Urteil vom Landgericht Marburg (5. Zivilkammer) - 5 O 53/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten anlässlich einer ärztlichen Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten um Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten.

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Am 25.11.2000 wurde der Kläger als vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer von einem Auto angefahren und erlitt dabei Verletzungen unter anderem am linken Bein und im Bereich der linken Schulter, die im Hause der Beklagten operativ behandelt wurden.

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Nach dem Erhalt diverser Vorschusszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt in Höhe von 40.000,00 DM bis Ende 2001 und weiteren 30.000,00 € ab Januar 2002 (vgl. etwa die Aufstellung in dem Schreiben des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vom 16.10.2002, Bl. 249 f., Bd. 1 d.A.) schloss der Kläger mit dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges einen Vergleich, dessen genauer Inhalt der Kammer unbekannt ist.

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Der Kläger behauptet, der Operateur Prof. Dr. G. habe im Rahmen der am 05.12.2000 durchgeführten Operationen am linken Sprunggelenk sowie an der linken Schulter des Klägers nicht CE-zertifizierte bovine Implantate in Form von Rinderknochenpins respektive Rinderknochenankern eingesetzt. Die eingesetzten bovinen Knochen seien nicht dazu geeignet gewesen, eine dauerhafte Stabilisierung des Sprunggelenks und der Schulter zu gewährleisten. Vielmehr hätten sich die Schrauben gelockert und gelöst, so dass es im Schulterbereich zu einer erneuten Fraktur gekommen sei und im Sprunggelenk die Schrauben im Bereich der Tibiaplatte gebrochen seien. Hierbei sei es unter anderem zu einer Gelenkspaltverschmälerung mit einer Inkongruenz sowie einer OSG-Arthrose gekommen. Vorliegend habe sich die zuvor geschilderte Gefahr bei der Verwendung boviner Materialen verwirklicht. Bei der primären Versorgung der Schulter des Klägers sei in Ermangelung des an sich einzusetzenden notwendigen Materials (gebogene Platte) eine atypische Versorgung mittels teilabgetrennter Platte erfolgt. Die aus dem Vorstehenden resultierenden Schmerzen und Mobilitätsbeeinträchtigungen seien der Beklagten zuzurechnen.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Abwicklung des – der verfahrensgegenständlichen Behandlung im Hause der Beklagten zugrundeliegenden – Verkehrsunfalles mit dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. zeitige keinerlei Auswirkungen auf den vorliegenden Arzthaftungsprozess. Erst- und Zweitschädiger seien vorliegend keine Gesamtschuldner. Ein klägerisches Vorgehen gegen den Zweitschädiger sei wegen eines anzunehmenden groben Behandlungsfehlers in keinem Fall ausgeschlossen. Im Übrigen sei vorliegend wegen des vollkommen atypischen Einsatzes von Rinderknochen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Wegen des krassen und unzumutbaren Missverhältnisses zwischen Schaden und Abfindungssumme stelle die Berufung der Beklagten auf die Vergleichsregelung vorliegend eine unzulässige Rechtsausübung dar.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus den fehlerhaften Behandlungen ab dem Jahre 2000 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geschäftsgebühr in Höhe von 832,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt sinngemäß die Auffassung, die verfahrensgegenständlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien bereits durch die Zahlungen seitens des Unfallverursachers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer abgefunden worden.

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Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 zunächst erfolglos zu ergänzendem Vortrag nebst Urkundenvorlage binnen Monatsfrist, betreffend den Inhalt des Vergleichsschlusses mit dem Unfallverursacher beziehungsweise dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., aufgefordert (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013, Bl. 236 ff., Bd. 1 d.A.). Auf die diesbezügliche Erinnerung des Kammervorsitzenden vom 11.12.2013 (vgl. Verfügung vom 11.12.2013, Bl. 246 Rs., Bd. 1 d.A.) hat der Kläger vorgetragen, „dass die Vereinbarung mit dem Erstschädiger die Angelegenheit zwischen Erstschädiger und Kläger nicht abschließend geregelt hat“ (vgl. Schriftsatz vom 09.12.2013, Bl. 247). Mit Schreiben vom 19.12.2013 hat der Kläger das Schreiben des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vom 16.10.2002 ohne die dazugehörige Abfindungserklärung vorgelegt (Bl. 248 ff., Bd. 1 d.A.). Auch auf die nochmalige Aufforderung der Kammer vom 08.01.2014 zur konkreten Darlegung nebst Vorlage von entsprechenden korrespondierenden Erklärungen, betreffend den Abschluss und Inhalt der vergleichweisen Einigung mit dem Unfallgegner beziehungsweise dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. (Bl. 253 f., Bd. 2 d.A.), hat der Kläger durch Schriftsatz vom 28.01.2014 (Bl. 256 f., Bd. 1 d.A.) nur seine damaligen Beweggründe bei den Verhandlungen mit dem Versicherer sowie eigene Erinnerungen und Einschätzungen mitgeteilt, aus dem Schreiben des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vom 16.10.2002 zitiert und über eigene Bemühungen bezüglich der Anforderung entsprechender Unterlagen beim Versicherer und dem früheren Klägervertreter berichtet. Auf die mit Beschluss der Kammer vom 02.04.2014 gegenüber dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ergangene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, betreffend das Zustandekommen des Abfindungsvergleiches (vgl. Bl. 276 ff., Bd. 2 d.A.), hin hat die Versicherung unter dem 23.04.2014 ihr Vorlageverweigerungsrecht geltend gemacht und um Übersendung einer entsprechenden Freigabeerklärung des Klägers gebeten (Bl. 282, Bd. 2 d.A.), wovon der Kammervorsitzende die Parteien durch Verfügung vom 07.05.2014 (vgl. Bl. 283, Bd. 2 d.A.) in Kenntnis gesetzt hat; der Kläger ist zugleich zur Abgabe einer entsprechenden Freigabeerklärung aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass die Kammer beabsichtige, eine etwaige Nichtvorlage der Erklärung zu Lasten des Klägers zu würdigen (vgl. Bl. 283, Bd. 2 d.A.). Eine entsprechende Freigabeerklärung hat der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 27.05.2015 (vgl. Bl. 284 ff. d.A.) abgegeben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die Freigabe nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Auch die mit Beschluss vom 02.06.2014 ergangene „letztmalige“ Aufforderung der Kammer zur Abgabe einer vorbehaltlosen Freigabeerklärung nebst nochmaliger begründeter Ankündigung, eine etwaige Nichtvorlage der Freigabeerklärung zu Lasten des Klägers zu würdigen (vgl. Bl. 288 ff., Bd. 2 d.A.), ist erfolglos geblieben.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines unfallchirurgisch-fachorthopädischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.01.2013 (Bl. 155 ff., Bd. 1 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Soweit der Kläger anlässlich seiner sich an den Unfall vom 25.11.2000 anschließenden Behandlung im Hause der Beklagten von selbiger die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt, muss die Kammer davon ausgehen, dass etwaige entsprechende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls durch den zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges geschlossenen Vergleich mit abgegolten sind.

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1. Vergleiche zwischen einem Verletzten und dem unfallverursachenden Erstschädiger beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges können auch eine Abgeltungswirkung zugunsten eines Zweitschädigers des Verletzten zeitigen.

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a) Gemäß § 779 Abs. 1 BGB werden im Rahmen eines Vergleiches Streit oder Ungewissheit der Vertragsparteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Zu diesem Zweck ändert der Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis regelmäßig aber nur in dem Umfang, wie er streitige oder ungewisse Punkte regelt; im Übrigen bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert fortbestehen (BGH, NJW-RR 1987, 1426 [1427]; BGH, NJW 2010, 2652 [2653]; Palandt/ Sprau , BGB, 73. Auflage 2014, § 779 BGB, Rn. 11).

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b) Gerade bei der Regulierung von Haftpflichtschäden gibt der Verletzte auf entsprechende Aufforderung des Versicherers hin (vgl. dazu Klimke , VersR 1975, 686) häufig aber auch eine Abfindungserklärung für alle nicht bekannten Schäden einschließlich etwaiger künftiger Schäden ab (Münchener Kommentar BGB/ Habersack , 6. Auflage 2013, § 779 BGB, Rn. 47; vgl. dazu auch Klimke , VersR 1975, 686). Ein aufgrund einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verletzten mit dem Schädiger beziehungsweise dem Versicherer zustande kommender Abfindungsvergleich enthält im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens bisweilen einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (BGHZ 83, 245 [250]; OLG Koblenz, NZV 2004, 197 ).

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b) Schließt ein Verletzter einen solchen Abgeltungsvergleich nur mit einem von mehreren Gesamtschuldnern, so gilt für einen darin enthaltenen (Teil-) Erlass bestehender Forderungen § 423 BGB (vgl. zum Ganzen etwa BGH NJW 2003, 2980 [2981] sowie Münchener Kommentar BGB/ Habersack , 6. Auflage 2013, § 779 BGB, Rn. 50). Nach dieser Vorschrift wirkt ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die weiteren Mitschuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Das Vorliegen eines entsprechenden – auf eine Gesamtwirkung des Erlasses gerichteten – übereinstimmenden Parteiwillens muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen (vgl. Geigel/ Bacher , Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 40. Kapitel, Rn. 30 sowie Staudinger/ Looschelders , BGB, Neubearbeitung 2012, § 423 BGB, Rn. 28) oder den ihre Abgabe begleitenden Umständen (vgl. Staudinger/ Looschelders , BGB, Neubearbeitung 2012, § 423 BGB, Rn. 28) durch Auslegung ermitteln lassen; der begünstigte Gesamtschuldner trägt hierfür die Beweislast (BeckOK-BGB/ Gehrlein , Stand 01.08.2014, § 423 BGB, Rn. 1). Gerade bei einem auf die abschließende Regelung aller Ansprüche zwischen den Beteiligten angelegten Abgeltungsvergleich wird man eine solche Gesamtwirkung des Vergleiches regelmäßig annehmen können (in diesem Sinne OLG München, NJOZ 2004, 493, sowie Staudinger/ Looschelders , BGB, Neubearbeitung 2012, § 423 BGB, Rn. 28).

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2. Ausgehend davon muss die Kammer vorliegend annehmen, dass der verantwortliche Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 und der Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) einerseits sowie die Beklagte andererseits bezüglich etwaiger Ansprüche wegen der verfahrensgegenständlichen Heilbehandlung in einem gesamtschuldnerischen Verhältnis zueinander stehen und der zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) geschlossene Vergleich jedenfalls auch Abgeltungswirkungswirkung zugunsten der Beklagten zeitigt, soweit es um die verfahrensgegenständlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers geht.

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a) Auch im Falle des Bestehens von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Klägers gegen die Beklagte anlässlich seiner sich an den Unfall vom 25.11.2000 anschließenden Behandlung im Hause der Beklagten würden der verantwortliche Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 sowie der Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) einerseits und die Beklagte andererseits in einem gesamtschuldnerischen Verhältnis zueinander stehen.

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aa) Mehrere für einen Schaden verantwortliche Schädiger haften dem Verletzten gegenüber gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner; dies gilt auch dann, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Gefährdungshaftung ergibt (BGH, NJW 2006, 896 ; Lemcke , r+s 2009, 45 [47]). Das bedeutet, dass der Verletzte unabhängig vom Gewicht der Verantwortungsbeiträge einzelner Gesamtschuldner jeden Gesamtschuldner voll in Anspruch nehmen kann ( Lemcke , r+s 2009, 45 [47]).

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Eine entsprechende Gesamtschuld besteht etwa zwischen dem einen Unfall verursachenden Fahrzeugführer sowie dem Halter und dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges (in diesem Sinne etwa OLG Koblenz, NJOZ 2006, 1140 [1142]; ebenso – anknüpfend an § 115 Abs. 1 S. 4 VVG etwa NK-GVR/ Link/Moos , 1. Auflage 2014, § 115 VVG, Rn. 8 f.).

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Wird der bei einem Verkehrsunfall Verletzte in der Folge ärztlich fehlerhaft behandelt, so haften die für die Erstschädigung rechtlich Verantwortlichen regelmäßig aber auch gesamtschuldnerisch mit den für die Zweitschädigung Verantwortlichen für die Folgen des ärztlichen Behandlungsfehlers (OLG Koblenz, NJW 2008, 3006 [3007]; Lemcke , r+s 2009, 45 [53]; instruktiv dazu auch Wertenbruch , NJW 2008, 2962 ff. ). Ein anderes gilt nur dann, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (RGZ 102, 230 [231]; RG, JW 1937, 990; BGH, VersR 1968, 773 [774]; BGH, NJW 1986, 2367 [2368]; BGH, NJW 1989, 767 [768]; OLG Braunschweig, VersR 1987, 76 ; vgl. dazu auch Wertenbruch , NJW 2008, 2962 [2964]). Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, der im Arzthaftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führt, rechtfertigt noch nicht per se die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Handeln des Erstschädigers und der Zweitschädigung ( Wertenbruch , NJW 2008, 2962 [2964]; in diesem Sinne auch OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2009, Aktenzeichen 4 U 172/07, Rn. 45 [zitiert nach juris] sowie Martis/Winkhart , Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 2010, Rn. A 363 ff., wenn dort davon die Rede ist, dass bei einer horizontalen Arbeitsteilung zwischen Erst- und Zweitbehandlern nur Sorgfaltspflichtverletzungen des Zweitbehandlers im oberen Bereich des groben Behandlungsfehlers den Zurechnungszusammenhang entfallen lassen, grobe Behandlungsfehler unterhalb dieser Schwelle hingegen nicht).

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bb) Ausgehend davon würden der verantwortliche Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 und der Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) einerseits sowie die Beklagte andererseits in einem gesamtschuldnerischen Verhältnis zueinander stehen, wenn man grundsätzlich vom Bestehen von Ersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte anlässlich seiner sich an den Unfall vom 25.11.2000 anschließenden Behandlung im Hause der Beklagten ausgehen wollte.

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aaa) Bei den verfahrensgegenständlichen und vom Kläger beanstandeten Behandlungsmaßnahmen handelte es sich unstreitig um ebensolche zur Behandlung der anlässlich des Unfalls vom 25.11.2000 erlittenen Verletzungen.

24

bbb) Es sind für die Kammer auch keine Aspekte ersichtlich, die es bei haftungsrechtlich-wertender Betrachtung für erforderlich erscheinen lassen, davon auszugehen, dass etwaige – auf die verfahrensgegenständliche Behandlung im Hause der Beklagten zurückzuführende – Beeinträchtigungen allein der Beklagten zugeordnet werden müssen.

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(1) Während bereits nicht ersichtlich ist, dass die Versorgung des linken Sprunggelenkes des Klägers überhaupt unzureichend gewesen sein soll, ist es im Zusammenhang mit der primären Versorgung der linken Schulter des Klägers im Hause der Beklagten zwar zu einer unzureichenden mechanischen Fixation des lateralen Clavikulafragmentes gekommen.

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(a) Der Kläger hat behauptet, der Operateur Prof. Dr. G. habe im Rahmen der am 05.12.2000 durchgeführten Operationen am linken Sprunggelenk sowie an der linken Schulter des Klägers nicht CE-zertifizierte bovine Implantate in Form von Rinderknochenpins respektive Rinderknochenankern eingesetzt. Die eingesetzten bovinen Knochen seien nicht dazu geeignet gewesen, eine dauerhafte Stabilisierung des Sprunggelenks und der Schulter zu gewährleisten. Vielmehr hätten sich die Schrauben gelockert und gelöst, so dass es im Schulterbereich zu einer erneuten Fraktur gekommen sei und im Sprunggelenk die Schrauben im Bereich der Tibiaplatte gebrochen seien. Hierbei sei es unter anderem zu einer Gelenkspaltverschmälerung mit einer Inkongruenz sowie einer OSG-Arthrose gekommen. Vorliegend habe sich die zuvor geschilderte Gefahr bei der Verwendung boviner Materialien verwirklicht. Bei der primären Versorgung der Schulter des Klägers sei in Ermangelung des an sich einzusetzenden notwendigen Materials (gebogene Platte) eine atypische Versorgung mittels teilabgetrennter Platte erfolgt.

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(b) Dem vermag sich die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme hinsichtlich der Bewertung des Eingriffs am linken Sprunggelenk des Klägers nicht anzuschließen.

28

Die Reposition der Pilonfraktur und die verwendeten lmplantate an Fibula und Tibia sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F., die sich die Kammer nach eingehender Prüfung zu Eigen macht, korrekt und das Repositionsergebnis in Anbetracht der sehr schwierigen Fraktur als ausgezeichnet anzusehen (vgl. dazu S. 39 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 193, Bd. 1 d.A.). Der nicht direkt stabilisierende Knochenblock, der insoweit zum Einsatz gekommen ist, ist zwar sehr zögerlich eingeheilt. Es ist aber durch diesen Knochenblock nicht zu einer zusätzlichen Schädigung gekommen (vgl. S. 39 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 193, Bd. 1 d.A.). Trotz des Belassens der Implantate ist es zu einer kompletten Abheilung der verzögert heilenden Wunde über dem medialen körperfernen Schienbeinbereich gekommen und es sind keine lnfektzeichen aufgetreten (vgl. S. 39 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 193, Bd. 1 d.A.). Jedenfalls hat die zur Defektauffüllung erfolgte Einbringung bovinen Materials nicht zu einer schädlichen Entwicklung im Bereich der Pilon tibiale-Fraktur geführt, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar berichtet hat (vgl. S. 40 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 194, Bd. 1 d.A.). Zudem hat es sich beim Kläger um eine sehr komplexe Gelenkfraktur gehandelt, die auch bei korrekter Versorgung nicht selten mit einer Arthrose mit Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung oder Arthrodese endet, was hier jedoch glücklicherweise nicht eingetreten ist (vgl. dazu auch S. 40 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 194, Bd. 1 d.A.). Soweit der Kläger den sachverständigen Feststellungen betreffend die Sprunggelenksfraktur mit seinem Schriftsatz vom 26.03.2013 deshalb entgegengetreten ist, weil der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass Schrauben bei der Versorgung des Sprunggelenks abgebrochen seien (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 26.03.2013, Bl. 213, Bd. 1 d.A.), stimmt diese Annahme des Klägers nicht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.01.2013 selbst festgestellt: „Das Osteosynthesematerial liegt reizlos, die proximalen drei Schrauben der Kleeblattplatte der Tibia sind frakturiert .“ (vgl. S. 34 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 188, Bd. 1 d.A.; Hervorhebung nur hier).

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(c) Bei der primären Versorgung der linken Schulter des Klägers im Hause der Beklagten dagegen ist es zu einer unzureichenden mechanischen Fixation des lateralen Clavikulafragmentes gekommen und deshalb eine Re-Operation notwendig geworden.

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Während das Klinikum die entsprechende Re-Dislokation nach der ersten Operation wohl auf eine Fehlbelastung zurückgeführt hat (vgl. dazu S. 38 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 192, Bd. 1 d.A.), hat tatsächlich eine Schraube lateral des Frakturendes gelegen und eine Zugschraube ist im Bereich der Fraktur selbst eingebracht worden, so dass keine stabile Situation vorgelegen hat und entsprechend auch ein Ausreißen des lateralen Plattenanteils eingetreten ist (vgl. S. 38 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 192, Bd. 1 d.A.). Die Instabilität beruhte nach Überzeugung der Kammer folglich auf der mechanisch ungenügenden Fixation des lateralen Clavikulafragmentes und nicht auf einer eingebrachten Fremdspongiosa (vgl. dazu auch S. 38 des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 192, Bd. 1 d.A.).

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Im Übrigen fehlte auch eine primär beabsichtigte Platte bei der Operation (vgl. S. 39 oben des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 193 oben, Bd. 1 d.A.), so dass es zum atypischen Einsatz einer teilabgetrennten T-Platte (vgl. S. 37 oben des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 191 oben, Bd. 1 d.A.) gekommen ist, die noch dazu deutlich zu kurz gewesen ist (vgl. S. 41 des Gutachtens vom 08.01 .2013, Bl. 195, Bd. 1 d.A.). Mit Rücksicht darauf ist es bei der Primärversorgung zu einer Instabilität mit der Notwendigkeit einer Re-Osteosynthese gekommen (vgl. S. 41 unten des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 195 unten, Bd. 1 d.A.).

32

(2) Die vorerwähnten Aspekte geben nach Auffassung der Kammer bei haftungsrechtlich-wertender Betrachtung aber keinen Anlass dazu, etwaige – auf die verfahrensgegenständliche Behandlung im Hause der Beklagten zurückzuführende – Beeinträchtigungen allein der Beklagten zuzuordnen.

33

Dies insbesondere auch deshalb, weil die den Behandlern des Klägers im Hause der Beklagten hinsichtlich der primären Versorgung der linken Schulter zu machenden Vorwürfe nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. nicht zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers berechtigen (vgl. S. 42 oben des Gutachtens vom 08.01.2013, Bl. 196, Bd. 1 d.A.). Daran ändert auch ein Einsatz von bovinem Material nichts.

34

Nach alledem würden der verantwortliche Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 sowie der Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) einerseits und die Beklagte andererseits auch im Falle des Bestehens der verfahrensgegenständlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers in einem gesamtschuldnerischen Verhältnis zueinander stehen.

35

b) Die Kammer geht davon aus, dass der zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) geschlossene Vergleich jedenfalls auch Abgeltungswirkungswirkung zugunsten der Beklagten zeitigen würde, soweit es um die – allein verfahrensgegenständlichen – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte anlässlich seiner sich an den Unfall vom 25.11.2000 anschließenden Behandlung im Hause der Beklagten geht.

36

aa) Die Beklagte hat den ihr an sich obliegenden Beweis dafür, dass der zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) geschlossene Vergleich eine Gesamtwirkung entfaltet, zwar nicht geführt.

37

bb) Gleichwohl ist aber mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger durch die Nichtabgabe einer vorbehaltlosen Freigabeerklärung gegenüber dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. die Beweisführung der Beklagten, betreffend den genauen Inhalt des geschlossenen Vergleichs, schuldhaft vereitelt hat, vom Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) mit Abgeltungswirkung zugunsten der Beklagten auszugehen.

38

aaa) Nach § 286 ZPO hat als Grundlage der Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme, sondern auch der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu dienen. Das Gericht hat daher auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei nach seiner freien Überzeugung zu würdigen, namentlich auch die Verweigerung einer Antwort oder Auskunft sowie die Vorenthaltung von Beweismitteln (BGH, NJW 1960, 821; vgl. dazu, dass es sich bei der Vorenthaltung von Beweismitteln nicht um eine Frage der sekundären Darlegungslast, sondern um eine solche der Beweisvereitelung handelt, nur BGH, NJW 2008, 982 [984] sowie BeckOK-ZPO/ Bacher , Stand 15.06.2014, § 284 ZPO, Rn. 84).

39

Entsprechend diesen Grundsätzen kann das Gericht auch aus dem Umstand, dass eine Prozesspartei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht, in freier Würdigung Schlüsse zu Lasten der den Beweis vereitelnden Partei ziehen (BGH, NJW 1960, 821); dies kann von Beweiserleichterungen zugunsten der beweisbelasteten Partei bis hin zu einer Umkehr der Beweislast reichen (vgl. BGH, NJW 1998, 79 ; BGH, NJW 2004, 222 ).

40

Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht aber zunächst einmal ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (Münchener Kommentar ZPO/ Prütting , 4. Auflage 2013, § 286, Rn. 82 mwN.). In subjektiver Hinsicht muss die den Beweis vereitelnde Partei ein Beweismittel vorsätzlich oder fahrlässig vernichten beziehungsweise vorenthalten und zudem die Beweisfunktion des Beweismittels vorsätzlich oder fahrlässig beseitigen (BGH, NJW 2004, 222 ; Münchener Kommentar ZPO/ Prütting , 4. Auflage 2013, § 286, Rn. 83).

41

bbb) Mit Rücksicht darauf ist vor dem Hintergrund des innerprozessualen Verhaltens des Klägers von einer schuldhaften Vereitelung der Beweisführung der Beklagten im Hinblick auf den Inhalt des zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) geschlossenen Vergleiches auszugehen; die Kammer muss danach zugunsten der Beklagten davon ausgehen, dass der entsprechende Vergleich auch zugunsten der Beklagten Abgeltungswirkungen zeitigt.

42

(1) Der Kläger als Partei des zwischen ihm und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) zustande gekommenen materiell-rechtlichen Vergleiches hat den genauen Vergleichstext trotz entsprechender Aufforderung durch die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013, Bl. 236 ff., Bd. 1 d.A.) nebst Erinnerung durch den Kammervorsitzenden vom 11.12.2013 (vgl. Verfügung vom 11.12.2013, Bl. 246 Rs., Bd. 1 d.A.) sowie nochmaliger Aufforderung der Kammer vom 08.01.2014 (vgl. Bl. 253 f., Bd. 2 d.A.) weder selbst in den Prozess eingeführt noch eine Beiziehung des Vergleichstextes von Seiten des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ermöglicht. Auf die mit Beschluss der Kammer vom 02.04.2014 gegenüber dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ergangene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, betreffend das Zustandekommen des Abfindungsvergleiches (vgl. Bl. 276 ff., Bd. 2 d.A.), hin hat die Versicherung unter dem 23.04.2014 ihr Vorlageverweigerungsrecht geltend gemacht und um Übersendung einer entsprechenden Freigabeerklärung des Klägers gebeten (Bl. 282, Bd. 2 d.A.), wovon der Kammervorsitzende die Parteien durch Verfügung vom 07.05.2014 (vgl. Bl. 283, Bd. 2 d.A.) in Kenntnis gesetzt hat; der Kläger ist zugleich zur Abgabe einer entsprechenden Freigabeerklärung aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass die Kammer beabsichtige, eine etwaige Nichtvorlage der Erklärung zu Lasten des Klägers zu würdigen (vgl. Bl. 283, Bd. 2 d.A.). Eine entsprechende Freigabeerklärung hat der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 27.05.2015 (vgl. Bl. 284 ff. d.A.) zwar abgegeben, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass sich die Freigabe nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Auch die mit Beschluss vom 02.06.2014 ergangene „letztmalige“ Aufforderung der Kammer zur Abgabe einer vorbehaltlosen Freigabeerklärung nebst nochmaliger begründeter Ankündigung, eine etwaige Nichtvorlage der Freigabeerklärung zu Lasten des Klägers zu würdigen (vgl. Bl. 288 ff., Bd. 2 d.A.), ist erfolglos geblieben.

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(2) Gerade vor dem Hintergrund der erläuternden Ausführungen, die die Kammer im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Vorlage einer vorbehaltlosen Freigabeerklärung gemacht hat, geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger mit seiner Verweigerungshaltung zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Herbeiziehung des Vergleichstextes vom LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. verhindert und somit der Beklagten das entsprechende, im vorliegenden Prozess dringend benötigte Beweismittel vorenthalten wird.

44

(3) In freier Würdigung dieser Lage muss die Kammer danach davon ausgehen, dass der zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges (LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.) zustande gekommene Vergleich, dessen genauer Inhalt sowohl der Kammer als auch der Beklagten bis zuletzt unbekannt geblieben ist, nach dem dem Vergleichstext zu entnehmenden Willen der damaligen Vertragsparteien auch eine Abgeltungswirkung zugunsten etwaiger weiterer Gesamtschuldner wie der Beklagten zeitigt.

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Nach alledem sind etwaige Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte anlässlich der verfahrensgegenständlichen Heilbehandlung des Klägers im Hause der Beklagten jedenfalls durch den zwischen dem Kläger und dem verantwortlichen Verursacher des Unfalls vom 25.11.2000 beziehungsweise dem Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges geschlossenen Vergleich mit abgegolten.

46

c) Warum sich die Beklagte gleichwohl mit Rücksicht auf das Verhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme nicht auf diese Vergleichsregelung berufen können soll, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich.

47

aa) Konkrete Kenntnisse über die letztlich von Seiten des verantwortlichen Unfallverursachers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer an den Kläger gezahlte Abfindungssumme hat die Kammer in Ermangelung entsprechenden Vortrags des Klägers nicht.

48

bb) Nach der Aufstellung in dem Schreiben des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vom 16.10.2002 hatte der Kläger aber bereits zu diesem Zeitpunkt diverse Vorschusszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt in Höhe von 40.000,00 DM bis Ende 2001 und weiteren 30.000,00 € ab Januar 2002 erhalten und der Versicherer kündigte unter dem 16.10.2002 die Zahlung weiterer 20.000,00 € auf das Schmerzensgeld an (vgl. dazu das Schreiben des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vom 16.10.2002, Bl. 249 f., Bd. 1 d.A.). Ausgehend davon sollte der Kläger wohl ohne weitere Vorbedingungen als Schadensausgleich zumindest ca. 70.000,00 € erhalten und der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. stellte in dem Schreiben vom 16.10.2002 als Ausgleich des materiellen und immateriellen Zukunftsrisikos eine Pauschalzahlung von weiteren 30.000,00 € für den Fall des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs zu nicht näher bekannten Konditionen in Aussicht (vgl. dazu nochmals das Schreiben des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vom 16.10.2002, Bl. 249 f., Bd. 1 d.A.). Danach hätte der Kläger zumindest Zahlungen in einer Größenordnung von insgesamt ca. 100.000,00 € erhalten.

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Ausgehend davon vermag die Kammer kein krasses Missverhältnis zwischen erlittenem Schaden und Abfindungssumme zu erkennen. Die Berufung der Beklagten auf den Vergleich stellt daher keine unzulässige Rechtsausübung dar.

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II. Bei dieser Sachlage ist für die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht kein Raum.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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