Beschluss vom Landgericht Regensburg - 53 T 268/22
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 12.08.2022, Az. XVII 1154/06, wird zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 zugelassen.
Gründe
I.
II.
1. Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2
2. Beschwerde der verstorbenen Beschwerdeführerin zu 1
„Wenn es auch grundsätzlich wünschenswert ist, dass die Partei eines Rechtsstreits namentlich, so wie es in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gefordert wird, bezeichnet wird, so ist dies nicht unbedingt erforderlich in Fällen, in denen die Bezeichnung mit unüberwindlichen oder nur schwer zu beseitigenden Schwierigkeiten verknüpft ist. Dann kann von der Namhaftmachung abgesehen werden, wenn die Identität der Partei sonst gesichert ist.“ (BGH Urt. v. 5.2.1958 – IV ZR 204/57, BeckRS 1958, 31372605; a.A. für das PKH-Verfahren (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.1.2022 – 10 TaBV 1629/21, BeckRS 2022, 8981 Rn. 11)
a) Erledigung des Verfahrens ohne Einfluss
„Erledigt sich das Verfahren, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 14.4.2010 – 1 BvR 362/10, BeckRS 2010, 49486 Rn. 14; vgl. zur Änderung in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife eintreten auch BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 4.10.2017 – 2 BvR 496/17, BeckRS 2017, 130787 Rn. 14; [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17, BeckRS 2018, 33439 Rn. 15; vgl. aus der Rechtsprechung der Fachgerichte zum für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Fall der Erledigung BGH NJW 1982, 446; BVerwG, Beschluss vom 19.4.2011 – 1 PKH 7/11, BeckRS 2011, 142425 Rn. 1; LSG Nordrhein-Westfalen NZS 2019, 200 Rn. 29 mwN; VGH München, Beschluss vom 23.6.2017 – 9 C 17.760, BeckRS 2017, 114843 Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.3.2015 – OVG 11 M 43.14, BeckRS 2015, 43109; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2014 – 3 O 40/14, BeckRS 2015, 41095; LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2014 – L 16 AS 499/14 B PKH, BeckRS 2014, 74240; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.1.2014 – L 19 AS 2600/13 B PKH, BeckRS 2014, 65824). Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Dem liefe es zuwider, wenn im Fall eines bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrags bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens eine Erledigung ohne Weiteres zulasten der Ast. berücksichtigt würde. Würde Prozesskostenhilfe im Fall der Erledigung trotz Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und trotz im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt, stünden Unbemittelte stets vor dem Risiko, wegen einer für sie nicht sicher vorhersehbaren Erledigung Kosten eines bis dahin an und für sich hinreichend erfolgversprechenden Verfahrens tragen zu müssen. Kostenerstattungsansprüche vermögen dieses Risiko nicht hinreichend zuverlässig auszuschließen. Dieses Kostenrisiko erschwerte Unbemittelten im Vergleich zu Bemittelten den Zugang zum Rechtsschutz und verstieße gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit.“ (BVerfG NVwZ-RR 2020, 137 Rn. 25)
b) Erfolgsaussichten bestehen
„An die Prüfung der Erfolgsaussichten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1160). Entscheidend ist, ob das in der Sache selbst verfolgte materiell-rechtliche Begehren Erfolg verspricht, sodass nicht allein auf den bloß vorläufigen Erfolg eines Rechtsmittels abgestellt werden darf (BGH BeckRS 2017, 119118). Der für die Erfolgsaussicht anzulegende Prüfungsmaßstab ist summarischer Natur, so dass sich eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren regelmäßig verbietet (OLG Stuttgart VersR 2008, 1373).“ (BeckOK ZPO/Reichling, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 114 Rn. 28)
„Auch wenn dieser Wunsch des Betroffenen nicht schlechthin verbindlich ist, hat das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (BayObLG, FamRZ1998, 1259 [1260 f.] und FamRZ1994, 322; OLG Schleswig, FGPrax2005, 214 [215]; OLG Düsseldorf, FamRZ1995, 1234 [1235]), andererseits ein Betreuerwechsel – auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Konstanz einer Betreuung und der Abwehr von Einflussnahmen interessierter Dritter – dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen darf. Tragfähige Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, dass Rechtsanwalt J als Betreuer für den Betroffenen wegen der konkreten Gefahr von Interessenkonflikten nicht geeignet sein könnte, hat das BeschwGer. nicht getroffen.“ (BGH NJW 2014, 935 Rn. 11)
c) Antrag nicht mutwillig
d) Kein Antrag der Erben möglich
e) Vorwürfe gegen das Amtsgericht unerheblich
f) VKH für Verstorbene unmöglich
Az. 11 C 12.32
LSG vom 19.3.2009 Az. L 7 AS 52/09 B PKH
„Ist im Zeitpunkt des Todes der Partei über ihr Gesuch um PKH noch nicht entschieden, ist die Bewilligung von PKH für den oder die Rechtsnachfolger nur dann möglich, wenn bei ihnen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht. Der verstorbenen Partei kann PKH nicht mehr bewilligt werden, auch wenn das Gericht bei zügiger Bearbeitung des Antrags über diesen zu ihren Lebzeiten entschieden hätte.“ (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 42)
„Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten darf, auch rückwirkend, nicht bewilligt werden, da hierfür nach §§ 114 ff. ZPO die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei entscheidend sind; sie ist deshalb personengebunden und nach allgemeiner Meinung nicht vererblich (an Stelle vieler VGH München, Beschluss vom 22. 2. 2007 – 5 C 06.1826, BeckRS 2007, 29280 m. w. Nachw.; OVG Bautzen, NVwZ 2002, 492 = NJW 2002, 1667 L; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. 5. 2011 – 13 W 20/11, BeckRS 2011, 14287; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. 1. 2010 – 8 W 4/10, BeckRS 2010, 03508; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1996, 776; Zöller/Geimer, 29. Aufl. [2012], § 114 Rdnr. 12). Etwas anderes kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten des früheren Kl. das VG noch zu dessen Lebzeiten über den Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen. Denn eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht ausnahmsweise in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht den Antrag verzögert bearbeitet haben sollte (so VGH München, Beschluss vom 22. 2. 2007 – 5 C 06.1826, BeckRS 2007, 29280 m. w. Nachw.; OVG Bautzen, NVwZ 2002, 492 = NJW 2002, 1667 L; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. 5. 2011 – 13 W 20/11, BeckRS 2011, 14287; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. 1. 2010 – 8 W 4/10, BeckRS 2010, 03508 m. w. Nachw.; offengelassen von BSG, Beschluss vom 2. 12. 1987 – 1 RA 25/87, BeckRS 1987, 04650) . Dies liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwider, weil sie ihre zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen könnte. Sie käme in einem solchen Fall nicht dem gesetzlichen Adressaten zugute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verfehlen (OVG Bautzen, NVwZ 2002, 492 = NJW 2002, 1667 L). Die Prozesskostenhilfe dient immer nur der prozessführenden Partei, die sie beantragt hat. Auf ihre Verhältnisse ist abzustellen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Erbe, soweit er den Prozess weiterführen will und bedürftig ist, einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem erstinstanzlichen Gericht stellen und seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen muss. Dagegen kann er das Verfahren des verstorbenen Kl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das auf dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, nicht fortführen.“
(OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 3739)
„Aus der Streichung dieser Vorschrift, die – wie ausgeführt – lediglich eine Rechtsfolge aussprach, die sich schon unmittelbar aus Sinn und Wortlaut des § 114 ZPO (in alter und neuer Fassung) ergibt, kann nicht im Wege des argumentum e contrario gefolgert werden, dass die Prozesskostenhilfe auf den Erben der hilfsbedürftigen Partei übergeht. Anders als bei der Streichung des § 121a. F. ZPO, soweit dieser die Entziehung des Armenrechts bei nachträglicher Verbesserung der Vermögensverhältnisse der armen Partei ermöglichte (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Vorb. § 114 Anm. 1 A; Schneider, MDR 1981, 799, OLG München, JurBüro 1982, 928 einerseits; OLG Saarbrücken, NJW 1983, 1068 und OLG Koblenz, Rpfleger 1984, 159 andererseits), ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Prozesskostenhilfe-Gesetzes kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Streichung des § 122a. F. ZPO eine Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt war. Der Regierungsentwurf vom 18. 4. 1979 (BT-Dr 8/3068) sah in § 123 eine dem bisherigen § 122 entsprechende Bestimmung vor. In der Stellungnahme des Bundesrats dazu wurde der vorgesehene § 123 überhaupt nicht erwähnt. In dem vom Rechtsausschuss des Bundestages geänderten Gesetzentwurf (BT-Dr 8/3694) wurde die im Regierungsentwurf in § 123 vorgesehene Regelung – Erlöschen der Prozesskostenhilfe mit dem Tode – ersatzlos gestrichen, als § 123 wurde eine andere, im Regierungsentwurf als § 120 Abs. 3 enthaltene Regelung verselbstständigt. Die Berichterstatter des Rechtsausschusses begründen lediglich die Überführung des § 120 Abs. 3 in § 123, gehen aber mit keinem Wort auf die Streichung der ursprünglich in § 123 vorgesehenen Regelung ein. Die Begründung des Bundesrats für die Anrufung des Vermittlungsausschusses befasst sich weder mit der im Regierungsentwurf in § 123 vorgesehenen noch mit der vom Rechtsausschuss stattdessen in § 123 aufgenommenen Regelung (BT-Dr 8/3858).“ (OLG Frankfurt NJW 1985, 751)
„Nach § 122 der Zivilprozessordnung (ZPO) in seiner bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung (= aF) ist das damals noch so bezeichnete „Armenrecht“ mit dem Tode der Person erloschen, der es bewilligt worden ist. Die ab 1. Januar 1981 geltenden und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) in der am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I S. 677) enthalten eine dem § 122 ZPO aF entsprechende Regelung nicht mehr. Dennoch gilt sie der Sache nach fort mit der Folge, daß die Prozesskostenhilfe als eine an die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung mit dem Tode des hilfsbedürftigen Beteiligten endet (vgl OLG-Frankfurt NJW 1985, 751 = MDR 1985, 238; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl 1987, § 119, Anm. 1 b; Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl 1987, § 119, RdNr. 15; Deppe-Hilgenberg in Alternativkommentar zur ZPO, 1987, § 119 RdNr. 9). Hieraus wird weitgehend übereinstimmend unter Berufung auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 7. Dezember 1976 (MDR 1977, 409) gefolgert, daß nach dem Tode des Antragstellers ihm Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann (Zöller-Schneider, aaO; Thomas/Putzo, aaO, § 119, Anm. 1 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl 1987, § 122, Anm. 1 B e). Der beschließende Senat tritt dieser Rechtsauffassung grundsätzlich bei. Zu berücksichtigen ist allerdings folgendes: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt im Regelfall nicht zurück. Maßgebend ist der Zugang des Beschlusses, durch welchen dem antragstellenden Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (BGH NJW 1985, 921; weitergehend Zöller-Schneider, aaO, § 119, RdNr. 17, nach dessen Ansicht bei Fehlen einer besonderen Datierung im Beschluss die Bewilligung regelmäßig auf den Zeitpunkt des Eingangs eines bewilligungsfähigen Antrages zurückwirkt). Das kann jedoch nur dann gelten, wenn das Gericht auch bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozeßkostenhilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Ist dies hingegen der Fall, so muß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluss dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 122 Anm. 1 B a; weitergehend BGH NJW 1985, 921, 922, wonach in derartigen Fällen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken soll). Dies kann möglicherweise auch dann gelten, wenn ein Beteiligter nach Beantragung von Prozesskostenhilfe verstorben ist und im Zeitpunkt seines Todes noch nicht über seinen Antrag entschieden war. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller zugehen lassen können, so wäre zu erwägen, ob dem oder für den Beteiligten jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.“ (BSG Beschluss vom 2.12.1987 – 1 RA 25/87, BeckRS 1987, 4650 Rn. 3-5, beck-online)
„In Fallgestaltungen, in denen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rückwirkung für Zeiten vor dem Tode des Antragstellers zukommt, steht demgegenüber weder der Charakter der Prozesskostenhilfe als höchstpersönliche Berechtigung, noch die Vorschrift die § 122 ZPO a. F. bzw. der Tod als Beendigungsgrund einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Dies folgt zum einen aus dem Rechtsgedanken des § 847 Abs. 2 Satz 1 BGB und zum anderen aus dem Charakter der Prozesskostenhilfe, die materiell-rechtlich ein (in das Verfahrensrecht eingebundenes) soziales Recht beinhaltet.“ (LSG Hessen Beschluss vom 4.4.1997 – L 13 B 85/96, BeckRS 2008, 55073)
„Der Meinung, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt und eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt, wenn das angerufene Gericht den – vollständigen und auch sonst ordnungsgemäßen – Prozesskostenhilfeantrag des verstorbenen Verfahrensbeteiligten verzögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte (LSG MV, B.v. 14.8.2018 – L 6 P 12/18 B PKH – juris Rn. 8; Wysk in Wysk, VwGO, § 166 Rn. 20) folgt der Senat nicht. Eine derartige Ausnahme würde dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwiderlaufen. Denn sie kann die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen; die Prozesskostenhilfe käme nicht mehr dem gesetzlichen Adressaten zu Gute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt, und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren (BayVGH, B.v. 22.2.2007 – 5 C 06.1826 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 30.3.2004 – 12 CE 03.2604 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 31.8.2020 – 12 E 27/20 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 18.3.2019 – 12 E 958/17 – juris Rn. 3; BayLSG, B.v. 8.4.2015 – L 3 SB 2/15 B PKH – juris Rn. 12; LSG NW, B. 29.3.2017 – L 9 SO 53/17 B – juris Rn. 6 ff.; OLG Koblenz, B.v. 26.1.2016 – 9 WF 1261/15 – juris Rn. 6; LSG BW, B.v. 29.8.2018 – L 7 SO 2855/18 B – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.12.2012 – 10 M 20/12 – juris Rn. 3). Die Prozesskostenhilfe dient immer nur der prozessführenden Partei, die sie beantragt hat und auf deren Verhältnisse abzustellen ist. Soweit ein Erbe den Prozess weiterführen will und seinerseits bedürftig ist, muss er einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem erstinstanzlichen Gericht stellen und seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.12.2012 – 10 M 20/12 – juris Rn. 3). (VGH München Beschluss vom 10.3.2021 – 10 C 20.3043, BeckRS 2021, 6069 Rn. 5) “
III.
IV.
„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (BGH BeckRS 2018, 25625; BT-Drs. 16/6308, 209) und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW-RR 2013, 404 Rn. 4).“
(BeckOK FamFG/Obermann, 44. Ed. 1.10.2022, FamFG § 70 Rn. 14)
„Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, NJW-RR 2010, 1047 = ZIP 2010, 985).“
(BGH NJW-RR 2016, 1529 Rn. 16, beck-online)
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