Beschluss vom Landgericht Mainz (8. Zivilkammer) - 8 T 2/20

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 17.11.2019, Az. 41 XVII 69/19, wird zurückgewiesen.

2. Die sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439,09 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

i.

1

Der Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen amytrophen Lateralsklerose. Er ist nicht mehr bewegungs- und kommunikationsfähig und wird bereits bei seiner Atmung unterstützt. Da abzusehen war, dass der Betroffene krankheitsbedingt handlungsunfähig werden wird, hat er im Jahr 2016 eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten seiner Ehefrau ausgestellt, die auch die Vermögenssorge uneingeschränkt umfasst. Auf die Vollmacht (BI. 6 ff. d.A.) wird verwiesen.

2

Die Ehefrau verfügt über ein Konto bei der Sparkasse der Beschwerdeführerin. Sozialleistungen, die der Betroffene bezieht, wurden bereits seit geraumer Zeit auf das Konto der Ehefrau eingezahlt. Die Sparkasse fand seit dem Frühjahr 2019 keinen Gefallen mehr an dieser Vorgehensweise und forderte die Ehefrau des Betroffenen unter Fristsetzung auf, ein eigenes Konto für den Betroffenen einzurichten unter der Androhung, ansonsten die Gelder an den Sozialhilfeträger zurückzuüberweisen.

3

Die Ehefrau des Betroffenen wollte sodann tatsächlich auf den Wunsch der Beschwerdeführerin hin ein Konto für den Betroffenen einrichten und legte der Sparkasse (Beschwerdeführerin) die Vorsorgevollmacht vor. Auch an dieser Vorgehensweise fand die Beschwerdeführerin keinen Gefallen und bestand auf eine Betreuungsanordnung.

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Daraufhin regte die Ehefrau des Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht Mainz an.

5

Mit Schreiben vom 29.05.2019 fragte das Amtsgericht Mainz bei der Beschwerdeführerin an, warum die seitens des Betroffenen ausgestellte Vollmacht nicht anerkannt werde. Es wurde um Erläuterung des Sachverhaltes gebeten. Auch wurde angefragt, ob es sich bei dem streitbefangenen Konto um das des Betroffenen … handele. Beigefügt wurde die Vollmacht und eine Gerichtsentscheidung, aus der sich ergibt, dass privatschriftliche Vollmachten auch für Banken gelten.

6

Die Beschwerdeführerin antwortete, dass ihr ein streitbefangenes Konto nicht bekannt sei und zu dem Betroffenen keine Geschäftsbeziehungen bestünden.

7

Das Betreuungsgericht wies die Beschwerdeführerin dann mit Schreiben vom 26.06.2019 darauf hin, dass ihr Vorgehen etwas seltsam anmute und dass im Übrigen auch eine Vorsorgevollmacht vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde darum gebeten, vor der Einleitung eines kostenintensiven Betreuungsverfahrens bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Das Schreiben will die Beschwerdeführerin nicht erhalten haben. Auch in der Folgezeit wurde die Vorsorgevollmacht nicht anerkannt. Stattdessen verlängerte die Beschwerdeführerin die der Betroffenen gesetzte Frist, weil es jetzt ein Betreuungsverfahren gebe.

8

Die Vorsorgevollmacht des Betroffenen wird im Rechtsverkehr im Übrigen nahezu ausnahmslos anerkannt. Lediglich die Beschwerdeführerin weigert sich nunmehr noch, diese Vollmacht zu akzeptieren.

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Das Amtsgericht Mainz hat zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung und sodann durch Beschluss vom 17.11.2019 nach Einholung eines Gutachtens, Bestellung einer Verfahrenspflegerin und persönlicher Anhörung des Betroffenen eine Betreuung angeordnet ausschließlich für den Aufgabenkreis „Vertretung des Betroffenen gegenüber der Sparkasse Mainz“ und hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

10

Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin und weiteren Beteiligten zugestellt worden am 21.11.2019. Mit Schreiben vom 20.12.2019, eingegangen beim Amtsgericht Mainz am 23.12.2019, hat die weitere Beteiligte gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt. Sie legt dar, dass sie die Vorsorgevollmacht inhaltlich nicht beanstandet habe, sondern Bedenken gegen ihre Wirksamkeit wegen der mangelnden Sprachkenntnisse des Betroffenen gehabt habe. Ihre Mitarbeiterin habe keine Möglichkeit gehabt, sich davon zu überzeugen, ob der Betroffene den Inhalt der Vollmacht verstanden habe und sich ihrer Tragweite bewusst gewesen sei. Auf die mögliche Kostentragungspflicht sei sie nicht hingewiesen worden.

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig.

12

Sie ist statthaft gemäß § 58 I FamFG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, so dass es unerheblich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht erreicht (vgl. BGH FGPrax 2013, 286, beck-online; BGH NJW-RR 2014, 129, beck-online). Nach § 61 I FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Ob eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach der Hauptsache. Die Hauptsache ist indes eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, da es um die Errichtung einer Betreuung geht.

13

Dass die Beschwerdeführerin an dem Verfahren gar nicht beteiligt war, ist angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 61 I FamFG unerheblich, zumal es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bei der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung (z.B. nach Erledigung der Hauptsache) ebenfalls allein auf die Hauptsache ankommt. Auch in diesem Fall hat ein Beteiligter keine Möglichkeit eine Hauptsacheentscheidung anzugreifen. Dennoch kommt es auf die Hauptsache an bei der Frage, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder nicht. Nichts anderes kann dann für den Dritten - am Verfahren nicht Beteiligten - gelten, der mangels Beschwerdeberechtigung keine Möglichkeit hat, die Hauptsache anzugreifen und sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet. In jedem Fall ist auf die Hauptsache abzustellen. Nachdem die Hauptsache hier nicht vermögensrechtlicher Natur ist, kommt es auf den Wert der Beschwer nicht an.

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Die Beschwerde wurde auch formgerecht eingelegt und auch die Beschwerdefrist ist gewahrt. Die Frist beträgt nach § 63 I FamFG einen Monat und beginnt nach § 63 II FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten. Für die Berechnung der Frist sind gemäß § 16 Abs. 2 FamFG die Bestimmungen der §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB maßgebend (Keidel, FamFG, FamFG § 63 Rn. 30, beck-online).

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Die schriftliche Bekanntgabe erfolgte am 21.11.2019. Gemäß § 187 I BGB begann die Frist am 22.11.2019 um 0:00 zu laufen und wäre nach § 188 I BGB grundsätzlich am 21.12.2019 um 24:00 Uhr abgelaufen gewesen. Allerdings war der 21.12.2019 ein Samstag mit der Folge dass die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also am 23.12.2019 um 24:00 Uhr endet. Die Beschwerdeschrift ist am 23.12.2019 beim Amtsgericht eingegangen.

16

Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

17

Zu Recht hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

18

Nach § 81 FamFG können einem Dritten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

19

Die Tätigkeit des Betreuungsgerichts wurde durch die Beschwerdeführerin als Dritte, das heißt als nicht am Verfahren Beteiligte, veranlasst.

20

Veranlassung liegt dann vor, wenn der Dritte das Verfahren in der Form verursacht oder mit verursacht hat, dass es ohne seinen Tatbeitrag nicht zum Verfahren gekommen wäre (Keidel, FamFG, FamFG § 81 Rn. 50, beck-online).

21

Die Anordnung einer Betreuung ausschließlich für den Aufgabenkreis „Vertretung des Betroffenen gegenüber der Sparkasse Mainz“ wurde allein dadurch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei grundsätzlicher Bereitschaft, ein Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen einzugehen, unter Zurückweisung der Vollmacht auf die Anordnung einer Betreuung bestand, obwohl dies nicht erforderlich war.

22

Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier nicht in der Verweigerung des Vertragsschlusses ohne Vollmacht, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin, da kein Kontrahierungszwang besteht, gar nicht verpflichtet war, ein Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen zu begründen.

23

Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt vielmehr in einem aktiven Tun, indem die Beschwerdeführerin selbst nämlich sogar auf die Eröffnung eines eigenen Kontos - aus welchen Gründen auch immer - und in diesem Zusammenhang unter Zurückweisung der Vollmacht auf die Errichtung einer Betreuung bestand. Sie hat die Ehefrau des Betroffenen nämlich gerade nicht darauf verwiesen, ihr Glück bei einer anderen Bank unter Vorlage der Vollmacht zu versuchen, sondern wollte das Konto durchaus eröffnen, allerdings nur nach Vorlage einer Betreuungsanordnung.

24

Die Errichtung einer Betreuung wäre jedoch für die seitens der Beschwerdeführerin selbst geforderte Kontoeröffnung gar nicht erforderlich gewesen.

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Denn grundsätzlich ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 III BGB bezeichneten Personen gehört, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 II BGB. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da der Betroffene seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hatte.

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Diese Vollmacht war auch wirksam. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Die Vollmacht wäre selbst dann wirksam, wenn der Betroffene auf Grund von Verständigungsproblemen tatsächlich nicht vollständig verstanden haben sollte, was er unterzeichnet.

27

Wer eine Willenserklärung im Bewusstsein abgibt, dass er den wirklichen Sachverhalt nicht kennt, kann seine Erklärung nicht einmal wegen Irrtums anfechten, wenn sich seine bei Abgabe der Erklärung gehegten Mutmaßungen als unrichtig herausstellen. Seine Unkenntnis wäre nicht, wie nach § 119 I BGB erforderlich, unbewusst, sondern bewusst. Wer eine Urkunde im Bewusstsein unterzeichnet, ihren Inhalt nicht zu kennen oder mangels Übersetzung nicht verstanden zu haben, dem fehlt auch nicht das Erklärungsbewusstsein (BGH NJW 2014, 1242, beck-online zur Prozessvollmacht).

28

Selbst das Fehlen des Erklärungsbewusstseins würde im Übrigen nicht dazu führen, dass es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung ist nicht unwirksam, sondern nur analog § 119 BGB anfechtbar, wenn sie sich für den Empfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt. Sie bliebe dann wirksam, bis sie angefochten wird (BGH NJW 2014, 1242, beck-online zur Prozessvollmacht).

29

Nachdem die Beschwerdeführerin unter Androhung der Zurücküberweisung der Sozialleistungen auf die Eröffnung eines eigenen Kontos und der Einrichtung einer Betreuung bestand, war es der Ehefrau des Betroffenen auch nicht mehr zuzumuten, sich an andere Banken zu wenden, in der Hoffnung, dort werde die Vollmacht akzeptiert. Wegen des durch die Drohungen der Beschwerdeführerin verursachten Zeitdrucks und gleichzeitigen Bestehens auf eine Betreuungsanordnung wurde die Errichtung der Betreuung erforderlich. Dies gilt sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige Betreuung, da das Betreuungsgericht davon ausgehen musste, dass mit der vorläufigen Betreuung das Konto bei der sonstigen Beteiligten eröffnet wird und für die weitere dann bestehende Geschäftsbeziehung wegen der konsequenten Nichtakzeptanz der Vollmacht auch dauerhaft eine Betreuung erforderlich werden wird.

30

Aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin durch das Bestehen auf einer Betreuungsanordnung letztlich die entscheidende Ursache für die Einleitung des Betreuungsverfahrens gesetzt, so dass sie es veranlasst hat im Sinne des § 81 IV FamFG.

31

Es liegt hier auch ein grobes Verschulden der Beschwerdeführerin selbst in Form eines Organisations- und Instruktionsverschuldens vor, da sie ganz offensichtlich ihre Angestellten nicht ausreichend über den Umgang mit den im Rechtsverkehr so bedeutsamen Vorsorgevollmachten unterrichtet hat, insbesondere, dass eine Betreuungsanordnung nur dann erforderlich ist, wenn ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen, und darüber, unter welchen Voraussetzungen ernsthafte Zweifel anzunehmen sind. Denn wenn im Falle einer vorgelegten Vorsorgevollmacht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgestellt ist, geht eine Vorsorgevollmacht regelmäßig einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vor (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 Rn. 12, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.3017, Az.: 301 T 280/17). Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts vom 29.05.2019, das noch im Rahmen der Vorermittlungen und vor der eigentlichen Einleitung des Verfahrens versandt wurde und dem auch noch eine Entscheidung beigefügt war, aus der sich ergibt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Vollmacht der Betreuung vorgeht, hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, ihre Mitarbeiter darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgevollmacht in Zweifel gezogen werden und eine Betreuungsanordnung verlangt werden soll.

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Ohne Annahme einer mangelnden Organisation und Instruktion durch die Beschwerdeführerin ist es nicht zu erklären, dass ihre Mitarbeiterin auch noch, nachdem die Beschwerdeführerin das gerichtliche Schreiben vom 29.05.2019 erhalten hatte, der Auffassung war, nach Gutdünken eine Vollmacht unberücksichtigt belassen und bei grundsätzlich bestehender Bereitschaft zum Vertragsschluss auf eine Betreuungsanordnung bestehen zu können, nur weil die Vollmacht nicht in der Muttersprache des Vollmachtgebers abgefasst ist, zumal diese Auffassung auch noch von der Beschwerdeführerin geteilt wird. Dass der Vollmachtgeber der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist insoweit vollkommen irrelevant. Unabhängig davon, dass es rechtlich bedeutungslos ist (s.o.), beruht auch der Schluss der Beschwerdeführerin von den fehlenden Sprachkenntnissen auf das fehlende Verständnis des Inhalts der Urkunde auf einer bloßen Vermutung und eben nicht im Ansatz auf berechtigten Zweifeln. Denn Verständigungsprobleme auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse können - und das sollte auch der Beschwerdeführerin ohne weiteres einleuchten - problemlos durch Hinzuziehung einer Person, die in der Lage ist, den Urkundsinhalt zu übersetzen, überwunden werden. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin auch bei der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen nie sicher wissen, ob der Betroffene vorher liest und versteht, was er unterzeichnet, was sicher kein Grund ist, eine Vorsorgevollmacht zurückzuweisen und eine Betreuungsanordnung zu fordern. Die Beschwerdeführerin ist zwar durchaus berechtigt, den Vertragsschluss aus welchen Gründen auch immer abzulehnen. Sie ist aber nicht berechtigt, eine Betreuungsanordnung zu fordern. Wenn sie den Vertrag unter Verwendung der ordnungsgemäßen Vollmacht nicht hat abschließen wollen, so hätte sie dies der Bevollmächtigten mitteilen müssen, so dass diese dann bei einem anderen Institut das Konto hätte eröffnen können.

33

Das Verschulden lag auch bei Antragstellung bzw. Verfahrensanregung vor.

34

Es ist auch grob.

35

Grobes Verschulden setzt Vorsatz (doloses Verhalten) oder Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen voraus, was jedem einleuchten muss (Keidel, FamFG, FamFG § 81 Rn. 54, beck-online). Angesichts der erheblichen Bedeutung von Vorsorgevollmachten im Rechtsverkehr, deren Sinn und Zweck es gerade ist, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren und die damit verbundenen persönlichen und finanziellen Belastungen der Betroffenen zu vermeiden (LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.3017, Az.: 301 T 280/17), ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ausreichend über den Umgang mit derartigen Vollmachten informiert ist und daher ohne nachvollziehbaren Grund bei grundsätzlicher Bereitschaft zum Vertragsschluss auf die Errichtung einer Betreuung bestand. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch mangelnde Instruktion und Organisation in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen verletzt, was jedem einleuchten muss. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin unabhängig von dem konkreten Fall auch den Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 29.05.2019 und die Kenntnis der Entscheidung des LG Hamburg, die im Übrigen auf die Rechtsprechung des BGH Bezug nimmt, nicht zum Anlass genommen hat, ihre Mitarbeiter darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgevollmacht in Zweifel gezogen werden und eine Betreuungsanordnung verlangt werden soll. Die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin hat jedenfalls bis zum 27.08.2019 die Vollmacht nicht akzeptiert und auf das laufende Betreuungsverfahren nur mit einer Fristverlängerung reagiert.

36

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin vor. Auf der Rechtsfolgenseite steht dem Erstgericht ein Ermessen zu. Das Ermessen ist nicht frei, sondern gebunden, jedoch nicht an die Billigkeitserwägungen des § 81 I S. 1 FamFG, sondern an den Sinn und Zweck, den Dritten für die grob schuldhafte Veranlassung des Verfahrens zu sanktionieren (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 81 Rn. 74). Im Beschwerdeverfahren wird insoweit nur geprüft, ob Fehler bei der Ermessensausübung (Keidel, FamFG, FamFG § 81 Rn. 61, beck-online) vorliegen. Eine eigene Ermessensentscheidung trifft das Beschwerdegericht nicht. Anhaltspunkte für Ermessensfehler ergeben sich aus der angegriffenen Entscheidung nicht. Insbesondere ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung, dass sich das Gericht bei der Kostenfrage an dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 81 IV FamFG orientiert hat.

37

Dass die Beschwerdeführerin in erster Instanz zur Kostentragung nicht angehört wurde, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, da dieser Fehler geheilt wurde, nachdem im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde. Durch die Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt dargelegt, mit dem die Kammer sich auch auseinandergesetzt hat.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

39

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 36 GNotKG auf den Betrag festgesetzt, auf den sich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen. Der Betrag setzt sich zusammen aus der halben Verfahrensgebühr in Höhe von 73 EUR (§ 3 Abs. 2 GNotKG iVm Anlage 1 - Kostenverzeichnis - Ziff. 11100 in Verbindung mit § 34 GNotKG iVm Anlage 2) sowie der an den Sachverständigen gezahlten Vergütung nach dem JVEG in Höhe von 281,79 EUR (§ 3 Abs. 2 GNotKG Anlage 1 - Kostenverzeichnis - Ziff. 31005) und der an die Verfahrenspflegerin gezahlten Vergütung in Höhe von 84,30 EUR ( § 3 Abs. 2 GNotKG Anlage 1 - Kostenverzeichnis - Ziff. 31015).

40

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 70 II Nr. 1 FamFG. Auf Grund der Bedeutung der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr und der vielfach anzutreffenden Praxis der Banken, aus den unterschiedlichsten Gründen trotz einer vorhandenen Vorsorgevollmacht auf einer Betreuungsanordnung zu bestehen, war die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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