Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 181/08

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus den Missbrauchshandlungen des Beklagten gegenüber dem Kläger in der Zeit von Februar bis August 2007 in H und G, die Gegenstand des Strafurteils der 1. Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster zum Aktenzeichen 1 KLs-93 Js 3045/07-30/07 vom 21. Februar 2008 sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

 

Der Beklagte wird ferner als Gesamtschuldner mit dem Herrn U, geb. am 08.07.1950, z.Zt. K, verurteilt, als weitere Nebenforderung 1.085,04 € Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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