Urteil vom Landgericht Münster - 2 Ks-30 Js 632/22-19/22
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB
1
G r ü n d e :
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte wurde in Q. geboren.
4- von der Darstellung dieses Inhalts wurde abgesehen -
5Der Angeklagte verdiente zuletzt 1.700 Euro netto monatlich. Mitte des Jahres 2022 erfuhr er, dass seine Abteilung zum Jahresende 2022 geschlossen werden sollte. Er hatte zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch keine neue Arbeitsstelle, jedoch bestand das Angebot, bei L. nunmehr in der Logistik zu arbeiten.
6Der Angeklagte zog im Jahr 2016 aus dem Elternhaus nach V. in seine erste eigene Wohnung. 2018 zog er nach U. und im Mai 2019 dann nach B. in die D.-straße. Der Angeklagte erwarb mit 19 Jahren den Führerschein.
7Im gleichen Jahr lernte er I. Z. kennen, eine thailändische Prostituierte, die er „VL.“ nannte. Ab dem dritten Besuch musste der Angeklagte nicht mehr für ihre sexuellen Dienstleistungen bezahlen und es entwickelte sich eine Beziehung zwischen beiden. Dennoch arbeitete Z. weiter als Prostituierte in verschiedenen Städten in Deutschland und der Angeklagte besuchte sie dort.
8Im Jahr 2017 heiratete der Angeklagte auf Wunsch der I. Z. in Thailand deren Schwester, P. A., um ihr ein Leben in Deutschland zu ermöglichen. Im März 2018 reiste seine Ehefrau mit ihrer Tochter nach Deutschland ein. Einige Monate lang lebte der Angeklagte mit I. Z., ihrer Schwester und deren Tochter in seiner Wohnung in V.. Dann zogen sie gemeinsam in eine größere Wohnung nach U.. Im Frühjahr 2019 kam es zur Trennung zwischen dem Angeklagten und I. Z.. Er zog dann nach N. in die D.-straße. Auch nach der Trennung kam es nach einiger Zeit wieder zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und I. Z.. Im Juli 2022 wurde die Ehe des Angeklagten mit P. A. geschieden.
9Im Jahr 2019 hatte der Angeklagte eine kurze Beziehung mit W., die ca. zwei Monate anhielt. Seitdem sind sie befreundet.
10Der Angeklagte begann im Alter von ca. 17 Jahren Alkohol zu trinken. In den Folgejahren trank er gelegentlich Alkohol, hauptsächlich Bier, bei Feierlichkeiten auch in größeren Mengen. In den letzten zwei Monaten vor der Tat trank er mehr, an Werktagen täglich abends bis zu vier halbe Liter Bier und am Wochenende auch Whiskey, ohne dass hierzu Mengen feststellbar waren. Einmal erschien er in dieser Zeit angetrunken bei der Arbeit. Unter dem Einfluss von Alkohol wurde der Angeklagte in der Vergangenheit üblicherweise zunächst lustiger und dann müde, jedoch nicht aggressiv.
11Zudem konsumierte der Angeklagte gelegentlich an den Wochenenden Cannabis in der Form von zwei bis drei Joints. Dies tat er aber nicht mehr in den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung. Kokain sowie Amphetamine probierte er jeweils, konsumierte beides dann jedoch nicht erneut.
12Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
13II.
14Vorgeschichte:
15K., die am 00. März 0000 geborene Geschädigte in diesem Verfahren, zog im Dezember 2020 in das Haus D.-straße in B. in eine Wohnung im ersten Obergeschoss ein, die direkt über der Wohnung des Angeklagten liegt. Ihr damaliger Freund MA. wohnte bis zur Trennung des Paares Ende April 2021 ebenfalls dort. K. hatte eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert und arbeitete seitdem bis zu ihrem Tod im Seniorenzentrum SE. unweit ihrer Wohnung in B..
16Der Angeklagte und K. kannten sich vom Sehen aus dem gemeinsamen Haus. Anfang des Jahres 2022 schrieb der Angeklagte sie über eine Dating-App an. Sie freundeten sich an, verbrachten viel Zeit miteinander und es kam ca. im April 2022 zum ersten Kuss und in der Folge auch einige Male zum Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte verliebte sich in K.. Sie planten für Anfang September einen gemeinsamen Urlaub in der Türkei. Als K. von den Gefühlen des Angeklagten erfuhr, beendete sie die intime Beziehung mit der Begründung, dass sie seine Gefühle nicht teile.
17Der Angeklagte, der sich eine längerfristige verbindliche Paarbeziehung mit K. gewünscht hatte, reagierte zunächst gekränkt und enttäuscht, äußerte sich aber dann dahin, dass er die Entscheidung Ks akzeptiere. Zum Streit darüber kam es nicht. Für eine kurze Zeit gab es keinen Kontakt zwischen dem Angeklagte und K.. Sie stornierten den geplanten Urlaub, wobei es zu kurzer Unstimmigkeit über die Stornierungskosten kam, die sie aber zeitnah beilegten, indem sie sich über die Kostenteilung einigten.
18Als der Angeklagte nach der Trennung, spätestens am 31.07.2022, erfuhr, dass K. sich wieder bei der Dating-App angemeldet hatte, war er wütend darüber und machte ihr in WhatsApp-Nachrichten deswegen Vorwürfe in dem Sinne, dass er nicht von ihr gedacht habe, dass sie sich schon eine Woche später wieder auf „Loovo“ anmeldet, dass das nicht normal sei und er sich „verarscht“ fühle. Zudem bezeichnete er sie seinen Freunden gegenüber deswegen unter anderem als „Fotze“. K. gab in dem Chat zurück, dass sie ihn nicht „verarscht“ habe, aber gegen ihre mangelnden Gefühle, die sie ihm offen gesagt habe, „nichts tun“ könne. Sie setzte hinzu, „es hätte damals alles zwischen uns nicht passieren dürfen, dass es weiter als Freundschaft geht“ und dass es „ein riesen großer Fehler“ gewesen sei.
19K. näherte sich in dieser Zeit auch wieder ihrem Expartner MA. an. Jedenfalls zweimal kam es in ihrer Wohnung Ende Juli sowie Anfang August 2022 zu Intimitäten zwischen ihr und MA.. Der Angeklagte bekam auch mit, dass K. Männerbesuch auch über Nacht hatte. Er wusste jedoch bis zur Tatnacht nicht, um wen es sich dabei handelte.
20In der Zwischenzeit war der Kontakt zwischen dem Angeklagten und K. wieder freundschaftlicher geworden. Sie chatteten per WhatsApp miteinander und es kam erneut zu kurzen Treffen zwischen den beiden, zum Beispiel zum gemeinsamen Rauchen von Zigaretten auf ihrem Balkon oder seiner Terrasse, wobei es um Alltäglichkeiten wie ihre jeweilige Arbeit und die weiteren Nachbarn ging.
21Der Angeklagte hatte in der Zeit nach der Trennung von K. wieder sexuelle Kontakte mit seiner Expartnerin Z. sowie mit einer Prostituierten in U..
22Am 27. August 2022, einem Samstag, fand ein Fußballturnier des Unternehmens L. statt. Der Angeklagte nahm mit Arbeitskollegen an dem Turnier teil, seine Mannschaft schied jedoch schon nach wenigen Partien am Vormittag aus. Der Angeklagte trank danach während des weiteren Tages fortlaufend Bier, ohne dass die Menge genauer festgestellt werden konnte. W. und UG., ein Bekannter des Angeklagten, waren als Gäste vor Ort und UL. als Mannschaftskollege des Angeklagten. Gegen 16 Uhr ging der Angeklagte nach Hause, um sich umzuziehen.
23Der Angeklagte hatte auch K. zu dem Turnier eingeladen und mehrmals per WhatsApp-Nachricht gefragt, ob sie komme. Beide trafen sich am 27. August nachmittags im Haus D.-straße kurz zum Rauchen. Der Angeklagte wartete sodann in seiner Wohnung auf K., bis diese ihm um 18:17 Uhr per WhatsApp-Nachricht mitteilte, dass sie nicht mehr zum Turnier kommen werde, da sie – wovon auch zuvor schon die Rede gewesen war – mit Freundinnen zu Kirmes nach U. wolle.
24Sie fuhr sodann mit ihrer Freundin XS. gegen 18:30 Uhr zur Kirmes in U.. Der Angeklagte, der darüber, dass K. ihn nicht begleitete, möglicherweise etwas enttäuscht war, ging zurück zu der Veranstaltung bei L.. Dort trank er im vorbeschriebenen Sinne gut gelaunt weiter Bier.
25K. verbrachte den Abend mit XS. und anderen Freunden auf der Kirmes, u.a. traf sie dort auch kurz auf ihre Eltern. K. und XS. planten, den letzten Shuttlebus um Mitternacht zurück nach N. zu nehmen, was XS. auch tat.
26K. war stattdessen gegen 23:30 Uhr zur Gruppe um MA. und dessen Freund IL. gegangen, weil man ihr gesagt hatte, dass MA. in eine Auseinandersetzung verwickelt sei. Sie blieb dann bei dieser Gruppe, die sich im weiteren Verlauf der Nacht in eine Gaststätte in der AD. Innenstadt begab. K. war alkoholisiert und weinte, weil MA.keine neue Beziehung mit ihr aufnehmen wollte, was sie sich wünschte.
27Nachdem K. dem Angeklagten via WhatsApp mitgeteilt hatte, dass sie den letzten Bus verpasst hatte, erkundigte er sich um 00:29 Uhr ebenfalls via WhatsApp, wie sie nach Hause kommen wolle und bot auch an, sie abzuholen. Hierzu schrieb er, dass er zwar „voll“ sei, aber eine Fahrerin – nämlich W. – organisiert habe.
28Zu diesem Zeitpunkt saßen der Angeklagte und W. auf der Terrasse des Angeklagten, zeitweise war auch UL. dabei, der mit dem Angeklagten von dem Turnier zur C.-staße gelaufen war.
29Als K. auf seine Nachricht zunächst nicht antwortete, wurde der Angeklagte unruhiger. Er schaute ständig auf sein Mobiltelefon und sagte zu W., dass K. ihm „richtig was schulde", wenn W. sie aus U. abholen würde. Auch zog der Angeklagte in Betracht, selbst mit dem Pkw nach U. zu fahren. Hiervon konnte W. ihn unter Verweis auf seine Alkoholisierung (zunächst) abbringen.
30Als die Gruppe um MA. nach dem Besuch einer Kneipe noch zum „Beach“ am LB. weitergehen wollte, entschloss K. sich nach Hause zu gehen. MA. versuchte vergeblich, ihr gegen 01:50 Uhr ein Taxi zu rufen. K. blieb schließlich gegen 2 Uhr allein vor dem Discounter Kik in U. zurück.
31Da K. um diese Uhrzeit immer noch keine Nachricht an den Angeklagten geschrieben hatte, ging W. gegen 2 Uhr nach Hause. Der Angeklagte begleitete sie wie üblich bis zu ihrer nahe gelegenen Wohnanschrift. Dort verabschiedete er sich von ihr und ging zurück in seine Wohnung.
32Um 02:16 Uhr erhielt er die Nachricht von K., dass sie nicht wisse, wie sie nach Hause kommen solle. Etwa in diesem Zeitraum kontaktierte sie auch mehrere Freunde, u.a. XS. und MA., erfolglos und telefonierte zudem um 2:32 Uhr einige Minuten mit IL., der inzwischen zuhause war. In dem Telefonat weinte sie erneut wegen ihrer Enttäuschung über das Verhalten MA..
33Der Angeklagte bot sodann mehrfach per WhatsApp-Nachricht an, sie mit dem Auto aus U. abzuholen. Obwohl K. das Angebot beständig ablehnte, schickte der Angeklagte ihr dann um 02:37 Uhr folgende Sprachnachricht: „Nein! Ich hol dich jetzt ab, ich bin schon auf dem Weg!“
34Tat zu Ziffer 1 der Anklage:
35Gegen 02:37 Uhr fuhr der Angeklagte dann mit seinem Pkw der Marke Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx von seiner Wohnanschrift nach U., um dort K. abzuholen.
36Um 02:45 Uhr stieg sie in den Pkw des Angeklagten in U. ein und sie fuhren zu der gemeinsamen Wohnanschrift, wo sie gegen 02:56 Uhr eintrafen.
37Kurz darauf entspann sich vor der Wohnanschrift eine zunächst verbale Streitigkeit, die sich dann zu dem wenige Meter entfernten Kreisverkehr QP.-straße/KQ.-straße/AD. Landstraße verlagerte, und zwar zunächst vor das direkt am Kreisverkehr gelegene Wohnhaus der Familie NJ., AD. NL.-straße. Sowohl der Angeklagte als auch K. waren aufgrund des zuvor getrunkenen Alkohols alkoholisiert.
38Der Angeklagte war wütend, weil er von K. erfahren hatte, dass ihr Übernachtungsbesucher ihr Ex-Freund MA. gewesen war. Er sagte in aggressivem Ton zu ihr: „Warum machst du das? Du Hure, warum tust du mir das an?“ Er nahm ihr das Handy weg. K. weinte, rief um Hilfe und forderte den Angeklagten auf, ihr das Mobiltelefon zurückzugeben. Der Angeklagte äußerte in ihre Richtung: „Warum machst du das, du Schlampe? Wer ist denn nun dein neuer Freund?“
39Schließlich schlug er ihr mehrfach wuchtig ins Gesicht. Als der Taxifahrer OV. gegen 03:04 Uhr mit seinem schwarzen Großraumtaxi in dem Kreisverkehr anhielt, weil er die Schläge des Angeklagten gesehen hatte, forderte der Angeklagte ihn auf, weiter zu fahren. OV. bot K. möglicherweise mehrmals an, in das Taxi zu steigen. Allerdings reagierte K., die mittlerweile ihr Mobiltelefon wiedererlangt hatte, nicht, möglicherweise, weil sie das Angebot des Taxifahrers durch das nur ein Stück weit geöffnete Beifahrerfenster gar nicht gehört hatte. Der Angeklagte äußerte in Richtung des OV.: „Sie ist es nicht wert, dass du ihr hilfst. Sie hat mit ihrem Ex-Freund geschlafen. So eine ist das.“ Zwischen den Sätzen schlug der Angeklagte wieder nach K., die daraufhin zu Boden stürzte. Auf dem Rücken liegend versuchte sie sich mit ihren Füßen gegen den Angeklagten zu wehren. OV. fuhr davon.
40Sodann verlagerte sich das Geschehen über den QP.-straße hinweg auf den von der Mitte des Kreisverkehrs aus gesehen rechten Fußweg des GY.-straße. Hier schlug der Angeklagte mehrfach auf die am Boden liegende K. ein und zog an ihren Haaren. K. versuchte, sich mit ihren Füßen zu wehren.
41Im weiteren Verlauf würgte der Angeklagte K. für die Dauer von mindestens drei Minuten, davon mindestens eine Minute über den Zeitpunkt ihre Bewusstlosigkeit hinaus, mit dem festen Griff einer oder beider Hände an ihrem Hals. Der genaue Tatort konnte insofern nicht näher festgestellt werden, als dass er sich in der Nähe des Kreisverkehrs befand. Der Angeklagte wusste, dass das Würgen zum Tod von K. führen würde und bezweckte dies auch.
42Jedenfalls nach Eintritt einer tiefen Bewusstlosigkeit und möglicherweise auch erst nach Eintritt des Todes brachte der Angeklagte zeitnah zu dem Würgen zudem einen dort umherliegenden länglichen Wulst Hundekot von 8 cm Länge und 3 cm Breite tief in ihren Rachen ein.
43K. starb infolge der Kompression der Halsweichteile und dem daraus resultierenden Blutstauungssyndrom im Kopfbereich durch einen Sauerstoffmangel im Gehirn.
44Der Angeklagte tötete K. aus Hass und dem Wunsch, sich dafür zu rächen, was sie ihm „antat“. Er duldete nicht, dass sie intime Kontakte zu anderen Männern hatte. Zudem wollte er sie wegen ihres vermeintlichen Fehlverhaltens ihm gegenüber durch das Einbringen des Hundekots zu einem Objekt degradieren und entpersonalisieren.
45Der Angeklagte verließ sodann den Tatort und ging nach Hause.
46Tat zu Ziffer 2 der Anklage:
47Um 04:32 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw, den er vor seiner Wohnanschrift abgestellt hatte, in Richtung CC.-straße in B., wo er sich wenige Minuten lang aufhielt. Anschließend fuhr er über die HT.-straße zurück, passierte seine Wohnanschrift und befuhr anschließend die AD. Landstraße in Richtung U.. Gegen 04:42 Uhr wendete er, fuhr zurück und traf um 04:45 Uhr wieder an seiner Wohnanschrift ein, wo er sich für zwei Minuten aufhielt. Der Grund für diese Fahrten konnte nicht sicher festgestellt werden. Naheliegend ist es, dass der Angeklagte nach einem geeigneten Ort suchte, wohin der den Leichnam K.s und ihre persönlichen Gegenstände wie Handy und Handtasche, die er an sich brachte, verbringen bzw. entsorgen konnte.
48Er fuhr zum QP.-straße und anschließend zum MJ.-straße in DR..
49Zu dieser Zeit befand sich der Leichnam der K. im Kofferraum seines Pkw. Der Angeklagte hatte den Leichnam zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach der vorbeschriebenen Tötung der K. dort hinein verbracht.
50Der Angeklagte, der es für möglich hielt, dass K. noch lebte, hatte sich zwischenzeitlich mit einem Messer mit einer scharfen und stabilen Klinge ausgestattet. Das Ziel des Angeklagten war es nun, den Tod K.s mit dem Messer sicherzustellen, um seine Täterschaft hinsichtlich der Tat am QP.-straße zu verdecken.
51Etwa 120 Meter hinter der Einmündung in den MJ.-straße in dem Waldstück „FJ.-straße“ hielt der Angeklagte gegen 05:06 Uhr an und verbrachte K. mehrere Meter rechtsseitig von der asphaltierten Straße und von dort nicht sichtbar in das dortige Waldstück.
52Nachdem er K. dort abgelegt hatte, schnitt er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer mindestens dreimal in den Hals und fügte ihr unter Durchtrennung der linken großen Halsschlagader und der großen Halsvene eine 18,5 cm lange Schnittverletzung bis auf die Wirbelsäule zu. Auch stach er ihr mit dem Messer in den linken Oberbauch, durchstach den Magenausgang und verletzte einen Lendenwirbelkörper sowie die Bauchschlagader. Das Messer trat im linken Rückenbereich wieder aus dem Körper der Geschädigten aus.
53Hiernach ließ er sie in dem Waldstück liegen und fuhr mit seinem Pkw gegen 05:14 Uhr wieder in Richtung N., wo er zunächst wieder zwei Minuten am QP.-straße verblieb. Danach erreichte er gegen 05:24 Uhr seine Wohnung.
54Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur jeweiligen Tatzeit weder eingeschränkt noch aufgehoben.
55Weder das Tatmesser noch die persönlichen Gegenstände der Geschädigten, namentlich ihr Smartphone, ihre Handtasche und ihre Jacke, die sie in der Tatnacht bei sich hatte, konnten trotz intensiver Suche aufgefunden werden.
56Der Angeklagte wurde am 30. August 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 31. August 2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Y. vom selben Tag (23 Gs 4774/22) in Untersuchungshaft.
57Noch im Polizeigewahrsam versuchte der über seine Situation verzweifelte Angeklagte, der die Tat am Vortag gegenüber den Zeugen KHK WP. und KOKin FI. nach seiner Festnahme eingeräumt hatte, am 31. August 2022, sich das Leben zu nehmen, indem er sich in seiner Zelle auf das Bett stellte und rückwärts mit dem Kopf auf die Toilettenschüssel fallen ließ. Er erlitt eine Platzwunde am Kopf, die im Krankenhaus ambulant versorgt wurde.
58III.
59Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
601.
61Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Werdegang sowie zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die durch die Bekundungen des älteren Bruders des Angeklagten, des Zeugen FG., hinsichtlich des Werdegangs bestätigt wurde. Dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss eher lustiger und dann müde, aber nicht aggressiv wurde, ergibt sich aus seiner Einlassung und wird bestätigt durch die insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W. und UL..
62Die Unbestraftheit des Angeklagten ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 26.01.2023.
632.
64Zum Tathergang selbst und zu seinem Verhältnis zu K. hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Die Kammer ist jedoch aus den folgenden Gründen davon überzeugt, dass die Beziehung zu K. sowie die Taten sich wie festgestellt ereignet haben.
65a)
66Dass der Angeklagte persönlich mit K. bekannt war, dass er mit ihr zumindest zeitweise sexuell verkehrte und dass er danach auch wieder sexuelle Kontakte zu anderen Frauen hatte, ergibt sich zunächst aus den glaubhaften Angaben der Sachverständigen Dr. GM.. Diese hat in der Hauptverhandlung aus dem Explorationsgespräch mit dem Angeklagten dessen Angaben berichtet, wonach er zu K., die ab Ende 2020 in dem Mehrfamilienhaus an der D.-straße in N. gewohnt habe, mittels der Dating-App „Lovoo“ Kontakt aufgenommen habe. Der persönliche Kontakt zu ihr habe ab Februar oder März 2022 bestanden. Zu den ersten Intimitäten sei es Ende April 2022 gekommen. Für September 2022 sei zudem ein gemeinsamer Urlaub geplant gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er mit ihr eine feste Beziehung eingehen wolle. Sie habe ihm dann eröffnet, dass sie für ihn keine Gefühle entwickelt habe und daher mit ihm nur noch habe freundschaftlich verbunden sein wollen. Ihm, dem Angeklagten, sei es nach der Trennung schlecht gegangen. Er habe sich ablenken wollen und habe dann wieder mit seiner Expartnerin VL. Sex gehabt und auch mit einer Prostituierten in U..
67Auch QF., die Mutter der Getöteten, hat bekundet, dass ihre Tochter Kontakt zum Angeklagten gehabt habe. Jedoch habe K. ihr gegenüber, so die Zeugin, die Beziehung zum Angeklagten als rein freundschaftlich bezeichnet. Von Intimitäten zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten habe sie erst nach dem Tod von K. erfahren. Der geplante gemeinsame Urlaub in der Türkei mit dem Angeklagten sei storniert worden, da der Angeklagte ihrer Tochter Ende Juli „eine Szene“ wegen (angeblicher) sexueller Kontakte zu anderen Männern gemacht und ihr seine Liebe gestanden habe, was sie nicht geteilt habe. Daraufhin habe K. den Kontakt zum Angeklagten abgebrochen, um so Abstand zu ihm herzustellen. Ab Mitte August 2022 sei es jedoch wieder zu Kontakten zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten gekommen, zum Beispiel auf eine Zigarette.
68Gestützt auf das Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten hat den Verlauf der persönlichen Beziehung zwischen K. und dem Angeklagten zudem KHK NT., der Leiter der zuständigen Mordkommission, der Kammer bei seiner Einvernahme vermittelt. Insbesondere aus den dort gespeicherten Chatverläufen – so der Zeuge – ergebe sich, dass es im April 2022 zu einem ersten Austausch von Intimitäten zwischen dem Angeklagten und K. gekommen sei. Mitte Juli 2022 sei es dann zu einem Bruch gekommen. Hiervon sei der Angeklagte offensichtlich tief getroffen worden und auch sehr enttäuscht gewesen, dass K. sich wieder anderweitig nach intimen Kontakten umgeschaut habe.
69Die WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Angeklagten und K. aus der Zeit vom 31. Juli 2022 bis zum 28. August 2022, aus denen sich der festgestellte Beziehungsverlauf ebenfalls zum Teil ergibt und aus denen auch die in den Feststellungen wedergegebenen Nachrichteninhalte aus der Tatnacht ergeben, sind im Wege der Selbstlesung eingeführt worden.
70Auch UL., ehemaliger Mitbewohner und Arbeitskollege des Angeklagten, der nach dem Auszug aus der Wohnung des Angeklagten weiter in dem Mehrfamilienhaus D.-straße in der Wohnung des PK. wohnte, hat in seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer bekundet, dass er zwar niemals den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte mit K. fest liiert gewesen sei. Jedoch sei der Angeklagte nach dem Ende der intimen Kontakte „ziemlich betroffen gewesen“.
71Dies ist auch so von W. bestätigt worden. Die Zeugin, welche selbst Ende 2019 ca. zwei Monate lang mit dem Angeklagten liiert war und seitdem mit ihm befreundet ist, wie der Angeklagte und sie selbst übereinstimmend angegeben haben, hat ausgesagt, dass der Angeklagte sich eine feste Beziehung zu K. gewünscht habe. Er hätte sich in K. verliebt gehabt, welche jedoch einer festen Beziehung noch abwartend gegenübergestanden habe. Nachdem K. dem Angeklagten einen „Korb“ hinsichtlich einer festen Beziehung gegeben habe, sei dieser am Boden zerstört und auch sehr gekränkt gewesen. Insbesondere habe den Angeklagten gekränkt, dass K. sich nur binnen Wochenfrist wieder bei der Dating-App „Lovoo“ angemeldet habe, weil er das nicht von ihr gedacht gehabt habe. Daher habe er sie auch W. gegenüber als „Fotze“ bezeichnet. Zudem habe er sehr darunter gelitten, dass sie nach der Trennung wieder anderweitigen – auch nächtlichen – Männerbesuch bekommen habe, was für ihn besonders belastend gewesen sei, da seine Wohnung direkt unter der der K. gelegen habe.
72b)
73Die Feststellungen zum Vortatgeschehen am 27. und 28. August 2022 sowohl hinsichtlich des Angeklagten als auch K. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen W., UL., XS., IL. und MA. sowie auf den Ergebnissen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten und seines WLAN-Routers in der Wohnung, die der Kammer durch KHK NT. vermittelt worden sind.
74aa)
75Aus den Angaben der Zeugen W. und UL. sowie des Angeklagten gegenüber den Sachverständigen Dr. WD. und Prof. Dr. MH. steht – in Übereinstimmung mit den Beweisergebnissen, welche insbesondere mittels der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten gewonnen werden konnten – fest, dass der Angeklagte sich am Samstag, dem 27.08.2022 seit den Morgenstunden ab circa 09:00 Uhr auf dem Fußballturnier seines Arbeitgebers in B. aufhielt, wo er zunächst Fußball spielte und ab Mittag bis gegen Mitternacht – unterbrochen durch einen etwa zweistündigen Aufenthalt an seiner Wohnanschrift – gut gelaunt feierte und Bier konsumierte. Weiter hat sich daraus ergeben, dass der Angeklagte sich gegen 16 Uhr zu seiner Wohnanschrift begab, um sich umzuziehen, dass es dort zu einem kurzen Treffen mit K. auf eine Zigarette kam und dass der Angeklagte, der K. mehrfach eingeladen hatte, dann auf diese wartete, bis sie um 18:17 Uhr aus den festgestellten Gründen ihr Kommen endgültig absagte. Dass der Angeklagte, der ausweislich des Nachrichtenaustauschs mehrfach nachgefragt und auf K. gewartet hatte, enttäuscht darüber war, dass sie ihn nicht zum Turnier begleitete, liegt danach nahe.
76Gegenüber den Sachverständigen Prof. Dr. MH. und Dr. WD. habe der Angeklagte zum Vortatgeschehen noch ausgeführt, dass die Feier bei L. bis 24 Uhr gegangen sei. Weiter habe er gesagt: „Dann wird es brenzlig.“ Er sei nach Hause gegangen und habe weitergetrunken. Mehr solle er nicht sagen, habe ihm seine Verteidigerin gesagt.
77Dass der Angeklagte sodann gegen Mitternacht mit UL. zur Wohnanschrift D.-straße zurückkehrte, wo man auf W. traf und noch ein Bier trank, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Zeugen UL und W. und wird bestätigt dadurch, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten um 00:26 Uhr wieder mit dem heimischen WLAN verband. Das Zusammentreffen der drei vorgenannten Personen auf der Terrasse des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung auch durch den zur Tatzeit ebenfalls im Haus D.-straße wohnenden PK. bestätigt worden, der in der Tatnacht früher als geplant nach Hause gekommen sei, um UL., der seinen Wohnungsschlüssel auf dem Fußballturnier verloren habe, in die gemeinsame Wohnung einzulassen.
78Bei dem vorgenannten Gespräch auf der Terrasse sei W.und UL. zufolge auch insbesondere Thema gewesen, ob W. K. aus U. von der Kirmes abholen könne oder ob der Angeklagte noch selbst – trotz seiner Alkoholisierung – mit seinem Pkw nach U. fahren könnte. Der Angeklagte sei dabei zunehmend unruhiger geworden und habe ständig auf seine Handy geschaut und sich wie festgestellt gegenüber W. zu K. geäußert.
79W. hat weiterhin bekundet, dass der Angeklagte erheblich alkoholisiert gewesen sei, was sich besonders gezeigt habe, als er sie nach 02:00 Uhr nach Hause gebracht habe. Dabei sei er gegen Büsche gelaufen und desorientiert gewesen und habe sogar die ihm gut bekannte Einfahrt zu ihrer Wohnanschrift verpasst.
80Auch wenn die Angaben der Zeugin W. im Übrigen glaubhaft sind, da sie mit anderen Beweismitteln im Einklang stehen, kann die Kammer diesen Angaben hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten nicht folgen: Diese waren nämlich ersichtlich von dem Wunsch getragen, die Taten des Angeklagten durch einen umfangreichen Alkoholkonsum nebst damit einhergehenden, möglichst starken Ausfallerscheinungen in ein für den Angeklagten – und damit indirekt auch für die Zeugin als ehemalige Intimpartnerin und bis heute gute Freundin des Angeklagten – milderes Licht zu rücken. Das folgt schon daraus, dass W. vor der Kammer bekundet hat, sich aus Angst vor der Zeugenaussage einen Sprechzettel mit dem Vermerk gemacht zu haben, dass sie „für und nicht gegen“ den Angeklagten aussage. Die Bekundungen der Zeugin haben weiter ergeben, dass sie sich die Tat ihres Freundes letztlich nur durch eine erhebliche Alkoholisierung zu erklären vermochte. Der Angeklagte hatte ihr gegenüber ausweislich des von der Zeugin bestätigten Chatverlaufs zwischen ihnen nach der Tat auch bereits bekräftigt, in der Nacht stark betrunken gewesen zu sein und sich daher an nichts erinnern zu können, was die Sicht der Zeugin betreffend seinen Alkoholisierungsgrad in diese Richtung beeinflusst haben kann.
81Dagegen, dass der Angeklagte so erheblich betrunken war, spricht aber schon, dass dessen Koordinationsfähigkeit auch nach Angaben der Zeugin noch erhalten war. So habe er noch laufen können und sei z.B. auch in der Lage gewesen, sich selbst eine Zigarette anzuzünden. Auch in der Gesamtschau der Beweismittel sind die Angaben der W. bezüglich der Alkoholisierung des Angeklagten deswegen nicht glaubhaft, da der Angeklagte auch im Übrigen noch vorhandene feinmotorische Fähigkeiten zeigte: So berichtigte er beispielsweise noch Tippfehler in seinen Textnachrichten an K. in der Tatnacht um 02:32 Uhr – also wenige Minuten nach der von W. beschriebenen Situation, wie der Chatverlauf ergeben hat. Auch die von der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Sprachnachrichten des Angeklagten aus der Tatnacht (erste Sprachnachricht um 00:29 Uhr, letzte Sprachnachricht um 02:37 Uhr) haben keinerlei verbale Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten offenbart. Seine Aussprache war durchgehend klar und der Inhalt der Nachrichten problemlos zu verstehen. Auch die danach von dem Angeklagten unfallfrei absolvierten Autofahrten belegen eine erhaltene Koordinations- und Reaktionsfähigkeit und sprechen ebenso wie das mehraktige Tatgeschehen gegen eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten. Dass die Fahrten unfallfrei verliefen, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des unbeschädigten Pkw des Angeklagten auf Bl. 180, 181 und 197 des Sonderbands „Spurensicherung I“, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sowie aus den entsprechenden Angaben des Zeugen NT..
82Dass der Angeklagte aber um kurz nach 02:00 Uhr noch mal seine Wohnanschrift verließ und dass die entsprechende Angabe der W., dass er sie nach Hause begleitet habe, daher glaubhaft ist, wird belegt dadurch, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten nach den Bekundungen des Zeugen NT. in der Zeit von 02:11 Uhr bis 02:25 Uhr vom heimischen WLAN trennte.
83bb)
84Die Feststellungen zum Verlauf des Abends K. betreffend gründen sich auf die schlüssigen und auch untereinander stimmigen Angaben der Zeugen IL, XS, MA. und QF..
85Letztere hat bekundet, dass sie mit ihrem Mann ihre Tochter PZ. am Abend des 27. August auf der Kirmes in U. getroffen habe. Man habe zusammen etwas getrunken. Dies sei das letzte Mal gewesen, dass sie ihre Tochter lebend gesehen habe. XS. hat zudem bekundet, dass sie aus den festgestellten Gründen ohne K. mit dem Shuttlebus zurück nach N. gefahren sei.
86Aus den übereinstimmenden Angaben von IL. und MA. ergibt sich, dass K. sich weiter auf der Kirmes in U. aufgehalten hat, dass sie Alkohol konsumiert hat und dass es zu einem für K. in dem festgestellten Sinne enttäuschenden Gespräch mit ihrem Expartner MA. gekommen ist, wonach sie weinte.
87Der Umstand, dass K. sich gegen 02:00 Uhr am Rathaus bzw. Kik in U. von der Gruppe um MA. getrennt habe, um alleine nach Hause zu gelangen, ist von MA. glaubhaft bekundet worden. Hierzu passen auch die WhatsApp-Nachrichten zwischen K. und dem Angeklagten, woraus sich ergibt, dass K. nach 02:00 Uhr zunächst alleine zu Fuß auf dem Nachhauseweg war.
88cc)
89Während der Angeklagte W., wie ausgeführt, nach Hause brachte und noch bevor er gegen 02:25 Uhr wieder an seiner Wohnung angekommen war, antwortete K. auf seine frühere WhatsApp-Nachricht um 00:29 Uhr, wie sie heimkommen werde, um 02:16 Uhr mit „keine Ahnung“. Daraufhin erneuerte er um 02:25 Uhr sein Angebot, sie abzuholen und schrieb zudem, dass er sonst schlafen gehen werde.
90Es kam dann zu weiterer Kommunikation zwischen K. und dem Angeklagten, in welcher besprochen wurde, wie sie nach Hause kommen werde. Der Angeklagte wurde ungehaltener und schickte K. eine Sprachnachricht: „Sitzt du jetzt allein in U. herum oder was? Was ist da los bei dir? Ich komm dich sonst abholen Alter! Junge warum bist du alleine?“ K. bestätigte, dass sie allein sei. Der Angeklagte schickte erneut eine Sprachnachricht: „Ja was ist los bei dir? Ich komm sonst dahin. Alter. […] Ich mach mir jetzt schon Sorgen halt, du bist allein in U. Alter. Ich komm jetzt nach ZV.-straße ehrlich gesagt ne und ich sack dich ein, ich lass dich nicht alleine laufen!“ Obgleich K. diesen Vorschlag erneut via Sprachnachricht ablehnte („Ne alles gut, ich lauf wohl nach N.. Alles gut. Bin ich ja irgendwo dran selber schuld glaub ich.“), teilte der Angeklagte um 02:37 Uhr mit entschlossener Stimme mit: „Nein! Ich hol dich jetzt ab, ich bin schon auf dem Weg! […]“
91Dass der Angeklagte seine Wohnung um diese Zeit verließ, ergibt sich auch daraus, dass die Verbindung seines Mobiltelefons zum heimischen WLAN sich um 02:38 Uhr getrennt hat, wie KHK NT. bekundet hat, und dass das Telefon dann nahezu gleichzeitig eine Bluetoothverbindung zum Pkw des Angeklagten aufgebaut hat. Ausweislich gespeicherter Standortdaten – so KHK NT. – habe sich das Mobiltelefon des Angeklagten ab 02:37 Uhr in Richtung U., konkret in Richtung IV.-straße / KP.-straße bewegt. Etwa gegen 02:45 Uhr habe das Signal „gewendet“ und sich zurück nach N. bewegt. Um 02:40:27 Uhr habe K. den Angeklagten ausweislich der erhobenen Verbindungsdaten angerufen und es sei zu einer 43-sekündigen Verbindung gekommen, wobei es lebensnah um die Vereinbarung des konkreten Treffpunktes ging.
92Dass K. in der Tatnacht, nachdem sie die Gruppe um MA. verlassen hatte und bevor der Angeklagte sie abholte, noch mehrere andere Personen kontaktierte bzw. dies versuchte, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen XS., IL. und MA. XS. hat bekundet, sie sei ausweislich der Daten auf ihrem Handy um 2:32 Uhr von K. angerufen worden, sie habe da aber schon geschlafen und es daher nicht bemerkt. MA. hat bekundet, K. habe ihn gegen 02:30 Uhr angerufen, er habe das Gespräch aber nicht angenommen. IL. hat bekundet, K. habe ihn via Facebook-Messenger kontaktiert und angerufen. Er habe es zunächst nicht bemerkt, dann aber zurückgerufen. Sie habe geweint, er habe sich aber nichts dabei gedacht, da er davon ausgegangen sei, dass sie noch wegen der Zurückweisung durch MA. kurz zuvor, die der Zeuge mitbekommen habe, traurig sei. Er habe ihr angeboten, dass sie zu ihm kommen solle, aber das habe sie abgelehnt.
93Etwa zu dieser Zeit sei K. auch durch die Videoüberwachungsanlage des Unternehmens YR. GmbH an der AT.-straße in U. westlich der Innenstadt und damit auf dem Heimweg, erfasst worden, wie KHK NT. bekundet hat. Sie sei offensichtlich allein unterwegs gewesen und grob in Richtung KP.-straße gegangen.
94Ebenso sei gegen ca. 02:40 Uhr das Mobiltelefon von K. anhand übermittelter Standortdaten einer Google-Emergency-Disclosure-Request im Bereich KP.-straße verortet worden, bevor sich die Handystandorte des Angeklagten und der Geschädigten gemeinsam in Richtung N. bewegt hätten, so KHK NT..
95Um 02:52 Uhr habe sich das Mobiltelefon des Angeklagten ausweislich gespeicherter GPS-Koordinaten im Bereich D.-straße befunden. Um 02:54 Uhr habe sich die Bluetoothverbindung zwischen dem Mobiltelefon des Angeklagten und dem Pkw getrennt, sodass der Angeklagte entweder den Motor ausgeschaltet und/oder mit dem Mobiltelefon das Auto verlassen habe, und um 02:56 Uhr habe sich das Mobiltelefon mit dem heimischen WLAN verbunden.
96Demnach steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Vielzahl von Beweismitteln fest, dass der Angeklagte K. aus U. abholte und beide unmittelbar vor Tatbeginn wieder an der Anschrift an der D.-straße in N. eintrafen.
97c)
98Dass der Angeklagte die beiden angeklagten Taten begangen hat, ergibt sich bereits aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK WP. und KOKin FI..
99WP. hat inhaltlich nachvollziehbar und emotional berührt in der Hauptverhandlung bekundet, dass er am 29. August 2022 mit seiner Kollegin FI. den Nachtdienst bei der Kriminalwache in Rheine versehen habe. Dabei sei ihm die Vermisstensache bezüglich K. vom Spätdienst übergeben worden. Stelzer sei am gleichen Tag gegen 15 Uhr von ihrer Mutter, wie auch diese bekundet hat, bei der Polizei in U. als vermisst gemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Übergabe seien die Suchmaßnahmen bereits angelaufen gewesen. Es sei bei Bearbeitung des Vorgangs aufgefallen, dass es in den Angaben des Angeklagten, welche er im Zuge der Suchmaßnahmen betreffend K. getätigt hatte, Unstimmigkeiten gegeben habe. So habe der Angeklagte zunächst bekundet, zuletzt in der Tatnacht mittels Messengerdienst Kontakt zur Vermissten gehabt zu haben, dann habe er – beim Befragen im Zuge der Suchmaßnahmen an der Ems in U. – angegeben, in der Tatnacht doch noch persönlichen Kontakt zu ihr gehabt zu haben. Zudem sei ihm, WP., bekannt geworden, dass mehrere Personen angegeben hätten, nahe der Wohnanschrift des Angeklagten und der K. einen Streit wahrgenommen zu haben. Es sei die Rede davon gewesen, dass ein Mann mit Bart und Glatze eine Frau geschlagen habe. Daher sei der Angeklagte, auf den diese Beschreibung zugetroffen habe, zunächst zur Befragung mit zur Wache in U. genommen worden. Auch er selbst habe sich dorthin begeben und habe auch Kontakt zum Polizeipräsidium Y. als zuständiger Kriminalhauptstelle aufgenommen, da es sich nach Auffassung des Zeugen bereits zu jenem Zeitpunkt möglicherweise um ein Kapitaldelikt gehandelt habe. Diese Schlussfolgerung habe er, WP., auch daraus gezogen, dass K. nach Angaben ihrer Mutter entgegen ihrer üblichen Gewohnheit ihr Pferd nicht mehr versorgt habe, sodass in der Zusammenschau mit den Angaben der Nachbarn nichts darauf hingedeutet habe, dass K. nur etwas Abstand zu ihrem üblichen Leben gesucht haben könnte. Nach Weisung der Staatsanwaltschaft sei der Angeklagte ab 00:30 Uhr in der Nacht als Beschuldigter geführt worden. Zudem sei aufgrund der durch den Angeklagten angegebenen telefonischen Kontakte zwischen ihm und K. in der Tatnacht dessen Mobiltelefon sicherzustellen gewesen. Er selbst habe den Angeklagten sodann in der Polizeiwache U. am 30.08.2022 um 01:25 Uhr vorläufig festgenommen und ihn ausführlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt.
100Daraufhin habe der Angeklagte, so WP., spontan erklärt: „Ja, ich wars!“ Die Worte seien aus dem Angeklagten nur so herausgesprudelt. Schon diese Beschreibung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sowie die Realitätsbasiertheit der Angaben des Angeklagten. Diese ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen sodann auch Täterwissen preisgegeben hat: Er hat nämlich den Fundort der Geschädigten offenbart. Insofern hat der Zeuge angegeben, dass der Angeklagte eine Wegbeschreibung nach DR. angegeben und auf die Frage, ob man K. noch lebend auffinden könne, den Kopf geschüttelt habe.
101Darüber hinaus sind die Aussagen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen WP. auch deswegen vollumfänglich glaubhaft, da der Angeklagte nicht nur die von mehreren Zeugen wahrgenommene Auseinandersetzung mit K. am Kreisverkehr in N. geschildert hat (siehe dazu im Einzelnen unten), sondern sich auch darüber beklagte, dass der Taxifahrer die Tat nicht verhindert habe. Der Angeklagte habe gesagt: „Es begann ein Streit, ein Taxi hielt an und wollte wissen, ob alles okay ist. Dann fuhr der weiter, warum hat der das nicht verhindert?“ Gegenüber dem Zeugen hat der Angeklagte weiterhin angegeben, dass er bei Tatbegehung „nicht er selbst“ gewesen sei. Auch hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens sind die durch den Zeugen vermittelten Angaben des Angeklagten vollumfänglich glaubhaft, da er – wenn auch in kurzen Worten – das Tatgeschehen in sich geschlossen dargestellt hat. Insofern habe der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten nämlich angegeben, K. erst gedrosselt zu haben, wobei sich dieses Geschehen in der Nähe des Kreisverkehrs in N. abgespielt habe. Danach habe er, der Angeklagte, mit einem Messer zugestochen, um so „auf Nummer sicher zu gehen“. Ansonsten hätte er nämlich befürchten müssen, dass seine Täterschaft offenbar werde. Dass der Angeklagte seine Tathandlung am Kreisverkehr in B. als drosseln und nicht – zutreffend – als würgen umschrieben hat, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen, da dem Angeklagten als rechtsmedizinischem Laien diese Unterscheidung nicht geläufig sein musste.
102Die Bekundungen des Zeugen WP. sind vollumfänglich durch die Zeugin KOKin FI. bestätigt worden. Diese hat bekundet, die Angaben des Angeklagten sogleich mitgeschrieben zu haben, während ihr Kollege mit ihm gesprochen habe. Insoweit hat die Zeugin ebenfalls das Tateingeständnis und auch das von ihm angegebene Motiv für die zweite Tat, der Angeklagte habe sichergehen wollen, dass die Geschädigte nicht mehr lebe, gegenüber der Kammer bekundet. Der Angeklagte habe gesagt: „Ich habe ein Messer mitgenommen, weil ich sicher sein wollte, dass sie nicht mehr lebt. Ich habe erst gedrosselt und dann mit dem Messer einmal zugestochen. Ich wollte sicher sein, dass sie tot ist, ich wusste, dass ich sonst am Arsch wäre, aber das bin ich ja jetzt auch erst recht.“
103Dass die vom Angeklagten gegenüber WP. und FI. getätigten Angaben zum Auffindeort auch tatsächlich zutrafen, hat KOK VH. in der Hauptverhandlung bekundet. Dieser hat dargelegt, dass er am 30. August 2022 über den in der Nacht gegen 3 Uhr erfolgten Fund des Leichnams der K. informiert worden sei. Er habe sich sodann mit KHK NT. zum Fundort am MJ.-straße in DR. begeben, wo er gegen 10 Uhr eingetroffen sei. Der Leichnam habe rund zehn Meter entfernt vom Wirtschaftsweg im Unterholz gelegen. Dabei sei festzustellen gewesen, dass der Rasen entlang des Wirtschaftswegs platt gedrückt gewesen sei, ganz so, als sei dort ein Auto entlanggefahren. Der Leichnam selbst habe in Rückenlage gelegen, wobei eine starke Halsverletzung sichtbar gewesen sei. Der Hals sei stark aufgetrennt gewesen, auch in der Nähe des Rippenbogens habe er eine Verletzung erkennen können. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, da sie mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Kartenausschnitten (Bl. 63-68 der Hauptakte) und Lichtbildern vom Leichenfundort (Bl. 86-88 der Hauptakte sowie Bl. 15-41 des Sonderbandes „Spurensicherung I“) übereinstimmen, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
104Weiterhin hat KOK VH. bekundet, dass das Mobiltelefon und die Handtasche der Geschädigten sowie auch das Tatmesser trotz umfangreicher Nachsuche nicht aufgefunden werden konnten.
105Schon deswegen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die persönlichen Gegenstände K.s an sich brachte und, ebenso wie das Tatmesser, an einen unbekannten Ort verbrachte. Dass K. eine Handtasche und ein Handy dabei gehabt hatte, haben die Bekundungen ihrer Mutter und XS.s ergeben, wobei sich dies hinsichtlich des Handys auch aus den bis kurz vor dem Tatgeschehen damit erfolgten Kontakten der Geschädigten ergibt.
106d)
107Dass K. gewaltsam zu Tode gekommen ist, ergibt sich in erster Linie aus den vollumfänglich nachvollziehbaren und detaillierten Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SU. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Y., der den Leichnam der Geschädigten obduziert hat.
108Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung die Verletzungen K.s wie festgestellt dargelegt: Als Zeichen stumpfer Gewalt seien an den Oberarmen Griffhämatome festzustellen gewesen, außerdem Schleifspuren ohne Wundreaktion, Widerlagerverletzungen am Rücken und zahlreiche Verletzungen im Gesicht in der Ausprägung von typischen Schlagverletzungen. Im Halsbereich seien bei der Sektion deutliche Zeichen einer Kompression gegen die Halsweichteile festzustellen gewesen, welche zu einem Stauungssyndrom im Kopf, zu punktförmigen Einblutungen und zu einem Hirnödem geführt hätten.
109Zudem habe als Zeichen scharfer Gewalt insbesondere eine 18,5 cm lange Schnittverletzung an der Vorderseite und der linken Seite des Halses imponiert, wodurch der Hals bis auf die Wirbelsäule durchtrennt worden sei. Damit einhergehend seien, so der Sachverständige, am Leichnam Zeichen des hochgradigen Blutverlustes feststellbar gewesen, nämlich blasse Haut und Schleimhäute, nur geringgradig ausgebildete Totenflecke, wenig flüssiges Leichenblut in schlaff erweiterten Herzhöhlen, blasse Organe und eine entspeicherte Milz. An der Wirbelsäule seien drei kerbförmige Verletzungen festzustellen gewesen, sodass es mindestens drei Schnitte gegeben haben müsse. Durch die Schnittverletzung seien die Halsschlagader und die dazugehörige Vene auf der linken Seite komplett durchtrennt worden.
110Zudem habe eine Stichverletzung im Bauchbereich vorgelegen, wobei es sich um einen Durchstich durch den Körperrumpf handele, welcher aufgrund des Anstichs am Lendenwirbel dem Sachverständigen zufolge mit großer Kraft ausgeführt worden sein müsse.
111Der Sachverständige hat zudem dargelegt, dass tief im Rachenbereich der Geschädigten reichlich erd- oder kotartiges Fremdmaterial aufgefunden worden sei. Dieses Material sei reichlich mit Haaren durchgesetzt gewesen. Auf das in Augenschein genommene Lichtbild auf Bl. 1216 oben der Hauptakte wird insofern hinsichtlich des Auffindeortes und Aussehens der Masse gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
112Todesursächlich sei die Kompression der Halsweichteile gewesen, so der Sachverständige. Diese sei so ausgeführt worden, dass die Venen an beiden Körperseiten abgedrückt worden seien. Dies spreche für eine Tatausführung mit beiden Händen, ohne dass er das jedoch positiv feststellen könne. Bei der konkreten Tatausführung habe das Tatopfer durch die gleichzeitige Kompression der Luftwege mindestens ein bis zwei Minuten lang bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit Atemnot und hierdurch Panik und Angst um das eigene Leben verspürt. Todesursächlich sei jedoch nicht die Atemnot gewesen, denn die Luftwege blieben beim Würgen in der Regel weit genug geöffnet, sondern das Stauungssyndrom durch den vorgenommenen Verschluss der Venen, da auf diese Weise nicht mehr ausreichend Blut aus dem Kopf habe abfließen können. Der Herzkreislaufstillstand sei nach einer minimalen Zeitspanne von drei bis fünf Minuten eingetreten, in welcher durchgehend massiv auf den Hals eingewirkt worden sein müsse. Bei einer zwischenzeitlichen Lockerung des Griffes um den Hals könne die Zeitspanne bis zum Herzkreislaufstillstand auch deutlich länger andauern. Der durch das Stauungssyndrom im Kopf erheblich erhöhte Blutdruck habe sodann zu den festgestellten punktförmigen Einblutungen geführt, was als Zeichen eines hochgradigen Stauungssyndroms zu werten sei. Dieses Stauungssyndrom habe dazu geführt, dass kein Blut mit ausreichendem Sauerstoffanteil in den Kopf habe nachfließen können, was zu einem selektiven Sauerstoffmangel im Gehirn und schließlich zum Tod geführt habe. Die vorgefundenen Zeichen am Hals der Getöteten, nämlich fleckförmige Veränderungen in der Form von Fingerbeeren und auch Spuren der Fingernägel, sprächen in ihrer Typik eindeutig für ein Erwürgen, also ein Einwirken auf den Hals mit den bloßen Händen. Hinweise für ein Drosseln, also ein Einwirken auf den Hals mit einem Strick oder einem ähnlichem Werkzeug, habe man in der Obduktion hingegen nicht finden können.
113Der Umstand, dass das Stauungssyndrom trotz des festgestellten hochgradigen Blutverlustes noch im Zeitpunkt der Sektion vorgelegen habe, lasse dem Sachverständigen zufolge den zwingenden Rückschluss zu, dass K. erwürgt worden und nicht an den Schnitt- und Stichverletzungen verstorben sei. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht auszuschließen, dass der tiefgehende Halsschnitt und der Bauchdurchstich dem Tatopfer vor dem Würgen beigebracht worden seien. In diesem Fall hätte nämlich nicht mehr genügend Blut im Körper der Getöteten zur Verfügung gestanden, um die vorgefundenen Zeichen des Erwürgens hervorrufen zu können. Für diesen zweiaktigen Tathergang, so der Sachverständige, spreche zudem auch der Umstand, dass am Leichnam nur sehr spärliche Spritzspuren aus den eröffneten Arterien am Hals auf der Kleidung und der Körperoberfläche festzustellen gewesen seien.
114Dass der Getöteten die Stich- und Schnittverletzungen erst am Auffindeort beigebracht worden seien, folgere er daraus, dass insbesondere aus der Verletzung am Hals größere Mengen Blut in das Erdreich geflossen seien und dieses dort gleichsam durchtränkt hätten. Die wenigen festzustellenden Spritzspuren stammten hingegen vom Messer des Täters und seien bei Tatausführung am Auffindeort des Leichnams entstanden. Dass nirgendwo anders tatrelevante Blutspuren gesichert worden seien, spreche ebenfalls dafür, dass die Schnitte am Hals dem Tatopfer am Auffindeort des Leichnams beigebracht worden seien. Die lediglich geringen Blutanhaftungen im Pkw des Angeklagten (siehe dazu sogleich) könnten ebenfalls nicht mit den erheblichen Stich- und Schnittverletzungen erklärt werden, sehr wohl aber mit den der Geschädigten infolge der stumpfen Gewalteinwirkungen zugefügten Verletzungen im Gesicht. Wären der Geschädigten die Verletzungen an Hals und Bauch dagegen bereits vor dem Transport im Pkw beigebracht worden, wäre dem Sachverständigen zufolge mit einer ungleich größeren Menge an Blutspuren im Pkw sowie mit Abrinnspuren von Blut am Leichnam bzw. der Kleidung zu rechnen gewesen.
115Dieser umfassenden Darstellung und Bewertung der Leichenöffnung und des Spurenbildes und den sich daraus ergebenden Rückschlüssen durch den erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen, der dem Schwurgericht aus einer Vielzahl von Strafverfahren bekannt ist, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
116Diese Bewertung gründet sich auch darauf, dass KHK NT. gegenüber der Kammer bekundet hat, dass weder in der Wohnung des Angeklagten noch in der Wohnung von K. oder im Bereich des Kreisverkehrs Blutspuren gefunden worden seien. Auch hätten die eingesetzten Leichenspürhunde im Umfeld des Kreisverkehrs keine Blutspuren angezeigt. Hingegen war bei Inaugenscheinnahme der Bilder vom Auffindeort des Leichnams der K. zu erkennen, dass dort, wie von Dr. SU. geschildert, eine nicht unerhebliche Menge an Blut in das Erdreich gesickert ist.
117Hingegen sei, so KHK NT., an einer Matte aus dem Kofferraum des Pkw des Angeklagten in geringfügigem Umfang Blut gefunden worden. Dass es sich bei diesem Blut tatsächlich um solches der K. handelt, folgt zunächst bereits aus dem molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. LF. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Y. vom 27. September 2022, welches durch Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Demnach handele es sich bei der an den Abrieben von der Kofferraummatte rechtsseitig gefundenen DNA-haltigen Blutspur sicher um Blut der Verstorbenen. Es sei nach Berechnung des Likelihood-Quotienten über 800 Quadrillionen Mal wahrscheinlicher, dass dieses Blut von K. stamme als von einer anderen Person. Anhaltspunkte für DNA-Antragungen weiterer Personen hätten sich nicht ergeben, es lag also keine sogenannte Mischspur vor. Dass diese Abriebe zuvor aus dem Pkw des Angeklagten gewonnen wurden, ergibt sich aus dem Spurensicherungsbericht der Regierungsbeschäftigten DG., die am 30. und 31. August 2022 den Pkw des Angeklagten, Mazda 3, schwarz, amtliches Kennzeichen N01, spurentechnisch untersuchte und dabei auch Abriebe von der Kofferraummatte nahm (Spur 3.7). Die DNA-Vergleichsprobe von der Verstorbenen für die DNA-Untersuchung wurde bei der Obduktion des Leichnams der K. gewonnen und anschließend der Untersuchung durch die Sachverständige Prof. Dr. LF. unterzogen.
118Davon unabhängig kommt auch das ebenfalls im Wege der Selbstlesung eingeführte Gutachten des Sachverständigen Dr. IX. vom LKA NRW vom 21. November 2022 nach entsprechender biostatistischer Berechnung zu dem Ergebnis, dass das an der Kofferraummatte aus dem Pkw des Angeklagten aufgefundene Blut von K. stamme. Es sei mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass das Blut von der Getöteten stamme, als dass es von einer unbekannten Person stamme. Dem LKA lag die Kofferraummatte selbst zur Untersuchung vor, die von der Regierungsbeschäftigten DG. ausweislich des Spurensicherungsberichts am 30. oder 31.08.2022 als Spur 3.8 sichergestellt worden ist.
119In der Zusammenschau der Beweismittel besteht für die Kammer nach eigener Prüfung kein Zweifel, dass K. nach ihrem Tod durch Erwürgen durch den Angeklagten in der Tatnacht mit seinem Pkw von N. nach DR. verbracht wurde und dass er ihr dort die Halsschnitte und den Bauchstich zufügte. Dass die Spuren im Kofferraum auch bei einer anderen Begebenheit als dem Tatgeschehen verursacht worden sein könnten, ist von der Kammer bedacht, aber als lebensfremd ausgeschlossen worden. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits kein Geschehensablauf erkennbar, der K. zu Lebzeiten hätte veranlassen können, im Kofferraum des Angeklagten Blutspuren zu hinterlassen.
120Hinsichtlich der Substanz, welche sich im Rachenbereich der Getöteten mit der festgestellten Form und Größe befunden habe, sei – so der Sachverständige Dr. SU. – im Sektionssaal nicht sicher zu bestimmen gewesen, worum es sich handelte. Diese Masse sei der Getöteten mit Sicherheit von einer anderen Person in den Rachenbereich eingeführt worden. K. müsse beim Einbringen dieser Substanz entweder tief bewusstlos oder verstorben gewesen sein, da die Masse anderenfalls ausgehustet worden wäre, wofür sich aber keine Anhaltspunkte am Leichnam ergeben hätten. Auch dieser Schlussfolgerung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
121Dass es sich bei der aus dem Rachen der Getöteten sichergestellten Masse um Hundekot handelt, ergibt sich zum einen bereits aus dem durch Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der Sachverständigen Dr. OO. vom LKA NRW vom 23. November 2022. Demnach handelte es sich dem äußeren Anschein nach um Kot, nämlich um eine kompakte, feuchte, braune zusammenklebende Masse, die teils eine längliche und wulstige Form aufgewiesen habe. Zudem sei die Masse mit Hundehaaren durchsetzt gewesen. Es seien nur wenige mineralische Bestandteile enthalten gewesen, dominiert hätten organische, teils stark zersetzte Partikel, was ebenfalls auf Kot hindeute. Vorstehende Wertung wird bestätigt durch das DNA-Gutachten des Prof. Dr. DC., Arzt am Institut für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität EY., vom 31. Januar 2023, wonach es sich bei der Masse um Exkremente eines unbekannten weiblichen Hundes handele, eine Hunderasse sei nicht zu bestimmen gewesen. Dieser stützt sich wiederum auf die am selben Ort von Prof. Dr. TX. durchgeführten DNA-Untersuchungen, wie sie sich aus dem ebenfalls durch Selbstlesung eingeführten Prüfbericht vom 26. Januar 2023 ergeben. Auch dieser sachverständigen Bewertung schließt sich die Kammer in der Gesamtschau der Beweismittel nach eigener Prüfung zur Sache vollumfänglich an.
122e)
123Dass die zum Tod von K. führende Tat ihren Ausgangspunkt im Kreisverkehr in B., an dem AD. Landstraße, KQ.-straße und QP.-straße aufeinandertreffen, genommen hat, ergibt sich aus Folgendem:
124Zunächst hat der Angeklagte selbst gegenüber KHK WP. und KOKin FI. angegeben, wie diese übereinstimmend bekundet haben, dass es am Kreisverkehr Streit gegeben und ein Taxi angehalten habe. PZ. sei zu Fuß zum Kreisverkehr gerannt und er sei hinterhergerannt. Dann sei das Taxi angekommen, sie sei dann wieder weitergerannt, in die nächste Straße rein. Da auf dem Gehweg sei er handgreiflich geworden.
125Diese Angaben des Angeklagten sind, auch wenn sie das Geschehen nur rudimentär beschreiben, glaubhaft, denn sie werden bestätigt vom übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
126So hat der wie festgestellt wohnhafte PJ. NJ. gegenüber der Kammer bekundet, dass er am 28. August 2022 gegen 2 oder 3 Uhr in der Nacht aufgewacht sei, da er vor seinem zum Kreisverkehr liegenden Zimmer, welches mit je einem Fenster in Richtung QP.-straße und AD. Landstraße ausgestattet sei, Schreie und Beleidigungen gehört habe. Nachdem er sich aus seinem Bett erhoben und zum Fenster begeben habe, habe er mitbekommen, dass ein Mann einer Frau ein Mobiltelefon abgenommen habe. Daraufhin habe die Frau den Mann aufgefordert, ihr das Mobiltelefon wieder auszuhändigen. Der Mann habe die Frau gefragt, warum sie das mache. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt geweint. Der Mann habe die Frau als Schlampe und Hure beschimpft. Auch habe der Mann gefragt, wer der neue Freund der Frau sei. Anschließend habe ein Taxifahrer mit seinem Taxi, einem schwarzen Van, direkt im Kreisverkehr in Fahrtrichtung U. gehalten. Die Frau habe „Hilfe, Hilfe“ gerufen. Der Mann habe jedoch abgewiegelt und gesagt, dass alles gut sei und den Taxifahrer aufgefordert, weiterzufahren. Das Taxi sei dann weggefahren. Der Mann und die Frau seien hinüber zum QP.-straße gegangen. Durch das Fenster zum QP.-straße hin habe er gesehen, dass der Mann auf die dort auf der gegenüberliegenden Straßenseite hinter dem niedrigen Gebüsch auf dem Boden liegende Frau eingeschlagen habe. Er, der Zeuge, habe versucht die Polizei anzurufen, aber es sei sechs Sekunden lang niemand drangegangen und dann habe er aufgelegt. Er sei nervös gewesen, weil er in Deutschland noch nie die Polizei gerufen habe. Zuvor habe er beobachten können, wie der Mann mehrfach der am Boden liegenden Frau, welche sich mit ihren Füßen gegen den Angriff gewehrt habe, ins Gesicht geschlagen und ihr an den langen Haaren gezogen habe. Als er dann nach kurzer Zeit wieder aus dem Fenster gesehen habe, seien der Mann und die Frau nicht mehr zu sehen gewesen. Den Mann habe er nur schemenhaft erkennen können, er habe eine Glatze gehabt.
127Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, da sie zwanglos mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten am Kreisverkehr in Einklang zu bringen sind, welche sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 837 bis 842 der Hauptakte ergeben, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ebenso sind sie sehr gut vereinbar mit den Ergebnissen der Sektion der Getöteten, so insbesondere den dabei vorgefundenen Hinweisen auf stumpfe Gewalteinwirkung. Zudem sind die Bekundungen des Zeugen frei von überbordender Belastungstendenz, hat dieser doch vor der Kammer und auch bereits bei der Polizei angegeben, den Mann nicht wiedererkennen zu können. Die Angaben des Zeugen sind auch deswegen glaubhaft, weil sie mit seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung sowie mit den Angaben der Zeugen ZK. NJ., WR. OV. und KHKin OE. im Wesentlichen in Übereinstimmung stehen.
128So hat ZK. NJ., der ältere Bruder von PJ. NJ., vor der Kammer bekundet, dass auch er in der Tatnacht von Schreien vor seinem Zimmer, welches mit dem Fenster zum Kreisverkehr mit der Abfahrt in Richtung U. weise, aufgewacht sei. Es seien zwei Stimmen gewesen, ein Mann und eine Frau. Der Mann habe gesagt: „Du Hure, warum hast du das gemacht?“ Außerdem habe er etwas mit dem Wort „Exfreund“ gesagt. Die Frau habe ihr Mobiltelefon von dem Mann heraus verlangt, worauf dieser jedoch nicht eingegangen sei. An ein anhaltendes Taxi hat sich der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erinnern können. Auf entsprechenden Vorhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung hat er gegenüber der Kammer bekundet, dass sein Bruder ihm in der Nacht von dem haltenden Taxi und dem weiteren Geschehen berichtet habe. Sein Bruder habe auch gesagt, dass er gesehen habe, wie der Mann am QP.-straße auf die Frau eingeschlagen habe. Er selbst habe, nachdem er mit seinem Bruder in dessen Zimmer gegangen sei, am QP.-straße nichts mehr gesehen.
129Dass in der Tatnacht gegen 03:05 Uhr tatsächlich ein Taxi am vorgenannten Kreisverkehr vor dem Fenster des ZK. NJ. hielt, ergibt sich ebenfalls aus den Bekundungen des Taxifahrers WR. OV.. Dieser hat gegenüber der Kammer ausgesagt, dass er mit einem Taxi, einem schwarzen Bulli, aus V. kommend nach U. unterwegs gewesen sei und am vorgenannten Kreisverkehr zu der genannten Zeit bemerkt habe, dass sich ein Mann und eine Frau dem Kreisverkehr genähert hätten, die sich laut gestritten hätten. Daher habe er nach dem Durchfahren des Kreisverkehrs gewendet, den Kreisverkehr nochmals durchfahren und dann in der Ausfahrt in Richtung U. gehalten. Er habe das Beifahrerfenster ein Stück weit geöffnet und der Frau angeboten, in sein Taxi einzusteigen. Der Mann jedoch habe ihm geantwortet, dass alles okay sei und dass er weiterfahren solle. Von der Frau habe er nichts gehört. Zu diesem Zeitpunkt habe die Frau auch noch gestanden. Der Mann habe in aggressivem Ton gesagt, dass die Frau es nicht wert sei, dass der Zeuge ihr helfe. Diese habe nämlich mit ihrem Exfreund geschlafen. Der Mann habe der Frau auch einen heftigen Schlag versetzt, wodurch diese „umgefallen“ sei. Danach sei der Mann an das Fenster des Taxis getreten und habe ihn, den Zeugen, aufgefordert sich zu „verpissen“. Zudem habe er ihm Schläge angedroht, wenn er nicht weiterfahre. Auch auf seine Bemerkung, dass er jetzt wegfahre, habe er, der Zeuge, von der Frau keine Antwort bekommen, sodass er seine Fahrt dann fortgesetzt habe. Die Polizei habe er nicht gerufen. Er habe nicht daran gedacht, dass es für die Frau gefährlich werden könnte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich alles erledigt hätte, weil die Frau nicht abgehauen sei, als der Mann bei ihm am Taxi gestanden habe.
130Der Zeuge hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung als den Mann wiedererkannt, mit dem er in der Tatnacht am Kreisverkehr im Zuge der dort beschriebenen Auseinandersetzung gesprochen habe. Das folgerte der Zeuge insbesondere aus der noch zum Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen vor der Kammer identischen Frisur des Angeklagten, seinem Vollbart und seiner korpulenten Körperstatur.
131Die Kammer ist den Angaben des Zeugen OV. gefolgt, soweit sie auch von anderen Zeugen bestätigt worden sind. Die Kammer hat sich letztlich aber nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte den Zeugen OV. tatsächlich bedroht hat und dazu nah an das Taxi getreten ist, denn dies konnte PJ. NJ. auch auf explizite Nachfrage nicht bestätigen, obwohl er, PJ. NJ., die ganze Zeit hingesehen habe, während das Taxi am Kreisverkehr gehalten habe. Die Kammer hält es für möglich und naheliegend, dass der Zeuge OV., dem jedenfalls im Nachhinein bewusst geworden sein dürfte, dass er K. vor der dann folgenden Tat hätte bewahren können, einen einigermaßen nachvollziehbaren Grund nennen wollte, warum er mit seinem Taxi weggefahren ist. Daher könnte er die Bedrohungen durch den zu diesem Zeitpunkt nach den übereinstimmen Zeugenangaben aggressiv auftretenden Angeklagten hinzuerfunden haben.
132Die Bekundungen der Brüder NJ. stimmen auch mit den aus der Einvernahme von KHKin OE. gewonnenen Erkenntnissen überein. Diese hat der Kammer den Hergang der polizeilichen Vernehmungen der Brüder NJ. vom 30. August 2022 vermittelt und dabei ausgesagt, dass die von den Zeugen beschriebenen Räumlichkeiten in deren Wohnung mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Zudem hat sie bekundet, dass PJ. NJ. die Verlagerung der tätlichen Auseinandersetzung vom Kreisverkehr an der Ausfahrt in Richtung U. hin zum QP.-straße ihr gegenüber bekundet habe. Zudem habe er den Täter als Mann und „als ein bisschen fett“ beschrieben. Insbesondere hat KHKin OE. den zeitlichen Fixpunkt, nämlich den Anruf des PJ. NJ. bei der Polizei, gegenüber der Kammer bestätigt. So habe er ihr das Handy mit dem Anwahlversuch bei der Polizei vom 28. August 2022 um 03:06 Uhr vorgezeigt. Darüber hinaus hat die Zeugin gegenüber der Kammer dargelegt, dass sie unter einem Gebüsch auf dem Grünstreifen, der vom Mittelpunkt des Kreisverkehrs in Richtung QP.-straße gesehen rechtsseitig von der Fahrbahn zwischen dieser und dem Gehweg gelegen ist, also an der Stelle, wo PJ. NJ. zufolge der Mann auf die Frau eingeschlagen habe, einen Haustürschlüssel habe auffinden können. Später habe sich dann herausgestellt, dass dieser Schlüssel in das Schloss der Wohnungstür der K. gepasst habe. Letzteres hat auch KHK NT. bestätigt.
133Ein weiterer Anwohner, KW., hat ebenfalls angegeben, dass er aus seiner Wohnung heraus wahrgenommen habe, dass sich ein Mann und eine Frau gegen 3 Uhr am Morgen des 28. August 2022 am vorgenannten Kreisverkehr lautstark gestritten hätten und dass ein schwarzes Großraumtaxi dort gehalten habe. Die Frau habe ihr Handy zurückgewollt und der Mann habe sie u.a. als Hure bezeichnet und immer wieder gefragt, warum sie „das“ getan habe. Den Taxifahrer habe er nicht sprechen hören, aber da sei auch das Taxi dazwischen gewesen. Nachdem das Taxi weggefahren sei, habe er noch einige Worte gehört und dann sei Ruhe gewesen. Schläge habe er nicht wahrgenommen, aber er habe auch nicht die ganze Zeit aus dem Fenster gesehen. Er habe einige Zeit später, nachdem er sein Wohnhaus verlassen gehabt habe, um zu einem Freund zu gehen, noch am Kreisverkehr nachgesehen und da sei niemand mehr gewesen.
134Dafür, dass K. bereits in der Nähe des Kreisverkehrs bis zu ihrem Tod gewürgt worden ist und ihr auch dort von dem Angeklagten der Hundekot in den Rachen verbracht worden ist, spricht ebenfalls die Bekundung des Zeugen KHK NT., wonach am und in der Nähe des Kreisverkehrs reichlich Hundekot aufzufinden gewesen sei. Die Annahme, dass der Angeklagte K. bereits dort, nachdem er sie mindestens bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, den Hundekot tief in den Rachen einführte, wird auch dadurch gestützt, dass nach den Bekundungen des Tatortbeamten KOK VH. am Auffindeort des Leichnams in DR. kein Hundekot vorhanden gewesen sei. Dies ist auch deshalb lebensnah, da sich für Hundehalter ein Spaziergang entlang des ZQ.-straße in N. schon deswegen anbietet, da man dort schnell den Ortskern für einen Spaziergang in Richtung offener Landschaft verlassen kann. Der Auffindeort des Leichnams am MJ.-straße hingegen liegt deutlich abgesetzt vom Ortskern von DR. und auch nicht an einem Wanderweg, sodass insoweit auch nicht zu erwarten steht, dort in der konkreten Tatsituation auf Hundekot treffen zu können.
135Dass der Angeklagte den Hundekot noch während oder jedenfalls unmittelbar nach dem Würgen in den Rachen der K. einbrachte, ergibt sich aus der Gesamtschau der Beweisergebnisse. Dass eine solche Handlung Ausdruck von Hass und tiefer Verachtung ist, liegt auf der Hand und war auch dem Angeklagten klar, der schon angesichts der Form und Konsistenz der Masse deren Herkunft sicher erkannt hatte. Dass er diese Verachtung für sein Opfer empfand und durch die Tat auch zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich daraus, dass er noch kurz vor dem Würgeangriff auf K. zu dem Taxifahrer OV. über die Geschädigte geäußert hatte, sie sei es „nicht wert“, dass er ihr helfe, während er auf sie einschlug. Insofern sind die Äußerung, das Schlagen, das Würgen und das Stopfen des Hundekots in den Rachen der Geschädigten Ausdruck derselben tiefen Verachtung und desselben Hasses, die der Angeklagte bei diesen Handlungen empfand, die sich deshalb zur Überzeugung der Kammer zeitlich nah aneinanderreihten.
136Dass die von K. bei ihrem Tod getragene Jeans im Bereich des vorgenannten Kreisverkehrs intensiven Bodenkontakt hatte, was zusätzlich dafür spricht, dass sie dort lag, wird auch durch das vorgenannte Gutachten der Dr. OO. vom LKA NRW gestützt. Demnach haben sich an der durch KHKin KG. sichergestellten und auf Spuren untersuchten, von K. getragenen Jeans an der Rückseite deutlich eingeriebene Bodenspuren gefunden, die der makro- und mikroskopischen Analyse nach eindeutig nicht vom Leichenfundort in DR. stammen, wo typischer Waldboden vorliege. Es sei aufgrund der Vergleichsproben, welche von KHK AV. und KHKin KG. genommen worden sind, anhand der mikroskopischen Analyse vielmehr davon auszugehen, dass die Bodenspuren an der Jeans am ehesten aus dem Bereich des Kreisverkehrs in B. stammen, wo dominant Quarzkörner vorkämen. Dieser Wertung der Sachverständigen Dr. OO. schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
137In der Gesamtschau der Beweisergebnisse besteht somit für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte K. am Kreisverkehr in B. angegriffen und sie sodann dort in unmittelbarer Nähe, wahrscheinlich im Bereich des ZQ.-straße, erwürgt und ihr den Hundekot in den Rachen gedrückt, dann den Leichnam im Verlauf der Nacht im Kofferraum seines Pkw zum Auffindeort verbracht hat, wo er seinem Opfer die Halsschnitte und den Bauchstich zufügte. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass einem direkten Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Zeugen in der Hauptverhandlung nur ein geringer Beweiswert zuzumessen ist. Jedoch bestehen in der Gesamtschau aller Umstände keinerlei Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der am Kreisverkehr auf die Geschädigte mehrfach wuchtig einschlug. Dafür spricht neben seiner Einlassung gegenüber den Polizeibeamten WP. und FI. sowie der Aussage des PJ. NJ. insbesondere auch, dass dort der Haustürschlüssel der K. aufgefunden und sichergestellt worden ist. Dass der Schlüssel erst nach dem Tatgeschehen dort abgelegt worden sein könnte, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Es erscheint lebensnah, dass der Wohnungsschlüssel der K. aus einer Jacke oder Tasche im Zuge des Tatgeschehens herausgefallen und dort liegengeblieben ist, zumal KHKin OE. nachvollziehbar beschrieben hat, dass der Schlüssel versteckt unter dem niedrigen Gebüsch gelegen habe und dadurch nicht auf den ersten Blick sichtbar gewesen sei.
138f)
139Gründe, die gegen den vorgenannten Geschehensablauf sprechen, sind nach den umfangreichen Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft nicht bekannt geworden und darüber hinaus auch nach Durchführung der Beweisaufnahme vor der Kammer nicht anzunehmen. Für einen solchen – alternativen – Geschehensablauf gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Vielmehr war der Geschehensablauf durch eine nicht unerhebliche Alkoholintoxikation der K. zum Zeitpunkt ihres Todes von rund 1,6 Promille derart für den Angeklagten begünstigt, dass sich das Tatopfer nicht mehr in gleicher Weise gegen den Angriff des Angeklagten hat wehren können wie eine nüchterne Person.
140Die Alkoholintoxikation der Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes ergibt sich aus dem durch Selbstlesung eingeführten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Y. vom 05. September 2022. Von den Auswirkungen der Intoxikation hat sich die Kammer auch durch die Inaugenscheinnahme der Sprachnachrichten der K. aus der Tatnacht zwischen 00:24 Uhr und 02:39 Uhr selbst überzeugen können. Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen einem nüchternen und jedenfalls erheblich alkoholisierten Zustand der K. aufgrund der in Augenschein genommenen Sprachnachrichten deshalb möglich, da sich bei den Sprachnachrichten auch solche aus den Tagen vor der Tat, nämlich vom 24. und 25. August 2022 befunden haben, bei welchen K. augenscheinlich nüchtern war. Im Unterschied zu diesen Sprachnachrichten war die Sprache der K. in der Tatnacht – offensichtlich alkoholbedingt – etwas lallend und verwaschen.
141g)
142Der zeitliche und örtliche Verlauf der Tatnacht, insbesondere die Bewegungen des Angeklagten, nachdem er K. in U. abgeholt hatte und mit ihr zur D.-straße in N. gefahren war, ergibt sich wiederum im Wesentlichen aus der Zusammenschau der im Mobiltelefon des Angeklagten aufgefundenen Chatinhalte und Verbindungsdaten, der Daten des WLAN-Routers aus der Wohnung des Angeklagten sowie verschiedenen Zeugenaussagen. Die Ergebnisse der technischen Auswertungen des Mobiltelefons und des Routers sind der Kammer – wie bereits ausgeführt – durch den Leiter der Mordkommission, KHK NT., vermittelt worden. Der WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und K. ist – wie bereits ausgeführt – im Wege der Selbstlesung eingeführt und die Sprachnachrichten sind von der Kammer in Augenschein genommen worden.
143Von der Anschrift D.-straße aus entwickelte sich das Tatgeschehen, welches sich zeitnah an den Kreisverkehr an der AD. Landstraße verlagerte, was auch dadurch bestätigt wird, dass durch das Google-Emergency-Disclosure-Request gegen 3 Uhr mehrere Standorte des Mobiltelefons von K. im Bereich des Kreisverkehrs erhoben worden seien, wie KHK NT. ausgeführt hat.
144Dass der Angeklagte danach spätestens gegen 04:30 Uhr wieder an seiner Wohnanschrift zugegen gewesen ist, ist durch die Zeugen ZG., UG. und CN. bestätigt worden, die ihn dort an seinem Pkw vor dem Haus angetroffen haben. Wo der Angeklagte sich hingegen zwischen der Beendigung seiner Tathandlungen am Kreisverkehr und dem Eintreffen an seiner Wohnanschrift rund 80 Minuten später aufhielt und was er in der Zwischenzeit machte, war nicht zu rekonstruieren. Der letzte übermittelte Standort des Handys der K. sei laut KHK NT. um 04:22 Uhr an der Anschrift D.-straße gewesen.
145Aus den weiteren technischen Daten (Trennung vom WLAN, Verbindung mit dem Pkw-Bluetooth) habe sich KHK NT. zufolge ergeben, dass der Angeklagte um 04:32 Uhr von seiner Wohnanschrift mit seinem Pkw losgefahren sei. Dies haben auch die Zeugen ZG. und Rudolph bestätigt, die den Angeklagten haben wegfahren sehen. Anhand der GPS-Standorte des Mobiltelefons sei weiterhin nachzuvollziehen, dass sich der Angeklagte sodann mit seinem Pkw in Richtung CC.-straße bewegt habe. Dort habe er für mehrere Minuten angehalten und auch die Taschenlampenfunktion seines Handys sei zwischen 04:33:54 Uhr und 04:36:12 Uhr aktiviert und die Bluetoothverbindung zum Pkw deutlich instabil gewesen, da zwischen 04:34 Uhr und 04:36 Uhr mehrere Unterbrechungen der Verbindung feststellbar seien. Gegen 04:38 Uhr habe sich der Angeklagte wieder über die HT.-straße in Richtung AD. Landstraße und sodann in Fahrtrichtung U. bewegt, folglich habe er nochmals seine Wohnanschrift passiert. Gegen 04:42 Uhr habe der Angeklagte auf der IV.-straße etwa in Höhe ZE.-straße gewendet. Da die GPS-Daten nur Momentaufnahmen darstellten, sei der genaue Ort des Umkehrens nicht zu verorten. Gegen 04:45 Uhr sei der Angeklagte wieder an der D.-straße eingetroffen, denn sein Mobiltelefon habe sich zu diesem Zeitpunkt wieder mit dem heimischen WLAN verbunden, allerdings nur für knapp zwei Minuten, während die Bluetoothverbindung zum Pkw bestehen geblieben sei. Um 04:47 Uhr sei der Angeklagte dann ausweislich der Standortdaten für rund zwei Minuten am QP.-straße gewesen und habe 43 Sekunden lang die Taschenlampenfunktion seines Mobiltelefons eingeschaltet gehabt. Anschließend sei er den GPS-Daten zufolge nach DR. gefahren.
146Was genau der Angeklagte bei diesen Autofahrten machte oder damit bezweckte, konnte die Kammer nicht feststellen. Wie schon ausgeführt, spricht viel dafür, dass nach einem geeigneten Ablageort für den Leichnam, das Handy und die weiteren persönlichen Gegenstände K.s suchte und auch nach ihrem Schlüssel. Wie bereits ausgeführt, legte der Angeklagte dann den Leichnam der K. in den Kofferraum seines Pkw und verbrachte ihn dann nach DR. zum MJ.-straße, dem Leichenfundort, wobei die Kammer nicht sicher festzustellen vermochte, wann genau er den Leichnam in den Kofferraum seines Pkw verbrachte.
147Am MJ.-straße in DR. sei er schließlich ausweislich der GPS-Standortdaten, so KHK NT., gegen 05:06 Uhr eingetroffen. Von DR. aus sei der Angeklagte ausweislich der GPS-Daten spätestens gegen 05:14 Uhr zurück in Richtung N. gefahren. Diese kurze Zeitspanne des Aufenthalts am MJ.-straße in DR. von circa acht Minuten ist zudem auch ein Argument dagegen, dass der Angeklagte der Geschädigten erst dort den Hundekot in ihren Rachen eingebracht haben könnte. In dieser Zeitspanne musste der Angeklagte schließlich bei schlechten Lichtverhältnissen – der Angeklagte setzte KHK NT. zufolge auch etwas später noch die Taschenlampenfunktion ein und es habe zu der Jahreszeit um die Uhrzeit gerade erst gedämmert – den Leichnam aus dem Auto mehrere Meter in den Wald hinein tragen, die Schnitt- und Stichwunden zufügen und wieder zurück zum Auto gehen.
148Um 05:20 Uhr schließlich, so KHK NT., habe sich das GPS-Signal des Mobiltelefons des Angeklagten über den KQ.-straße kommend wieder am QP.-straße befunden und sei dort erneut für etwa zwei Minuten verblieben. Um 05:22 Uhr habe sich dann die Bluetoothverbindung zum Pkw getrennt und um 05:24 Uhr habe sich die Verbindung zum heimischen WLAN wieder hergestellt.
149h)
150Der Angeklagte hatte auch ein Motiv für beide Taten, nämlich bei der ersten Tat seinen zu dieser Zeit empfundenen massiven Hass auf K.. Sie hatte die kurze intime Beziehung, an die der Angeklagte Hoffnungen geknüpft hatte, nicht nur unter Zurückweisung seiner eingestandenen Gefühle beendet, sondern sich danach aus seiner Sicht auch viel zu schnell in Richtung anderer Intimpartner umorientiert. Die schon danach empfundene Wut auf K. brachte der Angeklagte u.a. dadurch zum Ausdruck, dass er sie als Fotze bezeichnete. Insofern hat auch der Nachbar des Angeklagten, PK., bekundet, dass der Angeklagte sich nach dem Ende des intimen Verhältnisses zu K. von dieser „verarscht“ gefühlt habe und wütend gewesen sei, wenn diese Männerbesuch empfangen habe.
151Diese Wut verwandelte sich in der Tatnacht, nachdem der Angeklagte von K. erfahren hatte, dass sie wieder Sex mit MA. hatte, in Hass.
152Dass der Angeklagte dies in der Tatnacht von K. erfahren hatte, hat der Angeklagte in seiner Exploration so gegenüber der Sachverständigen Dr. WD. angegeben, die diese Angabe des Angeklagten als Zeugin der Kammer vermittelt hat. Dass MA. im Zusammenhang mit der Abholung der K. Thema zwischen dieser und dem Angeklagten war, ist auch lebensnah, da K. noch ganz kurze Zeit bevor sie in den Pkw des Angeklagten stieg, nach den Angaben IL., ganz offenbar wegen MA. und dessen Verhalten ihr gegenüber in der Tatnacht geweint hatte.
153Die Erkenntnis der erneuten Aufnahme einer intimen Verbindung zu ihrem Expartner führte dazu, dass der Angeklagte in der Tatnacht praktisch nicht mehr bereit war, der Geschädigten einen personalen Eigenwert zuzubilligen. Dies drückte er gegenüber dem Zeugen OV. verbal mit den Worten aus, sie sei es nicht wert, dass man ihr helfe, da sie wieder mit ihrem Exfreund geschlafen habe. Dass es der Geschädigten aus Sicht des Angeklagten nicht zustand, mit MA. oder anderen Männern intim zu werden, zeigt sich auch an seinen Beschimpfungen wie Hure und Schlampe und der Äußerung, warum sie das mache und warum sie ihm das antue. Darin kommt seine Haltung zum Ausdruck, dass sie ihm Rechenschaft schuldig war und die anderweitigen sexuellen Kontakte gerade im Verhältnis zu ihm ein vorwerfbares Verhalten der K. darstellten. Dadurch und durch sein weiteres Verhalten, nämlich sie zu schlagen und zu würgen, brachte er sein absolutes Besitzdenken K. gegenüber zum Ausdruck, welches er in der Tatnacht erhob, obgleich diese bereits Wochen zuvor unter Mitteilung, dass sie nichts für ihn empfinde, die intime Beziehung zu ihm beendet hatte.
154Der von dem Angeklagten empfundene Hass gegenüber K. zeigt sich auch darin, dass er der Geschädigten zusätzlich den Hundekot tief in den Rachen stopfte, um sie so final zu entpersonalisieren. Dabei ist es für die juristische Bewertung seiner Tat unerheblich, ob er den Hundekot noch zu Lebzeiten oder bereits nach Todeseintritt in den Rachen der K. einbrachte. Denn auch wenn es wie ausgeführt möglich ist, dass die Exkremente der Geschädigten erst nach Eintritt des Todes in den Rachen eingeführt worden sind, so wäre dieses – wie aufgeführt zeitnahe – Nachtatverhalten in der Gesamtschau des Beweisergebnisses nichts anderes als eine Bestätigung seiner Verachtung gegenüber K., welche er auch zum Tatzeitpunkt verspürte und ausleben wollte.
155Dass es sich bei der eingebrachten Masse um Hundekot handelte, hatte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer – wie ausgeführt – in Anbetracht u.a. der Form und Konsistenz der Masse, die im Gutachten der Sachverständigen Dr. OO. vom LKA NRW vom 23. November 2022, wie ausgeführt, als eine kompakte, feuchte, braune zusammenklebende Masse, die teils eine längliche und wulstige Form aufgewiesen habe, beschrieben worden ist, trotz seiner Alkoholisierung und affektiven Erregung erkennen können und auch erkannt.
156Bei der zweiten – versuchten – Tat hat der Angeklagte selbst sein Motiv gegenüber KHK WP. und KOKin FI. am 30. August 2022 im Zuge seiner vorläufigen Festnahme angegeben, nämlich die Verdeckung der vorangegangenen Tat. Insofern hat er angegeben, ein Messer mitgenommen und zugestochen zu haben, um so „auf Nummer sicher zu gehen“. Aus dieser Äußerung ergibt sich auch, dass er sich hinsichtlich der tödlichen Folgen des Würgens nicht (mehr) sicher war. Ohne die sichere Tötung hätte er nämlich befürchten müssen, dass seine Täterschaft offenbar wird. Der Angeklagte sagte weiter, er habe zugestochen, da er „sonst am Arsch“ gewesen wäre. Mit diesen Äußerungen steht auch das objektive Gepräge der Tat in Übereinstimmung, welches zwanglos den Schluss zulässt, dass der Angeklagte den Tod der K. mit absoluter Sicherheit hat herbeiführen wollen.
157i)
158Dass der Angeklagte K. absichtlich tötete bzw. dies – bei der zweiten Tat – versuchte, ergibt sich aus folgenden Tatsachen und Erwägungen:
159aa)
160Für eine Tötungsabsicht hinsichtlich der vollendeten Tat spricht insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, nämlich das minutenlange, dem Rechtsmediziner Dr. SU. zufolge, wie ausgeführt, mindestens dreiminütige massive Würgen bis zum Herzstillstand der Geschädigten. Hierbei muss der Angeklagte den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen zufolge über die nach ein bis zwei Minuten eintretende Bewusstlosigkeit des Opfers hinaus noch mindestens eine Minute lang gewürgt haben, ohne dass die Geschädigte sich noch geregt hätte. Bei den Zeitangaben des Sachverständigen handelt es sich, wie ausgeführt, um Mindestangaben. Sollte der Angeklagte zwischenzeitlich seinen Griff gelockert haben, so der Sachverständige, dann hätte der Würgevorgang bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und dann bis zum Eintritt des Herzstillstandes noch deutlich länger gedauert.
161Wer so handelt, also mindestens drei Minuten lang und davon längere Zeit über den Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus massiv würgt, erkennt den Tod als Folge seines Handelns und beabsichtigt diesen gerade auch. Dieser Annahme stehen hier auch nicht ein spontan und aus emotionaler Erregung gefasster Tatentschluss oder die – wie ausgeführt – nicht sehr erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit entgegen. Jeder Person in der konkreten Situation des Angeklagten drängt sich die plakative und offensichtliche Lebensgefährlichkeit der Tathandlung gegen den Hals auf, der als besonders verletzliche Stelle des menschlichen Körpers allgemein bekannt ist.
162Dafür, dass es dem Angeklagten von Anbeginn des Würgens darauf ankam, die Geschädigte zu töten, sprechen zudem sein oben beschriebenes Tatmotiv, nämlich sein großer Hass, und seine Verachtung, die er auch dadurch zum Ausdruck brachte, dass er ihr bei oder nach dem Würgen zusätzlich den Hundekot tief in den Rachen einführte. Diese Handlung stellte zugleich einen weiteren potentiell lebensgefährlichen Angriff auf ihren Hals dar, wie ebenfalls leicht zu erkennen war und demnach auch der Angeklagte erkannte.
163bb)
164Hinsichtlich der zweiten Tat, die in der Vorstellung des Angeklagten bei Tatausführung nicht nur versucht, sondern vollendet worden ist, liegt ebenfalls die Vorsatzform der Absicht vor. Das ergibt sich bereits zwanglos aus den der K. zugefügten Verletzungen, die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SU. sicher den Tod der K. herbeigeführt hätten, wenn diese zum Zeitpunkt dieser – zweiten – Tatausführung nicht bereits verstorben gewesen wäre. Das folgt aus der Tatsache, dass durch die Schnitte Halsvene und Halsarterie vollständig durchtrennt worden sind, was ein Weiterleben unmöglich gemacht hätte. Zudem ist der Geschädigten mit dem Bauchdurchstich eine weitere erhebliche Verletzung zugefügt worden, die ebenfalls dafür spricht, dass der Angeklagte unbedingt den Tod der K. – aus seiner Sicht endlich – hervorrufen wollte. Schließlich entspricht dies auch den Angaben des Angeklagten bei seiner vorläufigen Festnahme, wonach er habe sicher gehen wollen, dass K. tot sei.
1653.
166Dass der Angeklagte bei Begehung seiner Taten uneingeschränkt in der Lage war, das durch ihn verwirklichte Unrecht zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. GW. MH. und Dr. GM.. Beide Gutachter sind der Kammer aus einer Vielzahl von Strafverfahren als zuverlässige und besonders kundige Sachverständige in den Fachgebieten der Psychiatrie bzw. Psychologie bekannt. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf ihre Erkenntnisse aus der an zwei Tagen erfolgten, insgesamt siebenstündigen Exploration des Angeklagten, aus dem Studium der Akten sowie aus ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung gestützt.
167Dass der Angeklagte bei Begehung der Taten voll schuldfähig war, ergibt sich daraus, dass bei ihm in den Zeitpunkten der Tatbegehungen kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorlag.
168a)
169Eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten in der Form einer schizophrenen oder affektiven Psychose sei auszuschließen, so die Sachverständigen, dafür hätten sich keinerlei Hinweise ergeben. Gleiches gelte auch für eine überdauernde hirnorganische Erkrankung oder Störung. Dies folgerte der Sachverständige Prof. Dr. MH. auch daraus, dass die bildgebende Untersuchung des Schädels des Angeklagten am 31. August 2022 einen unauffälligen Befund ergeben habe.
170Die bei dem Angeklagten in der Tatnacht anzunehmende Alkoholintoxikation, welche sich mangels Blutprobe oder konkreteren Trinkmengenangaben jedoch nicht näher quantifizieren lasse, ändere an vorgenannter Bewertung nichts, da das Leistungsbild des Angeklagten in der Tatnacht gegen eine relevante Alkoholintoxikation zur Tatzeit spreche. So sei er schließlich in der Lage gewesen, mehrere Autofahrten, nämlich nach U. und zurück sowie zum MJ.-straße und zurück, unfallfrei und ohne Orientierungsprobleme zu absolvieren sowie klar verständliche Sprachnachrichten zu formulieren. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die dazwischen liegenden Fahrten des Angeklagten, deren Zweck nicht sicher feststellbar war, möglicherweise von weniger Orientierungsvermögen geprägt waren. Die Kammer hat die Sprachnachrichten des Angeklagten an K. aus der Tatnacht in Augenschein genommen, die er zwischen 00:24 Uhr und 02:39 Uhr absetzte. Die Aussprache des Angeklagten in den Sprachnachrichten war durchgehend klar, der Satzbau geordnet und es waren keine inhaltlichen Sprünge zu verzeichnen. UL. hat den Angeklagten in seiner Aussage als angetrunken, aber nicht als betrunken beschrieben. Ausfallerscheinungen oder Ähnliches habe er nicht wahrgenommen. Der Angeklagte habe aber seiner Einschätzung nach nicht mehr Autofahren dürfen. Allein W. hat den Angeklagten für diesen Zeitraum als sehr betrunken beschrieben. Er habe immer wieder das Gleiche gesagt und habe versehentlich Gläser umgeworfen. Als er sie dann gegen 02:30 Uhr nach Hause gebracht habe, habe er nicht mehr richtig laufen können, habe orientierungslos gewirkt und sogar ihre Einfahrt verpasst. Er sei fast in eine Hecke reingelaufen, habe aber noch rechtzeitig gestoppt. Wie schon oben ausgeführt, hat W. allerdings auf Nachfrage selbst angegeben, dass sie in der Alkoholisierung des Angeklagten eine Erklärung für das Tatgeschehen gesucht habe. Außerdem passen andere Beschreibungen von ihr, also etwa die weiterhin gut verstehbare Sprache des Angeklagten und die Fähigkeit, sich ohne Probleme eine Zigarette anzuzünden, was eine noch recht koordinierte Feinmotorik voraussetzt, nicht zu den von ihr beschriebenen groben motorischen Ausfällen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, war der Angeklagte zudem noch in der Lage, Fehler in seinen Textnachrichten zu korrigieren, was er noch am Tatmorgen um 02:32 Uhr tat. Auch das Verbringen von K. in sein Auto und das Ablegen in dem Waldstück sprechen gegen die von W. berichteten erheblichen motorischen Ausfallserscheinungen. Die Zeugen NJ. und OV. haben ihren Angaben zufolge ebenfalls keine Trunkenheitszeichen bei dem Angeklagten feststellen können. Auch beim Zusammentreffen an seiner Wohnanschrift mit den Zeugen ZG. und UG. gegen 04:30 Uhr haben die Zeugen gegenüber der Kammer auch auf explizite Nachfrage keine Tatsachen bekundet, welche für eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten sprechen würden.
171Zu berücksichtigen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. MH. hier weiter, dass der Angeklagte den Alkohol über den Tag verteilt getrunken und insbesondere in den Stunden vor der Tat nur noch in mäßigem Umfang Alkohol konsumiert hat. Er hat am 27. August seiner Nachricht an K. zufolge bereits um 10:00 Uhr sein erstes Bier getrunken und nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen Hiller und Schwarz wie auch des Angeklagten selbst dann mehr oder weniger kontinuierlich im Verlauf des Tages weiter Bier konsumiert. Nachdem der Angeklagte gegen Mitternacht gemeinsam mit UL. das Fest verließ, habe man UL. zufolge noch je eine Flasche Bier getrunken. Wenn unterstellt werde, dass es sich um eine 0,5-Liter-Flasche gehandelt habe, hätte das bei dem Angeklagten im Verlauf der nachfolgenden zwei Stunden zu keinem weiteren Anstieg, sondern eher zu einem leichten Abfall der Blutalkoholkonzentration geführt. D.h., der Angeklagte habe sich in einer Plateauphase mit zumindest gleichbleibender, wenn nicht gar abfallender Blutalkoholkonzentration befunden und hätte sich zudem innerhalb von 14 Stunden an diese Alkoholkonzentration „herangearbeitet“. Das bedeute zum einen, dass alleine vom Trinkverlauf her insgesamt nur geringe Auswirkungen des Alkohols auf seine neurologischen, kognitiven und emotionalen Funktionen zu erwarten gewesen seien. Zum anderen wären die Ausfälle, wenn überhaupt, dann am Ende des Festes oder auf dem Weg nach Hause am deutlichsten gewesen – was die Zeugen indes nicht beschrieben haben – und nicht erst etwa zwei bis drei Stunden später.
172Insgesamt ergäben sich demnach, so Prof. Dr. MH., weder anhand des Tatablaufs – soweit dieser bekannt sei – noch anhand der Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitraum eine Alkoholisierung vorgelegen habe, die vom Schweregrad her dem Begriff einer krankhaften seelischen Störung entsprechen würde.
173b)
174Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei, so der Sachverständige Prof. Dr. MH., auszuschließen. Dies sei ohnehin nur für das erste Tatgeschehen überhaupt zu diskutieren, also den körperlichen Angriff auf K. und deren Erwürgen. Die zweite Tat am MJ.-straße sei offensichtlich zielgerichtet, geplant und vorbereitet erfolgt, sodass hier eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sicher nicht anzunehmen sei. Es sei aber auch bei der ersten Tat kein charakteristischer rechtwinkliger Tatablauf festzustellen, wie man dies für eine im Zusammenhang mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangene Tat erwarten würde, also ein plötzlich einsetzendes, in sich zusammenhängendes Ausagieren aggressiver Impulse und ein dann ebenso plötzliches Ende der Handlung mit einer nachfolgenden schweren Erschütterung und fassungslosem Erstaunen über das eigene Tatverhalten. Gegen die Annahme eines Affekts im Sinne des vorgenannten Eingangsmerkmals spreche, dass es sich insgesamt um ein mehraktiges Geschehen gehandelt habe, wobei der Angeklagte auch weiter auf Reize der Außenwelt reagiert habe, beispielsweise durch die Kommunikation mit dem Taxifahrer OV.. Es fehle insbesondere auch im Nachgang eine Erschütterung über seine eigene Tat. Das dem Würgen nachfolgende Einbringen des Hundekots in den Rachen habe einer massiven Demütigung seines Opfers gedient und jedenfalls nicht von einer Erschütterung über das Bewusstwerden seines vorangegangenen Handelns gezeugt. Das nachfolgende Geschehen mit der zweiten Tat spreche ebenfalls deutlich gegen eine Erschütterung bezüglich des ersten Tatgeschehens, da die zweite Tat aus Sicht des Angeklagten die sichere Vollendung des ersten Tatgeschehens zum Ziel gehabt habe.
175c)
176Aufgrund seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und des unauffälligen Testwerts bei der Exploration mit einem IQ-Wert von 97 sei auch eine forensisch relevante Intelligenzminderung sicher auszuschließen.
177d)
178Schließlich liege auch keine schwere andere seelische Störung bei dem Angeklagten vor, da es an einer psychische Abnormisierung fehle, die den Schweregrad dieses psychiatrischen Eingangsmerkmals erfülle. So habe der Angeklagte auch nach Scheitern von Beziehungen seinen im Übrigen unauffälligen Lebensweg fortsetzen können, so dass nach den Ausführungen der Sachverständigen noch nicht einmal eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren sei.
179e)
180Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der beiden erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an.
1814.
182Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten sowie zu seinem Suizidversuch im Polizeigewahrsam ergeben sich aus der insofern glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Er sei mit der Situation im Gewahrsam nicht zurechtgekommen und habe sich daher das Leben nehmen wollen.
183IV.
184Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen der Tat zu Ziffer 1 des Mordes gemäß § 211 StGB sowie wegen der Tat zu Ziffer 2 des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
1851.
186Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 handelte der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen. Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren. Beruht die Tötung auf Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Verärgerung oder Hass, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es für die Beurteilung auf die zugrunde liegende Gesinnung des Täters an. Niedrige Beweggründe sind zu bejahen, wenn die tatauslösende Gefühlsregung des Angeklagten auf einer Grundhaltung beruhte, die durch eine ungehemmte Eigensucht, exklusive Besitzansprüche und eine unduldsame Selbstgerechtigkeit gekennzeichnet ist. Aber nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Intimpartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, beruht schon deshalb zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen; vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Enttäuschung, Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die einer Wertung als niedrig entgegenstehen.
187Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen, wie es die Motive Verärgerung, Wut, Hass und Rache sind, eine Rolle, so ist in subjektiver Hinsicht zusätzlich erforderlich, dass der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln.
188Der Angeklagte handelte aus Hass, Besitzdenken und dem sich daraus ergebenden Wunsch, sich an K. für das zu rächen, was sie ihm vermeintlich „antat“ durch ihr Verhalten, nämlich ihn zurückzuweisen und stattdessen intime Kontakte zu anderen Männern, konkret zu ihrem Exfreund MA. zu haben.
189Dagegen spielten Gefühle von Enttäuschung, Verzweiflung oder innerer Ausweglosigkeit keine Rolle. Der Angeklagte hatte sich zwar eine dauerhafte, feste Beziehung zu K. gewünscht. Dazu war es aber erkennbar nicht gekommen. Vielmehr hatte sich lediglich eine kürzere intime Beziehung entwickelt. Zur Tatzeit bestand die Beziehung bereits seit über einem Monat nicht mehr. Dem Angeklagten war es in der Zeit auch gelungen, sich in Richtung Freundschaft einzurichten. Er hatte sich damit arrangiert, ging weiter seiner Arbeit und seinen Hobbys nach und war auch zuvor in der Tatnacht in guter Stimmung.
190Bezogen auf die Trennung verhielt sich K. zudem völlig eindeutig. Sie gab dem Angeklagten keinen Anlass zu hoffen. Vielmehr war durch ihre Wiederanmeldung bei der Dating-App „Lovoo“ und die nächtlichen Männerbesuche bei ihr schon Wochen vor der Tat völlig eindeutig von ihr gezeigt worden, dass sie sich hinsichtlich intimer Kontakte anderweitig orientierte.
191Auch hatte es im Vorfeld der Tat von ihrer Seite kein Verhalten gegeben, das den Angeklagten auf ein Wiederaufleben einer Beziehung hoffen lassen konnte. So war es nach dem Ende der intimen Beziehung lediglich wieder zu nachbarschaftlichen bis freundschaftliches Kontakten gekommen. Soweit der Angeklagte am Tatabend deswegen darauf hoffte, dass K. ihn zum Turnier begleite und enttäuscht war, dass sie sie für den Kirmesgang entschied, wofür seine Nachrichten und sein Warten auf die Geschädigte sprechen mögen, hatte sie dazu keine Veranlassung gegeben und bedrückte dies den Angeklagten auch nicht so nachhaltig, dass er nicht gut gelaunt auf dem Turnier weiter zu feiern vermochte.
192Des Weiteren gab es in der Tatnacht auch kein „Ertappen“ ihrer (vermeintlichen) Untreue „auf frischer Tat“. Was der Angeklagte zu dem Zeitpunkt erst erfuhr, war lediglich, dass der Männerbesuch der Exfreund MA. war.
193Der Angeklagte hatte sich zudem ebenso wie K. neu orientiert: Er hatte nach der Trennung wieder Sex mit seiner Expartnerin LW. Z. und er ging auch einmal zu einer Prostituierten. K. billigte er diese Freiheit aber schon im Vorfeld – wie sich in seiner Reaktion auf ihre Wiederanmeldung bei der Dating-App zeigte – und auch in der Tatnacht nicht zu.
194Auch der Suizidversuch des Angeklagten im Gewahrsam war kein Ausdruck schon zur Tatzeit bestehender Verzweiflung oder innerer Ausweglosigkeit, sondern vielmehr Ausdruck der Verzweiflung über die Tatentdeckung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Leben des Angeklagten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte nach der Tat u.a. noch mit Freunden auf der Kirmes gewesen war.
195Danach sind die Wut und der Zorn des Angeklagten auf K. in der Tatnacht nicht nachzuvollziehen. Sie hatte sich Wochen zuvor klar und dies danach unmissverständlich umsetzend von dem Angeklagten getrennt.
196Sein Verhalten war ausweislich seiner Äußerungen in der Tatnacht von Besitzdenken und dem Wunsch nach Vergeltung und schließlich auch dem Willen nach Abwertung und Erniedrigung bis hin zur Entpersonalisierung der Geschädigten geprägt.
197Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, seine Antriebe gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern, auch wenn er die Tat spontan, mit affektiver Beteiligung und alkoholisiert begangen hat. Ein hochgradiger Affekt oder eine so erhebliche Alkoholisierung, dass er in kognitiver oder voluntativer Hinsicht nennenswert eingeschränkt war, lag nach den obigen Ausführungen nicht vor.
198Der Angeklagte handelte aus den o.g. Gründen in der Absicht, K. zu töten.
1992.
200Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 der Anklage hat der Angeklagte einen versuchten Mord in Verdeckungsabsicht begangen und ebenfalls mit Tötungsabsicht gehandelt.
201Um ein lediglich versuchtes Delikt handelt es sich, da die Geschädigte zum Zeitpunkt der Messerschnitte gegen den Hals und des Bauchstichs des Angeklagten bereits verstorben war.
202Die zugefügten Verletzungen sowie die Äußerung des Angeklagten gegenüber der Polizei, er habe sicher sein wollen, dass sie tot sei, da er sonst „am Arsch“ gewesen wäre, belegen sowohl Verdeckungs- als auch Tötungsabsicht.
2033.
204Die Taten stehen wegen der zeitlichen und örtlichen Zäsur und wegen des Wechsels des Tatmittels sowie des Tatmotivs in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.
205V.
2061.
207Für beide Taten war die Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
208Die Kammer hat geprüft, ob eine Strafmilderung vorzunehmen war und dies im Ergebnis verneint. Weder war der Angeklagte, wie oben ausgeführt, nur vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB noch war hinsichtlich der zweiten Tat wegen des Versuchs eine Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB vorzunehmen. Die zweite Tat weist eine sehr große Nähe zum vollendeten Delikt auf. Es blieb nur deswegen beim Versuch, weil der Angeklagte die Geschädigte vorher bereits getötet hatte. Zudem wären die zugefügten Verletzungen sicher tödlich gewesen, sodass auch bei Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit, seiner bisherigen Unbestraftheit und seines Geständnisses gegenüber der Polizei keine so gewichtigen mildernden Faktoren vorliegen, dass eine Anwendung des gemilderten Strafrahmens angemessen erscheint.
209Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen und zu einer Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen könnten.
210Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB hat die Kammer daher auf
211lebenslange Freiheitsstrafe
212als Gesamtstrafe erkannt.
2132.
214Die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Bei der hierfür vorzunehmenden zusammenfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass keine erdrückende Vielzahl erschwerender schuldrelevanter Umstände, die insbesondere die Tatausführung, die Motivation, die Anzahl der Opfer oder die Anzahl und Art weiterer schwerer Straftaten betreffen, von solch erheblichem Gewicht vorliegen, dass die Feststellung der besonderen Schuldschwere geboten erscheint.
215Zwar hat der Angeklagte sich vorliegend des absichtlich begangenen Mordes und des absichtlichen versuchten Mordes schuldig gemacht und dabei zwei verschiedene Mordmerkmale – niedrige Beweggründe und Verdeckungsabsicht – verwirklicht. Eine darüber hinausgehende schwerwiegende Verwerflichkeit der Tatausführung ist jedoch nicht gegeben, zumal gerade nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte den Hundekot vor Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes in den Rachen der Getöteten eingebracht hat. Die besonders verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten ist bereits ein das Merkmal der niedrigen Beweggründe begründender Umstand, mithin nicht erneut wesentlich zu gewichten.
216Zugunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und bis zur Tat ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Weiter hat er das Tatgeschehen der Polizei gegenüber eingeräumt und somit das Auffinden der Leiche ermöglicht. Schließlich hat die Alkoholisierung des Angeklagten sich zwar nicht schuldfähigkeitseinschränkend, aber enthemmend ausgewirkt und so zur spontanen Tatbegehung beigetragen.
217Bei Abwägung der genannten mildernden und belastenden Umstände ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die belastenden Umstände nicht in einer Weise überwiegen, dass sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld geboten erscheinen lassen.
2183.
219Eine Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB kam bereits mangels Vorliegen eines Hangs nicht in Betracht. Der in den letzten Monaten vor der Tat festgestellte erhöhte Alkoholkonsum des Angeklagten, d.h. täglich zwei Liter Bier, am Wochenende auch Whiskey, sei, so Prof. Dr. MH., auf längere Sicht zwar gesundheitlich nicht anzuraten. Eine Abhängigkeit oder ein stark missbräuchlicher Konsum sei darin aber ebenso wenig zu sehen wie ein Hang i.S. des § 64 StGB, Alkohol im Übermaß zu trinken. Eine soziale Gefährlichkeit oder Gefährdung habe sich aus seinem Konsum zu keiner Zeit ergeben. Dieser Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener Würdigung angeschlossen. Der Angeklagte hat bis zu den hiesigen Taten keinerlei Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen und er wird auch unter Alkoholeinfluss nicht aggressiv, sondern eher lustiger bzw. dann schnell müde.
220VI.
221Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 211 Mord 1x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 1x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x
- 23 Gs 4774/22 1x (nicht zugeordnet)