Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Münster - 02 O 567/07

Tenor

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger über die Verurteilung durch das Anerkenntnisurteil des Landgerichts N vom 14.03.2008 hinaus weitere 25.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus Anlass der Straftaten vom 22./23.07.2006 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

3.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als weitere Nebenforderung 1.761,08 EUR Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers gem. Ziff. 1 – 3 aus unerlaubter Handlung resultieren.

5.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zur Hälfte. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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