließlich gelöscht worden ist. Damit steht fest, dass sie die vertraglich geschuldete Vermittlungstätigkeit bereits seit dem Ende des Jahres 2011 gar nicht mehr hat entfalten können.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Rechtsnachfolge der Klägerin, die über einen „mündlich“ geschlossenen Asset-Deal vollzogen worden sei. Auch wenn dieser Vortrag, angesichts der Fülle von Vermögensgegenständen eines Unternehmens, die bei einem derartigen Rechtsgeschäft einzeln zu übertragen wären und regelmäßig deshalb in umfangreichen Vermögenslisten erfasst werden, bereits gewisse Schlüssigkeitsbedenken weckt, bedarf es gleichwohl keiner weiteren Klärung des Sachverhalts (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch kann die Kammer die vom Beklagten aufgeworfene Formfrage, die sich gemäß § 311 b Abs. 3 BGB jedenfalls bei einer Vermögensübernahme von einem Unternehmen regelmäßig stellen wird, dahingestellt lassen. Die notarielle Beurkundungsbedürftigkeit ist nach dem Gesetz nur auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft beschränkt, erstreckt sich aber nicht auf das Verfügungsgeschäft (vgl. etwa bei Palandt-Grüneberg, 72. Aufl. § 311 b Rn 64). Zivilrechtlich ließe sich deshalb auch eine Forderungsabtretung nach § 398 BGB konstruieren, mit der Folge, dass die Frage der Formunwirksamkeit und Rechtsgrundlosigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts gewissermaßen umgangen würde, weil sie aufgrund der Personenidentität der Beteiligten in dieser Konstellation praktisch nicht aufgeworfen wird.
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Unbesehen der weiteren juristischen Fragen, die derartige Konstruktionen aufwerfen würden, kann die Klägerin auf diesem Wege aber bereits nicht die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Maklerin, insbesondere die vereinbarten Vermittlungspflichten übernehmen, weil der Beklagte insoweit Gläubiger ist und Schuldübernahmen nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Genehmigung voraussetzen. Es ist nicht ersichtlich, worin diese gelegen haben soll, weil der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin – unbesehen der Frage der Wirksamkeit der Kündigung – jedenfalls nicht, auch nicht konkludent fortgesetzt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie nämlich auf Nachforschungen hin festgestellt, dass der Beklagte keinerlei Aufträge mehr durchgeführt hat, nachdem sie im Jahre 2012 damit beschäftigt gewesen ist, ihr Geschäft zu stabilisieren und erst mit anwaltlichem Schreiben vom 26.2.2013 wieder Kontakt aufgenommen worden ist (SS vom 15.10.2013, Seite 3, Blatt 82 d.A.). Damit steht fest, dass es ausgeschlossen ist, dass die Klägerin die Vermittlungspflichten in rechtswirksamer Weise übernommen haben kann.
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Im Übrigen hat der Beklagte die letzte von ihm vorgenommene Abrechnung des Jahres 2011, die den Monat Mai noch umfasst, bereits vorgelegt. Die Kündigungserklärung hat jedenfalls Auskunftscharakter. Aus ihr folgt, dass er eine weitere Geschäftstätigkeit nicht entfaltet hat. Damit ist der Auskunftsanspruch, soweit vorstellbar ist, dass er wirksam abgetreten worden sein kann, jedenfalls erfüllt (§ 362 BGB).
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Da eine Grundlage für Schadensersatzansprüche damit von vornherein nicht erkennbar ist, ist der Rechtsstreit damit auch insgesamt entscheidungsreif (§§ 300, 301 ZPO), weshalb die Klage abzuweisen war.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 301 Teilurteil 1x
- BGB § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer 1x
- ZPO § 300 Endurteil 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- BGB § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x