Urteil vom Landgericht Magdeburg (1. Zivilkammer) - 1 S 15/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 19.12.2016, Aktenzeichen 104 C 630/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.330,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 19.12.2016 (Bl. 144 bis 146 d. A.) Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als die Hälfte des ihm entstandenen Schadens geltend gemacht hat. Der Unfall sei für den Kläger nicht unabwendbar gewesen. Der Kläger habe seine Behauptung, der Beklagte zu 1 sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Klägers geraten und habe deshalb die seitliche Kollision der Fahrzeuge verursacht, nicht beweisen können. Die Zeugin habe zum Unfallhergang keine Angaben machen können. Der Sachverständige halte den Vortrag beider Parteien zum Unfallhergang für nachvollziehbar und könne keinen Hergang ausschließen. Die mit der Dashcam des Klägers aufgenommene Videoaufzeichnung sei als Beweis nicht verwertbar. Sie sei unter Verstoß gegen § 6b BDSG zustande gekommen. Anhaltspunkte, warum sie trotz des Verstoßes in diesem Zivilprozess verwertet werden könnte, sah das Amtsgericht nicht.
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Hiergegen wendet sich der Kläger unter Berufung auf einen Teil der Rechtsprechung und begehrt die Verwertung der Aufnahme als Beweismittel durch Inaugenscheinnahme bzw. als Anknüpfungstatsache für eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens.
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Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
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unter Abänderung des am 19.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichtes Magdeburg, Aktenzeichen 104 C 630/15, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1. an den Kläger weitere 1.330,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen,
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2. den Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. G Dr. Z-W. & Kollegen, Dr. L-Str. 1... L, von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 133,04 EUR freizustellen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat die auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG nicht zu. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweisaufnahme gelang es dem Kläger nicht, seine Behauptung, der Beklagte zu 1 sei mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten und habe so die seitliche Kollision der beiden Fahrzeuge verursacht, zu beweisen. Zutreffend hat das Amtsgericht davon abgesehen, die von der Dashcam aufgezeichnete Videoaufnahme als Beweismittel heranzuziehen.
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Bei Dashcams handelt es sich zunächst um Einrichtungen zur Videoüberwachung öffentlich-zugänglicher Räume i. S. von § 6b Abs. 1 BDSG. Soweit teilweise vertreten wird, dass die Vorschrift nur ortsfest installierte Kameras erfassen soll (so AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Aktenzeichen 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14), Rn. 16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2016, Aktenzeichen 2 O 4549/15, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris), ist diese Einschränkung weder durch den Wortlaut noch den Zweck der Norm geboten (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Aktenzeichen 4 Ss 543/15, Rn. 12; Lachenmann/Schwiering, CR 2015, 403; Lohse, VersR 2016, 953, 957; Ernst, CR 2015, 620, 621, jeweils zitiert nach juris; Becker in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Auflage, § 6b BDSG, Rn. 12). Die Einschränkung kann auch nicht damit begründet werden, dass die nach § 6b Abs. 2 BDSG erforderliche Kennzeichnung bei mobilen Ausnahmegeräten schwer vorstellbar ist (so jedoch AG Nienburg a. a. O.), weil Abs. 2 eine Rechtsfolge beschreibt und nicht den Anwendungsbereich der Norm (so auch Lachenmann/Schwiering, a. a. O.)
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Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist die Generalklausel in Abs. 1 Nr. 3 eng auszulegen (Becker, a. a. O., Rn. 17; Lohse, a. a. O., 958). Das berechtigte Interesse muss objektiv bestehen und konkret sein.
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Die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera nimmt Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass vor, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Die bloße Teilnahme am Straßenverkehr bringt jedoch keine erhöhte Gefährdungslage mit sich. Weil die Aufzeichnung hier ohne Anlass nur für den Fall eines Unfalls zur Beweissicherung erfolgt, fehlt es bereits an einem konkret festgelegten Zweck. Dies unterscheidet die vom Kläger eingesetzte Kamera von solchen, die das Verkehrsgeschehen nur bei bestimmten typischerweise auf einen Unfall hinweisenden Bewegungen aufnehmen (so im Fall des LG Traunstein, Urteil vom 01.07.2016, Aktenzeichen 3 O 1200/15, Rn. 4; ähnlich LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Aktenzeichen 4 O 358/15, Rn. 55).
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Unabhängig davon ist die dauerhafte Aufzeichnung der Fahrt über vier Stunden zudem nicht erforderlich zur Beweissicherung im Falle eines Unfalls. Erforderlich könnten nur sehr viel kürzer gespeicherte Aufnahmen sein (so auch Ernst, a. a. O., 622.) An der Aufnahme ist zu erkennen, dass nicht lediglich 30 Sekunden lange Sequenzen gefilmt werden, wie der Kläger vorgetragen hat. Die Aufnahme ist 40 Sekunden lang und Teil einer davor begonnenen Aufzeichnung. Die Datei selbst trägt im Namen den Hinweis darauf, dass es sich um eine gekürzte Fassung handelt.
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Daraus, dass die Aufnahme vom Unfallhergang unter Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zustande gekommen ist, folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall insbesondere nach Art des Verbotes und Gewicht des Verstoßes sowie Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden darf (ständige Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, Aktenzeichen 1 BvR 1611/96, Rn. 59; vgl. auch OLG Stuttgart a. a. O., Rn. 16; so auch LG Nürnberg-Fürth, a. a. O., Rn. 31).
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst auch Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Daten (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, Aktenzeichen 6 C 7/13, Rn. 23ff.) Die Videoaufzeichnung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten zu 1. Allerdings zählt die Teilnahme am Straßenverkehr weder zur Intimsphäre noch zum Privatbereich, sondern zur Individualsphäre. Eingriffe in diesen Bereich können eher als intensivere Eingriffe gerechtfertigt sein. Auf Seiten des Klägers ist das Rechtsstaatsprinzip zu berücksichtigen, zu dem das Interesse an einer effektiven Zivilrechtspflege zählt.
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In der Rechtsprechung wird die Frage, ob mithilfe von Dashcams erstellte Videoaufzeichnungen in Zivilverfahren als Beweismittel verwertet werden können, unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird bei Aufnahmen, auf denen der Unfallgegner nicht als Person erkennbar ist, sondern nur das Fahrzeug mit dem Kennzeichnen bei einer Fahrbewegung an einem konkreten Ort, schon kein gravierender Grundrechtseingriff gesehen (LG Landshut, Beschluss vom 01.12.2015, Aktenzeichen 12 S 2603/15). Das Interesse des Unfallgegners, das eigentlich nur darin bestehe, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt wird, sei nicht schützenswert.
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Jedoch kommt dem Interesse an der effektiven Zivilrechtspflege nicht von vornherein ein überwiegendes Gewicht zu. Vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung schutzbedürftig erscheinen lassen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Aktenzeichen 3 S 19/14, Rn. 16). Dies ist denkbar, wenn der Beweisführer sich in einer Notwehrsituation, § 227 BGB, oder in einer notwehrähnlichen Lage befindet (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen XI ZR 165/02, zitiert nach juris). Dagegen verletzt die permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus das Persönlichkeitsrecht nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann, wenn die Aufzeichnungen nicht zur Verbreitung bestimmt sind. Solche Eingriffe sind nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls dann zulässig, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, etwa Angriffen auf die Person, nicht anders zumutbar begegnet werden könne (BGH, Urteil vom 25.04.1995, Aktenzeichen VI ZR 272/94, Rn. 22, zitiert nach juris). Das BAG hält die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ebenfalls nur im Fall des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung gegen den Arbeitgeber für zulässig und fordert zudem, dass die Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellt (BAG, Urteil vom 21.06.2012, Aktenzeichen 2 AZR 153/11, Rn. 30, zitiert nach juris).
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Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die zugunsten des Klägers sprechenden einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse an der Beweiserhebung. Die Videoaufnahme beinhaltet die großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen und stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff dar, weil innerhalb kurzer Zeit viele Personen in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen werden. Auch auf dem in der Akte befindlichen kurzen Ausschnitt sind Personen, nämlich Fußgänger, zu erkennen. Diese sind an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und auch nicht darüber informiert, dass ihre Teilnahme am Straßenverkehr in der Videoaufzeichnung festgehalten wurde. Sie sind daher in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Tatsache, dass die Aufnahme gelöscht wird, wenn sich nichts Besonderes ereignet, ist dagegen nicht erheblich, weil diese Beurteilung allein dem Kläger überlassen bleibt, ohne dass die abgebildeten Verkehrsteilnehmer Einfluss hierauf nehmen können.
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Gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnung des Klägers spricht, dass sie nicht anlassbezogen und permanent erfolgte, ohne dass eine automatische Löschung oder Überschreibung innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgesehen war. Bei der Abwägung dürfen auch die Folgen des möglicherweise mit der Aufnahme beweisbaren Verkehrsverstoßes nicht unberücksichtigt bleiben. Bei einem erheblichen Sach- oder gar Personenschaden mag die Abwägung zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Interesse an der Aufklärung der Verursachung zugunsten der Verwertbarkeit der Aufnahme ausfallen. Einen solchen erheblichen Schaden macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er begehrt nach teilweiser Regulierung lediglich Schadensersatz von noch 1.033,11 EUR nach einer leichten Beschädigung seines Fahrzeugs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil Dashcams immer häufiger eingesetzt werden und deshalb auch im Rahmen von Zivilprozessen zunehmend als Beweismittel angeboten werden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte werden die Fragen, ob die Herstellung derartiger Aufnahmen vom Verkehrsgeschehen gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG verstößt, und welche Maßstäbe bei der Interessenabwägung anzulegen sind, nicht einheitlich beantwortet. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts hierzu liegt noch nicht vor.
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Referenzen
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