Urteil vom Landgericht Magdeburg - 11 O 1887/14 (689)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Beträge von 1.000,-- €, 3.880,-- € und 800,-- € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 4. Februar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, zum Teil als unzulässig.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und zwar für die Klägerin, den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Streitwert: Stufe bis 13.000,-- €.
Tatbestand
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Die Klägerin schloss mit der Beklagten 3 Darlehensverträge, die die Grundlage für die Übernahme einer Zahnarztpraxis in I darstellen sollten. Zum einen gab es den Darlehensvertrag mit der Nummer ... über einen 101.000,-- € und ein Bearbeitungsentgelt von 1.000,-- € vom 04.02.2005. Die Zinsen wurden mit 5,03 % jährlich festgeschrieben. Zur Absicherung war eine Lebensversicherung abzuschließen. Ein zweites Darlehen mit der Nummer ... über einen Darlehensnennbetrag von 97.000,-- € das aus Mitteln der KFW bzw. des ERP Sondervermögens refinanziert wurde, wurde am selben Tag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte zu 95 %. Ein Abzugsbetrag von 3.880,-- € wurde vereinbart. Ebenso wurden festgeschrieben ein Zinssatz von 5,25 %, wobei für die Anfangszeit vorgesehen war, die Zinsen zu ermäßigen. Zusätzlich war ein Garantieentgelt von 1 % pro Jahr bezogen auf das jeweils valutierende Darlehens zu entrichten.
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Die beiden Vertragsparteien schlossen einen 3. Darlehensvertrag mit der Nr. 0150407380 über die Darlehenssumme von 80.800,-- € und ein Bearbeitungsentgelt von 800,-- €, der ebenfalls über eine Lebensversicherung abzusichern war. Auch dieser Vertrag datiert vom 04.02.2005. Eine Widerrufsbelehrung ist dem Gericht nur vorgelegt worden zu dem Vertrag mit der Nummer ... (vgl. insgesamt die Anlagen Bl. 57 ff., 64 ff. und 72 ff. Bd. I d.A.). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. 150407380 und begehrte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 880,-- € sowie die entsprechenden Anwaltskosten. Entsprechende Aufforderungsschreiben verfasste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in Bezug auf die Darlehensvertragsnummern 50407380 und ....
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Die Klägerin und der Kläger schlossen zudem mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag am 19. Juni 2009 über einen Darlehensbetrag von 200.000,-- € bei einer Bearbeitungsgebühr von 500,-- € und der Verpflichtung, einen Bausparvertrag zu besparen (Nr. ...). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen und setzte eine entsprechende Frist. Die Beklagte kündigte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für den Kreditvertrag mit der Nummer ... an und zahlte die Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen abzüglich Solidaritätszuschlag und Kapitalertragssteuer im Dezember 2012 an die Kläger. Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag mit der Nummer ... mit Schreiben vom 19. Juni 2009 und rügten eine mangelhafte Widerrufsbelehrung.
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Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen eine Erstattung der Anwaltskosten auf Grund der Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte zustehen würde. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung mangelhaft. Sie hätten einen Anspruch auf Abrechnung des Darlehens.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.000,-- €, nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Februar 2005 zu zahlen;
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2. die Beklagte wird - im Wege der Stufenklage - verurteilt, über den Stand des Darlehens Nummer ..., unter Berücksichtigung der Zahlungen der Klagepartei auf die Hauptschuld des Darlehens, die die Beklagte bisher zu Unrecht auf die nach Ziff. 1.) vereinnahmten Bearbeitungsentgelte abzurechnen und die Darlehensrestschuld neu zu berechnen (erste Stufe)
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und
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sich ergebende Überzahlungen an die Klagepartei zurückzuzahlen (zweite Stufe);
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3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 3.880,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Februar 2005 zu zahlen;
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4. die Beklagte wird - im Wege der Stufenklage - verurteilt, über den Stand des Darlehens Nummer ..., unter Berücksichtigung der Zahlungen der Klagepartei auf die Hauptschuld des Darlehens, die die Beklagte bisher zu Unrecht auf die nach Ziff. 1.) vereinnahmten Bearbeitungsentgelte abzurechnen und die Darlehensrestschuld neu zu berechnen (erste Stufe)
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und
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sich ergebende Überzahlungen an die Klagepartei zurückzuzahlen (zweite Stufe);
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5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 800,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Februar 2005 zu zahlen;
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6. die Beklagte wird - im Wege der Stufenklage - verurteilt, über den Stand des Darlehens Nummer ..., unter Berücksichtigung der Zahlungen der Klagepartei auf die Hauptschuld des Darlehens, die die Beklagte bisher zu Unrecht auf die nach Ziff. 1.) vereinnahmten Bearbeitungsentgelte abzurechnen und die Darlehensrestschuld neu zu berechnen (erste Stufe)
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und
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sich ergebende Überzahlungen an die Klagepartei zurückzuzahlen (zweite Stufe);
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7. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus der anwaltlichen Aufforderung freizustellen, nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte wird - im Wege der Stufenklage verurteilt, über den Stand des Darlehens Nummer ..., unter Berücksichtigung der Zahlungen der Klagepartei auf die Hauptschuld des Darlehens, die die Beklagte bisher zu Unrecht auf die nach Ziff. 1.) vereinnahmten Bearbeitungsentgelte abzurechnen und die Darlehensrestschuld neu zu berechnen (erste Stufe)
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und
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sich ergebende Überzahlungen an die Klagepartei zurückzuzahlen (zweite Stufe);
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2. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus der anwaltlichen Aufforderung freizustellen, nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
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und erklären den ursprünglich angekündigten Zahlungsantrag über 500,-- € für erledigt.
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Die Kläger beantragen weiter klagerweiternd,
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es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag Nummer ... vom 19. Juni 2009 wirksam widerrufen haben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und schließt sich der Erledigungserklärung an. In Bezug auf den Feststellungsantrag widerspricht die Beklagte der Klagänderung und hält die Klage insoweit für unzulässig.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehen sich nicht, was die Bearbeitungsgebühr angehe, auf gewerbliche Darlehen bzw. Darlehen, die durch die KFW abgesichert werden, beziehe. Im Übrigen werde die Wirksamkeit des Widerrufes bestritten. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehen bestehe nicht.
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Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Klagen sind ehedem am 23. Dezember 2014 bei Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
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Die Zahlungsanträge der Klägerin Dr. Corinna F auf 1.000,-- €, 3.880,-- € und 800,-- € sind begründet (§ 812 BGB).
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Zwar haben die Parteien in den Verträgen eine entsprechende Entgeltregelung getroffen, diese ist aber unwirksam (§ 307 BGB).
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Zum einen handelt es sich bei der Bearbeitungsentgeltregelung um allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch wenn die Beträge jeweils individuell maschinenschriftlich eingetragen sind, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der 3 vorgelegten Verträge, dass das Entgelt der Beklagten für eigene Darlehen immer identisch ist, nämlich 0,9901 % vom Darlehensbetrag. Auch die gesamte Vertragsgestaltung erweckt den Eindruck, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der entsprechenden Behauptung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat nicht vereinzelt vorgetragen, dass bei diesem äußeren Eindruck tatsächlich individuelle Verhandlungen insoweit stattgefunden haben.
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Diese Klauseln sind nur gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 BGB unwirksam. Diese Vorschrift kommt auf Vereinbarungen gewerblicher Art zur Anwendung (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.05.2014, 11 ZR 405/12, - MDR 2014, S. 909 ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 1 % im Rahmen von Verbraucherkrediten (in den Geschäftsbedingungen restgelegt)für unwirksam gehalten, da ein Bearbeitungsentgelt als Laufzeit unabhängiges Entgelt mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Er hat dabei auf das Leitbild des § 488 BGB abgestellt und einen Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken deshalb angenommen, weil das Bearbeitungsentgelt sich für die Verbraucher insbesondere bei kurzer Laufzeit des Darlehens und bei fällig werden einer Vorfälligkeitsentschädigung negativ auswirken könne.
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Es soll hier dahinstehen, ob tatsächlich ein 1 %iges Bearbeitungsentgelt, das unter Berücksichtigung der während der Laufzeit anfallenden Zinsen noch einen geringeren Prozentsatz darstellt, die Verbraucher angesichts der relativen Geringfügigkeit nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Kammer legt diese Rechtsprechung zugrunde und ist auch der Ansicht, dass nicht nach der Höhe des Bearbeitungsentgeltes zu differenzieren ist, etwa ob es 1 % oder ein halbes Prozent beträgt.
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Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass diese Entscheidung basierend auf den Grundgedanken des § 307 BGB genauso für gewerblich vergebende Darlehen als auch öffentlich geförderte Darlehen gelten muss, dass die entsprechenden Klauseln auch in diesem Geschäftsverkehr unwirksam sind. Für eine Ungleichbehandlung zwischen Verbraucher und Unternehmen besteht insoweit keine Veranlassung. Exemplarisch soll auf den vorliegenden Fall verwiesen werden, indem die Klägerin alleine Darlehen für den Betrieb einer Zahnarztpraxis aufgenommen hat und daneben zusammen mit ihrem Ehemann für den Erwerb eines Grundstückes mit einem entsprechenden Wohnhaus. Dass sich die Klägerin bei der vergleichbaren zeitnahen Darlehensaufnahme in einer deutlich anderen und besseren Situation befunden hat in Bezug auf die Darlehen für ihre Zahnarztpraxis liegt fern. Dies insbesondere deshalb, weil sie diese Darlehen im Jahr 2005 also offensichtlich zu Beginn ihrer Berufstätigkeit aufgenommen hat und dann wenige Jahre später, als sie offensichtlich erfolgreich in ihrem Beruf war, dann ein Privatdarlehen aufgenommen hat und hier nun schutzwürdig sein soll, wo hingegen sie im Jahr 2005 nicht dieses Schutzes bedarf. Das ist eine nicht nahelegende tatsächliche Überlegung im vorliegenden Fall. Ganz generell ist aber darauf zu verweisen, dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass Verbraucher per se schutzbedürftiger als Personen mit einer unternehmerischen Betätigung sind. Es kann hierbei nicht von dem Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden, das in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber der Bank sich befindet im Rahmen der Darlehensvergabe. Der Normalfall ist vielmehr der kleine und im unteren Umfang mittelständig tätige Unternehmer, der sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit, vielleicht sogar in einer größeren als der Verbraucher, von Banken bei der Darlehensvergabe befindet. Dass hier per se ein höherer Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen vorhanden wäre, ist bekanntermaßen bei dieser Art Unternehmen nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit eher noch eine größere als die des Verbrauchers sein kann, da dieser häufig in der Situation ist, die Darlehen überhaupt nicht aufzunehmen und das Vorhaben fallenzulassen, wo hingegen der Inhaber eines laufenden Betriebes unter Umständen gezwungen sein kann, weiterhin Darlehen der entsprechenden finanzierenden Hausbank aufzunehmen, um seinen Betrieb erfolgreich fortführen zu können. Insofern ist auch in Bezug auf Unternehmer von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen. Wenn § 310 Abs. 1 S. 2 BGB davon spricht, das auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so kann dies nicht dazu führen, dass eine Regelung die rein sachlich nicht erforderlich ist, die Banken könnten die Bearbeitungsgebühr auch ohne Probleme in die Zinsbelastung umrechnen, nunmehr über Handelsbräuche Wirksamkeit erlangen soll. Das kann nur dann anders sein, wenn es weitergehende über das Verhältnis zum Verbraucher hinausgehende Aspekte gebe, nicht aber wenn dieselben Aspekte die gegenüber dem Verbraucher zur Unwirksamkeit der Klausel führen, über in diesem Fall denn nicht zu akzeptierende Handlungsbräuche gehalten werden sollten. Von daher kann die Klägerin die gezahlte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1.000,-- € und 800,-- € zurückverlangen zzgl. der geltend gemachten Zinsen seit Darlehensauskehr. Diese Zinsen sind als durchschnittliche Verdienstmöglichkeit der Bank anzunehmen und damit als angemessene Schadensposition zuzusprechen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert eingewandt, dass die entsprechenden Beträge die in diesen Zinssätzen enthalten sind, nicht erzielt werden könnten. Genauso wenig ist die Darlehensauszahlung substantiiert bestritten worden.
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Die Klägerin kann aber auch für das aus ERP Mitteln abgesicherte Darlehen, das über die KFW zur Verfügung gestellt wurde, den Abzugsbetrag verlangen. Er entspricht der Bearbeitungsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Art von Darlehen nicht ausdrücklich und aus der Anwendung der §§ 305 ff. BGB herausgenommen. Auch § 310 BGB nimmt nur die Verwendung Geschäftsbedingungen gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen von der Anwendung der AGB Regeln aus.
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Die Regelung in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB sieht ebenfalls keine generelle Ausnahme vor. Wenn nun die Beklagte unter Rückgriff auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Essen vom 26.02.2015 (vgl. Bl. 97 Bd. I d.A.) der Ansicht ist, dass in diesem Fall keine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Benachteiligung vorliegen würde, so überzeugt das nicht. Es ist dem Gesetzgeber weitgehend unbenommen, öffentlich geförderte Aktivitäten von gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich freizustellen. In diesem Zusammenhang gibt es nur vergleichsweise geringfügige verfassungsrechtliche Vorgaben. Er mag dies dann aber auch ausdrücklich tun.
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In den Fällen, in denen eine solche Ausnahmeregelung nicht ausdrücklich getroffen wurde, ist überhaupt kein Gesichtspunkt zu erkennen, öffentliche Aktivitäten wie hier die Vergabe von Darlehensmitteln durch die KFW rechtsfrei im Hinblick auf sonst geltende Vorschriften zu stellen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche Aktivitäten selbst wenn ihnen ein guter Zweck unterstellt wird, deshalb berechtigterweise von für übrige Marktteilnehmer geltenden Regeln freizustellen sind. Dass der gute Zweck auch tatsächlich immer umgesetzt wird, ist allenfalls eine Vermutung. Das bedeutet, dass auch auf KFW abgesicherte Kredite grundsätzlich die AGB Regeln zur Anwendung zu kommen haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Bearbeitungsgebühr in diesem Fall keine nach den Geboten von Treu und Glauben zu bemessende unangemessene Benachteiligung darstellt. Dann müssten gegenüber einer normalen Kreditvergabe durch Geschäftsbanken besondere Konditionen bestehen, die es rechtfertigen, eine unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen. Dies ergibt schon der Hinweis auf konkrete Umstände in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB.
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Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die öffentliche Hand möglicherweise aus ihrer Sicht positive Zwecke verfolgt, reicht hierfür auf alle Fälle schon mal nicht aus. Die generelle Behauptung, KFW Kredite seien generell vorteilhafter, ist mangels statistisch zuverlässiger Unterlagen nicht verifizierbar. Schaut man sich das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an, so fallen eklatant zwei Dinge auf. Die Klägerin zahlt an die Beklagte unmittelbar nur Zinsen im Umfang von 5,03 %, für das KFW abgesicherte Darlehen zum selben Zeitpunkt 5,25 % Nominalzins, der sich durch Zinszuschüsse vermindern kann, auf den aber zusätzlich ein Garantieentgelt von 1 % zu zahlen ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auf die Laufzeit gesehen der überwiegende Teil der Laufzeit mit 5,25 % in Bezug auf das Restdarlehen zu verzinsen ist. Angesichts 15 gleichmäßig zu zahlender Halbjahresraten ergibt sich, dass 50 % des Darlehens auf alle Fälle, im Vergleich mit dem Darlehen bei der Beklagten und dem dort zu zahlenden Zinssatz, zu einem höheren Zinssatz zu verzinsen sind. Hier drängt sich eine günstigere Regelung schon mal nicht auf (vgl. Ziff. 2 des Darlehensvertrages Bl. 64 ff. d.A.). Hinzu kommt die deutlich höhere Bearbeitungsgebühr, d.h. der deutlich höhere Abzugsbetrag. Der Vorteil, der verbleibt ist dann die in Ziff. 6 vorgesehene Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig zu tilgen, wobei allerdings Zinsnachteile entstehen können. Die Besserstellung gegenüber einem sonstigen Kredit besteht hier möglicherweise in dem weitgehenden Verzicht auf einen Abfindungsbetrag. Hier ist entsprechend auch in § 489 Abs. 4 BGB eine Sonderregelung für Darlehen von Sondervermögen des Bundes vorgesehen. Wobei es hier um Regelungen geht, die sonst unzulässige Vertragsvereinbarungen zulassen. Wenn denn die Beklagte mit der von ihr zitierten Rechtsprechung darauf verweist, dass eine Schutzwürdigkeit der Darlehensnehmer deshalb geringer sei, weil sie die Darlehen sonst unter Marktgesichtspunkten nicht in der Weise erlangen könnten, so ist dieses Argument deshalb problematisch, weil gerade diese Marktteilnehmer sich unter Umständen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und dann Konditionen hinnehmen müssen, die übrige Marktteilnehmer nicht hinzunehmen haben. Wieso in diesem Zusammenhang es gerechtfertigt ist, ein Bearbeitungsentgelt zu erheben, was sonst als Benachteiligung angesehen wird, erschließt sich überhaupt nicht mehr. In den KFW Darlehen könnten auch ohne Probleme auf dieses Entgelt verzichten und eine andere Zinsregelung treffen. Dass es dieser Regelung bedarf, um die Darlehen vergeben zu können, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Genauso wenig ist es gerechtfertigt, auf den Prüfungsumfang der KFW selbst vor Darlehensvergabe abzustellen. Wenn diese besonders die Voraussetzung für die Darlehensvergabe prüft, tut sie es in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Steuerzahlers, der hinter ihr steht. Wenn sie die Prüfung vornimmt, um besondere Zwecke zu verfolgen, sind dies auch ihre eigenen Zwecke und der Darlehensempfänger ist nur das Mittel zu diesem Zweck. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es jedenfalls nicht, deshalb eine Bearbeitungsgebühr zu nehmen, wenn man sie denn im Übrigen anderen Banken versagt. Was das von der Beklagten erwähnte Argument, gegen eine unangemessene Benachteiligung spreche, dass Darlehen durch öffentliche Gelder gefördert würden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg Vorrang von individuellen Interessen der Parteien haben solle, besagen soll, ist nicht mehr nachzuvollziehen. Dieses Argument ist an ökonomischer Schlichtheit nicht zu überbieten. Es müsste nämlich einmal erläutert, wie so eine Bearbeitungsgebühr zur Erreichung wirtschaftspolitischen Erfolges erforderlich ist. Man kann nicht jede Regelung, die man im allgemeinen Geschäftsverkehr für nicht wünschenswert oder verboten erachtet, mit einer solchen allgemeinpolitischen Pauschalbehauptung rechtfertigen.
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Dass die Beklagte den entsprechenden Abzugsbetrag nur einbehalten und durchgereicht hat, steht ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen, sie mag sich gegebenenfalls im Rückgriff an die KFW halten. Das ist aber ihre Entscheidung.
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass die jeweilige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bzw. einem Abzugsbetrag als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist und diese Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen sind nebst der entsprechenden Zinsen seit Auskehr der Darlehen.
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Die Klage ist aber insoweit unbegründet, als die Klägerin bzw. die Klägerin und der Kläger eine Neuberechnung ihrer Darlehensschulden begehren. Sie haben die Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen in vollem Umfang zurückerhalten bzw. ist der Anspruch entsprechend tenoriert worden, so dass von daher schon nicht zu erkennen ist, warum die Darlehensabwicklung neu berechnet werden sollte. Im Übrigen haben sie entsprechende jährliche Abrechnungen nach der Behauptung der Beklagten erhalten, ohne diesem substantiiert entgegenzutreten, so dass sie selbst über den Stand ihres Darlehens und die entsprechende Entwicklung informiert sind. Was das Bearbeitungsentgelt angeht, haben sie keinen weiteren Schaden, wenn sie dieses einschließlich der Zinsen seit Auskehr zurückerhalten. Insofern haben sie auch keine überschüssigen Beträge zu erwarten, so dass die Stufenklage vollständig abzuweisen ist in Bezug auf die 3 Darlehen 50407380, ...i und 150407380. Das geht im Ergebnis aus denselben Gründen auch für das Darlehen .... Insoweit haben die Parteien den Zahlungsantrag für erledigt erklärt aufgrund der Zahlung der Beklagten.
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Soweit die Klägerin und der Kläger im Wege der Klagerweiterung einen Feststellungsantrag geltend machen, ist dieser unzulässig(§ 263 ZPO). Die Beklagte hat der Klagerweiterung nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht sachdienlich. Die Parteien haben ursprünglich um die Bearbeitungsgebühr und ihre Auswirkung gestritten und zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Nunmehr wird mit dem angekündigten Feststellungsantrag, dass nämlich die Kläger den Darlehensvertrag mit der Nummer ... wirksam widerrufen hätten ein neues Streitfeld aufgemacht, wobei mangels Vorlage von Unterlagen noch nicht einmal geprüft werden kann, ob die Widerrufsbelehrung wirksam war. Es ist nicht erforderlich, dies im vorliegenden Prozess zu tun. Das gilt auch im Hinblick auf die zu den jeweiligen Verträgen geltend gemachte Stufenklage. Hier haben sich die Kläger darauf beschränkt, die Auswirkung des Bearbeitungsentgeltes überprüfen zu lassen, nicht hingegen generell die Auswirkung eines Widerrufs des Gesamtdarlehens. Von daher ist im Rahmen der angekündigten Stufenklage nicht über die Frage des Widerrufes mitzuentscheiden.
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a ZPO über die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. Dezember 2014 befand sie sich mit der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr im Verzug, so dass sie voraussichtlich im Rahmen eines Klageverfahrens ohne Bezahlung unterlegen gewesen wäre auch was die Kosten angeht. Dass sie in der Sache die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen hat, ist zwischen den Parteien „unstreitig“. Insoweit besteht ein entsprechender Anspruch aus den o.g. Gründen wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung.
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Soweit die Kläger eine Freistellung im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten geltend machen, ist dieser Anspruch unbegründet. Nach dem Vortrag der Kläger hat sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten, der sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 an die Beklagte gewandt hat, nicht im Verzug mit der Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr befunden. Zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger ihr weder Fristen gesetzt noch irgendwelche Schritte sonst unternommen.
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Es besteht auch kein Anspruch unter Schadensersatzgesichtspunkten(etwa § 280 BGB). Die Beklagte hatte weder eine Pflicht von sich aus vorab, die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen, da sie jedenfalls bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 = MDR 2014, S. 909 von der Wirksamkeit der Regelung ausgehen durfte und auch danach nicht von sich aus die entsprechenden Beträge zurückerstatten musste. Eine entsprechende Nebenpflicht aus dem Darlehensverhältnis ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei diesen Ansprüchen angesichts der Unwirksamkeit der Klausel lediglich um Bereicherungsansprüche handelt. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass Nebenpflichten verletzt worden wären. Zu berücksichtigen ist nämlich insoweit, dass es dem Kunden freisteht, die entsprechende Bearbeitungsgebühr zurückzuverlangen oder aus anderen Gründen davon Abstand zu nehmen.
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Auf Verjährungsfragen kommt es mangels der Erhebung der Verjährungseinrede nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, es ist davon auszugehen, dass der Wert der Stufenklage dem des Bearbeitungsentgeltes entspricht. Insoweit ist auf den geschätzten Aufwand bei der Beklagten zur Neuberechnung auszugehen. Dieser dürfte nicht besonders hoch liegen. Der Wert ist jedenfalls nicht mit dem Darlehen, was die Ausgangssumme oder die Restvalutierung angeht, gleichzusetzen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 3x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- 11 ZR 405/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 310 Anwendungsbereich 3x
- BGB § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers 1x