Grund- und Teilurteil vom Landgericht Münster - 012 O 274/12
Tenor
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Planung und Errichtung des Bauvorhabens U Gebäude x Pstraße 00-00, 00000 F, entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen der fehlerhaften Planung eines Kellergeschosses geltend.
3Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, welche sich mit der Entwicklung, Herstellung und Verpackung von Pharmaprodukten befasst. Im Jahr 2007 entschied sich die Klägerin dazu, am Firmensitz in F einen Anbau „U“ zu errichten. Die entsprechende Baugenehmigung wurde am 25.01.2008 vom Kreis X erteilt. Es war unter anderem vorgesehen, das Kellergeschoss des neu errichteten U zur Lagerung pharmazeutischer Produkte, zur Aufstellung betriebspharmatechnischer Produktionsanlagen und als Personalumkleideräume zu nutzen. Im Hinblick auf diese Baumaßnahmen schlossen die Parteien am 26.02.2008 einen schriftlichen Architektenvertrag. Die Beklagten wurden mit der Erbringung sämtlicher Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Architektenvertrag, Anl. K1, Bezug genommen. Vor Durchführung der Bauplanung wurde ein Baugrundgutachten vom Streitverkündeten zu 2) eingeholt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage 12 der Beiakte xx OH xx/xx Bezug genommen. In dem Gutachten hieß es unter anderem, der „geschätzte und auf der sicheren Seite liegende maximale Grundwasserstand“ liege bei 108 m ü. NN. „Die Gründungsebene wird bei ca. 108,2 m ü. NN angenommen, so dass der Ansatz eines Wasserdrucks bei den statischen Berechnungen entfällt. […] Gemäß ATV-Regelwerk, A 138, kann das Regenwasser auf dem Grundstück nicht versickert werden.“ Die Durchlässigkeit der Kalkmergel- und Kalktongesteine sei geringer als gemäß ATV Regelwerk, A 138, gefordert. Es sei mit dem Lastfall „Erdfeuchte“ zu rechnen.
4Die Statik des Gebäudes berechnete die Streitverkündete zu 3. Mit der Errichtung des Rohbaus wurde die Streitverkündete zu 1 beauftragt.
5Nach Errichtung des Gebäudes verlangte die Streitverkündete zu 1 am 13.08.2009 die Abnahme der Rohbauarbeiten. Mit Schreiben vom 18.08.2009 erklärte die Klägerin im Einvernehmen mit den Beklagten die Verweigerung der Rohbauabnahme wegen wesentlicher Mängel. Das aus Beton errichtete Kellergeschoss war undicht. Es kam zu Wassereintritten durch Seitenwände, Fugen und durch die betonierte Bodenplatte, wodurch sich großflächige Wasserlachen im Kellergeschoss bildeten.
6Die Klägerin leitete im Hinblick auf die Undichtigkeiten ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Münster zum Az. xx OH xx/xx ein.
7Die Klägerin behauptet, die Planung der Beklagten sei im Hinblick auf das errichtete Kellergeschoss fehlerhaft. Insbesondere seien die Beklagten fehlerhaft nicht vom anzunehmenden Lastfall drückendes Wasser ausgegangen. Die Beseitigung der auf der fehlerhaften Planung beruhenden Undichtigkeiten des Kellers ziehe Kosten in Höhe von mindestens 909.500 € nach sich. Wegen der Einzelheiten des Klägervortrags zur Mängelbeseitigung wird auf das Privatgutachten R, Blatt 35-61 in der Akte, Bezug genommen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 909.500 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2009 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Planung und Errichtung des Bauvorhabens U Gebäude x Pstraße 00-00, 00000 F, entstanden sind oder noch entstehen werden.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin gehe fehlsam von der Rechtsauffassung des Sachverständigen aus, wonach der Architekt die klaren Ergebnisse eines hinzugezogenen Sonderfachmanns kraft eigener Erkenntnis besser überprüfen müsse, als der Sonderfachmann dies vorgelegt habe. Mit dem Gutachten von Dr. L sei die Grundlage für eine Planung gegeben gewesen, die frei von einer weißen Wanne oder sonstigen notwendigen Abdichtungsmaßnahmen erfolgen konnte. Die Beklagten hätten weit über den Bodengutachter erforderliche weitere Vorsorgemaßnahmen eingeplant, insbesondere eine weiße Wanne ausdrücklich ausgeschrieben.
13Die Beklagten behaupten, auch dem Statiker sei mitgeteilt worden, dass dieser mit einer weißen Wanne rechnen solle. Zudem sei während der gesamten Bauzeit die Baugrube knochentrocken gewesen, es sei keinerlei Grund-oder Schichtenwasser festgestellt worden. Gestautes Wasser nach einem Unwetter sei schnell versickert gewesen. Die Streitverkündete zu 1 habe die für die weiße Wanne notwendigen Fugenbleche auch vor Ort eingebaut, was durch die Beklagten auf der Baustelle gründlichst kontrolliert worden sei. Wesentliche Ursache für die Undichtigkeit sei, dass die Fugenbleche beim Betonieren eingenickt seien. Hierfür seien die Beklagten jedoch nicht verantwortlich.
14Die Undichtigkeit beruhe zudem darauf, dass die Kellerwände – unstreitig – nach Absprache der Streitverkündeten zu 1 und der Klägerin anstatt mit den vorgesehenen Schaltafeln unter Verwendung von Fertigbetonplatten errichtet wurden. Bei Kenntnisnahme hiervon habe der Beklagte zu 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine neue Statik gerechnet werden müsse. Herr B habe daraufhin erklärt, er übernehme die Haftung für Dichtigkeit.
15Schließlich berufen sich die Beklagten auf eine Aufrechnungserklärung und ein Zurückbehaltungsrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.12.2012, Bl. 124 f. der Akte, Bezug genommen.
16Die Beklagten haben der B xunternehmung GmbH und der xgesellschaft X GmbH den Streit verkündet (Bl. 191), welche dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten sind (Bl. 196, 248). Die Beklagten haben zudem dem Bodengutachter Dr. L den Streit verkündet (Bl. 191). Dieser ist auf Seiten der Beklagten dem Rechtstreit beigetreten (Bl. 217).
17Die Klägerin hat ebenfalls dem Bodengutachter Dr. L den Streit verkündet (Bl. 306 ff.).
18Der Streitverkündete zu 2 hat der Firma B und der xgesellschaft X den Streit verkündet (Bl. 461ff.).
19Die Streitverkündete zu 3 hat den Beklagten sowie den Streitverkündeten zu 1 und zu 2 den Streit verkündet (Bl. 563 ff.).
20Es ist ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden. Wegen der Ergebnisse wird auf die Beiakte, Az. 00 OH 00/00, welche beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen war, Bezug genommen. Es wurde zudem der Sachverständige C zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Wegen der Ergebnisse der mündlichen Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2013, Bl. 580 ff. der Akte.
21Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu.
24Den Beklagten ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architektenvertrags zur Last zu legen.
25Der Architekt schuldet grundsätzlich eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2002, 652). Dabei darf er nur eine Konstruktion bzw. ein System vorsehen, bei dem er völlig sicher sein kann, dass es den zu stellenden Anforderungen genügt; immer ist der sicherste Weg zu wählen, insbesondere bei der wasserdichten Erstellung des Kellergeschosses (vgl. OLG Hamm, BauR 1997, 876).
26Diesen Anforderungen genügte die Planung der Beklagten objektiv nicht. Dem Sachverständigen C wurden von Seiten der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Beklagten keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein schlüssiges Abdichtungskonzept ergeben hätte. Angesichts der enormen Bedeutung des Abdichtungskonzeptes für die Erstellung eines vertragsgemäßen Werkes, insbesondere eines dichten Kellers, ist mit dem Sachverständigen eine schriftliche Formulierung des Abdichtungskonzepts zu fordern, auf dessen Grundlage die weitere Planung aufbauen kann und die Zusammenarbeit mit den weiteren am Bau Beteiligten abgestimmt und fortgeführt werden kann.
27Die Planung muss den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser unter Berücksichtigung der gegebenen Grundwasserstände vorsehen und zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH, NJW 2000, 2991; BGH VersR 1967, 220).
28Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Planung der Lastfall drückendes Wasser hätte zugrunde gelegt werden müssen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen G. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aufgrund des nicht oder nur sehr wenig wasserdurchlässigen Bodens niederschlagsbedingt Sickerwasser im Arbeitsraum des Gebäudes aufstaut, was drückendes Wasser zur Folge hat.
29Ein Abdichtungskonzept, welches bei Zugrundelegung dieses Lastfalls zu einer dauerhaften, fachlich richtigen und vollständigen Abdichtung des Gebäudes hätte führen können, lag wie dargelegt nicht vor. Dementsprechend dringt Wasser in den Keller ein.
30Diesen Mangel haben die Beklagten auch zu vertreten. Denn auch wenn, wie hier, der Bauherr zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse einen Sonderfachmann heranzieht, entbindet dies den Architekten nicht von der eigenen Verantwortlichkeit (BGH, NJW 1997, 2173). Er ist insbesondere für Mängel des Gutachtens des Sonderfachmanns dann mitverantwortlich, wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnissen zu erkennen waren.
31Dies war nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C der Fall. Dieser hat ausgeführt, dass es sich bei der Tatsache, dass sich bei den vom Bodengutachter L festgestellten Bodenverhältnissen von nämlich schlechter bzw. kaum vorhandener Versickerungsfähigkeit im Arbeitsraum Grundwasser einstellen kann, um Grundwissen eines Architekten handelt. Denn dies stelle – was ohne Weiteres nachvollziehbar ist – ein häufiges Problem dar. Die Beklagten hätten daher, so wie vom Sachverständigen C ausgeführt, das Gutachten L hinterfragen müssen. Da sie dies nicht getan haben, sind sie für Mängel des Gutachtens mitverantwortlich.
32Eine so genannte weiße Wanne, welche zur Abdichtung des Kellers geeignet gewesen wäre, wurde aufgrund der fehlerhaften Planung der Beklagten nicht errichtet.
33Soweit dies zudem auf Ausführungsfehlern des Bauunternehmers beruht, hätte es den Beklagten oblegen, diesen zu überwachen.
34Die Beklagten, welche allumfassend auch mit der Bauleitung beauftragt waren, sind dieser Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Insoweit besteht schon ein Beweis des ersten Anscheins. Für den schlüssigen Vortrag eines Schadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten genügt es, wenn die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden, auf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte. Dem ist die Klägerin durch Einführung des Beweissicherungsgutachtens gerecht geworden. Für eine entsprechende Pflichtverletzung der Architekten sprach danach der erste Anschein (vgl. BGH, NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 1649 = NZBau 2004, NZBAU Jahr 2004 Seite 510; BGH-Report 2002, 1030 [1031]; NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 1235, zit. bei Löffelmann/Fleischmann, ArchitektenR, 4. Aufl., Rdnr. 566). In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat. Die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1) sei täglich mehrfach auf der Baustelle gewesen und habe die Fugenbänder noch vor der Zubetonierung kontrolliert und auf die Notwendigkeit der Vorsicht beim Betonieren hingewiesen, reicht hierfür nicht aus. Der Architekt hätte – zumindest stichprobenartig – auch den Betoniervorgang selbst überwachen können und damit kontrollieren müssen, ob seine Anweisungen vorsichtig zu arbeiten auch eingehalten werden. Er hätte zudem prüfen können und müssen, ob die Schalung sauber ist. Dies, da an Abdichtungsmaßnahmen höchste Anforderungen zu stellen sind und dies umso mehr im konkreten Fall bei der geplanten Nutzung des Kellers unter anderem als Medikamentenlager.
35Gleiches gilt im Hinblick auf die Kommunikation mit dem Statiker. Auch hier ist mit dem Sachverständigen C zu fordern, dass die Beklagten, selbst wenn sie bereits einmal dem Statiker mitgeteilt hätten, dass dieser eine weiße Wanne rechnen solle, angesichts der Bedeutung des Bauvorhabens und der speziellen Frage einer ausreichenden Bewehrung noch einmal hätten nachfragen müssen, ob tatsächlich eine Berechnung für den Lastfall drückendes Wasser vorgenommen wurde.
36Da aufgrund der mangelhaften Planung der Beklagten ein dichter Keller nicht errichtet wurde, haben die Beklagten die zur Abdichtung des Kellers erforderlichen Kosten zu tragen.
37Daran ändert auch die Ausführungsänderung durch die Baugesellschaft B nichts. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C wäre auch bei der Verwendung von Fertigbauteilen ohne weiteres die Herstellung einer weißen Wanne möglich. Die Beklagten haben es jedoch versäumt eine solche zu planen. Eine unterstellte Erklärung des Herrn B, er übernehme die Haftung für die Dichtigkeit, hat keine Auswirkungen auf die Haftung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchsverzichts durch die Klägerin im Hinblick auf die Beklagten sind nicht dargelegt.
38Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden des streitverkündeten Bodengutachters anrechnen lassen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Zurechnungsnorm § 278 BGB liegen nicht vor. Der Bodengutachter ist kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe der Beklagten als Architekten die Bodengrundverhältnisse zu erforschen und nicht Aufgabe der Klägerin als Bauherrin. Damit ist der Bodengutachter mangels entsprechender Pflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten auch nicht als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen. Dementsprechend sind die vom Bauherrn eingeschalteten Sonderfachleute nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als deren Erfüllungsgehilfen anzusehen (BGH, BauR 2002, 1719). Umstände, aufgrund derer der vorliegende Einzelfall anders zu bewerten wäre, wurden nicht dargelegt.
39Das Gericht hat hinsichtlich des Antrags zu 1) nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen, da die Höhe der geforderten Mängelbeseitigungskosten erst nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestimmt werden kann.
40Hinsichtlich des Antrags zu 2) hat das Gericht ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO erlassen. Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag war begründet, da weitere Schadensfolgen und höhere Kosten als die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Kosten nicht auszuschließen sind.
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