Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 488/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.452,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 11.07.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den von der Klägerin an der G zu der Vertragsnummer … gezeichneten Beteiligung.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Übertragung der Rechte an der vorgenannten Beteiligung im Verzug der Annahme befindet.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.013,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage.
3Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge B, verfügten infolge einer Erbschaft über einen Geldbetrag von zumindest 150.000 €. Nach Empfehlungen aus dem Kreis ihrer Verwandtschaft vereinbarten sie ein Treffen mit der Beklagten zur Beratung über mögliche Anlageformen für diese finanziellen Mittel. Ein erstes Gespräch fand am 14.11.2019 von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr bei der Klägerin zuhause statt. Neben den Parteien nahm auch der Zeuge B teil. Die Beklagte verschaffte sich einen Überblick über die persönlichen und finanziellen Gegebenheiten der Eheleute und stellte anhand der jeweiligen Produktinfos und Verkaufsprospekte mögliche Anlageklassen vor. Gegenstand des Gesprächs war neben weiteren Anlagen auch die streitgegenständliche Beteiligung an der G (fortan auch G). Die Beklagte stellte der Klägerin unter anderem unter Verwendung einer Broschüre und des Verkaufsprospekts diese Anlage vor. Die Geschäftstätigkeit der G ist laut Prospekt (vgl. Anl. K3, dort Seite 28, Bl. 50) gerichtet auf die Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch den Erwerb, das Halten, Verwalten und die Veräußerung von unmittelbaren stillen Beteiligungen an der G GmbH. Dass bei einer solchen Beteiligung ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde im Gespräch erwähnt.
4Der Verkaufsprospekt wurde der Klägerin im Zusammenhang mit dem Gespräch am 14.11.2019 nicht überlassen. Allerdings übermittelte die Beklagte am 16.11.2019 per E-Mail das Prospekt; die Klägerin und ihr Ehemann hatten sich zuvor u.a. danach erkundigt (vgl. Anl. K9, Bl. 534).
5Dieser Verkaufsprospekt datiert vom 05.03.2013 in der Fassung des Nachtrages Nr. 1 vom 14.04.2014 und des Nachtrages Nr. 2 vom 25.01.2016. Weitere Nachträge enthielt er nicht.
6Für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sind auf Seite 95/96 des Prospekts eine Prognose angegeben. Danach wurden für das Jahr 2016 Finanzanlagen in Höhe von 130.402.752 € prognostiziert. Es wurde ein durch Anleger gezeichnetes Kommanditkapital von 157.694.433 € angenommen sowie Ausschüttungen von 12.675.880 € und Verluste von 13.451.489 € bei Gewinnen von 1.160.479 €. Aus dem am 20.02.2018 veröffentlichten Jahresabschluss der 5. CT (Anl. K12, Bl. 552 ff) ist in Abweichung davon ein Anlagevermögen der Gesellschaft 74.109.120,29 € und eingezahltes Anlegerkapital in Höhe von 76.001.420,67 € ersichtlich, also weniger als die Hälfte der eigentlich für diesen Zeitpunkt geplanten 157.694.433 €. Zudem sollte nach der Prognose für das Jahr 2016 ein positives Jahresergebnis in Höhe von 1.160.479 € erzielt werden. Aus dem Jahresabschluss 2016 der G ergibt sich allerdings ein Jahresfehlbetrag von 7.156.813,06 €, der den Kapitalkonten der seinerzeit bereits investierten Anleger belastet wurde. Auch für das Jahr 2017 ergibt sich in ähnlicher Weise eine negative Abweichung des tatsächlichen Jahresabschlusses von der im Prospekt enthaltenen Prognose; wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 8 der Replik vom 06.01.2025 Bezug genommen (Bl. 526). Ein spezifischer Hinweis auf diese Prognoseabweichungen ist seitens der Beklagten nicht erfolgt.
7Ebenfalls am 16.11.2019 fragte der Ehemann der Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf einen Bericht der Zeitschrift Finanztest (anl. K5, Bl.189), der sich mit der U und auch der streitgegenständlichen G kritisch befasst, nach ihrer Meinung. Die Beklagte verwies in ihrer Antwort darauf, dass es ähnliche Berichte auch im Handelsblatt (vgl. Anl. K4, Bl. 187) und der Wirtschaftswoche gäbe und diese nicht den Tatsachen entsprächen (vgl. Anl. K10, Bl. 537 – 539).
8Die Klägerin zeichnete am 27.11.2019 eine Beteiligung als Treugeberkommanditistin an der G über einen Anlagebetrag von 50.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 2.500,00 € zu der Vertragsnummer …. In dem Zeichnungsschein heißt es unter anderem:
9„Risikobelehrung: Bei der zur Zeichnung angebotenen Beteiligung als mittelbarer Kommanditist handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung, mit der die im Verkaufsprospekt beschriebenen Risiken verbunden sind. Insbesondere kann ein Verlust der zu zahlenden Pflichteinlage nicht ausgeschlossen werden. Der Erwerber sollte daher stets einen Teil- oder gar Totalverlust des zu zahlenden Zeichnungsbetrags einschließlich etwaiger Zinsverpflichtungen, die aufgrund einer Fremdfinanzierung der Pflichteinlage zu leisten sind, wirtschaftlich verkraften können. Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken befindet sich in dem Abschnitt „Risiken der Beteiligung" im Verkaufsprospekt.
10„Empfangsbestätigung (Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen): Ich, der Erwerber, bestätige hiermit,
11T am 27.11.2019 ein Exemplar/einen Ausdruck des Verkaufsprospekts in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 und Nr. 2 (Stand: 25. Januar 2016) erhalten, gelesen und verstanden zu haben
12T am 27.11.2019 ein Exemplar/einen Ausdruck des Vermögensanlagen-Informationsblattes (Stand: 04. Februar 2016) erhalten, gelesen und verstanden zu haben
13T vor Abgabe von Beteiligungserklärung und Treuhandauftrag ausreichend Zeit zur Lektüre des Verkaufsprospektes gehabt und insbesondere den Abschnitt „Risiken der Beteiligung" im Prospekt gelesen und verstanden zu haben.
14Folgende Unterlagen habe ich, der Erwerber, mit Datum meiner Unterschrift erhalten:
15T eine(n) Durchschrift/Ausdruck dieser Beteiligungserklärung und Treuhandauftrag
16Die Ankreuzungen und die Datumsangaben wurden handschriftlich vorgenommen Darunter findet sich die Unterschrift der Klägerin. Auf den Zeichnungsschein (Anl. K1, Bl. 17) und den angesprochenen Verkaufsprospekt (Anl. K3, Bl. 23 ff.) wird Bezug genommen. Gleichfalls am 27.11.2019 wurde die als Anlage K2 (Bl. 19 ff) vorgelegte Vermittlungsdokumentation in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung gefertigt und von der Klägerin unterzeichnet; diese enthält u.a. nähere Ausführungen zu den Risiken der Finanzanlage.
17Die Klägerin entrichtete die Einlagesumme in Höhe von 50.000,00 € zzgl. 2.500,00 € Agio. abzgl. Bis Juli 2024 erhielt sie Ausschüttungen in Höhe von 5.046,42 €.
18Die Beklagte wurde mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2024 (Anl. K6, Bl. 191) zur Übernahme des Schadens und zur Rückzahlung der bisher geleisteten Anlagesumme aufgefordert, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung. Inhaltlich wurde dieses Ansinnen damit begründet, dass nicht über das hohe Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust aufgeklärt worden sei und nicht auf das veraltete Prospekt hingewiesen worden sei. Die Beratung sei weder anlegergerecht noch anlagegerecht erfolgt. Mit E-Mail vom 10.07.2024 (Anl. K7, Bl. 194) wies die Berufshaftversicherung der Beklagten die Ansprüche als unbegründet zurück.
19Unter dem 21.08.2024 wurde die rechtsschutzversicherte Klägerin ermächtigt, den nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangene Ersatzanspruch, gerichtet auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, im eigenen Namen als Nebenforderung in einem Gerichtsverfahren geltend zu machen (Anl. K17, Bl. 591) geltend zu machen.
20Die Klägerin meint, dass zwischen ihr und der Beklagten zumindest konkludent ein auf Anlageberatung gerichteter Vertrag geschlossen worden sei, aufgrund dessen die Beklagte ihr auch in Bezug auf die streitgegenständliche Kapitalanlage eine anleger- und anlagegerechte Beratung schulde. Dem sei die Beratung der Beklagten nicht gerecht geworden.
21Sie sei nicht darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen an der G tatsächlich einem Totalverlustrisiko unterliege. Soweit der Begriff gefallen sei, habe sie dies auch nach den mündlichen Erläuterungen der Beklagten eher als formal erforderlichen Hinweis verstanden. So habe die Beklagte unter anderem ausgeführt, dass es bei ihren Kunden noch nie zu einem Totalverlust mit einer Anlage gekommen sei und auch sie und ihr Vater sich an dieser Anlage beteiligt hätten.
22Auch habe die Beklagte sie nicht auf die negative Berichterstattung in der Wirtschaftspresse hingewiesen.
23Der Prospekt sei ihr so spät übergeben worden, dass sie ihn nicht mehr in einer Art und Weise habe zur Kenntnis nehmen können, die sie befähigt habe, die Funktionsweise und die Risiken der Anlage zu verstehen. Soweit ihr ausgehend von dem Prospekt mündliche Erläuterungen gemacht worden seien, seien ihr nicht alle relevanten Umstände mitgeteilt worden.
24Die Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass der Verkaufsprospekt mit dem Stand 25.01.2016 zur Zeit der Zeichnung veraltet gewesen sei. Sie habe nicht darauf hingewiesen, dass keine Prospektnachträge erfolgt seien, obwohl am 10.10.2016 der endgültige Jahresabschluss 2015, am 20.02.2018 der Jahresabschluss 2016 und am 29.04.2019 der Jahresabschluss 2017 veröffentlich worden seien.
25Es sei ihr auch nicht von der Beklagten mitgeteilt worden, dass – so die Auffassung der der Klägerin – spätestens mit Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2016 am 20.02.2018 nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG ein Prospektnachtrag durch die Emittentin hätte vorgenommen werden müssen. Auch auf die diesbezügliche Regelung im Verkaufsprospekt unter Ziffer 2.5.2 „Nachtrag“ (Anl. K3 – dort Seite 17, Bl. 39) habe die Beklagte nicht abgestellt.
26Weiter habe die Beklagte sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus diesen Jahresabschlüssen erhebliche Abweichungen zu den im Prospekt enthaltenen Prognosen feststellen ließen.
27Die Beklagte habe ihr auch nicht erläutert, dass das tatsächliche Agieren der G zum Teil von den Angaben im Prospekt abweiche bzw. dort widersprüchlich dargestellt sei: Anders als im Prospekt in Ziffer 4.3.1.1 beschrieben (Anl. K3 – dort Seite 18, Bl. 40) habe die Fondsgesellschaft nicht nur beabsichtigt, in eine stille Beteiligung an der U GmbH zu investieren, sondern dies bereits seit März 2013 durchgeführt. Soweit gemäß Ziffer 7.4.3 (Anl. K3 – dort Seite 35, Bl. 57) der Fonds zur Streuung des Investitionsrisikos nur bis zu 50% in einem Land investiert sein sollte, war dagegen bereits ausweislich der Darstellung unter Ziffer 7.4.6 (Anl. K3 – dort Seite 36, Bl. 58) verstoßen worden, da danach mehr als 50% der Anlagesummen auf den Philippinen angelegt worden war. Schließlich habe die Beklagte auch nicht auf den Umstand abgehoben, dass nach § 28 des Gesellschaftsvertrages der G (Anl. K3 – dort Seite 113, Bl. 135) der Jahresabschluss für ein abgelaufenes Geschäftsjahr innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen war und dass gegen diese Frist bei Zeichnung bereits mehrfach verstoßen worden sei.
28Die Beklagte habe auch nicht offengelegt, dass nach Ziffer 14.22 (Anl. K3 – dort Seite 101, Bl. 123) keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte existiert hätten.
29Wäre sie ordnungsgemäß von der Beklagten beraten worden, hätte sie die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet. Sie ist der Auffassung, dass sie deswegen so zu stellen sei, als hätte sie vom Erwerb dieser Beteiligung abgesehen.
30Zudem meint die Klägerin, dass die Beklagte ihr die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ersetzen müsse, soweit diese nicht mit der im Rechtsstreit anfallenden Verfahrensgebühr zu verrechnen sei; anzusetzen sei im Ausgangspunkt eine 2,5-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 47.453,58 €
31Die Klägerin – der im schriftlich angekündigten Antrag zu 1) angesichts der erbrachten Zahlungen und der erhaltenen Rückflüsse ersichtlich ein Schreib-/Rechenfehler um 1,00 € unterlaufen war, der zu korrigieren war – beantragt bei verständiger Würdigung:
321. Die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 47.453,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 10.07.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den von der Klägerin an der G mbH & Co. KG zu der Vertragsnummer … gezeichneten Beteiligung.
332. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Hinblick auf den Antrag zu 1.) im Verzug der Annahme befindet.
343. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.687,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen,
37Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständliche Beteiligung den Anlagewünschen der Klägerin entsprochen habe. Diese habe ihn verschiedene Anlageform investieren wollen. Es sei nicht so gewesen, dass die Klägerin Verluste kategorisch habe vermeiden wollen; vielmehr sei sie ausweislich des erarbeiteten Anlageprofils durchaus bereit gewesen, Verluste bis zur Höhe des eingesetzten Kapitals in Kauf zu nehmen.
38Sie habe der Klägerin auch erläutert, dass bei der streitgegenständlichen Beteiligung unter anderem das Risiko des Totalverlustes bestehe. Bei dem Gespräch mit der Klägerin und dem Zeugen B habe sie sich zur Erläuterung der streitgegenständlichen Beteiligung an einer zusammenfassenden Darstellung im Prospekt orientiert und davon ausgehend diese dargestellt. Entsprechend habe sie im Gespräch auch die Risikohinweise, die im Prospekt bzw. in einem Beiblatt zusammengefasst seien, der Klägerin erläutert. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass der Prospekt den Stand des Jahres 2016 aufweise und zwischenzeitlich neuere Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen verfügbar seien und bei Interesse eingesehen werden könnten. Ihr selbst sei eine Übersicht der U verfügbar gewesen, die eine Übersicht über verschiedene Beteiligungen, auch die streitgegenständlich geboten habe, bei der die Bilanzzahlen von 2011-2017 aufgeführt gewesen seien. Dies habe sie im Rahmen der Beratung auch angesprochen.
39Auch bei der Zeichnung der Beteiligung am 27.11.2019 seien der Zeichnungsschein und die darin angesprochenen Hinweise im Einzelnen durchgesprochen worden. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass etwaige Fehler in der Beratung der Klägerin kausal für deren Anlageentscheidung gewesen sein.
40Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Beratungsfehler seien – wenn man sie als gegeben annähme – dergestalt, dass sie im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung nur grob fahrlässig hätten verkannt werden können.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
42Die Klage ist der Beklagten am 23.10.2024 zugestellt worden.
43Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. Wegen der Einzelheiten und der Ergebnisse der persönlichen Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 (Bl. 695 ff) Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Die zulässige Klage ist weitgehend begründet und nur hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übersetzt,
46I.
47Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das für den Antrag zu Ziffer 2) erforderliche Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse besteht vor dem Hintergrund der in § 756 ZPO geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen.
48II.
49Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen Verletzung von vertraglichen Pflichten aus einem Anlage Beratungsvertrag Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 249 BGB in Höhe von 47.453,58 € zu.
501)
51Die Parteien haben einen Anlageberatungsvertrag geschlossen.
52Ein Beratungsvertrag kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede oder Vereinbarung eines Entgelts zustande, wenn ein Anlageinteressent bei der konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beraters in Anspruch nimmt und dieses sich auf eine Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsabschluss ist zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will. Ein Anlageberatungsvertrag ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kapitalanleger erkennbar nicht nur auf die Mitteilung von Tatsachen zur Kapitalanlage, sondern auf eine Bewertung und Beurteilung dieser Tatsachen Wert legt (Grüneberg BGB 84. Aufl. RZ 47 zu Paragraf 280).
53So verhält es sich hier. Die Beklagte ist seitens der Klägerin und ihres Mannes kontaktiert worden, um sie über Anlagemöglichkeiten zu beraten. Dies hat sie im Gespräch vom 14.11.2019 in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage und weitere Anlagen und auch in der Folgezeit getan.
542)
55Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, weil sie die Klägerin jedenfalls nicht darauf hingewiesen hat, dass bei der streitgegenständlichen Beteiligung die tatsächlichen Jahresabschluss 2016 und 2017 von der im Prospekt enthaltenen Prognose nachteilig abwich. Ob weitere Pflichtverletzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung.
56a)
57Der Anlageberater schuldet als Hauptleistung aus dem Anlageberatungsvertrag eine anlegergerechte und objektgerechte Anlageberatung (MüKoHGB/Zahrte, 5. Aufl. 2024, Teil 2. M. Rn. 157 m.w.N.). Sinn der Aufklärung ist es, dem Anleger die Eigenschaften und die Risiken der ausgewählten Anlageobjekte verständlich zu machen und ihn zu ertüchtigen, eine seinen Zielen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechende eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen (MüKoHGB/Zahrte, 5. Aufl. 2024, Teil 2. M. Rn. 250).
58Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören vor allem dessen – unter anderem durch vorhergehende Anlagen gebildeter – Wissensstand, Erfahrungen, seine Risikobereitschaft, sein Anlageziel und seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse (MüKoHGB/Zahrte, 5. Aufl. 2024, Teil 2. M. Rn. 159 m.w.N.). Insbesondere dürfen lediglich Produkte empfohlen werden, die der Risikobereitschaft des Anlegers entsprechen (BGH, Urt. v. 22. 3. 2011 − XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949 Rn. 24).
59Hinsichtlich des Anlageobjektes hat eine vollständige, richtige, zeitnahe, sorgfältige und verständliche Aufklärung über das Anlageobjekt, die damit verbundenen Risiken und alle anderen Umstände, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, zu erfolgen (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93; MüKoHGB/Zahrte, 5. Aufl. 2024, Teil 2. M. Rn. 461).
60Bei Investmentfondsanteilen muss der aufklärungsbedürftige Anleger sowohl über allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken wie das Kursschwankungsrisiko, die Zusammensetzung des Fondsvermögens, die Anlagestrategie und das Fondsmanagement aufgeklärt werden. Hinzuweisen ist er auch darauf, dass das Bonitätsrisiko der Emittenten der im Fonds gebündelten Papiere und das Kursrisiko der Aktien oder Anleihen auf den Fonds durchschlägt und bei Kurseinbrüchen massive Verluste drohen. Ferner ist über die Verwaltungskosten des Investmentfonds sowie die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge zu informieren (für das Vorstehende MüKoHGB/Zahrte, 5. Aufl. 2024, Teil 2. M. Rn. 388 m.w.N.). Hingewiesen werden muss insbesondere auf ein Totalverlustrisiko der Anlage (BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08 – Rn. 21).
61Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08).
62b)
63Vorliegend ist unstreitig, dass die Ist-Zahlen für 2016 und 2017 von den Prognosen nicht nur unerheblich nachteilig abweichen. Dies ist ein Umstand, der für den Anlagenentschluss eines Anlegers von Bedeutung ist. Schließlich geht es um die Entwicklung der Gesellschaft, die ursprünglich besser prognostiziert worden ist, als sie tatsächlich später eingetreten ist. Wenn in der Vergangenheit die Zahlen schon zweimal hintereinander erheblich hinter der Prognose geblieben sind, kann dies von Bedeutung für weitere Prognosen sein. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Gesellschaft dann auch weiterhin hinter ihren Prognosen bleiben könnte. Es mag auch sein, dass bei Anlegern der Anschein erweckt werden könnte, dass sich die Gesellschaft bei Abstellen auf einen älteren Prospekt, der überholte – günstige – Prognosen enthält, besser darstellt. Insgesamt ist die wirtschaftliche Situation und ihre Entwicklung nicht unbedeutend für einen Anleger, dessen Handeln regelmäßig auf eine Gewinnerzielung gerichtet ist.
64Dass ein Hinweis auf diese Umstände nicht erfolgt ist, ist unstreitig. Die Klägerin hat dazu dezidiert vorgetragen im Rahmen der Replik. Eine sich dazu verhaltende Erwiderung ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat lediglich darauf abgestellt, dass die nicht mehr im Verkaufsprospekt enthaltenen Bilanzen einsehbar gewesen sein, worauf sie hingewiesen habe. Auch habe sie im Rahmen der Beratung zumindest die Bilanz für das Jahr 2017 auch für die streitgegenständliche Beteiligung vorliegen gehabt und angesprochen. Die aus Sicht der Kammer hingegen maßgebliche Information, dass nämlich deutlich gemacht wird, dass die Prognosen und Erwartungen, die in dem Prospekt ihren Niederschlag gefunden haben, in der Realität jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 nicht erfüllt wurden, wurde der Klägerin dagegen nicht erteilt.
65Gründe, warum die Beklagte eine solche Information im konkreten Einzelfall nicht hätte leisten müssen, sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin die in Rede stehenden Umstände bereits kannte, behauptet die Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
66Es handelt sich auch nicht um Umstände, die angesichts der sonstigen Erkenntnisse vernachlässigbar sind. Soweit sich die Beklagte darauf beruft darauf beruft, dass ihr die Anlage auch unter Auswertung der Fachpresse und der ihr vorliegenden Analysen plausibel erschien, mag dies so sein. Veranlassung, die Information über die Prognoseverfehlung nicht zu erteilen, boten die von der Beklagten angesprochenen Bewertungen Dritter nicht. Die von ihr als Anlage BLD8 (Bl. 651 ff) vorgelegte E Plausibilitätsprüfung wurde am 30.06.2016 erstellt, kann sich mithin nicht zu den hier interessierenden Abweichungen zwischen tatsächlicher Bilanz und Prognose verhalten. Die als Anlage BLD7 (Bl. 628 ff) vorgelegte Bewertung der U GmbH wurde zwar im Jahr 2019 erstellt, bezieht sich aber ersichtlich auf die gesamte Infrastruktur-Investmentplattform der U Gruppe. Dazu zählt zwar auch die streitgegenständliche Beteiligung; spezifische Einzelaussagen zu dieser, insbesondere ein Eingehen auf die Prognoseabweichung findet sich darin aber nicht.
67c)
68Soweit die Kammer vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht darüber zu entscheiden braucht, ob die weiteren vorgeworfenen Pflichtverletzungen gegeben sind oder nicht, sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass insbesondere nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass der Klägerin sehr wohl bewusst war, dass die streitgegenständliche Anlage mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden ist. Auch ist davon auszugehen, dass das Prospekt am 16.11.2019 übersandt wurde und damit 11 Tage bis zum Zeichnungstermin zur Lektüre zur Verfügung stand. Angesichts der Umstände, insbesondere der ernsthaften Beschäftigung der Klägerin und ihres Ehemannes mit den überlassenen Unterlagen, wie sie unter anderem aus dem Schriftwechsel in der Anl. K9 deutlich wird, geht die Kammer auch davon aus, das diese Zeitspanne ausreichend war, um sich mit dem Prospektinhalt hinreichend vertraut zu machen, sodass insbesondere eine Aufklärung auch über die darin dargestellten Risiken der Anlage erschöpfend erfolgt ist. Dass dieser nicht den aktuellen Stand abbildete, bedurfte aus Sicht der Kammer auch keines gesonderten Hinweises, denn es ergab sich bereits aus dem Prospekt dass dieser den Stand des Jahres 2016 hatte. Richtig ist schließlich auch, dass die Beklagte nicht von sich aus – was geboten gewesen wäre – Hinweise auf die negative Berichterstattung in der Finanzpresse gegeben hatte – unklar ist aber, inwiefern diese Pflichtverletzung sich auf die Anlageentscheidung der Klägerin ausgewirkt haben soll: Sie wusste schließlich im Vorfeld der Zeichnung durch Eigenrecherche um diese Presseartikel und hat die Beklagte damit konfrontiert.
693)
70Die gegebene Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 und der Abweichung zu der im Prospekt enthaltenen Prognose keine Kenntnis hatte. Selbst wenn: Es wäre im Rahmen der von ihr vertraglich geschuldeten Pflichten ihre Sache gewesen, sich diese Kenntnis zu verschaffen um die Entwicklung des Fonds an der Realität prüfen und ihre Kunden entsprechend beraten zu können.
714)
72Die Pflichtverletzung führte auch zu einem Schaden der Klägerin, weil sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte.
73Die Klägerin kann sich insoweit auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (BGH Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/1). Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen.
745)
75Der Schaden der Klägerin beträgt 47.453,58 €.
76Der Schaden liegt in der Zeichnung der Beteiligung. Die Klägerin ist so zustellen, als hätte sie den streitgegenständlichen Vertrag nicht geschlossen. Sie hat einschließlich Agio 52.500,00 € für den Erwerb der Beteiligung gezahlt und Ausschüttungen in Höhe von 5.046,42 € erhalten, sodass als Schaden der eingangs genannte Betrag verbleibt.
776)
78Der Anspruch ist nicht verjährt.
79Es ist nicht ersichtlich, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen war. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
80Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass angesichts der Hinweise schon im Zeichnungsschein oder auch bei weiteren Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Zeichnung durchgesehen wurden, bestimmte Risiken, unter anderem das Totalverlustrisiko, so deutlich angesprochen waren, dass jedenfalls der Verjährungseinwand ernsthaft in Betracht kommt. In Bezug auf den hier interessierenden Pflichtenverstoß ist aber weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin die Prognoseabweichung hätte erkennen können oder gar müssen. Jedenfalls war sie nicht gehalten von sich aus Bilanzen einzusehen und Vergleiche anzustellen; ihr diesbezüglich grobfahrlässiges Verhalten zu unterstellen, ist fernliegend.
817)
82Der Schadensbetrag war Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin gehaltenen Anteile zuzusprechen.
83III.
84Der Zinsanspruch auf den Betrag von 47.453,58 € seit dem 11.07.2023 folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Mit dem Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 10.07.2024 (Anl. K7, Bl. 194), welche sich die Beklagte zurechnen lassen muss, wurde ein Zahlungsanspruch endgültig abgelehnt.
85IV.
86Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.013,11 € gemäß §§ 280, 249 BGB zu. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht hingegen nicht.
87Die Rechtsanwaltskosten (1,3-Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) stellen als notwendige und angemessene Rechtsverfolgungskosten einen Teil des ersatzfähigen Schadens dar. Aufgrund der Komplexität der Materie durfte die Klägerin die anwaltliche Vertretung als erforderlich ansehen. Bei einem Streitwert von 47.453,58 € und einer 1,3-fachen Gebühr zzgl. Kostenpauschale und zzgl. Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 2.002,41 €. Unter Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG verbleibt ein Anspruch auf Ersatz einer 0,65-Geschäftsgebühr zzgl. Kostenpauschale und zzgl. Umsatzsteuer, mithin ein Betrag in Höhe von 1.013,11 €.
88Soweit die Klägerin eine 2,5-fache Geschäftsgebühr begehrt, greift dies nicht durch. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigen billigem Ermessen. Ist die Gebühr — wie - hier — von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt - getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S.4 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Gebühr wird dann vom Gericht durch Urteil bestimmt (vgl. BGH Urt. v. 28.05.2013 — Xi XI ZR - 420/10). Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kommt nach Nr. 2300 VV RVG nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war, wofür die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH a. a. O.).
89Dass die Sache überdurchschnittlich im Hinblick auf Schwierigkeit oder Umfang war, ist nicht ersichtlich. Es ist ein vorgerichtliches Anschreiben gefertigt worden. Dieses fasst den Streitstand zusammen und nennt auch einige rechtliche Aspekte des Falles, hält sich mithin im vollkommen im Rahmen dessen, was bei Kapitalanlagefällen üblich ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem ein übermäßiger Prüfungs- oder Rechercheaufwand vorausgegangen wäre.
90Der Zinsanspruch auf die Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S.2 2 BGB.
91V.
92Der Antrag auf Feststellung des Verzugs der Annahme des Antrags zu 1) ist begründet, da sich die Beklagte jedenfalls seit Stellung des Klageabweisungsantrags in Annahmeverzug befindet.
93VI.
94Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
95VII.
96Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert wird festgesetzt auf 47.453,58 €.
97Rechtsbehelfsbelehrung:
98Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
991. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1002. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
101Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
102Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
103Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
104Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
105Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
106Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
107Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 1x
- § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- VermAnlG § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 33/10 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 12/93 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 169/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 152/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 586/07 1x (nicht zugeordnet)