Urteil vom Landgericht Saarbrücken (13. Zivilkammer) - 13 S 83/25
Leitsatz
1. Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, verfahrensrechtlich der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Liegen zwischen Gutachtenerstellung und Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich 6 Monate, kann in der Regel nicht von fehlender Aktualität der Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes ausgegangen werden.
2. Zur teilweisen Brauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens: Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten kann entfallen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat, etwa weil er gegenüber dem Schadengutachter unzutreffende Angaben macht, insbesondere ihm bekannte Vorschäden verschweigt. Dies setzt jedoch eine völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens voraus. Ist das Gutachten hingegen teilweise brauchbar - etwa, weil der Gerichtssachverständige Bestandteile daraus übernehmen konnte - kann der Geschädigte die Kosten des Schadengutachtens dem Grunde nach - wenn ggf. auch nur in geringerer Höhe - verlangen (Anschluss Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 - 3 U 68/24).
3. Hat der Schädiger teilweise mit eindeutiger Tilgungsbestimmung geleistet, können diese Leistungen nicht auf Schadenspositionen verrechnet werden, die der Tilgungsbestimmung nicht entsprechen.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2025 (36 C 266/24) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.011,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2024 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 43 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 Prozent. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 15 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls am 15.02.2024 auf dem Gelände der „---“-Tankstelle in der --- in --- geltend.
- 2
Der Zeuge --- befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers in das Tankstellengelände ein, während sich die Beklagte zu 2) mit dem beim Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug an einer Zapfsäule befand. Als die Beklagte zu 2) die Fahrertür ihres Fahrzeuges öffnete, kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite steht zweitinstanzlich nicht mehr in Streit.
- 3
Der Kläger hat erstinstanzlich Reparaturkosten von 2.413,16 EUR, Sachverständigengebühren von 769,45 EUR und eine Unkostenpauschale von 26 EUR geltend gemacht unter Anrechnung einer Wertverbesserung von 100 EUR.
- 4
Unter der Annahme einer Haftungsteilung sowie einer Kürzung bei den Reparaturkosten hat der Beklagte zu 1) vorgerichtlich 1.325,02 EUR (927,30 EUR auf den Fahrzeugschaden, 384,72 EUR auf die Sachverständigenkosten, 13 EUR auf die Kostenpauschale, Bl. 19, 96 eAkte AG) an den Kläger gezahlt. Auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren hat er 220,27 EUR entrichtet.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.783,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2024 zu zahlen;
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2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 233,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben – soweit zweitinstanzlich noch von Belang – vorgetragen, die Reparaturkosten seien deutlich übersetzt; die Sachverständigenkosten seien wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers nicht zu erstatten.
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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die volle Haftung der Beklagtenseite angenommen und diese verurteilt, an den Kläger einen restlichen Schadensersatz in Höhe von 415,56 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 60,33 EUR zu zahlen.
- 13
Das Erstgericht hat den Sachverständigen --- mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Gegenstand der Begutachtung sollte u.a. die Behauptung des Klägers sein, an seinem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von 2.413 EUR entstanden. In seinem Gutachten vom 30.04.2025 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Netto-Reparaturbetrag von 1.715,58 EUR ermittelt. Den Ausführungen des Gutachtens vom 30.04.2025 zur Schadenshöhe hat sich das Amtsgericht in seinem nach Ablauf der Erklärungsfrist bis zum 13.06.2025 verkündeten Urteil angeschlossen und insbesondere angenommen, dass die im Vorgutachten enthaltenen Schäden am vorderen rechten Kotflügel sowie an der rechten Frontstoßfängerverkleidung des Fahrzeugs nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR zugesprochen, die Sachverständigenkosten hingegen nicht. Das vom Kläger vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen --- sei unbrauchbar, nachdem dieser Vorschäden zu Unrecht dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet und der Kläger nicht dargelegt habe, den Sachverständigen über die Vorschäden unterrichtet zu haben. Im Ergebnis hat das Erstgericht somit (1.715,58 EUR Reparaturkosten + 25 EUR Unkostenpauschale abzgl. bereits gezahlter 1.325,02 EUR =) 415,56 EUR zugesprochen.
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Mit der Berufung begehrt der Kläger neben dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag die Zahlung weiterer 318,12 EUR Reparaturkosten sowie weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 384,73 EUR, insgesamt – dem Kläger ist offenbar ein nicht entscheidungserheblicher Rechenfehler unterlaufen – 1.121,41 EUR. Er behauptet, das Gericht habe im Rahmen der Reparaturkosten nicht die maßgeblichen aktuellen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Preise ermittelt; im Gutachten sei lediglich die Kalkulation des vorgerichtlich tätigen Gutachters um die nicht schadensbedingten Positionen korrigiert worden. Die – nach dem Erstgericht zum Unfallzeitpunkt berechtigten – Kosten in Höhe von 1.715,58 EUR netto seien zwischenzeitlich um mindestens 20% gestiegen, so dass diese insgesamt mindestens 2.058,70 EUR betrügen und damit noch 733,68 EUR offen stünden, von denen das Gericht lediglich 415,56 EUR zugesprochen habe. Das Amtsgericht hätte jedenfalls Sachverständigenkosten auf Grundlage der bestätigten Reparaturkosten zusprechen müssen, mithin eine Grundgebühr aus den ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.715,58 EUR zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die Sachverständigenkosten stünden daher noch in Höhe von 50% und damit 384,73 EUR offen.
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Der Kläger beantragt:
- 16
Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2025 – AZ: 36 C 266/24 – wird aufgehoben und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.121,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen;
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die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 146,96 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt der Kläger,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe im Rahmen der seitens des Gerichts gesetzten Stellungnahmefrist die Feststellungen des Sachverständigen und dessen offengelegte Kalkulation nicht angegriffen. Soweit der Kläger nunmehr in den Raum stelle, dass sich die ermittelten Nettokosten um mindestens 20% erhöht hätten, sei dies unsubstantiiert und verspätet. Zu Recht habe das Amtsgericht das vorgerichtliche Gutachten als unbrauchbar eingestuft. Denn dieses weise nicht nur Schadenspositionen aus, die mit dem streitgegenständlichen Unfall nicht in Zusammenhang stünden, sondern habe auch ansonsten eine sach- und fachgerechte Reparatur gerade nicht dokumentiert. So habe das vorgerichtliche Gutachten auch erforderliche Lackierungsarbeiten außer Acht gelassen.
II.
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1. Die statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben und begründet und auch im Übrigen zulässig.
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In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Dem Kläger steht neben dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag noch ein Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur- und Sachverständigenkosten zu. Die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Sachverständigenkosten ist jedenfalls nach erfolgter Rückabtretung durch den Sachverständigen an den Kläger (Bl. 234 eAkte AG) gegeben und zweitinstanzlich auch nicht mehr streitig.
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2. Soweit die Berufung, was die Erstattung der Reparaturkosten anbelangt, teilweise Erfolg hat, ist dies nicht auf die Argumentation des Klägers, das Amtsgericht habe bei der Schadenshöhe auf nicht-aktuelle Wert abgestellt, zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhafterweise die seitens des Beklagten zu 1) auf die Sachverständigenkosten gezahlten 384,72 EUR auf die Reparaturkosten verrechnet hat.
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a) Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz, für welchen die Beklagten – in der Berufungsinstanz unstreitig und auch ansonsten nicht zu beanstanden – gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG allein haften, richtet sich der Höhe nach gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
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b) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs verfahrensrechtlich, wenn – wie hier – noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 –, Rn. 11, juris). Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die genannten Grundsätze auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung finden.
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c) Vorliegend trifft es jedoch bereits nicht zu, dass das Amtsgericht seinem Urteil nicht mehr aktuelle Werte zugrunde gelegt hat. Denn der Sachverständige --- hat die Teile, die er aus dem Gutachten des Sachverständigen --- vom 19.02.2024 übernommen hat, auf ihre Nachvollziehbarkeit und Üblichkeit überprüft. Er hat sie sich damit zu eigen gemacht, und zwar denknotwendig zu dem Zeitpunkt, an dem er sein Gutachten erstellt hat. Dieses datiert auf den 30.04.2025 und wurde somit nicht einmal eineinhalb Monate vor dem Zeitpunkt fertiggestellt, bis zu dem nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO Schriftsätze hätten eingereicht werden können. Dem Gutachten dann aber fehlende Aktualität vorzuwerfen, ist – und zwar auch noch mit Blick auf den in zweiter Instanz maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der dortigen mündlichen Verhandlung, der nur 6 Monate nach Gutachtenerstellung liegt – fernliegend. Der Kläger hatte indes erstinstanzlich auch Gelegenheit, zu dem Gutachten des Herrn --- Stellung zu nehmen; er ist den Ausführungen des Sachverständigen zu den unfallbedingten Reparaturkosten ausdrücklich nicht entgegengetreten (Bl. 232 eAKte AG).
- 29
d) Ob der klägerische Vortrag, die Kosten seien seit der gutachterlichen Ermittlung um mindestens 20% gestiegen, ausreichend substantiiert und rechtzeitig erfolgt ist oder ob – wie die Berufungserwiderung anführt – die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Schadensschätzung einen Netto- Reparaturbetrag von 1.715,58 EUR angenommen hat. Auf diesen hat der Beklagte zu 1) vorgerichtlich 927,30 EUR gezahlt, so dass ein noch offener Betrag von 788,28 EUR verbleibt. Beantragt hat der Kläger zweitinstanzlich jedoch hinsichtlich der Reparaturkosten lediglich einen Betrag von weiteren 318,12 EUR, woran die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Die vom Beklagten zu 1) vorgerichtlich mit eindeutiger Tilgungsbestimmung auf die Sachverständigenkosten gezahlten 384,72 EUR dürfen hierauf – anders als das Amtsgericht dies getan hat – nicht verrechnet werden.
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e) Zu dem für die Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag gehören grundsätzlich auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen.
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aa) Denn der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Die Beauftragung stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die durch die Begutachtung verursachten Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, ebenso zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris sowie Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21 –, juris; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 249 BGB, Rn. 95).
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bb) Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten kann jedoch – wie das Erstgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt hat – entfallen, wenn dieses unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat, etwa weil er gegenüber dem Schadengutachter unzutreffende Angaben macht, insbesondere ihm bekannte Vorschäden verschweigt (vgl. Kammerurteile vom 20. Mai 2022 – 13 S 26/22, 10. Februar 2023 – 13 S 152/22 – und 12. Dezember 2024 – 13 S 52/24; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2024 – 3 U 13/23 –, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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cc) Soweit das Erstgericht jedoch angenommen hat, es bestehe eine vollständige Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens, wendet sich die Berufung hiergegen mit Erfolg. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausdrücklich herausgestellt, dass er das Vorgutachten zwar in einzelnen Punkten einer technischen Korrektur unterzogen, darüber hinaus Kalkulationsbestandteile aufgrund ihrer Nachvollziehbarkeit und Üblichkeit jedoch übernommen habe (Seite 27 des Gutachtens, Bl. 219 eAkte AG). Das Schadengutachten ist damit bereits nicht völlig unbrauchbar. Ob der Kläger Kenntnis von den unfallunabhängigen Vorschäden hatte, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 – 3 U 68/24 –, Rn. 26, juris). Der Kläger kann daher den Ersatz von – weiteren – Sachverständigenkosten verlangen.
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dd) Den Abschluss einer Preisvereinbarung hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit schuldet der Kläger dem Sachverständigen, da eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadengutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, nur die übliche Vergütung. Da Schadengutachter im Gerichtsbezirk – gerichtsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen, kann für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die Honorarbefragung des BVSK – hier aus dem Jahr 2022 – als Schätzgrundlage herangezogen werden, für die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrkosten das JVEG (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2024 - 3 U 7/24, Rn. 31, juris sowie Urteil vom 5. Juni 2025 – 3 U 68/24 –, Rn. 28, juris).
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ee) Bei Reparaturkosten netto zwischen 1.500 EUR und 1.750 EUR ergibt sich nach der Honorargruppe V ein Mittelwert von 450 EUR. Die abgerechneten Nebenkosten in Höhe von 106,60 EUR (Bl. 58 eAkte AG) sind insgesamt nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergebe sich mithin erstattungsfähige SV- Kosten von 662,35 EUR, auf welche der Beklagte zu 1) vorgerichtlich bereits 384,72 EUR gezahlt hat. Es verbleibt damit ein offener Betrag in Höhe von 277,63 EUR.
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f) Außerdem hat das Amtsgericht dem Kläger unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Kammer, Urteil vom 10.02.2023 – 13 S 56/22 – m.z.w.N.) zu Recht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR zugesprochen. Diese ist in dem erstinstanzlich tenorierten Betrag von 415,56 EUR bereits enthalten (siehe oben).
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3. Folglich bestehen unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen folgende Ansprüche des Klägers:
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-
Reparaturkosten und Unkostenpauschale:
1.740,58 EUR abzgl. 940,30 EUR:
800,28 EUR,
jedoch gedeckelt durch den Antrag des Klägers auf:
733,68 EUR
(415,56 EUR + 318,12 EUR, Seite 4 der Berufungsschrift)
-
Sachverständigenkosten:
-
662,35 EUR abzgl. 384,72 EUR:
277,63 EUR
-----------------------------------------------------------------------------------------------
Insgesamt:
1.011,31 EUR
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4. Darüber hinaus kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs in Höhe von (1.352,02 + 1.011,31 =) 2.336,33 EUR verlangen. Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3- Geschäftsgebühr in Höhe von 288,60 EUR + 20 EUR (Pauschale) + 58,63 EUR (USt) = 367,23 EUR. Hierauf wurde durch den Beklagten zu 1) bereits ein Betrag in Höhe von 220,27 EUR gezahlt, so dass noch ein offener Betrag in Höhe von 146,96 EUR verbleibt.
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5. Der Zinsausspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 291 BGB.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Referenzen
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