Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 7 O 113/05

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26. August 2005 wird zu

Ziffer 1. bestätigt.

2.

Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26. August 2005 wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger zurückgewiesen.

3.

Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26.August 2005 wird dahingehend ergänzt, dass die Verfügungskläger die Mehrkosten zu tragen haben, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Viersen entstanden sind.

4.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

5.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.