Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 488/24

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.452,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 11.07.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den von der Klägerin an der G zu der Vertragsnummer … gezeichneten Beteiligung.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Übertragung der Rechte an der vorgenannten Beteiligung im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.013,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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