Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 O 90/24

In dem Rechtsstreit
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XX XX, XXXXXXXXXX XXXXXXXX, XX
XXXXX. XXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX, XXXXXXXXXX XX, XXXXX
XXXXXXXXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin XXXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXX
gegen
XXX XXXXXXXX XXXX, XXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXX
XXX XXXXXXX XXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX XXXX XXX, XXXXX XXXXXXXXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XXX XXXXXX XXXXX, XXXXXXXXXXXXXXX X X X, XXXXX XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX
wegen Unterlassung
hat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX XXXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Beklagte wird unter Abweisung weitergehenden der Klage verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

    zu unterlassen,

    1. 1.

      im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der Grundversorgung geschlossen haben, die Rechnung erst zu einem Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen,

      wenn dies geschieht wie in Anlage K2, K3 und K7 wiedergegeben.

    2. 2.

      im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der Grundversorgung geschlossen haben, die Abschlussrechnung erst zu einem Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen,

      wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K5 wiedergegeben.

  2. II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2024 zu zahlen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

  4. IV.

    Das Urteil ist bezogen auf die Unterlassungsansprüche zu Ziff. I 1. und I 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 10.000 €, im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  5. V.

    Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist der vom Land Niedersachsen finanzierte XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXX Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger u.a., Verbraucherinteressen wahrzunehmen und zu fördern, über marktgerechtes Verhalten zu unterrichten und aufzuklären und die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen sowie bei der Vertretung von Verbraucherinteressen mitzuwirken. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte beliefert Kunden im Rahmen von Energielieferverträgen mit Strom, Gas und Wärme und rechnet diese Energielieferungen gegenüber den Kunden ab. Vermeintlich verzögerte Abrechnungen bilden den Anlass für die Klage.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Unterlassung vermeintlich unlauteren Verhaltens, wobei sich ihr Klagebegehren auf drei Unterlassungsanträge erstreckt. Anlass dafür bilden fünf Abrechnungsvorgänge der Beklagten gegenüber Sondervertragskunden (Kunden außerhalb der Grundversorgung), die als Anlagen K 2/K 3 und K 7 (Unterlassungsantrag zu I.1 mit laufendem Vertrag); Anlagen K 1 und K 5 (Unterlassungsantrag zu I.2 mit beendetem Vertrag) sowie Anlage K 8 (Unterlassungsantrag zu I.3 bzgl. Wärmelieferung) bezeichnet und der Klageschrift beigefügt sind. Die Vorgänge sind im Wesentlichen wie folgt zu skizzieren:

(Unterlassungsantrag zu I.1:)

  • Die Verbraucherin Faust schloss mit Lieferbeginn 01.02.2022 einen Gasliefervertrag mit der Beklagten. Der abzurechnende Zeitraum für die Gaslieferung endete mit dem 31.01.2023. Nach Mitteilung des Gaszählerstandes zum 31.01.2023 - angefordert von der Beklagten mit Schreiben vom 16.01.2023 - rechnete die Beklagte gegenüber der Verbraucherin zunächst nicht ab. Die Kundin fragte erstmals Anfang Mai 2023, dann Ende Mai 2023 sowie erneut im Juni 2023 bei der Beklagten nach der Abrechnung, ohne eine Antwort zu erhalten. Mit ihrer E-Mail vom 29.07.2023 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.08.2023 auf, ihr die Rechnung zu erteilen. Die Beklagte erklärte ihre Säumnis mit E-Mail vom 01.08.2023 mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen und stellte nunmehr eine Rechnung in Aussicht. Die Jahresrechnung wurde unter dem 06.10.2023 durch die Beklagte erstellt. Es bestand ein Guthaben in Höhe von 152,78 Euro (Anlage K 2, K 3).

  • Der Verbraucher XXXXXXX unterhält einen Stromliefervertrag mit der Beklagten. Lieferbeginn war der 01.05.2022. Über den Abrechnungszeitraum vom 01.05.2022 bis 30.04.2023 rechnete die Beklagte mit Rechnung vom 21.06.2023 ab (Anlage K 7).

(Unterlassungsantrag zu I.2:)

  • Die Beklagte belieferte die Kundin XXXXXX vom 07.11.2021 bis 06.11.2022 mit Gas beliefert. Der Vertrag wurde von der Verbraucherin zum 06.11.2022 gekündigt. Die Schlussrechnung mit einem Guthaben von 423,69 Euro erhielt Frau XXXXXX mit Datum vom 10.08.2023 (Anlage K 1).

  • Der Verbraucher XXXX wurde im Abrechnungszeitraum vom 11.06.2022 bis 10.06.2023 mit Strom beliefert. Dieser hatte den Vertrag zum 10.06.2023 gekündigt. Die Abschlussrechnung der Beklagten mit einem Guthaben in Höhe von 520,22 Euro wurde Herrn XXXX mit Datum vom 06.09.2023. Zuvor, am 30.06.2023, hatte der Kunde eine Abrechnung verlangt (Anlage K 5).

(Unterlassungsantrag zu I.3:)

  • Die Beklagte beliefert den Kunden XXXXXX seit dem 01.01.2022 mit Wärme. Der Abrechnungszeitraum endete am 13.10.2022. Die Jahresrechnung mit einem Guthaben in Höhe von 125,43 Euro erhielt Herr XXXXXX mit Datum vom 20.06.2023 (Anlage K 8).

Die mit Abmahnschreiben vom 05.01.2023, Anlage K 11, geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab, sondern wies dies mit Schreiben vom 23.10.2023 wie auch in der Folgezeit, etwa in Gestalt einer Pressemitteilung vom 03.11.2023 (Anlage K 12), zurück.

Auf ihrer Internetseite hält die Beklagte Informationen zu einer von ihr in Aussicht gestellten sog. "Entschuldigungszahlung" für verspätete Abrechnungen bereit. Hierzu wird auf die Screenshots Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.

Der Kläger stützt seine Unterlassungsansprüche auf §§ 3 ff., 8 UWG sowie nunmehr ausdrücklich auch auf § 2 Abs. 2 Nr. 27 UKlaG in Verbindung mit Art. 40 c Abs. 2 EnWG.

Die Beklagte erhebt hierzu die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit des Landgerichts.

Der Kläger meint, die Beklagte habe sich mit den verspätet erstellten Abrechnungen im Geschäftsverkehr mit Kunden unlauter verhalten. Sie meint, bei den Kunden XXXXXXX, XXXX, XXXXX und XXXXXX sei jeweils der Tatbestand des Rechtsbruchs (§ 3 a UWG) erfüllt. Die Beklagte habe jeweils § 40 c Abs. 2 EnWG zuwidergehandelt. Diese Vorschrift sei unionrechtskonform und finde ihre Grundlage in den Richtlinien (EU) 2019/944 sowie 2009/73/EG. Die verzögerte Abrechnung bewirke eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher.

Zum Kunden XXXXXX (Anlage K 8) führt sie an, es bestehe gemäß § 3 Abs. 2 UWG eine Marktgepflogenheit und eine Selbstverpflichtung von Wärmelieferanten wie auch der Beklagten, wonach Rechnungen bei Wärmelieferverträgen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erstellen seien. Kunden würden durch die verspätete Abrechnung wesentlich beeinflusst.

Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 27.01.2024 zugestellten Klage,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

    1. 1.

      im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der Grundversorgung geschlossen haben, die Rechnung erst zu einem Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen,

      wenn dies geschieht wie in Anlage K2, K3 und K7 wiedergegeben.

    2. 2.

      im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der Grundversorgung geschlossen haben, die Abschlussrechnung erst zu einem Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen,

      wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K5 wiedergegeben.

    3. 3.

      im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Wärme geschlossen haben, die Rechnung erst zu einem Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen,

      wenn dies geschieht wie in Anlage K8 wiedergegeben.

  2. II.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 251,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sich nicht unlauter verhalten zu haben. Ein Rechtsbruch liege nicht vor. Die Regelung des § 40 c Abs. 2 EnWG habe ihres Erachtens nur eine Grundlage im Unionsrecht für Regelungen zu beendeten Stromlieferverträgen. Für laufende Strom- sowie für Gasversorgungsverträge fehle es für die Annahme eines aus ihrer Sicht relevanten Rechtsverstoßes bereits an einer tauglichen Rechtsgrundlage.

Auch bei dem Kunden XXXX (beendeter Stromversorgungsvertrag) sei ein unlauteres Handeln nicht zu verzeichnen. Es fehle hier wie auch bei den anderen Fällen an dem Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen eines Verbrauchers. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauches überschreite ihr Verhalten die Wesentlichkeitsschwelle nicht.

Zum Kunden XXXXXX (Wärmeversorgung) führt sie an, eine Marktgepflogenheit, wonach Rechnungen bei Wärmelieferverträgen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erstellen sind, gebe es nicht. Eine diesbezügliche "Selbstverpflichtung" von Wärmelieferanten bestreitet sie mit Nichtwissen.

Sie habe durch die verspätete Rechnungstellung auch keine Vorteile gezogen, schon gar nicht zielgerichtet. Das Gegenteil sei der Fall. Sie habe neben einem Reputationsverlust wirtschaftliche Nachteile dadurch erlitten, dass zahlreiche Rechnungen mit Nachzahlungen seitens der Kunden nur verspätet hätten ausgestellt werden können, mit erheblichen Zinsvorteilen für die betreffenden Kunden. Die Forderungen der Beklagten im Hinblick auf Nachzahlungen überstiegen die Guthabenansprüche der Kunden um rund EUR 255 Mio. Hinzu kämen die kulanzweise geleisteten Entschuldigungszahlungen von rund 2,5 Mio. €.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

1) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG. Der Kläger stützt seine Unterlassungsansprüche - jedenfalls auch und verfahrenseinleitend primär - auf § 8 UWG. Soweit der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 27 UKlaG i.V.m. Art. 40 c Abs. 2 EnWG stützt und sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG n.F. eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Klagen nach dem UKlaG ergibt, steht dem Kläger in analoger Anwendung des § 35 ZPO ein Wahlrecht beim Gerichtsstand zu. Dies hat er dergestalt ausgeübt, dass er das Landgericht als zuständiges Gericht ausgewählt hat.

Die neue Zuständigkeitsbestimmung des § 6 UKlaG begründet - wie hier - die Möglichkeit, dass sich bei den Zuständigkeiten Überschneidungen ergeben. Es konkurrieren die Gerichtsstände nach § 14 Abs. 1 UWG und § 6 Abs. 1 UKlaG. Zur Lösung dieses Konkurrenzverhältnisses erscheint es vorzugswürdig, dass § 35 ZPO Anwendung findet (so Büscher, WRP 2024, 1, Rn. 68 ff.). Auch bei mehreren ausschließlichen Gerichtsständen kann § 35 ZPO zur Anwendung kommen. Eine Zuständigkeit mehrerer Gerichte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands ist verfahrensrechtlich möglich. Der Vorteil einer analogen Anwendung des § 35 ZPO liegt darin, dass dem Kläger - wie beim Verhältnis zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand - bei einem einheitlichen Streitgegenstand und zwei materiell-rechtlichen Ansprüchen ein Gerichtsstand zur Verfügung stünde, in dem über alle Anspruchsgrundlagen entschieden werden könnte (Büscher, aaO). Das Wahlrecht besteht allerdings nur, soweit kein Vorrangverhältnis gesetzlich vorgesehen ist. Ein Vorrangverhältnis zugunsten der Oberlandesgerichte besteht entgegen der Auffassung der Beklagten (nachgelassener Schriftsatz vom 07.05.2024) nicht. Zwar hat der Gesetzgeber in § 6 UKlaG die Zuständigkeit der Landgerichte aufgehoben und die Oberlandesgerichte für zuständig erklärt. Das begründet aber keinen Vorrang der OLG-Zuständigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das vorliegend skizzierte - im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat ausdrücklich angesprochene (s. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG), BT-Drucksache 20/6878, S. 8 - Nr. 17) - Problem zugunsten der Oberlandesgerichte lösen wollte. Gegen eine alleinige Zuständigkeit der Oberlandesgerichte sprechen deren erstinstanzliche Zuständigkeit, die eine Ausnahme im Rechtsschutzsystem bildet, und die Verkürzung des Instanzenzugs. Vorzuziehen ist vielmehr die Anwendung des § 35 ZPO mit einer Wahlmöglichkeit des Klägers, ob er das Landgericht nach § 14 Abs. 1 UWG oder das Oberlandesgericht nach § 6 UKlaG anruft (zum Ganzen Büscher, WRP 2024, 1, Rn. 69).

2) Die auf Unterlassung gerichteten Anträge sind hinreichend bestimmt, § 253 ZPO. Sie lassen das begehrte Verbot hinreichend deutlich erkennen. Dessen Reichweite wird jedenfalls mittels Bezugnahme auf die betreffenden Schreiben der Beklagten hinreichend konkretisiert, die die im Antrag wiedergegebenen Begleitumstände und den Aussagegehalt der darin konkret beanstandeten Informationssätze beinhalten.

II. Die Klage ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Anträge zu I. 1 und 2 sowie II. begründet, hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu Ziff. I.3 hingegen nicht begründet.

Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3, 8b UWG sowie aus §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlag eingetragen.

1) Unterlassungsantrag zu I. 1.

Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung ist nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 27 UKlaG in Verbindung mit Art. 40 c Abs. 2 EnWG Alt. 1 gegeben.

§ 2 Abs. 1 UKlaG gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze. Hierzu zählt nach der gesetzlichen Regelung des Beispielskataloges in § 2 Abs. 2 Nr. 27 EnWG explizit auch § 40 c Abs. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die dem Verbraucherschutz dient (vgl. BT-Drs. 19/27453, 125; (BeckOK EnWG/Schnurre, 10. Ed. 1.3.2024, EnWG § 40c Rn. 2) .

Die Beklagte hat im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Gestalt der Abrechnung des Jahresverbrauchs ihrer Sondervertragskunden im Bereich der Versorgung mit Strom und Gas bei laufenden, nicht beendeten Verträgen gegen die Vorschrift des Art. 40 c Abs. 2 Alt. 1 EnWG verstoßen. Bezogen auf die hierzu klägerseits angeführten Abrechnungsvorgänge der beiden Kunden XXXXXXX und XXXXX ist eine der gesetzlichen Bestimmung des § 40 c Abs. 2 Alt. 1 EnWG zuwiderlaufende verspätete Abrechnung der Beklagten über den Verbrauch nach den unstreitigen Eckdaten des Abrechnungsvorganges gegeben:

  • Bei der Kundin XXXXX (Anlage K 2, K 3:) begann die Frist für die Abrechnung zum 31.01.2023. Die Sechs-Wochen-Frist endete am 14.03.2023. Die Abrechnung (Guthaben der Kundin) erstellte die Beklagte am 06.10.2023. Das Abrechnungsversäumnis umfasst 6 Monate und 22 Tage.

  • Bei dem Kunden XXXXXXX (Anlage K 7) begann die Frist für die Abrechnung zum 30.04.2023. Die Sechs-Wochen-Frist endete am 11.06.2023. Die Abrechnung (Guthaben des Kunden) erstellte die Beklagte am 21.06.2023. Das Abrechnungsversäumnis umfasst 10 Tage.

Voraussetzung ist ein Verstoß mit hinreichender kollektiver Dimension, wie eine richtlinienkonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 2 I Verbandsklagen-RL ergibt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 2 Rn. 83; (MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 62). Kollektive Interessen der Verbraucher sind dann berührt, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Dabei sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 2 Rn. 84). Kollektive Interessen von Endverbraucherkunden sind danach hier berührt. Die vorliegend geltend gemachten Verstöße bei zwei Endkunden sind nur exemplarisch. Dass weitaus mehr und eine Vielzahl von Sondervertragskunden mit laufenden Verträgen von verspäteten Abrechnungen betroffen sind, liegt nach den Verlautbarungen der Beklagten im Rahmen der "Entschädigungszahlungen" auf der Hand (Anlagen K 9, K 10 und K 11). Dies wird schon daran deutlich, dass die Beklagte die freiwilligen Zahlungen ausschließlich an solche Kunden anbietet, die ein aktives Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Strom, Gas oder Wärme haben (Anlage K 10). Damit handelt es sich offensichtlich um eine Vielzahl von Fällen, in denen es zu verzögerten, über den Zeitraum von sechs Wochen hinausgehenden Abrechnungen bei Bestandskunden gekommen ist.

Der Verstoß ist auch rechtswidrig. Ein rechtfertigender Grund im rechtserheblichen Sinne ist von der Beklagten nicht angeführt worden. Die von ihr genannten Gründe für die verspäteten Abrechnungen zielen auf ein fehlendes Verschulden ab; der Unterlassungsanspruch ist jedoch verschuldensunabhängig (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 2 Rn. 81), so dass es auf das Vorliegen dieser Umstände nicht ankommt.

Darüber hinaus muss wie beim Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG Wiederholungsgefahr bestehen. Die Erstbegehung begründet eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist grundsätzlich - so auch hier - die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UKlaG § 1 Rn. 10). Gemessen daran, liegt eine Wiederholungsgefahr hier vor. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Gründe, hiervon abzusehen, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 ZPO.

Ob der Kläger das Unterlassungsbegehren zu Klageantrag I. 1 darüber hinaus mit Erfolg auch auf § 3 a UWG stützen kann (Rechtsbruchtatbestand), kann infolge des auch auf einen Verstoß gegen das UKlaG gestützte Klagebegehren und einer sich aus beiden Anspruchsgrundlagen folgenden identischen Rechtsfolge offen bleiben. Nicht entschieden zu werden braucht daher die vor dem Hintergrund der vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von den Parteien kontrovers beurteilte Rechtsfrage, ob ein Rechtsbruch nach § 3 a UWG schon deshalb nicht aus einem Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 40 c Abs. 2 EnWG in seiner Alt. 1 hergeleitet werden kann, weil diese Vorschrift keine "Grundlage" im Unionsrecht habe (so die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, GRUR 2012, 949 [BGH 31.05.2012 - I ZR 45/11], beck-online), oder ob es ausreicht, wenn die betreffende nationale Regelung, gegen die verstoßen wird, einen vom sekundären Unionsrecht nicht geregelten Bereich betrifft (so der Kläger unter Bezugnahme auf die Kommentierung bei Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 3 a Rn. 1.9ff.).

2) Unterlassungsantrag zu I. 2.

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung nach dem Klagebegehren zu Ziff I. 2 ist nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 27 UKlaG in Verbindung mit Art. 40 c Abs. 2 EnWG Alt. 2 ebenfalls gegeben. Die Beklagte hat die Abrechnungen von Strom- und Erdgas nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verspätet erteilt. Die Frist von sechs Wochen ist in keinem der dazu herangeführten beiden Fälle von der Beklagten gewahrt worden:

  • Bei der Kundin XXXXXX (Anlage K 1) begann die Frist für die Abrechnung zum 06.11.2022. Die Sechs-Wochen-Frist endete am 18.12.2022. Die Abrechnung erstellte die Beklagte am 10.08.2023. Das Abrechnungsversäumnis umfasst 7 Monate und 23 Tage.

  • Bei dem Kunden XXXX (Anlage K 5) begann die Frist für die Abrechnung zum 10.06.2023. Die Sechs-Wochen-Frist endete am 22.07.2023. Die Abrechnung erstellte die Beklagte am 06.09.2023. Das Abrechnungsversäumnis umfasst 1 Monat und 15 Tage.

Darin liegt jeweils ein Verstoß der Beklagten gegen § 40 c Abs. 2 Alt. 2 EnWG.

Wegen des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1) verwiesen, die bezogen auf diesen Anspruch gleichermaßen geltend.

Ob zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen des unlauteren Handelns nach §§ 3, 3a UWG in Gestalt eines Rechtsbruchs erfüllt sind, kann auch hier offen bleiben.

3) Unterlassungsantrag zu I.3

Die Beklagte ist hinsichtlich der im Klageantrag zu I.3 geltend gemachten Abrechnungssituation betreffend die Wärmelieferung hingegen nicht zur Unterlassung verpflichtet.

Der Anspruch ergibt sich mangels einer einschlägigen Verbraucherschutzvorschrift, die eine Abrechnungsfrist für Fernwärmelieferungen vorsieht, nicht aus § 2 UKlaG. Dieser folgt auch nicht aus § 8 UWG. Die Voraussetzung einer nach § 3 Abs. 2 UWG unlauteren geschäftlichen Handlung liegen bezogen auf die Abrechnung von mit Wärme belieferten Kunden nicht vor.

  • Bei dem Kunden XXXXXX(Anlage K 8) endete die hier maßgebliche Abrechnungsperiode am 13.10.2022. Eine - hier vom Kläger angenommene - Sechs-Wochen-Frist für die Abrechnung im laufenden Versorgungsvertrag endete am 24.11.2022. Die Abrechnung (Guthaben des Kunden) erstellte die Beklagte am 20.06.2023. Der Abrechnungszeitraum umfasst 6 Monate und 27 Tage bezogen auf eine Sechs- Wochen-Frist.

Eine gesetzliche oder in den AGB der Beklagten mit ihren Kunden vorgesehene starre Abrechnungsfrist bei der Wärmeversorgung existiert jedoch nicht. Aus § 4 Abs. 3 FFVAV sowie 9.1 der Allgemeinen Bedingungen für "Wärme+" der Beklagten und 7.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Lieferung von Fernwärme durch XXX folgt lediglich, dass eine Abrechnung durch die Beklagte einmal jährlich bzw. einmal im Abrechnungsjahr erfolgt, welches 12 Monate beträgt. Die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.05.2024 vertiefend angeführte, nach dessen Auffassung auch aus Gründen von Treu und Glauben herzuleitende Notwendigkeit einer analogen Anwendung des § 40 c Abs. 2 EnWG auf Fernwärmelieferungsverträge vermag die Kammer nicht zu sehen. Eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nicht gegeben. Wenn auch im Bereich der Wärmeversorgung eine starre Frist hätte gelten sollen, hätte der Gesetzgeber dies in der AVBFernwärmeV oder der FFVAV regeln können und müssen.

Eine Vornahme der Abrechnung später als sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums erweist sich bei laufenden Versorgungsverträgen auch nicht als der unternehmerischen Sorgfalt im Sinne des §§ 3 Abs. 2, 2 Nr. 7 UWG zuwiderlaufend.

Dazu hätte der Kläger aufzuzeigen und zu beweisen gehabt, dass es marktüblichen Gepflogenheiten entspreche, wonach Energielieferanten, die Kunden mit Wärme versorgen, innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes eine Abrechnung erstellen. Die diesbezügliche Behauptung ist von der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden. Sie kann nur ihre eigene Abrechnungspraxis schildern, nicht jedoch diejenige konkurrierender Anbieter. Ein Beweisangebot des Klägers zu dieser Behauptung ist explizit nicht erfolgt. Das hat der Kläger auf richterlichen Hinweis im Termin am 10.04.2024 klargestellt. Eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Gepflogenheiten von anderen Marktteilnehmern bei der Abrechnung trifft die Beklagte nicht. Das Bestehen eines Informationsgefälles zwischen den Parteien, welches aus prozessualen und Zumutbarkeitserwägungen nach § 138 ZPO in Gestalt einer der Beklagten aufzuerlegenden sekundären Darlegungslast auszugleichen wäre, vermochte der Kläger nicht darzutun.

Entgegen der Rechtsbehauptung des Klägers hat die Beklagte sich auch nicht selbst dazu verpflichtet, Abrechnungen von Wärmelieferungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes vorzunehmen. Dazu fehlt es dem Vorbringen des Klägers schon an hinreichender tatsächlicher Substanz. Soweit der Kläger sich dazu auf die Verlautbarungen der Beklagten im Zuge der "Entschädigungszahlen" bezieht, lässt sich eine die Beklagte nach § 242 BGB bindende Selbstverpflichtung nicht herleiten.

Zwar bietet die Beklagte ihre Entschädigungszahlungen für verspätete Rechnungstellungen seit Oktober 2022 ausdrücklich auch für Kunden von Wärmelieferungen an (Anlage K 10). Dabei macht sie zur Bedingung, dass der jeweilige Kunde länger als sechs Wochen auf seine Rechnung gewartet hat, wie es der gesetzlichen Regelung für Strom und Gas nach § 40 c Abs. 2 EnWG entspricht. Die Verlautbarung auf ihrer Internetseite (Anlage K 9) zur "verspäteten Erstellung von Abrechnungen" und zu den dafür aufgeführten Gründen bezieht sich ebenfalls auf Kunden, die Wärme beziehen. Die Beklagte räumt ein, dass es auch bei den Kunden, die Wärme beziehen, zu "verzögerten" Abrechnungen gekommen ist. Damit sah und sieht sie sich auch bei diesen Kunden gehalten, die Abrechnungen nicht länger als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes hinauszuschieben. Damit korrespondierend führt die Beklagte in ihrer Presseerklärung vom 03.11.2023 (Anlage K 12, dort letzter Absatz) an, auch sie sei mit den langen Wartezeiten der Kunden nicht zufrieden. Ihr Anspruch sei es, dass ihre Kunden ihr vertrauten und sie als verlässlichen Partner wahrnähmen - und so wörtlich - "unsere aktuelle Abrechnungsleistung liegt aus den genannten Gründen leider weit unter diesem Anspruch. Aus diesem Grund leisten wir an Kunden mit einem Guthaben von über 100 Euro und einer Wartezeit von über sechs Wochen eine aus unserer Sicht adäquate und pragmatische Entschuldigungszahlung (...)".

Indessen beruht dies auf einer freiwilligen Maßnahme der Beklagten. Aus einer kulanzweisen Verfahrensweise bei verzögerten Abrechnungen lässt sich nach Auffassung der Kammer eine rechtlich bindende Selbstverpflichtung der Beklagten nicht herleiten. Dabei ist maßgeblich, dass die Beklagte in ihren Verlautbarungen die Gründe für die verspäteten Abrechnungen nachvollziehbar erläutert. Daraus ist zu entnehmen, dass sie sich gerade nicht in der "Pflicht" sieht, für das verspätete Abrechnen einstehen zu müssen; vielmehr hat sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, als eine Maßnahme der Kundenbindung und um das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen, als Zeichen der Wiedergutmachung freiwillige Entschädigungszahlungen anzubieten. Dabei steht es ihr frei, an welche Bedingungen sie diese knüpft, und ob sie Kunden, die Wärme bezieht, ebenso behandeln möchte wie Bezieher von Strom und Gas. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass sie sich selbst dazu verpflichtet sieht, innerhalb von sechs Wochen abzurechnen.

4) Abmahnkosten

Die Kosten für die sich als berechtigt erweisende Abmahnung vom 25.11.2022 (Anlage K 11) sind dem Kläger nach § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten, allerdings nicht - wie geltend gemacht - vollständig, sondern nur in tenorierter Höhe. Das entspricht 2/3 der geltend gemachten Abmahnkosten. Nur insoweit erweist sich die vorgerichtliche Abmahnung als berechtigt, denn der Kläger dringt lediglich mit zwei seiner drei geltend gemachten Unterlassungsansprüche durch. Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 13 Rn. 27). Vorliegend handelt es sich um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH GRUR 2019, 82 [BGH 31.10.2018 - I ZR 73/17] Rn 37; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, aaO). Das ist hier der Fall. Auch wenn die drei in der Klage in einzelne Streitgegenstände aufgespaltene Unterlassungsansprüche in der vorbereiteten Unterlassungserklärung der Abmahnung textlich einheitlich aufgeführt sind ("im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom, Gas oder Wärme außerhalb der Grundversorgung die Abrechnung erst zu einem Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen"), handelt es sich ausweislich des Inhalts der Abmahnung um drei getrennte Sachverhaltskonstellationen (Abrechnungspraxis bei der Belieferung mit Gas / Strom / Wärme), die der Kläger jeweils für sich genommen als unterlassungspflichtig verfolgt hat und auch getrennt voneinander mit seiner Klage beansprucht.

Die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung berechnen sich auf der Grundlage einer - hier beklagtenseits nicht bestrittenen und damit unstreitigen - Durchschnittskalkulation des Klägers (s. Klageschrift auf S. 10 f., Bl. 11 f. d.A), die mit 251,59 € angemessen bewertet sind (§ 287 ZPO).

Auf den Betrag sind antragsgemäß Prozesszinsen zu entrichten, § 291 BGB.

4) Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung für das Unterlassungsbegehren ist auf je 10.000 € geschätzt worden.

5) Der Streitwert ist nach §§ 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. Die Abmahnkosten sind eine Nebenforderung und haben bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt zu bleiben (OLG Düsseldorf Urt. v. 22.1.2008 - 20 U 46/05, BeckRS 2009, 28281, beck-online).

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