Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Münster - 02 O 567/07
Tenor
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger über die Verurteilung durch das Anerkenntnisurteil des Landgerichts N vom 14.03.2008 hinaus weitere 25.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus Anlass der Straftaten vom 22./23.07.2006 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
3.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als weitere Nebenforderung 1.761,08 EUR Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers gem. Ziff. 1 – 3 aus unerlaubter Handlung resultieren.
5.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zur Hälfte. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
7.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte zu 1) ist mehrfach, u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen vorbestraft. Er war seit Anfang 2006 bei einer Vertriebsagentur aus dem Dortmunder Raum beschäftigt, die dem Beklagten zu 2) Mitarbeiter als sog. Promoter für Werbeveranstaltungen zur Verfügung stellt. Am 22.07.2006 betreute der Beklagte zu 1) für den Beklagten zu 2) bei einem Volksfest im Dorf Z1 in M einen Werbestand des Beklagten zu 2), der dort verschiedene Attraktionen, u.a. einen Überschlagssimulator aufgebaut hatte, die von den Besuchern benutzt werden konnten. Der Beklagte zu 1), der an seiner Kleidung als Mitarbeiter des Beklagten zu 2) zu erkennen war, war dort als Aufsichtsperson eingesetzt. Der Beklagte zu 1) kam mit dem Kläger und dessen Freunden, die sich wie viele andere Kinder auch für den Überschlagssimulator interessierten, in Kontakt. Gegen 21.00 Uhr nahm der Beklagte zu 1) den Kläger und einen weiteren Jungen unter einem Vorwand in seinem Pkw mit. Nachdem er den anderen Jungen hatte aussteigen lassen, entführte er den Kläger zu dem Campingplatz "C." in der Nähe von J. Unterwegs schlug er dem Kläger in das Gesicht und führte sexuelle Handlungen an ihm aus. Der Beklagte zu 1) hielt auf dem Weg zu dem Campingplatz mehrmals an und schlug den Kläger mit einer Reitgerte und einem Hosengürtel mehrfach auf das nackte Gesäß und den rechten Oberschenkel. In einem Mobilheim auf dem Campingplatz kam es zu sexuellen Übergriffen des Beklagten zu 1). Er zwang den Kläger u.a. ihn oral zu befriedigen, wobei er den Kläger mit einem Küchenmesser bedrohte. Ferner schlug der Beklagte zu 1) erneut mit der Reitgerte auf den Kläger ein. Der Beklagte zu 1) fesselte den Kläger mit Klebeband und ließ ihn allein in dem Mobilheim über Nacht zurück. Am nächsten Tag kam es zu weiteren sexuellen Übergriffen des Beklagten zu 1). Nachdem es ihm gelungen war, seine Fesseln zu durchschneiden und aus dem Mobilheim zu fliehen, wurde der Kläger völlig verstört und unter Schock stehend von Besuchern des Campingplatzes aufgefunden, die ihn in ein Krankenhaus nach J brachten. Der Beklagte zu 1) hatte dem Kläger schwere Verletzungen zugefügt. Der Kläger hatte starke Verfärbungen der Haut und Schwellungen im gesamten Gesäßbereich sowie am rechten Oberschenkel und wies dort, an den Armen und dem Rücken striemige Verletzungen auf. An der Oberlippe hatte er eine Platzwunde. An Armen und Beinen fanden sich gravierende Fesselungsspuren. Die Verletzungen haben keine bleibenden körperlichen Schäden verursacht. Der Kläger ist allerdings bisher nicht in der Lage, das Geschehene psychisch zu verarbeiten. Er ist nicht in der Lage, über die Tat zu sprechen und verweigert darüber jede Kommunikation. Ob es ihm gelingen wird, das Geschehene angemessen zu verarbeiten, ist nicht absehbar. Das Landgericht N verurteilte den Beklagten zu 1) wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und besonders schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Durch anwaltliches Schreiben vom 28.03.2007 wurde der Beklagte zu 1) vergeblich zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bis zum 255.04.2007 aufgefordert.
3Der Kläger hält aufgrund der erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen und deren andauernde Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR für angemessen. Er meint, der Beklagte zu 2) hafte gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) gem. § 831 BGB. Der Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsherr des Beklagten zu 1), wenn dieser im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben Schädigungshandlungen vornehme. Die Tätigkeit an dem Überschlagsimulator habe es dem Beklagten zu 1) ermöglicht, seinen Plan, ein Kind zu missbrauchen, in die Tat umzusetzen. Dazu habe er das Vertrauen, das dem Beklagten zu 2) in der Öffentlichkeit entgegen gebracht werde, ausgenutzt. Es sei ausreichend für eine Haftung des Beklagten zu 2), wenn die Kontaktaufnahme und das Schaffen einer Vertauensbasis zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehöre. Der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei der Auswahl zu überprüfen. Er müsse Kriterien für die Auswahl der Mitarbeiter vorgeben und deren Einhaltung überprüfen.
4Das Gericht hat den Beklagten zu 1) entsprechend seinem Anerkenntnis durch Anerkenntnisurteil vom 14.03.2008 zur Zahlung eines Schmerzensgeldsbetrages in Höhe von 25.000 EUR verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
5Der Kläger beantragt,
6- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 50.000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus Anlass der Straftaten vom 22./23.07.2006 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,
- die Beklagten zu verurteilen, als weitere Nebenforderung jeweils 1.761,08 EUR Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
4. festzustellen, dass die Ansprüche des Klägers gem. Ziff. 1 – 3 der Klage aus unerlaubter Handlung resultieren.
8Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung die Klageanträge zu Ziff. 2), 4) sowie 3), soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 25.000 EUR richten, anerkannt.
9Er beantragt im übrigen,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte zu 2) beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, der anerkannte Betrag sei als Schmerzensgeld angemessen.
14Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, eine Haftung gem. § 831 BGB komme nicht in Betracht. Es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen den Aufgaben, die dem Beklagten zu 1) übertragen worden seien und der zum Nachteil des Klägers begangenen Straftat. Der Tatbestand des § 831 BGB begründe keine generelle Garantenstellung des Geschäftsherrn für jegliche von seinem Gehilfen begangene Taten, sondern stelle darauf ab, ob eine Straftat in Ausübung einer Verrichtung verübt sei. Ein zeitlicher Zusammenhang der Straftat mit der übertragenen Verpflichtung habe nicht bestanden, weil der Beklagte diese erst nach Ende seiner Arbeitszeit begangen habe. Der Beklagte zu 1) habe bei seiner Einstellung die Fragen nach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist begründet; gegen den Beklagten zu 2) ist sie unbegründet.
18I.
19Der Beklagte zu 1) war den Klageanträgen entsprechend zu verurteilen.
201.
21a)
22Der Kläger hat über den bereits durch das Anerkenntnisurteil titulierten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von weiteren 25.000 EUR. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000 EUR für angemessen.
23Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass der Kläger Opfer einer vorsätzlich begangenen schweren Straftat geworden ist. Für die Höhe des Schmerzensgeldes war vor allem die Schwere der Tat und deren lange Dauer von Bedeutung. Der Beklagte zu 1) hat den Kläger entführt und für die Dauer einer Nacht und eines Tages auf einem Campingplatz weit entfernt von seinem Heimatort gefesselt und gegen seinen Willen dort festgehalten. Er hat den Kläger auf dem Weg zum Campingplatz und in dem dortigen Mobilheim mehrfach mit der Hand in das Gesicht und mit einer einen Meter langen Reitgerte sowie mit einem Hosengürtel aus Leder vorwiegend auf das nackte Gesäß und die rückseitigen nackten Oberschenkel geschlagen. Durch diese lang andauernden körperlichen Misshandlungen hat der Kläger erhebliche körperliche Verletzungen erlitten. Er hatte starke Verfärbungen der Haut und Schwellungen im gesamten Gesäßbereich sowie am rechten Oberschenkel und wies dort, sowie an den Armen und dem Rücken striemige Verletzungen auf. An der Oberlippe hatte er eine Platzwunde und Fesselungsspuren an Armen und Beinen. Zwar haben diese Verletzungen keine bleibenden körperlichen Schäden verursacht. Jedoch ist aufgrund der Anzahl und der Schwere dieser Beeinträchtigungen und der damit zwangsläufig verbundenen körperlichen Schmerzen bereits ein erhebliches Schmerzensgeld gerechtfertigt.
24Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Kläger Opfer schwerster sexueller Übergriffe seitens des Klägers geworden ist und Todesdrohungen und massive sexuelle Erniedrigungen erfahren hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer des Landgerichts, die von dem Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt worden sind, hat der Beklagte zu 1) den Kläger mehrfach mit dem Tode bedroht sowie ein Mal damit, ihm den Penis abzuschneiden. Durch massive Schläge und die ausgesprochenen Drohungen, denen der Beklagte zu 1) durch ein langes Küchenmesser Nachdruck verlieh, brachte er den Kläger dazu, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen und an sich vornehmen zu lassen. Der Beklagte zu 1) führte einen Finger in den Anus des Klägers ein. Der Kläger musste ihn oral bis zum Samenerguss befriedigen. Der Beklagte zu 1) hat versucht, bei dem Kläger den Analverkehr durchzuführen. Die Behauptung des Klägers, er habe Todesangst gehabt, während ihn der Beklagte zu 1) mit dem Messer bedrohte, ist für das Gericht glaubhaft. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der Kläger unter heftigster Angst litt, während er für etliche Stunden von dem Beklagten zu 1) nackt und gefesselt allein in dem Mobilheim in fremder Umgebung zurück gelassen worden ist.
25Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) den Kläger in erheblicher Weise seelisch verletzt hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Tat erst 11 Jahre alt. Dass ein kindliches Opfer dieses Alters besonders von sexuellen Misshandlungen betroffen ist, entspricht der Lebenserfahrung, denn der Kläger befand sich zum Tatzeitpunkt in der Vorpubertät. Es ist nachvollziehbar, dass er das Geschehene bisher nicht verarbeiten konnte und nicht in der Lage ist, über die Tat zu sprechen, wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer des Landgerichts ergibt. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass dies eine psychologische Betreuung des Klägers erschwert. Die Strafkammer des Landgerichts hat dazu auch ausgeführt, es sei nicht absehbar, ob und wann es dem Geschädigten gelingen werde, das Geschehene zu verarbeiten. Auch dieser Umstand, dass eine Besserung des psychischen Leidens des Klägers nicht absehbar ist, wirkt sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhöhend aus.
26Letztlich hat sich das Gericht bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes – soweit möglich – auch an der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen orientiert. Bereits das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 für eine brutal ausgeführte Vergewaltigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR für angemessen erachtet (NJW-RR 1998, 534). Das Landgericht Bielefeld hat für eine brutale Vergewaltigung, bei der das Opfer in hochgradige Todesangst versetzt worden ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR ausgeurteilt (NJW-RR 2006, 746). Das Landgericht Frankfurt hat bei einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 für zahlreiche körperliche Misshandlungen und Vergewaltigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR festgesetzt (NJW 1998, 2294). Legt man das überaus grausame, sadistische und menschenverachtende Verhalten des Beklagten zu 1) sowie die massiven Todesdrohungen gegen den kindlichen Kläger zugrunde, der nachhaltig und andauernd psychisch unter den Folgen der Tat leidet, erscheint auch im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in der vom Kläger beantragten Höhe angemessen.
27b)
28Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2007 ist der Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zum 25.04.2007 vergeblich zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses aufgefordert worden, so dass er sich spätestens seit dem 26.04.2007 in Verzug befand.
292.
30Entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten zu 1) war ohne weitere Rechtsprüfung festzustellen, dass der Beklagte zu 1) zum Ersatz aller materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus Anlass des streitgegenständlichen Schadensereignisses verpflichtet ist.
313.
32Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 EUR. Der Beklagte zu 1) hat den Anspruch in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach anerkannt, soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe des anerkannten Betrages von 25.000 EUR berechnen. Die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind jedoch von dem Kläger zutreffend nach einem Gegenstandswert von 55.000 EUR berechnet worden. Wie oben dargelegt, schuldet der Beklagte zu 1) dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR. Die Bemessung des Wertes des Feststellungsbegehrens mit 5.000 EUR durch den Kläger ist nicht zu beanstanden.
334.
34Entsprechend dem vom Beklagten zu 1) abgegebenen Anerkenntnis war festzustellen, dass die Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung resultieren.
35II.
36Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht jedoch nicht.
371.
38Der Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gem. §§ 831, 253 Abs. 2 BGB ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2) als Geschäftsherrn des Beklagten zu 1) im Sinne des § 831 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, den ein anderer einem Dritten widerrechtlich zufügt, nur, wenn der Schaden in Ausführung der Verrichtung, zu der der Handelnde bestellt ist, verursacht wird. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger den oben näher beschriebenen Schaden jedoch nicht in Ausführung der Verrichtung, zu der er von dem Beklagten zu 2) bestellt worden ist, zugefügt, sondern lediglich gelegentlich der ihm zugewiesenen Tätigkeit. Dieser Fall löst keine Haftung des Geschäftsherrn aus, weil dieser nicht für jedwedes Tun der von ihm eingesetzten Hilfsperson schlechthin verantwortlich gemacht werden kann. Allerdings scheitert die Haftung des Beklagten zu 2) nicht schon daran, dass dem Beklagten eine vorsätzliche Straftat zur Last zu legen ist. Selbst vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen können eine Haftung auslösen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen begangen worden sind. An diesem engen Zusammenhang fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Der Kläger hat zwar im einzelnen anhand der Schilderung des Tatverlaufs und der Anbahnung des Kontakts zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger während des Volksfestes im Dorf Z1 in M, bei dem der Beklagte zu 1) für den Beklagten zu 2) als Werber tätig war, einen engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der dem Beklagten zu 1) übertragenen Tätigkeit und der Straftat zum Nachteil des Klägers dargelegt. Ein solcher enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt für eine Haftung des Beklagten zu 1) jedoch nicht. Ein bloß örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Beschäftigten belegt vielmehr nur, dass die Tat anlässlich der dem Beklagten zu 1) durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen worden ist. Dies begründet nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht die Haftung des Geschäftsherrn. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen das Gericht keine Veranlassung hat, ist für dessen Haftung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung vorauszusetzen (BGH, NJW-RR 1989, 723 m.w.Nw.). Das Verhalten des Gehilfen darf nicht aus dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben herausfallen. Danach ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (BGH, NJW-RR 1989, 723). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1) hatte die Aufsicht über den Überschlagssimulator bei der Werbeveranstaltung des Beklagten zu 2) inne, dessen ordnungsgemäßen Betrieb er zu überwachen hatte. Die ihm von dem Beklagten zu 2) übertragene Pflicht bestand darin, Sorge dafür zu tragen, dass bei der Benutzung des Simulators niemand körperlich zu schaden kam. Das war der dem Beklagten zu 1) aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zugewiesene zentrale Tätigkeitsbereich, denn für die Sicherheit bei der Benutzung des Simulators zu sorgen, war die eigene Verpflichtung des Beklagten zu 2), der zu deren Gewährleistung den Beklagten zu 1) bestellt hatte. Der Schutz der Freiheit und sexuellen Selbstbestimmung des Klägers gehörte bei der auf dem Volksfest durchgeführten Werbeveranstaltung jedoch nicht zum eigentlichen Pflichtenkreis des Beklagten zu 2), so dass dieser Schutz dem Beklagten zu 1) auch nicht als vertragliche Hauptpflicht im Sinne eines zentralen Tätigkeitsbereichs von dem Beklagten zu 2) übertragen worden war. Die Verpflichtung, die Rechtsgüter des Klägers zu achten, traf den Beklagten zu 1) vielmehr als Nebenpflicht unabhängig von der ihm übertragenen Verrichtung wie jeden anderen auch. Das Gericht verkennt nicht, dass es auch zu den Aufgaben des Beklagten zu 1) als Aufsicht bei der Werbeveranstaltung gehört hat, die Kinder zu betreuen, die sich für den Überschlagssimulator interessierten. Der im Zusammenhang damit begangene Exzess des Beklagten zu 1) fiel jedoch eindeutig aus dem Kreis der ihm von dem Beklagten zu 2) übertragenen Aufgaben heraus.
392.
40Ein Ersatzanspruch ist auch nicht gem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB begründet.
41a)
42Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Auswahl der Vertriebsagentur, bei der der Beklagte zu 1) angestellt war, ist nicht anzunehmen. Es ist weder von dem Kläger behauptet worden noch sonst wie ersichtlich, dass die Vertriebsagentur erkennbar ungeeignet gewesen ist. Anhaltspunkte, die für den Beklagten zu 2) darauf schließen ließen, dass von der Vertriebsagentur Personal zur Verfügung gestellt werden würde, das bei einem Volksfest nicht eingesetzt werden könnte, hatte der Beklagte zu 2) auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht.
43b)
44Den Beklagten zu 2) trifft aber auch kein Überwachungsverschulden. Insbesondere ist dem Beklagten zu 2) nicht vorzuwerfen, die von ihm in Anspruch genommene Vertriebsagentur nicht zu einer sorgfältigen Auswahl des Personals angewiesen zu haben. Auch kann dem Beklagten zu 2) nicht angelastet werden, die beauftragte Vertriebsagentur nicht angehalten zu haben, darauf zu achten, dass bei einem Volksfest, bei dem das Personal in Kontakt mit Kindern gerät, nicht Personen eingesetzt werden, die wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft sind, wie es der Beklagte zu 1) unstreitig gewesen ist. Eine solche Verpflichtung überspannt nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2) zu stellen sind. Dies gilt entgegen der Meinung des Klägers auch im Hinblick auf das Vertrauen, das der Beklagte zu 2) in der Öffentlichkeit wegen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben genießt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Pflichten des Beklagten zu 2) bei Auswahl und Überwachung seines Personals bzw. der von ihm eingeschalteten Personalagenturen nicht vergleichbar mit denen der öffentlichen Hand. Der Beklagte zu 2) nimmt zwar Aufgaben wahr, die in der Öffentlichkeit überwiegend großes Ansehen genießen. Anders als bei Justiz, Polizei und Bundeswehr handelt es sich jedoch nicht um öffentliche Aufgaben, die diesen Institutionen zur hoheitlichen Wahrnehmung übertragen sind und denen sich betroffene Personen nicht ohne weiteres entziehen können. Zumindest außerhalb des eigentlichen Tätigkeitsfeldes der Straßenwacht muss es dem Beklagten zu 2) daher bei bloßen Werbeveranstaltungen unbenommen bleiben, sich Dritter bei der Auswahl des Personals zu bedienen. Dabei darf er – solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen – auch darauf vertrauen, dass das zur Verfügung gestellte Personal den Anforderungen gerecht wird. Die Auswahl der für die Veranstaltung geeigneten Personen darf er der beauftragten Agentur überlassen. Die bei objektiver Betrachtungsweise entfernt liegende Möglichkeit, dass ein einschlägig vorbestrafter Mitarbeiter, die ihm sich bietende Gelegenheit zur Begehung einer erheblichen Straftat zum Nachteil eines Kindes, ausnutzt, brauchte der Beklagte zu 2) wie jeder andere Ausrichter einer öffentlichen Veranstaltung, z.B. einer Kirmes, nicht von vornherein einzukalkulieren, so dass es eines besonderen Hinweises an die Vertriebsagentur nicht bedurfte.
45III.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 4, 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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