Urteil vom Landgericht Osnabrück (5. Zivilkammer) - 5 O 1486/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des seitens der Beklagten gegen den jeweiligen Vollstreckungsschuldner aus dem vorliegenden Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte als Vollstreckungsgläubigerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten Auskunft über die in einem Grundstücks-Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten sowie deren Rückzahlung.

2

Die Beklagte ist eine Erschließungsgesellschaft, deren Anteile vollständig von der Stadt Lingen (Ems) gehalten werden. Die Kläger kauften von der Beklagten je zur ideellen Hälfte ein näher bezeichnetes Grundstück in X. zur Größe von 658 m². Nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages des Notars G. vom 04.12.2003 zur Urkundenrollen-Nr. X/2003 sollte das Grundstück frei von öffentlichen und privaten Lasten und sonstigen Rechten Dritter übertragen werden. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von 84,50 €/m², insgesamt also einen Betrag in Höhe von 55.601,00 €. Abzüglich eines familienpolitischen Zuschusses der Stadt Lingen verblieb ein von den Klägern zu zahlender Kaufpreis von 52.533,25 €. Bei Kaufvertragsabschluss gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Erschließung des Neubaugebietes „X“ einschließlich des klägerischen Grundstückes durch die Beklagte sichergestellt wird und diese Erschließungsarbeiten mit dem Kaufpreis abgegolten seien. Der notarielle Kaufvertrag führt dazu auf dessen Seite 7 aus:

3

„Seitens der Verkäuferin wird darauf hingewiesen, dass mit der Stadt Lingen (Ems) bezüglich des Baugebietes „X“ ein Erschließungsvertrag geschlossen wurde. Die Herstellung der Erschließungsanlage für das Baugebiet „X“ wird durch die [Beklagte] sichergestellt. Der Abwasserbeitrag für dieses Baugebiet wurde durch die Verkäuferin abgelöst.“

4

Ferner enthält der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf dessen Seite 8 folgenden Passus:

5

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten sind sodann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt.“

6

Wegen weiterer Einzelheiten und des vollständigen Wortlautes des notariellen Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Blatt 23 f. d. A. Bezug genommen.

7

In der Folgezeit wurde dieser Kaufvertrag vollständig vollzogen. Die Kläger zahlten den Kaufpreis und errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus. Die Beklagte übereignete das Grundstück und veranlasste die entsprechenden Erschließungsarbeiten, die zwischenzeitlich vollständig abgeschlossen wurden. Diese wurden den Klägern bis heute weder von der Beklagten in Rechnung gestellt noch erfolgte eine Heranziehung der Kläger durch einen Bescheid der Stadt Lingen.

8

Die Kläger sind der Auffassung, dass der vorgenannte Grundstückskaufvertrag insoweit (teil-)nichtig sei, als darin eine Regelung der Erschließungskosten enthalten sei. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 (BVerwG 9 C 8.09-VGH Baden Württemberg, 2 S 24/08) sind sie der Auffassung, dass ein etwaiger Vertrag zwischen der Beklagten und der Stadt Lingen - soweit ein solcher Vertrag überhaupt bestehen sollte - bezüglich der Durchführung von Erschließungsarbeiten nichtig sei. Kommunal beherrschte Eigengesellschaften seien keine Dritten i.S.d. §§ 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 BauGB, auf die die Erschließung durch Vertrag übertragen werden könne. Die entsprechenden Verträge - so es denn solche gäbe - seien daher nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot entsprechend §§ 59 Abs. 1 VwVfG, 134 BGB i.V.m. 124 Abs. 1 BauBG.

9

Die vorgenannte Nichtigkeit des Erschließungsvertrages zwischen der Beklagten und der Stadt Lingen wirke sich nach Auffassung der Kläger auch auf den Grundstückskaufvertrag zwischen den Beteiligten aus. Einerseits müssten die Kläger nunmehr befürchten, durch einen Bescheid der Stadt Lingen erneut zu den umlagefähigen Erschließungskosten herangezogen zu werden, obwohl sie entsprechend ihres Vertrages mit der Beklagten ein erschlossenes Grundstück hätten erwerben wollen. Dies könne unter bestimmten Umständen zu einer Doppelbelastung der Kläger führen. So sei es denkbar, dass die Stadt Lingen sie erfolgreich per Verwaltungsakt zur Zahlung der umlagefähigen Erschließungskosten heranziehe, etwaige Rückgriffs- oder Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte aber an deren Insolvenz scheitern könnten. Vor einer solchen doppelten Inanspruchnahme seien die Kläger nur zu schützen, indem ihnen Auskunft zu den im Festpreis enthaltenen Erschließungskosten erteilt werde und sie den entsprechenden Betrag, der sich nach ihrer Auffassung auf mindestens 5.200,00 € belaufen müsse, erstattet bekämen.

10

Andererseits sehen sich die Kläger auch durch die Vertragsgestaltung als solche unzumutbar benachteiligt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die vollständigen Erschließungskosten und nicht nur den nach §§ 127 ff. BauGB beitragsfähigen Erschließungsaufwand auf die Grundstückskäufer umgelegt habe. Die Erschließungskosten seien aber - schon wegen des Eigenbehaltes von 10 % nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB - nicht vollständig umlagefähig. Insoweit hätte der Kaufpreis nach Auffassung der Kläger geringer ausfallen müssen und hätten sie dadurch auch kaufpreisabhängige Nebenkosten (Grunderwerbs- und Notarkosten) einsparen können. Wegen weiterer Einzelheiten zum Klagevortrag wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 22.06.2012 (Bl. 3 ff. d.A.), 29.08.2012 (Bl. 76 ff. d.A.) und 04.12.2012 (Bl. 117 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

11

Nach Gewährung ratenloser Prozesskostenhilfe beantragen die Kläger im Wege einer Stufenklage mit einer bezifferten Teilklage im Leistungsanspruch:

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem zwischen den Parteien gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars G. mit Amtssitz in X vom 04.12.2003 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 52.533,25 € über dem im Grundbuch von X. zur Urkundenrollen-Nr. X/2003, enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen.

13

2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

14

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 5.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 29.03.2012 zu zahlen.

15

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten bezüglich des Anspruchs auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 667,35 € freizustellen und den Betrag in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die X Rechtsanwälte, zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie meint, dass aus verschiedenen Rechtsgründen kein Leistungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte bestehe und insoweit auch das Auskunftsbegehren scheitern müsse.

19

Einerseits hält die Beklagte die in dem Kaufvertrag aufgenommene Regelung zur Veräußerung eines Grundstücks unter Einschluss der Erschließungskosten für zulässig und nicht nichtig. Im Vergleich zu der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Konstellation des sogenannten süddeutschen Modells weise die vorliegende Vertragskonstellation erhebliche Unterschiede auf. Insbesondere sei im vorliegenden Fall die Beklagte selbst auch Eigentümerin der Grundstücke gewesen, deren Erschließung sie durchgeführt habe. Es habe daher im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation keine Abtretungen, Übernahmen oder sonstige Rechtsbeziehungen mit Dritten gegeben.

20

Zudem sei das klägerische Begehren selbst in dem Fall unbegründet, dass der streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag wegen der darin enthaltenen Erschließungskostenregelung unwirksam sein sollte. Dann sei nämlich jedenfalls eine Gesamtnichtigkeit und nicht nur eine Teilnichtigkeit gegeben, die zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages führen müsse. Letztlich komme es darauf aber nicht mehr an, da klägerische Ansprüche verjährt seien und wegen der vollständigen beiderseitigen Leistungserbringung auch eine Vertragsanpassung nach den Regelungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr in Betracht komme.

21

Wegen weiterer Einzelheiten zum beklagtenseitigen Vortrag wird auf die Schriftsätze vom 13.08.2012 (Bl. 59 ff. d.A.) und 19.11.2012 (Bl. 104 ff. d.A.) Bezug genommen. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2013 lag dem Gericht ebenso vor wie die weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 23.01.2013 und 24.01.2013. Die Schriftsätze wurden jeweils zur Kenntnis genommen, gaben aber keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Leistungsanspruch auf Rückerstattung der im streitgegenständlichen Kaufvertrag enthaltenen Erschließungskostenanteile, insbesondere nicht aus etwaigen vertraglichen Ansprüchen auf Vertragsanpassung, aus § 812 BGB oder aus §§ 313, 346 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Dementsprechend bestehen weder der Leistungsanspruch zu Ziffer 3 der Klageschrift noch die übrigen unter den Ziffern 1., 2. und 4. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Versicherung an Eides Statt und Übernahme vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

23

1. Ob eine (Teil-)Nichtigkeit des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages aufgrund der darin enthaltenen Erschließungskostenregelung anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Der Beklagten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die vorliegende Vertragskonstellation erhebliche strukturelle Unterschiede im Vergleich zu derjenigen Konstellation aufweist, für die das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Erschließungskostenregelung angenommen hat. Einer abschließenden Klärung bedarf diese Rechtsfrage aber angesichts der nachstehenden Ausführungen nicht, da sich auch im Falle einer unwirksamen Erschließungskostenregelung für die Kläger keine Ansprüche ergäben.

24

2. Selbst bei einer unwirksamen bzw. nichtigen Erschließungskostenregelung im streitgegenständlichen Kaufvertrag ergäben sich daraus für die Kläger weder Leistungs- noch Auskunftsansprüche gegen die Beklagte.

25

Im Falle der Unwirksamkeit der Erschließungskostenregelung griffe zunächst - und zwar als vertragliche Vereinbarung vorrangig vor der allgemeinen Regel des § 313 BGB und vor einer Anwendung des Kondiktionsrechtes nach § 812 BGB - die im streitgegenständlichen Kaufvertrag vereinbarte salvatorische Klausel. Darin haben sich die Parteien verpflichtet, im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vorstehenden Kaufvertrages „den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt“. Diese im Falle einer Unwirksamkeit der Erschließungskostenregelung anzuwendende Klausel kann nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der im Vertrag niedergelegten Ziele und Vorstellungen der Parteien aber schlichtweg nicht zu einer Vertragsanpassung in der von den Klägern begehrten Weise führen, bei der den Klägern die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskostenanteile zunächst aufzuschlüsseln und sodann zurückzuerstatten wären. Dies wäre - von einer vollständigen Vertragsrückabwicklung abgesehen - der denkbar schwerste Eingriff in die ursprünglich vereinbarten wechselseitigen Vertragspflichten. Bei derartigen salvatorischen Klauseln ist aber - wie auch bei der Vertragsanpassung nach § 313 BGB - stets nach einer bzw. der Regelung zu suchen, die der von den Parteien intendierten Regelung inhaltlich am nächsten kommt und in das vertraglich vereinbarte Leistungsgefüge so wenig wie möglich eingreift. Die wirtschaftlichen Ziele der vertragsschließenden Parteien sollen in weitest möglichem Umfang zur Geltung kommen (vgl. Palandt/Grüneberg, 71. Auf., § 313 Rn. 40 ff. m.w.N.).

26

Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet im vorliegenden Fall die klägerseits begehrte Auskunftserteilung und Rückzahlung eingepreister Erschließungskosten als Ergebnis der geschuldeten Vertragsanpassung aus.

27

Eine solche ergänzende Regelung würde die Kläger über Gebühr privilegieren und sich sehr weit von dem Inhalt und Pflichtenprogramm des ursprünglichen Kaufvertrages entfernen. Es ist evident und bedarf keiner vertieften Begründung, dass es der zentrale Zweck des Kaufvertrages vom 04.12.2003 war, dass die Kläger von der Beklagten zum Preis von 84,50 €/m² ein erschlossenes Baugrundstück erwerben wollten. Das vertragliche Pflichtenprogramm der Kläger bestand somit in ihrer zentralen Pflicht, als Gegenleistung für das erschlossene bzw. zu erschließende Baugrundstück 84,50 €/m² zu zahlen. Das vertraglich festgelegte Pflichtprogramm der Beklagten bestand demgegenüber in der Übereignung des Baugrundes und dessen Erschließung. Entsprechend der vorstehenden Erwägungen muss es daher Sinn, Zweck und Zielrichtung jeder ergänzenden Vertragsauslegung und Lückenschließung sein, diese wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Erreichung des angestrebten Vertragszweckes und natürlich auch das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in diesen zweiseitigen Vertrag weitest möglich zu erhalten. Es ist nach der Regelung zu forschen, die die Parteien getroffen hätten, hätten sie schon bei Vertragsabschluss den Grund der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel gekannt und ihre vertraglichen Pflichten entsprechend modifiziert.

28

Im vorliegenden Fall kann allein die Annahme eines Freistellungsanspruchs der Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf alle von ihnen gegebenenfalls noch seitens Dritter eingeforderten Erschließungskostenbeiträge das vertraglich vereinbarte Gefüge der wechselseitigen Vertragspflichten weitest möglich erhalten, ohne allzu sehr in die vertraglich vereinbarten Pflichtenkreise einzugreifen. Mit der Annahme eines Freistellungsanspruchs können die übrigen vertraglich vereinbarten Pflichten unverändert fortbestehen. Es bleibt dabei, dass die Kläger für erschlossenes Bauland 84,50 € pro Quadratmeter zu zahlen bereit waren und diesen Betrag auch gezahlt haben. Ebenso bleibt es dabei, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Verkäuferin die von ihr vertraglich geschuldete Leistung erbringen muss, nämlich Bauland zu übereignen und zu erschließen, ohne dass für diese Erschließung weitere Kosten anfallen. Die Annahme eines vertraglichen Freistellungsanspruchs bildet insoweit den geringstmöglichen Eingriff in das Vertragsgefüge und die wechselseitigen Pflichten. Zugleich ist eine derartige Freistellung bzw. die Übernahme von dritter Seite eingeforderter Beträge auch genau die Variante, die der Gesetzgeber bei Neufassung des § 436 BGB im Bereich der Kaufmängel-Gewährleistung normiert hat, soweit ein Grundstücksverkäufer für bestimmte Erschließungsbeiträge oder sonstige Anliegerbeiträge verantwortlich war und diese gleichwohl von dritter Seite gegen den Käufer geltend gemacht wurden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 436 Rn. 7).

29

3. Alle anderweitigen Möglichkeiten einer ergänzenden vertraglichen Regelung sind mit erheblich weiter gehenden Eingriffen in das vertragliche Gefüge verbunden, die nicht durch schutzwürdige Interessen eines Vertragsbeteiligten gerechtfertigt sind.

30

In besonderer Weise gilt dies für die klägerseitig geltend gemachte vollständige Rückzahlung der Erschließungskostenbeiträge. Dieses Klageziel würde die Kläger ohne hinreichenden Grund erheblich privilegieren. Die Kläger haben die von der Gegenseite vertraglich geschuldete Leistung erhalten. Sie sind Eigentümer des streitgegenständlichen, mittlerweile vollständig erschlossenen Baugrundstückes. Die beklagtenseits zu erbringenden Leistungen wurden also erbracht. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Rückzahlung der im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskostenbeiträge würde daher das Äquivalenzgefüge des Vertrages empfindlich stören. Die Kläger würden aller Voraussicht nach einen nennenswerten Betrag aus dem Pauschalpreis von 84,50 €/m² zurückerhalten, obwohl sie die Leistungen der Beklagten ihrerseits erhalten haben.

31

Eine solche Bevorteilung der Kläger ist weder im Hinblick auf die abstrakte Gefahr einer Doppelbelastung noch im Hinblick auf die Verteilung von Insolvenzrisiken zu rechtfertigen. Den Klägern ist zwar zuzustimmen, dass zumindest eine gewisse Gefahr besteht, dass sie seitens der Stadt Lingen noch zur Zahlung von Erschließungskosten herangezogen werden. Allein diese abstrakte Möglichkeit einer erneuten Inanspruchnahme, deren tatsächliche Durchführung durchaus zweifelhaft erscheinen kann, erzwingt es aber keineswegs, eine solche Veranlagung zeitlich vorzuziehen und sich von der Beklagten schon im Vorgriff auf eine ungewisse erneute Inanspruchnahme die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten erstatten zu lassen. Ein solches Vorgehen ist weder nach dem Vertragsinhalt geboten noch vor dem Hintergrund der Verteilung der wechselseitigen Insolvenzrisiken zu rechtfertigen.

32

Die Kläger machen zwar geltend, dass sie trotz der bereits erklärten Freistellung das Insolvenzrisiko der Beklagten trügen, sollten sie seitens der Stadt Lingen erfolgreich zu Erschließungskosten herangezogen werden. In umgekehrter Form trügen aber die Beklagte und/oder die Stadt Lingen das Insolvenzrisiko der (nach Bewilligung ratenloser Prozesskostenhilfe agierenden) Kläger, sofern diese die Erschließungskosten zunächst vollständig erstattet bekämen. Auch in dieser Variante wäre durchaus ungewiss, ob die Kläger zu seinem späteren Zeitpunkt noch erfolgreich auf (Rück-)Zahlung dieser erstatteten Erschließungskosten in Anspruch genommen werden können. Insoweit erscheint es dem Gericht keineswegs unbillig, dass die Kläger, die seit Jahren in den Genuss der vollständig erbrachten vertraglichen Leistungen der Beklagten kommen, auch deren Insolvenzrisiko tragen müssen. Dies ist im Rahmen zweiseitiger Vertragsverhältnisse kein ungewöhnlicher Zustand, der die begehrte erhebliche Verschiebung des Leistungsgefüges eines beiderseits vollständig erfüllten Vertrages rechtfertigen könnte.

33

Die von der Beklagten bereits abgegebene Freistellungserklärung ist insoweit der einzige Weg, der ursprünglich von den Vertragsparteien gewollten Regelung auch in dem Fall bestmöglich zur Durchsetzung zu verhelfen, dass die vereinbarte Erschließungskostenregelung unwirksam sein wollte und es die Stadt Lingen tatsächlich unternehmen sollte, die Kläger erneut zur Zahlung von Erschließungsaufwand heranzuziehen.

34

4. Der vorgenannten Vertragsanpassung durch einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte steht nicht entgegen, dass nach Erschließungsbeitragsrecht von einer Gemeinde ein Eigenbehalt von 10 % des Erschließungsaufwandes zu tragen wäre und nicht alle Erschließungskosten nach BauGB umlagefähig sind.

35

Dem vorrangig ist im vorliegenden Fall die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien zu berücksichtigen, nach der erschlossenes Bauland zu einem seitens der Parteien für angemessen gehaltenen Preis von 84,50 €/m² übertragen werden sollte. Bei Vertragsabschluss war den Parteien jeweils bewusst, dass keine ausdrückliche Aufschlüsselung der im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten erfolgten sollte. Ihnen war somit bewusst, dass sich der eingepreiste Erschließungskostenaufwand und der „sonstige“ Kaufpreisanteil zu einer Gesamtsumme in Höhe von 84,50 €/m² ergänzen sollten. Angaben zur konkreten Höhe des eingepreisten Erschließungsaufwandes, seiner genauen Zusammensetzung und sonstige Details zur Umlagefähigkeit der insgesamt anfallenden Erschließungskosten enthält der streitgegenständliche Vertrag daher folgerichtig nicht. Auf all diese Frage kam es den Parteien offensichtlich nicht an, da ihnen jeweils bewusst war, dass insgesamt ein Preis von 84,50 €/m² zu zahlen war.

36

Daher erschließt sich dem Gericht nicht, worauf die Kläger überhaupt ihre Überzeugung stützen, dass mit der streitgegenständlichen vertraglichen Regelung sämtliche (und nicht nur die umlagefähigen) Erschließungskosten gemeint waren. Angesichts der eindeutigen vertraglichen Regelung ist ohne weiteres (insbesondere ohne weitere Beweiserhebung dazu, dass bzw. ob 84,50 €/m² damals ein marktüblicher Preis war) davon auszugehen, dass die Kläger 84,50 €/m² auch in dem Fall gezahlt hätten, dass der eingepreiste umlagefähige Erschließungskostenaufwand in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften konkret berechnet und um 10 Prozent Eigenanteil reduziert worden wäre. Auch dann wäre die verbleibende Zahlungspflicht der Kläger so festzulegen gewesen, dass zuzüglich des konkret berechneten umlagefähigen Erschließungsaufwandes ein Betrag von 84,50 €/m² herausgekommen wäre. Die Parteien wollten nämlich ausdrücklich für 84,50 €/m² ein Grundstück einschließlich Erschließung übertragen. Sie irrten sich allenfalls bezüglich der Berechtigung der Beklagten, den Klägern gegenüber die Erschließungskosten abrechnen zu dürfen.

37

Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht zu vergleichen mit der Konstellation in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.12.1975 (VIII ZR 306/74; BGHZ 65, 368 ff.), in der der Bundesgerichtshof die Teilnichtigkeit eines Erschließungsvertrages angenommen hatte, in dem gegen den Selbstbehalt von 10 % nach § 129 BauGB a.F. verstoßen worden war. Nach der damaligen Entscheidung sollte der Vertrag im Hinblick auf die übrigen, umlagefähigen Aufwendungen durchaus aufrecht erhalten bleiben. Zusätzlich zu dieser Wertung ist vorliegend aber maßgeblich zu berücksichtigen, dass eben nicht nur über einen teilnichtigen Erschließungsvertrag zu urteilen ist, sondern über einen Kaufvertrag, in dem sich der Erschließungskostenanteil und der sonstige Kaufpreisanteil zu einer Gesamtsumme von 84,50 €/m² ergänzen sollten.

38

Warum sich die Kläger an diesem zentralen wirtschaftlichen Zweck des streitgegenständlichen Kaufvertrages nunmehr nicht mehr festhalten lassen wollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit es den Klägern wirklich - wie mehrfach beteuert - nur darum ginge, eine ungerechtfertigte doppelte Inanspruchnahme abzuwenden, wird dieser Gefahr zur Überzeugung des Gerichtes mit der abgegebenen Freistellungserklärung hinreichend begegnet.

39

5. Eine andersartige Bewertung rechtfertigt sich auch nicht unter Hinweis auf eine Art „Sanktionsbedürfnis“ als Folge einer etwaigen (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages nach § 124 BauBG i. V. m. § 134 BGB.

40

Selbst wenn eine solche (Teil-)Nichtigkeit anzunehmen sein sollte, ist der Beklagten kein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Rechtsverstoß vorzuwerfen, der einer geltungserhaltenden Anpassung des geschlossenen Vertrages entgegenstünde und der mit der vorläufigen Rückerstattung der vollständigen Erschließungskosten zu sanktionieren wäre. Die Kläger selbst tragen im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach nicht eingetretene Verjährung ihrer Ansprüche umfangreich dazu vor, dass die Rechtslage im Hinblick auf Erschließungsarbeiten durch kommunal beherrschte Eigengesellschaften vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2009 völlig unklar und unübersichtlich war. Insoweit ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagten durch die gewählte Vertragskonstruktion ein vorsätzlicher Rechtsverstoß, eine Flucht in das Privatrecht zur Abstreifung verwaltungsrechtlicher Bindungen oder ein ähnlich gravierendes Unrecht vorzuwerfen wäre. Es fehlt mithin an einer vorwerfbaren Verfehlung der Beklagten, die dadurch zu sanktionieren wäre, dass ihr der Weg über die vorstehend erörterte interessengerechte Vertragsanpassung abzuschneiden wäre und sie stattdessen zu verpflichten wäre, zunächst die Erschließungskosten zurückzuzahlen und anschließend mit der Stadt Lingen zusammen das Risiko zu tragen, ob diese sich fast ein Jahrzehnt nach Vertragsschluss noch erfolgreich umlegen und beitreiben lassen.

41

6. Angesichts der vertraglich vereinbarten Anpassungspflicht der Parteien erübrigt sich eine Bewertung des Sachverhaltens auf Basis der §§ 313, 346 BGB. Diese würde nach den vorstehenden Ausführungen aber identisch ausfallen und könnte Leistungsansprüche und damit einhergehende Auskunftsansprüche der Kläger nicht begründen. Unabhängig davon wäre zudem zu berücksichtigen, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen bereits vollständig ausgetauscht sind.

42

7. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenfalls aus. Da auch eine etwaige (Teil-)Nichtigkeit der ursprünglichen vertraglichen Regelung der Erschließungskosten im Wege der vorstehend erörterten Vertragsanpassung zu lösen ist, bleibt eine vertragliche Grundlage für die getätigte Kaufpreiszahlung bestehen. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegen daher nicht vor. Es mangelt an der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen, da die vertraglichen Vereinbarungen auch bei einer Teilnichtigkeit der ursprünglichen Erschließungskostenregelung zu ergänzen sind und nicht ersatzlos entfallen.

43

8. Bereits angesichts der vorstehenden Ausführungen können der Leistungsantrag und mit diesem einhergehend auch die übrigen Anträge der Kläger keinen Erfolg haben.

44

Auf sonstige streitige Rechtsfragen, die einer Begründetheit der Klage ebenfalls entgegenstehen könnten und die offenbar schon in anderweitigen Entscheidungen ähnlicher Fälle angesprochen wurden, kommt es vorliegend nicht mehr an. Vertiefte Ausführungen zu den klägerseits angeführten Entscheidungen des OLG Hamm und des Bundesgerichtshofes vom 13.12.2012 (V ZB 149/12) sind nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls entbehrlich. Die Parteivertreter dürften nicht ernsthaft eines Hinweises darauf bedürfen, dass sich die vorgenannten Entscheidungen jeweils als Prozessurteile mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen der dortigen Berufung beschäftigt haben. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den materiell-rechtlichen Problemen des Falles liegt mithin nicht vor.

45

9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 44 GKG.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE204032013&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen