Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 341/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 433,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 109,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages sowie über dessen Rückabwicklung.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Oktober 2003 einen Darlehnsvertrag über insgesamt 173.550,00 € ab, der unter der Darlehensnummer ########## geführt wurde.
4Das Darlehen wurde mittels Eintragung einer Grundschuld über 173.500,00 € zuzüglich Zinsen besichert.
5Die Auszahlung des Darlehens erfolgte im November 2004 in Höhe von 173.066,25 €. Ferner wurde ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 433,75 € seitens der Beklagten einbehalten.
6Die Unterzeichnung des Darlehensvertrages erfolgte in den Geschäftsräumen der Volksbank Gütersloh e. G. am 13.10.2003. Die Volksbank Gütersloh e. G. hatte namens und in Vollmacht der Beklagten beide Ausfertigungen unterschrieben, während die Kläger lediglich die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung unterschrieben haben.
7Die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag hat folgenden Wortlaut:
8[…]
9Widerrufsrecht
10Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11Der Widerruf ist zu richten an:
12[…]
13Widerrufsfolgen
14Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
15Finanzierte Geschäfte
16Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. […].
17Das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien wurde im Oktober 2013 nach Ablauf der 10-jährigen Zinsbindungsfrist beendet. Im Oktober 2013 wurde an die Beklagte der Restsaldo in Höhe von 154.000,00 € gezahlt.
18Mit Schreiben vom 23.12.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies diesen mit Schreiben vom 16.01.2015 zurück.
19Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erklärten die Kläger am 13.03.2015 abermals den Widerruf des Darlehensvertrages. Im Anschluss wurden die wechselseitigen Ansprüche berechnet. Die Kläger errechneten zu ihren Gunsten einen Erstattungsbetrag in Höhe von 48.198,89 €. Die Beklagte wurde zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. Die Forderung wurde jedoch seitens der Beklagten zurückgewiesen.
20Die Kläger sind der Auffassung, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sie daher zum Widerruf berechtigt gewesen seien.
21Der Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung weiche nämlich vom Muster ab. So beginne die Musterbelehrung mit den Überschriften Widerrufsbelehrung und Widerrufsrecht. Die von der Beklagten verwendete Belehrung hingegen beginne mit der Überschrift Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge.
22Auch die Formulierung zum Fristbeginn weiche vom Text der Musterbelehrung ab. Für den Verbraucher sei nicht zu erkennen, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat betrage.
23Aber selbst wenn man von der Richtigkeit der Belehrung im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist ausgehe, habe die Beklagte die im Text der Belehrung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kläger haben nie eine Vertragsurkunde ausgehändigt erhalten, denn den Klägern liege lediglich eine Kopie des Vertragsformulars vor. Dieses enthalte jedoch nur die Unterschriften der Beklagten, jedoch keine der Kläger selbst. Auch die Widerrufsbelehrung sei von den Klägern nicht unterzeichnet.
24Zudem verletze die Belehrung der Beklagten auch das sogenannte Deutlichkeitsgebot. Denn die Belehrung enthalte im letzten Absatz Hinweise zu den sogenannten verbundenen Verträgen bzw. finanzierten Geschäften. Ein solches liege hier aber gerade nicht vor. Dieser Absatz sei daher unnötig und verwirrend.
25Hinsichtlich der von den Klägern an die Beklagte geleisteten Zahlungen ist sie der Auffassung, dass diese seitens der Bank mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien. Denn bei Zahlungen an eine Bank bestehe die tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzung im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, die sie als Nutzungsersatz herausgeben müsse.
26Zudem sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 433,75 € schulde. Denn die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in Verbraucherdarlehensverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige.
27Die Kläger beantragen daher,
281.
29die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.198,89 € sowie 433,75 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen,
302.
31die Beklagte zu verurteilen, ihnen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.694,71 € zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2015.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie ist der Auffassung, dass ein Widerrufsrecht der Klägerin nicht mehr bestehe. Die Widerrufsbelehrung entspreche dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang sei es zunächst unerheblich, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV in der damals geltenden Fassung wortgleich entspricht. Denn die verwendete Belehrung entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion komme es demnach nicht an.
35Für die Kläger könne keine Unklarheit über den Beginn der Widerrufsfrist bestanden haben. Denn vorliegend handele es sich um ein sogenanntes Präsenzgeschäft, in dessen Rahmen die Kläger den Darlehensvertrag unterzeichnet und die für sie bestimmte Ausfertigung nebst Widerrufsbelehrung erhalten haben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es die Kläger in der für sie selbst bestimmten Ausfertigung unterlassen haben, diese zu unterschreiben. Denn entscheidend sei vielmehr, dass den Klägern die Vertragsurkunde und die für sie bestimmte Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurden. Im Hinblick auf die Hinweise zu den finanzierten Geschäften ist die Beklagte der Auffassung, dass diese die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft machen. Denn diese Hinweise können nicht verwirrend sein, wenn wie im vorliegenden Fall klar erkennbar sei, dass kein finanziertes Geschäft vorliege.
36Zudem stehe der Ausübung des Widerrufsrechts sowohl der Einwand der Verwirkung als auch der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
37Im Übrigen bestreitet die Beklagte die von den Klägern vorgenommene Berechnung eines eventuellen Anspruches im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
39Entscheidungsgründe
40Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
411.
42Die Kläger haben lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 433,75 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
43Die Kläger haben das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet.
44Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand hält. Eine Bank hat die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und –auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat. Entgeltklauseln sind mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn, wie vorliegend, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12).
452. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
46Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 48.198,89 € aus den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in der im Oktober 2003 geltenden Fassung.
47Denn der von den Klägern erklärte Widerruf ist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erklärt worden und daher verfristet.
48Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Abs. 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Abs. 1 Satz 2 einen Monat (355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.).
49Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 23.12.2014 die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen.
50Die von der Beklagten verwendete Widerrufserklärung entsprach den gesetzlichen Anforderungen des § 357 BGB a.F..
51Ziel der Regelung über das Widerrufsrecht ist der Schutz des Verbrauchers. Um diesen Schutzzweck zu verwirklichen, ist eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht erforderlich. Durch eine solche Belehrung soll der Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf als solchen erlangen, vielmehr soll er auch in die Lage versetzt werden, sein Recht zum Widerruf auszuüben. Aus diesem Grund ist der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Der Lauf der Widerrufsfrist hängt bei einem Vertrag, der wie der vorliegende Vertrag schriftlich abzuschließen ist, davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist.
52Die von der Beklagten verwendete Belehrung genügt diesen Anforderungen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung weist zwar in ihrem ersten Satz darauf hin, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann, enthält dagegen in Satz 2 den Hinweis, dass die Frist einen Monat beträgt, wenn die Belehrung nicht taggleich mit dem Vertragsschluss mitgeteilt wird.
53Trotz dieser Fristenalternative wird der Verbraucher hier durch diese Formulierung nicht darüber im Unklaren gelassen, welche Widerrufsfrist für ihn gilt. Die Kläger haben im vorliegenden Fall sowohl den Darlehensvertrag als auch die Widerrufsbelehrung am gleichen Tag, nämlich am 13.10.2003 unterschrieben. Damit ergab sich für die Kläger ohne weiteres, dass für sie die Frist zum Widerruf zwei Wochen beträgt. Denn der Satz 2 der Widerrufsbelehrung besagt, dass nur für den Fall, dass nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss auch über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, für diesen Fall die Frist einen Monat beträgt. Da die Kläger und die Beklagte sowohl den Vertrag als auch die Widerrufsbelehrung am 13.10.2003 unterzeichnet haben, konnte für die Kläger kein Irrtum dahingehend bestehen, dass möglicherweise die Widerrufsfrist einen Monat betragen würde. Es war für die Kläger als durchschnittliche Darlehensnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass vorliegend die Widerrufsrechtsfrist zwei Wochen betragen hat.
54Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er selbst nie in der Bank gewesen sei, um die Darlehensverträge zu unterschreiben. Dieser Vortrag ist als verspätet zurückzuweisen. Denn eine Berücksichtigung dieses Vortrags würde eine Beweisaufnahme erforderlich machen, so dass hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde, §§ 296, 282 ZPO.
55Entgegen der Auffassung der Kläger hat es für den Lauf dieser 14-tägigen Widerrufsfrist im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, dass die Kläger nicht im Besitz eines Vertragsformulars mit den Unterschriften aller am Vertrag Beteiligten ist. Denn trotzdem ist die verwendete Widerrufsbelehrung dem Sinn und Zweck der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB, nämlich dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen, gerecht geworden. Denn dieser Zweck ist auch im vorliegenden Fall gewahrt. Die Darlehensnehmer haben ihre Vertragserklärung dadurch abgegeben, dass sie eine der gleichlautenden Vertragsurkunden unterzeichnet haben. Bei den Vertragsurkunden erhielten die Darlehensnehmer zwei gleichlautende Widerrufsbelehrungen. In dem Moment, in die die Darlehensnehmer die Vertragsurkunde Ausfertigung für die Bank unterzeichnet und damit ihre Vertragserklärung abgegeben haben, hatten sie demnach bereits die Widerrufserklärung erhalten. Dem durchschnittlichen mündigen Verbraucher ist es in einer solchen Konstellation unproblematisch möglich, festzustellen, dass sich die Widerrufsbelehrung auf die zuvor getätigte Vertragserklärung in Form der Unterzeichnung bezieht.
56Zudem kann der Umstand, dass die Darlehensnehmer vorliegend aus welchen Gründen auch immer, nur die eine Ausfertigung der Darlehensurkunde für die Bank unterzeichnet haben, nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Denn sonst läge es in den Fällen, wie in dem vorliegenden, trotz ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers durch die Bank allein in dessen Händen, ob die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss zu laufen beginnt oder nicht. Dies würde aber den eigentlichen Sinn des Verbraucherschutzes und der Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. ad absurdum führen.
57Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf die Widerrufsfolgen korrekt und nicht irreführend. Soweit die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch Ausführungen zu finanzierten Geschäften enthält, wird sie hierdurch nicht fehlerhaft. Die Beklagte, die sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion beruft, weist zu Recht darauf hin, dass diese Belehrung lediglich überflüssig war, da es sich unstreitig vorliegend nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Belehrung über finanzierte Geschäfte für den Verbraucher verwirrend sein könnte, denn die Formulierung lässt klar erkennen, dass vorliegend kein finanziertes Geschäft vorliegt, da nach der Formulierung in der Widerrufsbelehrung eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen ist, wenn die Bank gleichzeitig auch Vertragspartner in beiden Verträgen ist. Hier war für die Kläger unschwer zu erkennen, dass der Grundstückskaufvertrag nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden war.
583.
59Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur aus einem Gegenstandswert von 433,75 Euro zu erstatten, mithin in Höhe von 109,48 Euro. Ein weitergehender Anspruch besteht mangels wirksamen Widerrufs nicht.
604.
61Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711, 713.
625.
63Der Streitwert wird auf 48.632,64 Euro festgesetzt.
64Unterschrift
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