Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 13 S 129/10
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 31.8.2010 (2 C 98/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem – wie hier – eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung: BGH, Urt. vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 = VersR 2005, 558; Kammerurteil vom 27.11.2009 – 13 S 194/09; zur Unfallversicherung: BGH, Urt. vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 = VersR 2006, 521; zur Sachversicherung bei Brandschäden: LG Münster, VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 aaO).
b) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet ist, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten fehlt, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution. Daran fehlt es, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Versicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 aaO m.w.N.). So liegt es hier. Der Schädiger haftet für Rechtsverfolgungskosten, die zur Geltendmachung begründeter Forderungen entstanden sind. Die Rechtsschutzversicherung dient demgegenüber der Absicherung des Kostenrisikos, das dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er unberechtigte Ansprüche gegen den Schädiger geltend macht. Denn sind seine Ansprüche berechtigt und ist er mit einer entsprechenden Klage erfolgreich, sind die Kosten von dem unterlegenen Schädiger gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen; ein etwaiges sekundäres Kostenrisiko für den Fall, dass der Unterlegene nicht zu leisten vermag, besteht bei der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG faktisch nicht. Mithin sind die Leistungen der Rechtsschutzversicherung auf solche Kosten gerichtet, die gerade nicht der Ersatzleistung des Schädigers entsprechen (so auch LG Erfurt ZfS 2010, 345 mit zust. Anmerkung Hansens; LG Berlin ZfS 2001, 85; LG Nürnberg-Fürth aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 57, je m.w.N. zum Streitstand).
c) Soweit die Rechtsschutzversicherung daneben auch zur Vorfinanzierung von Prozesskosten dient, die bei Obsiegen des Geschädigten vom Schädiger auszugleichen sind, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Risiko, zur Durchsetzung seiner begründeten Ersatzansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen und hierzu hinsichtlich der Gerichtsgebühren in Vorlage treten zu müssen, wenn kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, gehört zu dem allgemeinen Prozessrisiko, das – ebenso wie die Gefahr, aufgrund eines Verkehrsunfalls in ein Strafverfahren verwickelt zu werden – jeden Bürger treffen kann und daher außerhalb des haftungsrechtlichen Schutzzwecks liegt (vgl. BGHZ 27, 137, 141). Ungeachtet dessen ist es dem Geschädigten auch zumutbar, bei gerichtlicher Inanspruchnahme zur Durchsetzung seiner Forderungen in Vorlage zu treten oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens zu beantragen. Die Rechtsschutzversicherung, die dies vermeiden hilft, dient daher auch insoweit eigenen, vom Schädiger nicht zu ersetzenden Vermögensinteressen des Geschädigten.
d) Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es – wie hier – an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, VersR 1995, 183, 184). Vorliegend hat das Erstgericht festgestellt, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei nicht erforderlich gewesen, denn die Klägerin hätte – wie bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versicherung auch – unter Zuhilfenahme der ohnehin mit den Kosten der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten zur Erhebung der Klage abgegoltenen Entwurf der Klageschrift die Ansprüche selbst geltend machen können. Dies ist entgegen der Berufung nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Dame handelt, noch die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte eine klärende Anfrage der Rechtsschutzversicherung beantworten musste, führt zu einer anderen Beurteilung.
aa) Eine besondere geschäftliche Gewandtheit setzt die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht voraus, sofern – wie hier – kein Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen der Versicherung entsteht. Insbesondere sind – anders als die Berufung meint – keine besonderen Verfahrenshürden erkennbar, zu deren Überwindung es einer besonderen rechtlichen Kenntnis bedarf. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Übersendung des Klageentwurfs durch den Versicherungsnehmer anders als bei Übersendung durch den Anwalt zu einer nennenswerten Verzögerung bei der Erteilung der Deckungszusage führen sollte. Selbst wenn – wie die Klägerin vorträgen lässt – von Seiten der Rechtschutzversicherung zudem eine Kostennote des Anwalts und eine Aufstellung anfallender Gebühren bei dem beabsichtigten Verfahren angefordert werden sollte, wäre auch diese Leistung des Anwalts im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses zur Geltendmachung der Schadensforderung abgedeckt. Sie ist daher insoweit auch älteren und geschäftlich weniger gewandten Personen zumutbar.
bb) Soweit daneben im Streitfall eine Rückfrage der Rechtsschutzversicherung erfolgte, bevor Deckungszusage erteilt wurde, war der Anwalt schon mit Blick auf das bestehende Mandatsverhältnis mit der Klägerin verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Mandant nach Rücksprache mit seinem Rechtsschutzversicherer selber seinen Anwalt um Erläuterung der beabsichtigten Klage bittet oder seinen Rechtsschutzversicherer bevollmächtigt, in diesem Zusammenhang anstehende Fragen direkt mit seinem Anwalt abzuklären.
e) Keine andere Beurteilung ist geboten, soweit sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Verzuges des gegnerischen Haftpflichtversicherers stützt. Ungeachtet der Frage, ob und ggfs. zu welchem Zeitpunkt die Zweitbeklagte in Verzug geraten war und sie gem. §§ 286, 280 Abs. 1 und 2 BGB für den durch die Verzögerung eingetretenen Schaden einzustehen hätte, gehören die infolge der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Einholung einer Deckungszusage entstehenden Kosten jedoch aus den bereits oben dargelegten Erwägungen im Streitfall nicht zu den als Verzugschaden ersatzfähigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung ist – wie gezeigt – Teil des allgemeinen Prozessrisikos, so dass der Schädiger auch insoweit nur bei Eingreifen der oben unter d) aufgeführten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann (vgl. etwa Meinel, ZfS 2010, 312 m.w.N.).
III.
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Referenzen
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- VI ZR 73/04 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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- BGHZ 27, 137, 141 1x (nicht zugeordnet)
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