Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 O 2960/23

Urteil
in dem Rechtsstreit
XXXXXX XXXXXX, XXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXX
- Kläger / Klagepartei -
Prozessbevollmächtigte:
XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XX (XXXXXXXXXXXXXXXXXX), XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX X,
XXXXX XXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
XXXXXXXXXX XXXXXXX XXXX X XXX XXX, XXXXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX
XXX, XXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXX
wegen: datenschutzrechtlicher Ansprüche
hat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX XXXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über datenschutzrechtliche Ansprüche. Die Beklagte erbringt unter der Marke "XXX" Telekommunikationsdienstleistungen. Für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche. Die Parteien verbindet ein Vertrag vom 01.01.2022 über Telekommunikationsdienstleistungen (im Folgenden Mobilfunkvertrag). Die Beklagte stellte dem Kläger bei Vertragsabschluss ein Datenschutzmerkblatt Stand Dezember 2021 zur Verfügung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 24, AB Beklagte). Eine Einwilligung zur Übermittlung von Vertragsdaten an die SCHUFA erteilte der Kläger der Beklagten nicht.

Im Rahmen der Vertragsbeziehung kamen beide Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nach. Die Beklagte meldete am 07.03.2022 Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Klägers an die XXXXXX XXXXXXX , nämlich den Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit der Klagepartei unter Angabe der Nummer des Servicekontos.

Die Beklagte beendete die Einmeldung von Vertragsdaten an die SCHUFA nach ihrer eigenen schriftsätzlichen Darstellung "angesichts des steigenden Risikos von Massen-Schadensersatzklagen" am 01.09.2022, die Umsetzung dieser Ankündigung ist zwischen den Parteien streitig. Am 19.10.2023 veröffentlichte die XXXXXX XXXXXXX XX in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen.

Mit Schreiben vom 17.10.2023 (Anlage K 1) forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen der Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz auf (Anlage K1). Die Beklagte wies die Ansprüche zurück (Anlage K 2).

Die Klagepartei behauptet: Bei ihr habe sich unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch wegen der eigenen Bonität, eingestellt. Das Gefühl des Kontrollverlusts sei geprägt von der Angst, einer unberechtigten Übermittlung an die SCHUFA ausgesetzt zu sein. Das beunruhige sie bis zum heutigen Tag. Seitdem lebe die Klägerseite mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores. Sie meint, die Weitergabe der (von ihr sog.) Positivdaten nach Vertragsschluss an die Schufa sei nicht zu rechtfertigen und fördere allein, dass diese Positivdaten auf nicht nachvollziehbare Weise in die Berechnung des Schufa-Scores mit einflössen.

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, in Bezug auf den Klageantrag zu 2. und 3. zu beantragen,

  1. 2)

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die XXXXXX XXXXXXX XX, XXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXX, zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor.

  2. 3)

    es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich XXXXXX XXXXXXX XX, XXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXX, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen;

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Unterlassungs- und Feststellungsantrag seien unzulässig. Der Antrag zu 2. verstoße gegen die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er zu unbestimmt sei. Es liege ein extrem breit gefasster Unterlassungsantrag vor, der letztlich offenlasse, was der Beklagten verboten oder erlaubt sein soll und damit den Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagere. Dem Feststellungsantrag fehle es an einem Feststellungsinteresse.

Die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO lägen nicht vor. Die Datenmeldung an die SCHUFA sei ihres Erachtens rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte unterstütze durch die - mittlerweile aufgegebene - Einmeldung der Vertragsdaten solidarisch ein gemeinsames System der Betrugskontrolle, das von der Schufa im Interesse der gesamten Kreditwirtschaft betrieben werde. Jedenfalls sei dem Kläger daraus kein kausaler Schaden entstanden. Die mit Nichtwissen von ihr bestrittenen pauschal behaupteten Ängste der Klagepartei beruhten nicht auf der Übermittlung von bloßen Vertragsdaten an die SCHUFA, sondern auf Fehlvorstellungen der Klagepartei davon, welche Daten tatsächlich an die SCHUFA eingemeldet werden.

Wegen des Ablaufs des Termins zur mündlichen Verhandlung und der vorgesehenen Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.07.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist bezogen auf den Feststellungsantrag zu 3. unzulässig, im übrigen ist sie zulässig. Es mangelt insoweit am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Bei der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB reicht für die Annahme des Feststellungsinteresses die Möglichkeit weiterer materieller oder immaterieller Schäden aus. Dies gilt auch bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als einem absolut geschützten Rechtsgut. Dieser Maßstab ist unter dem Gesichtspunkt von Äquivalenz und Effektivität auf den Fall der Verletzung des nach Art. 82 DSGVO geschützten Rechtsguts Datenschutz als europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu übertragen (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 53; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - I-7 U 19/23 -, juris, Rn. 208 f.). Ein Feststellungsinteresse ist daher nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 210). Eine solche Möglichkeit des zukünftigen Schadenseintritts ist nicht ersichtlich. Diese ist weder schriftsätzlich mit ansatzweise genügender Substanz vorgetragen, noch wurde eine solche Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 aufgezeigt.

Die Klage ist bezogen auf die zulässigen Anträge unbegründet.

Die Datenschutzgrundverordnung ist in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht anwendbar.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Ein Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gem. Artt. 5, 6 DSGVO ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine der dort genannten Rechtsgrundlagen vorliegt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 aaO Rn. 90). Die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtmäßige Datenverarbeitung trägt der Verantwortliche (EuGH aaO Rn. 95), mithin die Beklagte. Für die Datenweitergabe an die SCHUFA hat die Beklagte eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f.) DSGVO dargelegt, weshalb die Datenverarbeitung nicht rechtswidrig war. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist nach dem Dafürhalten der Kammer hinreichend dargelegt und erfüllt. In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die in diesem Zusammenhang vom Datenverarbeiter angeführten berechtigten Interessen, namentlich die Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der XXXXXX XXXXXXX XX vorhandenen Daten, das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (dafür Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 159 ff.; Paal, NJW 2024, 1689 ff; dagegen LG München I, Urteil vom 25.4.2023 - 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff.). Die Kammer schließt sich der Ansicht an, die den Interessen der Beklagten den Vorrang gibt, und zwar bezogen auf eine in jedem Fall gebotene Einzelfallprüfung. Dafür spricht, dass die Übermittlung von Vertragsbestandsdaten im Vergleich zu stigmatisierenden Negativdaten regelmäßig als vergleichsweise geringer und damit nicht als ein die Interessen der Mobilfunkanbieter überwiegender Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen einzuordnen ist. Dies gilt auch und gerade, da das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert begünstigende Faktoren zu einem "negative bias" zu führen droht (Paal, NJW 2024, 1689, Rn. 19). Dafür spricht auch, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen, dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind (so auch LG Gießen Urt. v. 3.4.2024 - 9 O 523/23).

b) Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO setzt zudem den Eintritt eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, a. a. O. Rn. 32, EuGH Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21 -, juris, Rn. 77). Unabhängig von der Frage eines Verstoßes der Beklagten gegen Bestimmungen der DSGVO (s.o. unter a) scheitert ein solcher Anspruch vorliegend jedenfalls daran, dass die Klagepartei keinen Schaden erlitten hat. Es steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass der Klagepartei aus der Datenweitergabe an die Schufa ein Schaden entstanden ist.

Nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO ist der Begriff des Schadens weit und unter Berücksichtigung der Ziele der Datenschutzgrundverordnung (vgl. Art. 1 DSGVO) auszulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens trifft die Klagepartei (EuGH, Urteile vom 04.05.2023, Rn. 50 und vom 14. 2.2023, Rn. 84). Die Klagepartei hat jedoch nicht nachgewiesen, aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung einen immateriellen Schaden erlitten zu haben.

Soweit die Klagepartei sich in den Schriftsätzen auf eine Rechtsgutsverletzung und den bloßen Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten beruft, legt sie einen Schaden bereits nicht dar. Entgegen der Auffassung der Klagepartei stellt der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als solcher noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Soweit sie als Beleg für ihre Auffassung die Erwägungsgründe 75 und 85 DSVGO anführt, ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungsgründe keinen normativen Charakter haben, sondern lediglich als Auslegungshilfe in Betracht kommen. Dabei haben die Erwägungsgründe 75 und 85 DSVGO für die Auslegung des Schadensbegriffs in Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur eine begrenzte Aussagekraft, da sie sich nicht auf Art. 82 DSGVO, sondern auf Art. 24 DSGVO bzw. Art. 33 DSGVO beziehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2024 - 13 U 59/23 -, nicht veröffentlicht).

Ebenso wenig streitet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023 für die Auffassung der Klagepartei, bereits der Kontrollverlust hinsichtlich personenbezogener Daten begründe einen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Soweit der Europäischen Gerichtshof unter Verweis auf Erwägungsgrund 85 Satz 1 DSGVO ausgeführt hat, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens insbesondere den bloßen "Verlust der Kontrolle" über die eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO habe fassen wollen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rn. 82), hat er dies als Argument dafür angeführt, dass die Annahme eines Schadens nicht den Missbrauch personenbezogener Daten voraussetzt, sondern insoweit die Befürchtung eines solchen Missbrauchs auf Seiten des Betroffenen ausreichen kann. Eine Aussage über die Qualität des Kontrollverlusts als Schaden hat er damit nicht getroffen. Aus den weiteren Ausführungen des Gerichtshofs lässt sich vielmehr ableiten, dass der bloße Kontrollverlust gerade keinen Schaden begründet. Der EuGH hat klargestellt, dass die Person, die einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend macht, nachweisen müsse, dass die negativen Folgen eines Verstoßes auch einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 14.12.2023, Rn. 84). Insbesondere müsse das nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung berufe, ihre personenbezogenen Daten könnten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden könne (EuGH Urteil vom 14.12.2023, Rn. 85). Danach ist der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten eine negative Folge, die zwar grundsätzlich einen Ersatzanspruch begründen kann, der Anspruchsteller bleibt jedoch in der Pflicht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Kontrollverlust zu einem immateriellen Schaden wie Ängsten und Befürchtungen eines Missbrauchs der Daten durch Dritte geführt hat. Ein folgenloser Kontrollverlust stellt hingegen keinen (immateriellen) Schaden dar (OLG Oldenburg, a. a. O.).

Soweit der Kläger in den schriftsätzlichen Ausführungen geltend macht, wegen der Datenweitergabe der Beklagten in Sorge über seine Bonität zu sein, und dazu ausführt, dass es sich nicht nur um einen einmaligen Datenschutzverstoß handele, sondern der Kontrollverlust über die Daten an die Schufa einen dauerhaften Einfluss auf den ausgewiesenen Score-Wert habe, dieser Einfluss jedoch für die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar sei und daher dauerhaft die Möglichkeit bestehe, dass die Bonität der Betroffenen von Vertragspartnern aufgrund einer datenschutzwidrigen Datenverarbeitung durch die Beklagte schlechter bewertet werde, als sie tatsächlich sei, das Gefühl des Kontrollverlusts sei geprägt von der Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA ausgesetzt zu sein, das beunruhige den Kläger bis zum heutigen Tag, seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores (Klageschrift Bl 3; Replik vom 21.03.2024, Bl. 165 eAkte), hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Die durch einen Datenschutzrechtsverstoß hervorgerufene Befürchtung des Betroffenen, dass seine personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich - oder hier: zum Nachteil des Betroffenen bei der Bonitätsbewertung - verwendet werden könnten, kann einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rn. 86). Allerdings bleibt das Gericht gehalten zu prüfen, ob die Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rn. 85, zum Ganzen OLG Oldenburg, a. a. O.).

Um dies zu überprüfen, bedarf es einer persönlichen Anhörung des Klägers, die die Kammer für den 03.07.2024 angeordnet hat. Es steht danach nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger infolge der Datenweitergabe an die Schufa tatsächlich Ängste und Sorgen wegen einer möglichen negativen Auswirkung auf die Bonität und das Scoring empfunden hat oder aktuell empfindet. Die für den Verhandlungstermin am 03.07.2024 gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angeordnete informatorische Anhörung des Klägers zum Zwecke seiner Befragung einer Betroffenheit durch Datenveröffentlichung (s. Ladung Bl. 110 dA) konnte nicht zu einer Überzeugungsbildung dahingehend führen, dass der Kläger tatsächlich immaterielle Beeinträchtigungen erlitten hat. Die Anordnung begründet eine prozessuale Pflicht der Partei zum Erscheinen. Die Klagepartei erschien trotz erfolgter Ladung und - wie hier - ohne Mitteilung von Entschuldigungs- oder Verhinderungsgründen nicht zum Termin, sodass eine informatorische Anhörung aus vom Kläger selbst zu verantwortenden Gründen unterbleiben musste. Zwar trifft die Partei keine Erklärungspflicht; denn sie braucht sich ohnehin nicht auf den Prozess und zur Hauptsache einzulassen und kann deshalb auch nicht zur Aufklärung ihres Vorbringens gezwungen werden. Sie setzt sich allerdings den Nachteilen ihrer mangelnden Aktivität aus. Ihre Behauptungen sind unter Umständen unsubstanziiert, ihre Beweisanträge bleiben aus oder unbestimmt, ihr Nichterscheinen kann bei der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil gewertet werden (§ 286 ZPO), insbesondere dann, wenn sie - wie hier auf der Hand liegend - keinen instruierten Vertreter zum Termin entsendet hat (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 141 Rn. 13 und 19).

Gemessen daran, lässt sich mangels einer durch das unentschuldigte Nichterscheinen zum Termin dokumentierten, so aufzufassenden Ablehnung des Klägers, sich persönlich vor Gericht über die schriftsätzlich vorgetragenen Belastungen und Beeinträchtigungen durch die geltend gemachte Weitergabe von Daten an die Schufa zu erklären, gemäß § 286 ZPO nicht feststellen, dass der Kläger dadurch tatsächlich spürbare immaterielle Beeinträchtigungen welcher Art und Intensität auch immer erlitten hat bzw. diese weiterhin erleidet.

2. Die Klage ist mit ihrem Klageantrag zu 2. nicht begründet. Schon aus den zuvor unter Ziff., 1 a) angeführten Gründen ist die Beklagte nicht zur Unterlassung verpflichtet, ungeachtet der Frage eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr.

3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht mangels eines berechtigterweise geltend gemachten Hauptanspruches nicht.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, 3 ZPO. Diesen setzt die Kammer in Abänderung der vorläufigen Bewertung wie folgt fest:

Klageantrag zu 1.: 5.000 Euro (so als Mindestbetrag beziffert),
Klageantrag zu 2.: 500 Euro,
Klageantrag zu 3.: 500 Euro,
insgesamt: 6.000 Euro.

Der für Datenschutzverfahren in zweiter Instanz zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in Abänderung seiner bisherigen Wertbemessung in ähnlich gelagerten Verfahren zu Az. 3 U 114/23 vom 14.05.2024 sowie 13 U 101/23 vom 25.04.2024 entschieden:

"Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für die Unterlassungsanträge zu 3. a) und b) in den den Scraping-Vorfall bei der Beklagten betreffenden Verfahren auf 5.000 € festgesetzt. Diese Bewertung hatte seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dabei hat der Senat die beiden Anträge als wertmäßige Einheit betrachtet, da sie auf dasselbe Ziel gerichtet sind, die Beklagte zu einem besseren Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Nutzer zu verpflichten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 4 AR 4/22, juris Rn. 28).

An der Behandlung beider Unterlassungsanträge als wertmäßiger Einheit hält der Senat fest. Bei der Bewertung der Anträge nimmt der Senat indessen von seiner ursprünglichen Einschätzung Abstand. Der Senat teilt die Einschätzung des Oberlandesgerichts Celle, dass die Unterlassungsanträge - ebenso wie auch der Feststellungs- und der Auskunftsantrag, deren Streitwert der Senat jeweils mit 500 € bemisst - für die Kläger der den Scraping-Vorfall bei der Beklagten betreffenden Verfahren im Verhältnis zu dem geltend gemachten Schmerzensgeld nur von untergeordneter Bedeutung sind (OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 119 ff). Nach Abwägung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, bewertet der Senat die Unterlassungsanträge nunmehr wie den Feststellungs- und den Auskunftsantrag mit insgesamt 500 €, so dass der Streitwert 2.500 € (= 1.000 € + 500 € + 500 € + 500 €) beträgt."

Dem schließt sich die Kammer in entsprechender Anwendung auf den vorliegenden, durchaus ähnlich gelagerten Sachverhalt an.

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