Entscheidung vom Landgericht Rottweil - 1 S 58/15

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Horb vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 1 C 411/14 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden ihrem Anerkenntnis gemäß als Gesamtschuldner verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.383,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2014 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz trägt der Beklagte zu 1), und zwar in Höhe von ½ gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2). Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz tragen die Beklagten jeweils selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
1. Auf die statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Klägers sind die Beklagten gemäß § 307 Satz 1 ZPO nach entsprechendem Antrag des Klägers auf das von den Beklagten in zweiter Instanz erklärte Anerkenntnis wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
2. Der Entscheidungsgründe bedarf es hier gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO an sich nicht. Allerdings ist die Kostenentscheidung erläuterungsbedürftig.
a) Es ist über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden, weil die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung erfasst. Wegen der unterschiedlichen Streitwerte in beiden Instanzen ist dabei wie folgt zu differenzieren:
b) Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sind gemäß §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, weil sie sich durch das Anerkenntnis in die Rolle der unterlegenen Partei begeben haben.
aa) Eine Kostenauferlegung auf den Kläger gemäß § 93 ZPO scheidet demgegenüber aus. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat und dass er das Anerkenntnis sofort abgibt. Dabei ist anerkannt, dass der Beklagte eine verfrühte Klage nicht sofort anzuerkennen braucht, sondern bis zur Fälligkeit zuwarten kann (Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 93 Rn. 6). Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen liegen die geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert. Eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis führt in diesem Fall zur Kollision zwischen dem Integritätsinteresse des Geschädigten einerseits und dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot andererseits. Von dem Geschädigten ist deswegen der Nachweis zu verlangen, dass er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall repariert oder unrepariert weiterbenutzt (vgl. BGH NJW 2006, 2179). Allerdings ist der Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten und der damit verbundenen Nebenansprüche nicht erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist fällig geworden, sondern dem Kläger ist es bis dahin lediglich nicht gelungen den ihm obliegenden Beweis eines Weiterbenutzungswillens zu führen (vgl. BGH NJW 2009, 910, 911; AG Trier, NJW-RR 2008, 185). Eine zeitweise Beweisnot des Klägers steht der Fälligkeit des einmal begründeten Anspruchs nicht entgegen. Folglich ist es das Prozessrisiko der Beklagten, dass sie den begründeten und fälligen Anspruch nicht bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist anerkannt haben. Diese Möglichkeit ließen sie spätestens mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 verstreichen.
bb) Auch die teilweise Klagerücknahme in erster Instanz hat keine anteilige Kostenauferlegung auf den Kläger zur Folge. Analog § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind diese Kosten aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich die Kammer hiermit zu Eigen macht und auf die sie zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, von den Beklagten zu erstatten.
c) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Berufungsrücknahme durch den Beklagten zu 1) zur Folge, dass ihm gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Im Übrigen bleibt es wegen des Anerkenntnisses gemäß §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO bei einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten.
aa) Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz können dem Kläger auch nicht (anteilig) gemäß § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger aufgrund eines neuen Vorbringens in zweiter Instanz obsiegt und die Berufung ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre. Für Tatsachen wie den Ablauf der Sechs-Monats-Frist, die erst nach Abschluss der ersten Instanz eingetreten sind, gilt die Vorschrift indes nicht (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 97 Rn. 13).
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bb) Ob schließlich die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz „notwendig“ im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO waren, muss der Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 91 Rn. 13).
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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4. Ein Grund, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

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