Grund- und Teilurteil vom Landgericht Münster - 012 O 274/12

Tenor

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Planung und Errichtung des Bauvorhabens U Gebäude x Pstraße 00-00, 00000 F, entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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