Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 13 S 19/09

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 13.11.2007 – Az. 3A C 175/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Hausfrau und bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf. Seit dem Tod zweier Angehöriger in den Jahren 1996 und 1997 leidet sie an depressionsartigen Belastungszuständen. Seit Februar 2004 befindet sie sich deswegen in ärztlicher Behandlung bei dem als Zeugen benannten ….

Die DSK AG betreibt für Rechnung und Auftrag der Beklagten Bergbau, infolge dessen es im zum Abbaugebiet gehörenden Feld Dilsburg in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen gekommen ist. Hierbei wurden Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/s gemessen.

Mit der Behauptung, aufgrund von seit Februar 2005 wiederkehrenden, bergbaubedingten Erderschütterungen habe sie seit März 2005 erhebliche psychische Probleme in Form einer Phobie sowie psychosomatische Beschwerden davon getragen und leide seitdem an Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, hat die Klägerin erstinstanzlich Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR sowie Mehraufwand für zusätzliche Medikation von pauschal 1.000 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten von 174,59 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht.

Hierzu hat sie vorgetragen, die im Raum Hüttersdorf gemessenen Schwingungswerte der Erderschütterungen lägen über den zumutbaren Werten von 5 mm/s nach der DIN 4150 Teil 3. Im Raum Lebach habe es von Januar bis März 2005 23 Beben, von März 2005 bis Mitte Mai 2006 42 kleinere Erschütterungen und im Februar und März 2006 2 starke Beben gegeben. Die Beklagte habe ferner Bergbau in nicht genehmigungskonformer Weise betrieben, indem sie Auflagen nicht befolgt und auf gebotene Schutzmaßnahmen verzichtet hätte. Sie habe nämlich die bergbaubedingt entstehenden Hohlräume weder verfüllt noch abgestützt, obwohl dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre. Sie habe ferner fehlerhaft im Doppelstrebverfahren auf über 100 Meter Breite abgebaut und die Ablauffronten zu eng beieinander geführt. Durch die dabei entstehenden großen Hohlräume habe man das Brechen großer Sandsteinbänke in Kauf genommen. Schließlich sei die Abbaugeschwindigkeit zu hoch gewesen und habe sich nachteilig auf das Risiko von Erschütterungen ausgewirkt. Im Übrigen bezweifelt die Klägerin die Richtigkeit der Schwinggeschwindigkeitsmessungen der Beklagten. Diese habe willkürlich Messgeräte aufstellen lassen und verabsäumt, bereits nach den ersten spürbaren Erschütterungen eine umfassende Aufnahme der hinsichtlich der DIN 4150 maßgeblichen Daten durchzuführen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Erschütterungen im Bereich des Wohnortes der Klägerin seien nur unwesentlich gewesen, so dass diese gem. § 906 BGB zu dulden gewesen seien und ein Bergschadensersatz gem. § 114 Abs. 2 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) ausgeschlossen sei. Nach ihrer Darstellung seien erstmals ab Ende April 2005 und in einem Zeitraum von 18 Monaten an der nächstgelegenen Messstelle Schmelz-Primsweiler (M 12) nur dreimal Werte geringfügig über dem Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 von 5 mm/s gemessen worden, nämlich am 10.5.2006 (6,09 mm/s), am 20.7.2005 (5,62 mm/s) und am 17.2.2006 (6,37 mm/s). Diese hätten sich zum Grundstück der Klägerin hin noch verringert. In 2005 seien an der Messstelle insgesamt 13 und in 2006 bis zur Klageerhebung am 20.3. insgesamt 10 im Wesentlichen geringfügige Erschütterungen registriert worden. Bis September d. J. sei es zu weiteren 19 Erschütterungen gekommen. Nur 14 dieser Erschütterungen hätten Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 0,5 mm/s aufgewiesen und seien daher überhaupt für den Menschen wahrnehmbar.

Die Beklagte hat weiter dargelegt, dass sie auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Anton S. vom November 2001 (Anlage DSK 4, Bl. 75 d.A.) und den daraus resultierenden Vorgaben der Bergbehörde in der Sonderbetriebsplanzulassung vom 30.6.2004 (Anlage DSK 5, Bl. 81 d.A.) sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Reduzierung abbaubedingter Erschütterungen ergriffen habe. Im Frühjahr 2005 habe man zudem in Abstimmung mit der Bergbehörde Entlastungssprengungen durchgeführt und im Februar und Mai 2005 auf gutachterlichen Vorschlag die Abbaugeschwindigkeit um jeweils 15 % reduziert. Seit Februar 2006 sei ferner ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Erprobung des sog. Hydro-Frac-Verfahrens eingeleitet worden, mittels dessen Wasser in die Gesteinsschicht gepumpt wird, um mit dem dabei entstehenden Wasserdruck die über einem Abbau liegenden Sandsteinbänke zu „sprengen“. Außerdem habe man ab März 2006 begonnen, die Doppelstrebe auseinander zu fahren und den Abbau in einem der beiden Strebe zu verlangsamen. Die erderschütterungsmindernde Wirkung der anschließend getroffenen Maßnahmen habe allerdings nicht von vorneherein auf der Hand gelegen.

Das Erstgericht, auf dessen tatbestandlichen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ergebe sich nicht aus § 114 BBergG, weil keine der Erschütterungen am Wohnort der Klägerin den Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 von 5 mm/s überschritten oder außerhalb des Grenzbereichs gelegen hätten, so dass damit die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert sei. Die Klägerin habe trotz der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, woraus sich demgegenüber die Wesentlichkeit der durch die bergbaubedingten Erschütterungen hervorgerufenen Beeinträchtigung ergebe. Weil diese daher gem. § 906 BGB zu dulden seien, greife für den hieraus entstehenden Schaden der Ausschlusstatbestand des § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG ein, wonach solche Schäden nicht Bergschäden i.S.d. Vorschrift sind. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, weil es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten fehle. Diese habe den Bergbau auf der Grundlage einer Abbaugenehmigung betrieben mit der Folge, dass aufgrund der Genehmigung eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Duldungspflicht bestehe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie in zweiter Instanz nur noch den Schmerzensgeldanspruch weiter verfolgt. Sie meint unter anderem, das Amtsgericht habe die Vortrags- und Beweislastverteilung verkannt indem es der Beklagten nicht aufgegeben habe, nachzuweisen, dass ihr tatsächlicher Bergbau genehmigungskonform erfolgt sei und dass die erteilte Genehmigung nicht Folge von falschen Angaben der Beklagten gewesen sei. Außerdem habe die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die von Klägerseite aufgezeigten Maßnahmen (fehlende Verfüllung der entstehenden Leerräume, Abbau im Doppelstrebverfahren, schneller Vortrieb) nicht fehlerhaft gewesen seien.

Sie beantragt in der Berufungsinstanz,

die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Klägerin habe bereits keinen schlüssigen Gesundheitsschaden dargelegt. Im Übrigen trägt sie vor, die an der Messstelle registrierten Erschütterungen, die den Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 überschritten hätten, seien am Wohnort der Klägerin, der etwa 1 km weiter vom Abbaugebiet als die Messstelle liegt, in deutlich reduzierter Stärke aufgetreten. Die Einhaltung der DIN Werte indiziere indes die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung, so dass die Klägerin die Einwirkung nach § 906 BGB zu dulden habe und schon deshalb ein Anspruch nach Bundesberggesetz ausscheide. Auch im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässig erhobene Berufung ist nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

1. Soweit das Erstgericht eine Haftung der Beklagten für das in der Berufung noch allein geltend gemachte Schmerzensgeld der Klägerin aus § 114 ff. BBergG verneint hat, ist dies im Ergebnis zutreffend.

a) Ein Anspruch auf Ersatz von Schmerzensgeld aufgrund der Vorschriften des Bundesberggesetzes scheidet hier nicht schon deshalb aus, weil im Rahmen der Bergschadenshaftung gem. § 117 Abs. 1 BBergG lediglich Vermögensschäden ausgleichsfähig wären. Entgegen der früheren Rechtslage ist nach der Gesetzesänderung des § 117 Abs. 1 BBergG zum 1.1.2002 nunmehr auch ein Ausgleich für immaterielle Schäden, wie es das Schmerzensgeld darstellt, nach Bundesberggesetz möglich (zur alten Rechtslage noch: Staudinger/Kohler, BGB, 2002, § 114 BBergG Rdn. 24 u. 58; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 114 Rdn. 13; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 117 Rdn. 2).

b) Zutreffend geht das Erstgericht ferner davon aus, dass die Folgen von Einwirkungen, welche die Klägerin gem. § 906 BGB zu dulden hat, gem. § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG nicht als Bergschäden anzusehen sind und daher nicht der Bergschadenshaftung nach dem Bundesberggesetz unterfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einwirkung unwesentlich ist und daher nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden ist, oder ob die Einwirkung wesentlich, aber ortsüblich und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des Eigentümers des emittierenden Grundstücks, hier des Bergbaubetreibers, verhindert werden kann und daher gem. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden ist. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. September 2008 (BGHZ 178, 90) ausgeführt hat, führt die Herausnahme der nach § 906 BGB zu duldenden Beeinträchtigungen aus dem Begriff des Bergschadens dazu, dass für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stattfindet. Damit ist es nicht zweifelhaft, dass auch nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu duldende Maßnahmen, für die ein Ausgleich nach Satz 2 der Vorschrift in Betracht kommt, vom Bergschadensausschluss des § 114 Abs. Nr. 3 BBergG erfasst werden.

c) Das Erstgericht hat ferner angenommen, die hier am Wohnort der Klägerin aufgetretenen Erderschütterungen stellten keine wesentliche Beeinträchtigung dar mit der Folge, dass die Klägerin gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Duldung verpflichtet sei. Diese Feststellung begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken.

aa) Schon die Annahme des Erstgerichts, aufgrund der Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 3 sei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung vorliegend indiziert mit der Folge, dass die Klägerin Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, die diese Indizwirkung erschütterten, ist unzutreffend. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vom Erstgericht zitierten Entscheidung (BGH NJW 2004, 1317) festgestellt, dass bei Einhaltung der in Gesetzen und Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte der Beeinträchtigte Umstände darlegen und beweisen müsse, welche die aus der Einhaltung der Werte ergebende Indizwirkung erschüttern. Diese Indizwirkung gilt indes nicht für Vorschriften, die entweder nicht der Beurteilung individueller Beeinträchtigungen dienen oder – wie hier die vom Erstgericht herangezogene DIN- oder VDI Normen – private Standards darstellen. Die dort geregelten Grenzwerte können zwar bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden, von ihnen geht jedoch keine Indizwirkung aus (vgl. BGHZ 111, 63, 67; NJW 2005, 660 m.w.N.). Fehlt es an einer solchen Indizwirkung, kann dem Beeinträchtigten auch nicht auferlegt werden, Umstände darzutun, die eine solche erschüttern könnten. Vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach es dem Störer obliegt, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich eine Beeinträchtigung als unwesentlich darstellt (BGHZ 120, 239, 257; NJW 2004, 1317 m.w.N.).

bb) Darüber hinaus betrifft Teil 3 der DIN 4510 die Einwirkungen von Erschütterungen auf Gebäude und legt insoweit Anhaltswerte fest, bei deren Einhaltung erfahrungsgemäß Schäden nicht beobachtet wurden (Kap. 3.3 DIN 4510). Damit ist es zwar möglich, die Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude anhand dieser DIN Norm zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1999, 1029 m.w.N.). Verlässliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder des Grades der Belästigung der Bewohner des Gebäudes sind damit indes nicht, jedenfalls nicht unmittelbar verbunden. Dies ist für die Annahme einer Beeinträchtigung des Klägergrundstücks aber maßgeblich, wenn sie – wie hier - als Störung des körperlichen Wohlbefindens der auf den betroffenen Grundstücken lebenden Personen geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 51, 396, 397; MünchKommBGB/Säcker aaO Rdn. 30 m.w.N). Insoweit könnte sich zwar vorliegend ein Anhaltspunkt für die Bewertung der Wesentlichkeit bei Anlegung von Teil 2 der DIN 4510 ergeben (so auch OLG Düsseldorf VersR 1999, 113). Denn hier finden sich Anhaltswerte dafür, ob eine Belästigung durch Erschütterungen möglicherweise erheblich ist. Die hierzu erforderlichen Werte liegen jedoch nicht vor und wären auch ohne Sachverständigenhilfe aus den vorliegenden Messergebnissen nicht zu entnehmen, so dass die Kammer insoweit noch Beweis erheben müsste.

d) Letztlich kommt es auf die Abgrenzung der Wesentlichkeit im Streitfall nicht an. Denn auch dann, wenn die streitgegenständlichen Erschütterungen, die ausdrücklich in § 906 Abs. 1 BGB als unwägbare Stoffe aufgeführt und damit Einwirkungen im Sinne der Vorschrift sind, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, gehen sie auf eine ortsübliche Nutzung des Bergwerkseigentums der Beklagten zurück und konnten im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden. Sie sind daher jedenfalls nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden und scheiden als Bergschäden i.S.d. § 114 BBergG aus.

aa) Maßstab für die Ortsüblichkeit ist die tatsächliche Üblichkeit einer Nutzung im kleinnachbarlichen Raum (vgl. MünchKomm(BGB)/Säcker, 4. Auflage, § 906 BGB, Rdn. 7). Ortsüblichkeit ist danach regelmäßig gegeben, wenn eine Mehrheit von Grundstücken im maßgeblichen Vergleichsbereich mit einer nach Art und Maß annähernd gleich beeinträchtigenden Wirkung auf andere Grundstücke benutzt wird (vgl. BGHZ 97, 97, 105; 111, 63, 72; 120, 239, 260; NJW ; Staudinger/Roth aaO § 906 BGB Rdn. 208; MünchKomm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 89, je m.w.N.). Hierzu ist ein Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des betroffenen Gebietes anzustellen (vgl. BGHZ 15, 146; 30, 273), wobei das tatsächliche Gepräge der Gegend, insbesondere ihre tatsächliche bauliche Nutzung (Wohn-, Industrie-, Gewerbegebiet etc.) zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 54, 384; Staudinger/ Roth aaO Rdn. 208 m.w.N.). Ist dagegen ein einzelnes Unternehmen gebietsprägend, indem es – wie hier das Bergwerk der Beklagten – der gesamten umgebenden Landschaft den Charakter einer Bergbaugegend aufdrückt (vgl. BGHZ 30, 273, 277), ist über den Unternehmenssitz hinausgehend auf das Maß der Einwirkungen abzustellen, das in weiteren Räumen von anderen Grundstücken ausgeht, die in gleicher Weise genutzt werden (vgl. BGHZ 30, 273, 277; Staudinger/Roth aaO Rdn. 211 m.w.N.). Hierbei bedarf es der Heranziehung von Vergleichsobjekten in der weiteren Umgebung. Ergeben sich bei deren Nutzung typischerweise nach Art und Maß in annähernd gleicher Weise Beeinträchtigungen der Umgebung wie bei dem störenden Grundstück, so ist von Ortsüblichkeit auszugehen (vgl. BGHZ 30, 273; Münch- Komm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 89).

bb) So liegt es hier. Der untertägige Steinkohlebergbau ist – was zwischen den Parteien nicht streitig ist – mit dem Saarland seit langer Zeit eng verwurzelt. Bergbaubedingte Absenkungen des Erdreichs und Erderschütterungen sind typischerweise im gesamten Abbaugebiet und damit auch in – wie hier – Gebieten mit Wohnbebauung zu beobachten. Sie sind daher grundsätzlich ohne weiteres als ortsüblich anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erderschütterungen den Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 nicht oder nur unerheblich überschritten haben. Teil 3 der DIN 4510 betrifft die Einwirkungen von Erschütterungen auf Gebäude und legt insoweit Anhaltswerte fest, bei deren Einhaltung erfahrungsgemäß Schäden nicht beobachtet wurden (Kap. 3.3 DIN 4510). Auch wenn diese „nur“ die Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude beurteilen (vgl. BGH NJW 1999, 1029 m.w.N.) und verlässliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder des Grades der Belästigung der Bewohner des Gebäudes damit jedenfalls nicht unmittelbar verbunden sind, erlaubt die Einhaltung der Anhaltswerte immerhin Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit der Erderschütterungsintensität in Bergbaugebieten. Dort kommt es, wie die Klägerin selbst durch Vorlage eines Auszuges der Messergebnisse der durch die Universität Köln betriebenen Erdbebenstation Bensberg aufzeigt, immer wieder zu bergbaubedingten Erderschütterungen und entsprechenden Gebäudeschäden. Liegen die Erderschütterungen – wie hier – in einem Bereich, der anhand der Messwerte keine oder nur geringe Gefahren für Gebäude aufweist, sind diese jedenfalls nicht außerhalb des Bereichs der Ortsüblichkeit in solchen Gebieten anzusiedeln.

cc) Nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt waren die Erderschütterungen im hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob die Erschütterungen dadurch zu verhindern gewesen wären, dass die Beklagte die abbaubedingten Hohlräume verfüllt und verbaut hätte, von dem gewählten Doppelstrebverfahren abgerückt wäre und eine niedrigere Abbaugeschwindigkeit gewählt hätte. Selbst wenn diese Maßnahmen nämlich geeignet waren, die Erderschütterungen zu verhindern oder zumindest maßgeblich abzumildern, so waren sie der Beklagten im hier streitgegenständlichen Abbauzeitraum nicht (wirtschaftlich) zumutbar gewesen.

(1) Unter Maßnahmen i.S.d. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB sind alle technischen Einrichtungen sowie betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zu verstehen, die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit herabsetzen und für einen Durchschnittsbetrieb der entsprechenden Branche verhältnismäßig, d. h. technisch durchführbar, effizient und wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. BGH, NJW 1977, 146; DB 1982, 694; Staudinger/Roth aaO Rdn. 237 m.w.N.). Ob die Zumutbarkeit gegeben ist, ist unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Verhältnisses, der Vor- und Nachteile, der technisch-organisatorischen Möglichkeiten sowie der Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Benutzers (nicht: des konkreten Benutzers) des emittierenden Grundstücks festzustellen (Staudinger/Roth aaO m.w.N.).

(2) Vorliegend war mit Blick darauf, dass die Beklagte auf der Grundlage einer behördlichen Genehmigung tätig wurde und zudem gemeinsam mit der Behörde und einem von dieser eingeschalteten Sachverständigen bestrebt war, technische Maßnahmen auszuloten und zu untersuchen, die zur Verminderung der Erderschütterungen geeignet waren, das Maß der von der Beklagten zu ergreifenden Maßnahmen ausgeschöpft. Mehr war ihr nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zumutbar.

Die Beklagte, die für die Unverhinderbarkeit durch zumutbare Maßnahmen allerdings darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1990, 2465; Palandt/ Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 906 Rdn. 24), hat insoweit vorgetragen, nach dem in dem hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Stand der Technik habe sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Erderschütterungen zu verhindern. Die bergbauindizierten Erschütterungen seien in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht weiter verhinderbar gewesen, als dies durch die von Beklagtenseite ergriffenen Maßnahmen erfolgt sei. Sie habe nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. S. durch das zuständige Oberbergamt im Jahr 2001 sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen, die auch Gegenstand der Vorgaben der zuständigen Bergbehörde gewesen seien, umgesetzt, ohne dass dies zu einer Verringerung der Erderschütterung geführt hätte. Erst nachdem man seit Februar 2006 das sog. Hydro-Frac Verfahren, mit dem man in die Gesteinschicht Wasser zur Sprengung der Sandsteinbänke pumpt, eingesetzt und im März 2006 begonnen habe, den Abstand der beiden Strebe zu vergrößern, seien die Erschütterungen deutlich zurückgegangen. Dabei habe es sich allerdings um Maßnahmen gehandelt, deren erschütterungsminimierende Wirkung nicht von vorneherein auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr sei bis März 2006 aus technischer Sicht der von der Beklagten gewählte Doppelstrebabbau gerade als schadengünstigste und damit vorzugswürdige Lösung angesehen worden. Auch der Versatz der abbaubedingt entstehenden untertägigen Hohlräume durch Einbringen von Verfüllmaterialien sei zur Reduzierung der abbauindizierten Erderschütterungen, wie das Gutachten S. ergeben habe, nicht geeignet gewesen, so dass aus technischer Sicht Maßnahmen zur Verminderung der abbaubedingten Erschütterungen letztlich nicht bekannt gewesen seien.

Dieses Vorbringen wird nachhaltig belegt durch die von der Beklagten vorgelegte bergrechtliche Genehmigung, der Sonderbetriebsplanzulassung vom 30. Juni 2004 (Bl. 81 f. d.A.). Darin ist (unter III.) ausgeführt, dass das Bergamt im Zuge des Zulassungsverfahrens Prof. Dr. Ing. S. mit Schreiben vom 25.7.2003 mit der Erstellung eines (ergänzenden) Gutachtens betraut hatte mit dem Ziel, eine gutachterliche Stellungnahme zu der erschütterungs- und bergschadensmindernden Planung für den beabsichtigten Abbau zu erhalten, und dass die Ergebnisse dieses Gutachtens in der Entscheidung des Bergamts und insbesondere bei der Bestimmung der von Beklagtenseite vorzunehmenden vorbeugenden Maßnahmen berücksichtigt wurden. In dieser Entscheidung ist insbesondere aufgeführt, welche planerischen Maßnahmen und Abbaualternativen zu dem damaligen Zeitpunkt bestanden und aus welchen Gründen etwa die Entscheidung zugunsten des gleichzeitigen Abbaus von zwei Nachbarbauhöhen (Doppelstrebverfahren) mit den vorgeschriebenen Abbaugeschwindigkeiten und insbesondere ohne den Einbau von Blasversatz als insgesamt weniger riskante Alternative gefallen ist (S. 15 f. der Sonderbetriebszulassung).

Mit dieser, auf der Grundlage eines behördlichen Gutachtens erstellten Sonderbetriebszulassung waren die Abbaualternativen und damit die technisch-organisatorischen Möglichkeiten aus der insoweit maßgeblichen damaligen Sicht ausreichend ausgelotet. Hieran war die Beklagte aufgrund der Zulassung des Bergamtes einerseits gebunden. Zum anderen durfte sie aber auch auf die Richtigkeit dieser Einschätzung vertrauen und war insbesondere nicht verpflichtet, über die Festlegungen der Bergbehörde hinaus weitere Maßnahmen zur Schadensverhinderung mit Hilfe weiterer, externer Sachverständiger zu erkunden und der Behörde vorzuschlagen. Insbesondere sind keine Hinweise erkennbar, wonach die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt über „bessere“ Erkenntnisse hinsichtlich der Vermeidbarkeit der zu erwartenden Erderschütterungen verfügte oder verfügen konnte, als diese der Bergbehörde zur Verfügung standen. Auch für den Verdacht der Klägerin, die Beklagte habe sich die Sonderbetriebszulassung durch falsche Angaben erschlichen, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte erkennen, so dass auch insoweit keine Veranlassung bestand, das Vertrauen der Beklagten in die Feststellungen des Bergamtes in Zweifel zu ziehen. Damit war das Ergreifen von weitergehenden Maßnahmen aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Bergbaubetreibers zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar.

Aber auch in der Zeit danach war es der Beklagten nicht zumutbar, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, als diejenigen, die sie ergriffen hatte. Entscheidend ist insoweit, dass sie hierbei in enger Abstimmung mit der Bergbehörde und dem von der Behörde eingeschalteten Gutachter versucht hatte, Möglichkeiten zu finden, die aus technischer und wirtschaftlicher Sicht geeignet waren, die Erderschütterungen zurückzufahren. Mehr war ihr nicht zuzumuten. Auch hier ist zu beachten, dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach die Beklagte über weitergehende Kenntnisse als die Bergbehörde und der Gutachter verfügte. Nur dann aber wäre eine Verpflichtung für die Beklagte denkbar, diese Kenntnisse der Behörde mitzuteilen und auf eine Änderung der behördlichen Vorgaben, aufgrund derer sie überhaupt nur tätig werden durfte, hinzuwirken. Dass sich die Beklagte im Übrigen – wie die Klägerin vermutet – nicht an die behördlichen Auflagen gehalten hätte, kann hier – wie sogleich auszuführen ist – nicht zugrunde gelegt werden.

2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, kommt, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bergbau nicht im Rahmen der hierfür erteilten Sonderbetriebsplanzulassung vom 30. Juni 2004 (Bl. 81 f. d.A.) betrieben und daher rechtswidrig gehandelt hätte, liegen nicht vor.

a) Das Amtsgericht hat es zunächst offen gelassen, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie – wie von Klägerseite behauptet – Bergbau in einer nicht dem technischen Standard entsprechenden Weise betrieben hätte, indem sie die entstehenden Hohlräume nicht wie geboten abgestützt und verfüllt, den Abstand zwischen den Abbaufronten im Doppelstrebverfahren zu eng gewählt und eine zu hohe Abbaugeschwindigkeit vorgenommen habe. Dies ist mit Blick auf die noch zu erörternde fehlende Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen nicht zu beanstanden.

b) Der Erstrichter ist ferner davon ausgegangen, dass der Betrieb eines genehmigten Bergbaus keine rechtswidrige Handlung darstellt, wenn und soweit er sich in dem genehmigten Rahmen bewegt. Dies ist zutreffend. Der bergrechtliche Betriebsplan (§ 51 f. BBergG) bestimmt den Umfang des rechtmäßigen Abbaurechts. Soweit sich daher der Bergbauberechtigte im Rahmen seines Abbaurechts bewegt, den behördlich geprüften Betriebsplan einhält und nicht gegen bergpolizeiliche Anordnungen verstößt, stellt der Abbau keine widerrechtliche Handlung dar und steht daher der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 823 BGB entgegen (vgl. RGZ 161, 203, 208; LG Köln ZfB 1993, 151, 156; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdn. 33, jew. m.w.N.; vgl. auch Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 823 Rdn. 19 und Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 1994, § 76 III 4 f) für die vergleichbare Genehmigung nach § 14 BImSchG).

c) Das zieht die Berufung nicht in Zweifel; sie meint aber, die Beklagte könne sich nicht auf die bergbaurechtliche Genehmigung berufen, weil sie nicht hinreichend belegt habe, dass sie Bergbau im Rahmen der Genehmigung betrieben habe. Damit bleibt sie erfolglos.

aa) Mit Recht geht die Berufung zwar davon aus, dass derjenige, der eine Verletzungshandlung begeht, für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrundes nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Palandt/Sprau aaO Rdn. 80 m.w.N.). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte indes nachgekommen. Sie hat insoweit die Sonderbetriebsplanzulassung vom 30.6.2004 vorgelegt, aus der hervorgeht, unter welchen Bedingungen der Abbau im hier maßgeblichen Flöz Schwalbach im Feld Dilsburg berechtigt ist. Darin sind – wie oben bereits ausgeführt – insbesondere der von Klägerseite als fehlerhaft gerügte Abbau im Doppelstrebverfahren und die maximal zulässigen Abbaugeschwindigkeiten festgelegt und auch im Einzelnen ausgeführt, warum aus technischen Gründen das Doppelverstrebverfahren hier ohne eine Verfüllung etwa mit Blasversatz vorzugswürdig ist (S. 16). Damit steht fest, dass die von Klägerseite als verkehrswidrig gerügten Abbautechniken (Doppelstrebverfahren mit geringem Abstand, keine Abstützung oder Verfüllung der Hohlräume, Abbaugeschwindigkeit) genehmigungskonform und nicht widerrechtlich sind.

bb) Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei gehalten, Auskunft über die Konformität der Genehmigung und dem von ihr betriebenen Kohleabbau zu erteilen oder den Nachweis der ständig veränderten Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu erbringen, verkennt sie dagegen die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin begehrt damit nämlich Auskunft über die Verletzung einer Verkehrspflicht der Beklagten bei ihrer Abbautätigkeit, mithin über das Vorliegen einer tatbestandlichen Verletzungshandlung des Schädigers. Hierfür ist die indes stets der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. dazu Palandt/Sprau aaO § 823 Rdn. 80; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rdn. 28 m.w.N.).

cc) Das Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Klägerin über die Vorgänge unter Tage nur schwer Kenntnisse verschaffen kann. In solchen Fällen dürfen daher an die prozessualen Darlegungen einer Partei, die mangels besonderer eigener Sachkunde und ohne Kenntnis einzelner betrieblicher Abläufe zu den Zusammenhängen zwischen chemischen und/oder physikalischen Vorgängen und von ihr hierauf zurückgeführten Rechtsgutsverletzungen teilweise nur Vermutungen in den Rechtsstreit einführen kann, keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: BGH VersR 1997, 1247 m.w.N.). Diese Darlegungs- und Beweiserleichterung, die insbesondere für den Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Emission einer Industrieanlage in Betracht kommt, entlastet die Klägerin indes nicht davon, zumindest hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrspflichten durch die Beklagte vorzutragen. Hieran fehlt es indessen. Insbesondere ihr Hinweis, die Beklagte habe sich möglicherweise durch falsche Angaben die bergrechtliche Genehmigung erschlichen, entbehrt jeder faktischen Grundlage und ist eine Vermutung ins Blaue hinein. Gleiches gilt für die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe die Vorgaben des Bergamtes nicht umgesetzt und unter Verstoß gegen die Genehmigung Bergbau betrieben. Insoweit ist zu beachten, dass die Beklagte in ihrer Abbautätigkeit – anders als die Klägerin offenbar meint – ständiger behördlicher Kontrolle unterliegt, wie etwa die Einrichtung des Markscheiders zur Anfertigung und Nachtrag des sog. Risswerkes gem. §§ 63, 64 BBergG zeigt. Schon dieses im Bergrecht angelegte Verfahren spricht dafür, dass der Bergbau nicht, jedenfalls nicht längere Zeit im Widerspruch zu der bergrechtlichen Genehmigung betrieben werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin keinerlei auch nur annähernd konkrete Hinweise dafür aufzuzeigen vermocht, dass die Beklagte nicht – wie von dieser vorgetragen – die Vorgaben des Bergamtes umgesetzt hätte. Vor diesem Hintergrund bedurfte es weder einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Markscheiders noch einer weitergehenden Erleichterung oder gar Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin.

3. Auch nach Maßgabe des Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB könnte die Klägerin kein Schmerzensgeld verlangen. Nach dieser Vorschrift kann lediglich Ausgleich verlangt werden, soweit die ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Mithin wird lediglich – nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (vgl. BGHZ 85, 375, 386; NJW-RR 1988, 1291) – die Vermögenseinbuße ausgeglichen, die infolge der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung eingetreten ist. Gesundheitliche Schäden, die der Betroffene infolge der Einwirkungen erleidet, sind dagegen hiervon nicht erfasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war zuzulassen, da der Sache mit Blick schon auf die potenzielle Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und sie deshalb Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen