Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 - 18 O 94/08 - wird zurückgewiesen.
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| Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind, worauf es allein ankommt, in der Person des Beklagten nicht erfüllt, weil es jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung fehlt. |
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| 1. Im Ergebnis zu Recht stellt das Landgericht bei seiner Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 16.03.2011 ab. |
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| a) Die Beschwerde, über die hier zu entscheiden ist, richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 215 f.), mit dem der mit Schriftsatz vom 03.12.2010 (Bl. 150 f.) gestellte Antrag zurückgewiesen worden ist. Nicht hingegen ist Gegenstand des Beschwerde- und damit des anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens eine etwaige Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des früheren Beklagten, der am 06.06.2009 verstorben ist. Sie war zwar Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens, das der mit Schriftsatz vom 17.04.2008 (Bl. 40) gestellte Antrag des früheren Beklagten auf Gewährung einleitete. Dieses Verfahren war aber, ohne dass über den Antrag des früheren Beklagten entschieden worden wäre, mit dem Tod des früheren Beklagten beendet und der Beklagte als dessen Erbe konnte es auch nicht fortführen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1995; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1587). Auch eine nachträgliche Bewilligung zugunsten des früheren Beklagten kam nach dessen Tod nicht mehr in Betracht, selbst wenn, was möglich erscheint, das Gericht im vorliegenden Fall das Verfahren pflichtwidrig verzögert hätte (vgl. etwa OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1587 m. w. N., auch zur Gegenauffassung; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 119 Rn. 15; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 639). |
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| b) Allerdings konnte der Beklagte als Erbe hier einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen (vgl. etwa OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1995; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn. 520; Musielak/Fischer, a.a.O., § 119 Rn. 15), was mit Schriftsatz vom 03.12.2010 geschehen ist. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Umständen in einer solchen Situation die auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Erblasser rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist (hierzu etwa BSG, MDR 1988, 610, 611; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 776; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 520; Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114 Rn. 53, § 119 Rn. 55; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 638 f.), ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsnachfolger, sofern, wie hier, im Zeitpunkt des Todes der Partei über ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war, nur dann möglich, wenn in der Person des Rechtsnachfolgers die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht (Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, a.a.O., § 114 Rn. 53, § 119 Rn. 55; vgl. auch OLG Hamm, MDR 1977, 409; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 240, 241; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1199, 1200; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 638 f.). Das war demnach auch hier erforderlich, damit der Antrag des Beklagten Erfolg haben konnte bzw. kann. |
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| c) Eine unbillige Härte für den Beklagten liegt hierin selbst für den Fall nicht, dass - was hier in Betracht kommen mag - im Zeitpunkt des Todes des früheren Beklagten über dessen Gesuch um Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war, weil das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte, und die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in der Person des Verstorbenen zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Für den Beklagten bestand die Möglichkeit, von einer streitigen Fortführung des Rechtsstreits abzusehen (vgl. hierzu etwa OLG Zweibrücken, NJW 1968, 1635, 1636; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 6 „Erbe“; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 25). Seine nach § 29 Nr. 3 GKG, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1086) Haftung für bereits vor dem Tod der früheren Partei entstandene Kosten kann der Erbe jedenfalls nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften beschränken (vgl. etwa OLG München, JurBüro 1994, 112; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 780 Rn. 7; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 639; auch Sommerfeld, Rpfleger 1989, 113). Anlass zu weitergehendem Schutz besteht nicht. |
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| d) Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert (§ 114 Satz 1 ZPO), ist hier nach allem auf keinen früheren Zeitpunkt als denjenigen der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten (§§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 2, 250 ZPO) mit Schriftsatz vom 03.12.2010 abzustellen. Da die Beschwerde weder aufzeigt noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass sich Umstände, auf die es für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten ankommt, seit diesem Zeitpunkt bis heute geändert hätten, trifft die Sicht des Landgerichts, das für die Beurteilung insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 16.03.2011 abgestellt hat, im Ergebnis zu. |
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| 2. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 03.12.2010 bot die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Jedenfalls deshalb hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt. |
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| a) Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die Rechtsverteidigung allenfalls, erscheint der vom Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar und ist eine Beweisführung möglich (vgl. Musielak/Fischer, a.a.O., § 114 Rn. 19). |
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| b) Dass dies im hier entscheidenden Zeitraum der Fall gewesen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. |
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| aa) Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.03.2011 der erhobenen Klage im noch anhängigen Umfang stattgegeben, ohne dass zuvor eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Gegen die den Entscheidungsgründen dieses Urteils zu entnehmende rechtliche Bewertung bringt die Beschwerde nichts vor. Dem Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten - zumindest für den hier entscheidenden Zeitraum - die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) gehabt hätte. Dass dies doch der Fall gewesen sei, möchte die Beschwerde selbst wohl auch nicht mehr geltend machen. |
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| bb) Ohne Erfolg bringt die Beschwerde dagegen vor, zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage und der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vormaligen Beklagten mit Schriftsatz vom 17.04.2008 sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif bzw. sei die Klage abweisungsreif gewesen, weil seinerzeit der zwischen der Klägerin und dem früheren Beklagten geführte Unterhaltsrechtsstreit vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen noch nicht beendet gewesen sei. Ob der diesem Vorbringen zu Grunde liegenden Rechtsansicht zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls ist aus den oben (unter II 1) dargelegten Gründen für die hier zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des jetzigen Beklagten nicht auf den Zeitraum vor der Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 03.12.2010 abzustellen. Der zwischen der Klägerin und dem früheren Beklagten geführte Rechtsstreit vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen (21 F 504/07) war jedoch, worauf bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 06.04.2011 (Bl. 230 f.) im Ergebnis zutreffend abgestellt hat, bereits mit dem Prozessvergleich vom 26.09.2008 (Anl. K 22, Bl. 103) beendet, also zeitlich lange vor der Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits durch den Beklagten. |
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| cc) Dass das Landgericht den Parteien in der Sitzung am 22.12.2010 den Abschluss eines Prozessvergleichs vorgeschlagen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine für sie günstigere Beurteilung. |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten des Gegners nicht zu erstatten sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten sich auch ohne gerichtlichen Ausspruch direkt aus dem Gesetz ergibt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, a.a.O., § 127 Rn. 34 f.). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. |
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